Urteil des OLG Frankfurt vom 20.11.2009

OLG Frankfurt: berechnungsgrundlagen, wechsel, vollstreckung, verjährung, vollstreckbarkeit, sicherheitsleistung, quelle, zivilprozessrecht, dokumentation, hauptsache

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 133/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 301 ZPO, § 538 Abs 6 Nr 7
ZPO, § 249 BGB
Schadensersatzklage: Wechsel der
Berechnungsgrundlagen im Verfahren
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.2.2009 verkündete Teilurteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/4 O 388/99) teilweise
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.863,97 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 1 Prozent über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank
seit dem 26.7.1995 zu zahlen.
Die Klage bleibt in Höhe von 19.404,13 € nebst Zinsen abgewiesen.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren
zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund
des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 65.709,74 €
Gründe
I.
Die Fa. B AG hatte mit Klageschrift vom 29.9.1999 Klage erhoben, mit der sie von
der Beklagten Restwerklohn (79.519,22 DM) und Mehraufwendungen wegen
Bauzeitverlängerungen (409.222,31 DM) aus einem im Jahre 1995 beendeten
Bauvorhaben begehrte. Die Klage wurde alsbald im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO
a.F. zugestellt, so dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht griff, was der
Senat mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien des Rechtsstreits durch das
rechtskräftige Teil- und Grundurteil vom 13.2.2001 (8 U 157/00) entschieden hat.
Der Senat erkannte der Klägerin in diesem Urteil ferner 26.138,26 DM aus offenen
Werklohnansprüchen zu und verwies das Verfahren im Übrigen an das Landgericht
zur Verhandlung und Entscheidung zurück.
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Durch Verschmelzung wurde die C AG zur Geltendmachung der
streitgegenständlichen Forderungen aktiv legitimiert. Sie reichte unter dem
8.3.2004 bei dem Landgericht einen Schriftsatz ein, worin sie diejenigen
Forderungen aufführt und beschreibt, die sie gegen die Beklagte im Rahmen der
neuen Verhandlung vor dem Landgericht durchsetzen wollte. Am 1.4.2005 wurde
über das Vermögen der C AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter
ist der Kläger, der das Verfahren mit Schriftsatz vom 9.3.2006 aufgenommen hat.
Mit dem aus dem Schriftsatz vom 8.3.2004 folgenden Antrag (in der Hauptsache
gerichtet auf die Zuerkennung weiterer 236.525,28 €) hat er vor dem Landgericht
verhandelt.
Das Landgericht hat am 25.2.2009 durch Teilurteil entschieden. Es hat dem Kläger
6.025,16 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage in Höhe von 85.113,87 €
abgewiesen.
Bei dem zuerkannten Betrag handelt es sich um den restlichen Werklohn, der der
Klägerin nach Auffassung des Landgerichts unter Berücksichtigung des vom Senat
in dem Teil- und Grundurteil bereits zuerkannten Betrags abschließend noch
zusteht.
Der aberkannte Betrag setzt sich zusammen aus einem weitergehenden
Werklohnanspruch, den das Landgericht in Höhe von 21.268,10 € abgewiesen hat,
und aus einem weiteren Betrag von 63.845,77 €, der Mehraufwendungen wegen
Bauzeitverlängerung betrifft. Das Landgericht ist der Auffassung, dass insoweit
Verjährung eingetreten ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung
verwiesen (Bl. 511 ff d.A.).
Die Berufung des Klägers ist auf die Zuerkennung weiterer 65.709,74 € gerichtet,
wobei sich diese Summe aus zwei Beträgen zusammensetzt; die Klageabweisung
im Übrigen (19.404,13 €) greift die Berufung nicht an.
Der Kläger meint zum einen, ihm stünden weitere 1.863,97 € zu. Dies sei die
Mehrwertsteuer (damals: 14 %), die auf den vom Senat am 13.2.2001 in Höhe von
26.138,26 DM zuerkannten Betrag (Werklohnansprüche) entfiel; der Senat habe
die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt, obwohl der Mehrwertsteueranteil seit
Klageerhebung streitgegenständlich gewesen sei.
Der Kläger meint zum anderen, weitere 63.845,77 € (124.871,47 DM) habe das
Landgericht nicht wegen Verjährungseintritts abweisen dürfen. Auch insoweit sei
durch die Klageerhebung Ende 1999 Verjährungsunterbrechung eingetreten. In
dem Schriftsatz vom 8.3.2004 sei der ursprüngliche Streitgegenstand nicht
abgeändert worden. Es gehe nach wie vor um den gleichen Verzögerungsschaden,
innerhalb dessen verschiedene Berechnungsgrundlagen als unselbständige
Faktoren austauschbar seien.
Der Kläger weist ferner darauf hin, dass sich der Zinssatz an dem Lombardsatz
der Deutschen Bundesbank auszurichten habe.
Der Kläger beantragt,
unter teilweise Abänderung des am 25.2.2009 verkündeten Teilurteils des
Landgerichts Frankfurt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR
65.709,74 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der
Deutschen Bundesbank seit dem 26.7.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
II.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg und führt im Übrigen zur Aufhebung und
Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, soweit es sich bei dem
angefochtenen Urteil um ein unzulässiges Teilurteil handelt.
Das landgerichtliche Teilurteil hat Bestand, soweit es dem Kläger 6.025,16 € nebst
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Das landgerichtliche Teilurteil hat Bestand, soweit es dem Kläger 6.025,16 € nebst
Zinsen zugesprochen und die Klage in Höhe von 19.404,13 € abgewiesen hat,
denn insofern ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt.
1. Dem Kläger stehen über die erstinstanzlich zuerkannten 6.025,16 € weitere
1.863,97 € zu. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass der Senat im Teil- und
Grundurteil vom 13.2.2001 dem Kläger 26.138,26 DM auf Grund berechtigter
Werklohnforderungen zuerkannt hat, nicht aber die darauf entfallende
Mehrwertsteuer von damals 14 Prozent. Schon die Klageschrift vom 29.12.1999
berechnet auf das klägerische Verlangen (der Sache nach zweifelsfrei zu Recht)
Mehrwertsteuer (S. 3 der Klageschrift). Der Senat hat im Teil- und Grundurteil vom
12.1.2001 offenkundig nur Nettowerklohnbeträge berücksichtigt; eine
Teilklageabweisung fand nicht statt. Der Kläger ist also nicht gehindert, im
Betragsverfahren die bisher unberücksichtigte Mehrwertsteuerforderung weiter zu
verfolgen. Dass sich die Herleitung des hier streitigen Betrags von 1.863,97 € dem
Landgericht nicht erschloss und nach dem erstinstanzlichen Klägervortrag wohl
auch nicht ohne weiteres erschließen musste, steht dem schon deswegen nicht
entgegen, weil in der Berufungsinstanz sämtliche Tatsachen außer Streit stehen,
die zur Beurteilung dieses Anspruchs maßgeblich sind. Dass vierzehn Prozent aus
einem Betrag von 26.138,26 DM nach Berechnung des Senats geringfügig mehr
(1.871 €)ergeben als vom Kläger verlangt, war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und soll mit klägerischem Einverständnis unberücksichtigt bleiben (§
308 Abs. 1 ZPO).
2. Soweit das angefochtene Urteil die Klage in Höhe weiterer 63.845,77 € nebst
Zinsen abgewiesen hat, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn es
handelt sich in diesem Umfang um ein unzulässiges Teilurteil (§ 538 Abs. 2 Nr. 7
ZPO). Die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Teilurteil lagen nicht vor (§
301 Abs. 1 ZPO). Die vom Landgericht angenommene Entscheidungsreife war
nicht gegeben. Denn die Annahme, in dieser Höhe sei die Klageforderung
jedenfalls verjährt, trifft nicht zu.
Verjährung ist nicht eingetreten, weil die aktuellen Schadensberechnungen des
Klägers, die auf den Schriftsatz vom 8.3.2004 zurückgehen, nach Antrag und
zugrundeliegendem Lebenssachverhalt keinen anderen Streitgegenstand
betreffen.
Der Antrag des Klägers ist unverändert auf Geldleistung gerichtet. Der ohne die
hier nicht interessierenden Werklohnforderung maßgebliche Forderungsbetrag von
409.222,31 DM (Schriftsatz vom 8.3.2004, S. 3) entspricht demjenigen, der schon
mit der Klage vom 29.12.1999 verjährungsunterbrechend geltend gemacht wurde.
Es handelt sich ferner sowohl nach der in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage (§ 6 Abs. 6 VOB/B) als auch nach dem zur Überprüfung
gestellten Lebenssachverhalt ausschließlich um Schäden aus behaupteten
Behinderungen oder Unterbrechungen der Bauausführung. Dass der Kläger jetzt
andere Behinderungen oder Unterbrechungen behauptet, als er sie mit der Klage
angeführt hat, ist weder vom Landgericht festgestellt oder von der Beklagten
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Betrag begrenzt auf das entsprechende
Begehr aus der Klageschrift vom 29.12.1999 (409.222,31 DM), hindern den Kläger
daher Verjährungsgesichtspunkte nicht, aus den damals vorgetragenen
Behinderungen oder Unterbrechungen auch heute noch vorzugehen.
Der Kläger berechnet seinen behaupteten Schaden allerdings heute anders als in
der Klageschrift. Dazu ist er aber grundsätzlich berechtigt ist. Denn innerhalb der
gleichen Schadensart stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen lediglich
unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs dar,
die im Rahmen des Gesamtbetrags austauschbar sind (BGH, Urteil vom
22.11.1990 – IX ZR 73/90 – NJW-RR 1991, 1279).
3. Die Entscheidung über die Kosten muss dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.
Die Entscheidungen zu Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor, weil die Entscheidung
vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung ergeht.
Der Wert des Berufungsverfahrens folgt aus den bezifferten wirtschaftlichen
Interessen der Berufung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.