Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Gericht: OLG Frankfurt 20. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 04.04.2003 Aktenzeichen: 20 U 3/02 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 1 Nr 1 LwVfG, § 1 Nr 1a LwVfG, § 48 LwVfG, § 242 BGB, § 595 BGB(Landpachtvertrag: Anspruch auf Fortsetzung des Landpachtverhältnisses nach Ablauf der Vertragsdauer; anwendbares Verfahrensrecht) Leitsatz 1. Wird ein Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages über 18 Jahre hinaus auf § 242 BGBgestützt, so handelt es sich nicht um ein im FGG-Verfahren zu entscheidendes Verfahren nach § 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 595 BGB, sondern um eine die Landpacht im Übrigen nach § 1 Nr. 1 a LwVG betreffende streitige Landwirtschaftssache, auf die nach § 48 LwVG die Zivilprozessordnung Anwendung findet. 2. Wird mit einem Abkömmling ein ausdrücklich auf 18 Jahre befristeter schriftlicher Landpachtvertrag abgeschlossen und verstirbt der Verpächter vor Vertragsende unter Hinterlassung seiner Ehefrau als testamentarische Vorerbin und der Pächterin als Nacherbin, so ergibt sich aus einer Klausel im Pachtvertrag, wonach die Hofübergabe zu Lebzeiten des Verpächters vorgesehen ist, noch kein Anspruch gegen die Vorerbin auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer. Tenor Gründe Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Dieburg vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. 1 2 3 Die 45jährige Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer 69jährigen verwitweten Mutter, die Fortsetzung des am 30. April 1984 mit ihrem Vater auf die Dauer von 18 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages für das Hofgut R. über den 30. Juni 2002 hinaus bis zum Eintritt des Nacherbfalles, hilfsweise den Abschluss eines neuen Pachtvertrages jeweils zu den bisherigen Bedingungen, hilfsweise zu einem angemessenen, vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Pachtzins. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der dort in Bezug genommenen Urkunden verwiesen. Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung durch die informatorische (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)