Urteil des OLG Frankfurt vom 01.11.2010

OLG Frankfurt: treu und glauben, eltern, billigkeit, ferienwohnung, miteigentumsanteil, immobilie, scheidung, ferienhaus, trennung, härte

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 300/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 745 Abs 2 BGB, § 1353 Abs
1 S 2 BGB, § 1361b Abs 3 S 2
BGB
Anmerkung
Es ist kein Rechtsmittel bekannt geworden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000,- EURO
Gründe
Die Beteiligten streiten für die Zeit des Getrenntlebens um die Vergütung für die
Nutzung der früheren Ehewohnung, die sich in dem im Miteigentum der Beteiligten
stehenden Haus in O1 befindet, das der Antragsgegner seit dem Auszug der
Antragstellerin, der nach dem widersprüchlichen Vortrag der Beteiligten im ... 2008
nach einem im einzelnen … streitigen Vorfall stattfand, allein mit einer neuen
Lebensgefährtin bewohnt. Der objektive Mietwert der 140 qm großen Ehewohnung
beträgt insgesamt 600,- EURO, was die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens
zugestanden hat, nachdem sie zunächst von 700,- EURO ausging. Die
Antragstellerin hat in der Zwischenzeit persönliche Sachen aus dem Haus
abgeholt, eine abschließende Hausratsteilung steht aus. Inzwischen soll die Ehe
nach dem Vortrag der Parteien rechtskräftig geschieden sein.
Das hälftige Miteigentum an dem Haus erwarb die Antragstellerin vom
Antragsgegner mit notariellem Schenkungsvertrag vom --.--.1994. Zur
Begleichung der Finanzierungskosten des Hauses, das der Antragsgegner
ursprünglich allein erworben hatte, gewährten ihm die Eltern der Antragstellerin ein
zinsloses Darlehen über 90.000,- DM, das der Antragsgegner in monatlichen Raten
á 600,- DM in der Vergangenheit vollständig tilgte.
Während der Ehezeit erfolgten am Haus verschiedene Investitionen und
Instandhaltungsmaßnahmen, unter anderem für Terrasse, Bad, Hoftor, Zaun und
Haustür. Für diese und weitere Maßnahmen (u.a. …) will die Antragstellerin –
streitig – 60.000,- DM und 5.000,- EURO ausgegeben haben, während der
Antragsgegner den wesentlichen Teil der Kosten gezahlt haben will. Der
Antragsgegner trägt die Kosten für Wartung der Heizung, Schornsteinfeger,
Brandversicherung, Grundsteuer und Gebäudeversicherung und will im April 2009 –
streitig - eine Dacherneuerung durchgeführt haben, die fast 8.000,- EURO (Gerüst
2.300,- EURO; Ziegel 5.497,31 EURO, Abdeckplane 99,90 EURO) gekostet haben
soll.
Die Beteiligten erwarben ferner das hälftige Miteigentum an einem 180 qm großen
luxuriösen Ferienhaus in Land1 auf einem 740 qm großen Grundstück. Die
Erstellung des Hauses erfolgte im Rahmen eines Bauträgervertrages. Hierfür
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Erstellung des Hauses erfolgte im Rahmen eines Bauträgervertrages. Hierfür
zahlten die Eltern der Antragstellerin sukzessive insgesamt 480.000,- DM. Das
Haus wurde früher und wird bis in die Gegenwart im Wesentlichen von den Eltern
der Antragstellerin genutzt. Nur zu Ferienzeiten nutzten es die Beteiligten. Eine
Fremdvermietung fand nicht regelmäßig statt. Der Mietwert des Hauses ist
zwischen den Beteiligten streitig. Während der Antragsgegner davon ausgeht,
dass in der Hauptsaison 1000,- EURO/Woche und in der Nebensaison 700,-
EURO/Woche zu erzielen seien, meint die Antragstellerin, dass kein Mietwert
erzielbar sei und ein Nutzungswert auch nicht an einem Vermietwert berechnet
werden könnte, keinesfalls sei er höher als der Nutzungswert der früheren
Ehewohnung.
Die Eltern der Antragstellerin haben gegen den Antragsgegner vor dem
Landgericht Gießen (Az …) Klage auf Rückzahlung der diesem für den Erwerb der
Immobilie in Land1 überlassenen Mittel in Höhe der Hälfte von Gesamtkosten in
Höhe von 323.971,- EURO erhoben, die auf den Rechtsgrund der Rückgabe einer
gewährten Schenkung gestützt sein soll.
Dem Antragsgegner, der inzwischen persönliche Gegenstände aus dem
Ferienhaus abgeholt hat, wird von der Antragstellerin die Herausgabe eines 2.
Satzes Schlüssel und damit der Zugang zum Haus verweigert. Nach ihrer
Vorstellung scheidet eine Nutzung des Hauses durch den Antragsgegner
vollständig aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Büdingen hat nach wiederholter mündlicher
Erörterung mit dem angefochtenen Beschluss den auf der Basis eines Mietwertes
von 700,- EURO errechneten Antrag auf Zahlung seit Januar 2009 rückständiger
Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.250,- EURO nebst Zinsen sowie zukünftige
Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 350,- EURO
zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des
Beschlusses Bezug genommen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Nach Art 111 Abs. 3 FGG-RG ist auf das vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren
neues Verfahrensrecht anzuwenden, da das Verfahren mit Beschluss vom
22.6.2009 förmlich zum Ruhen gebracht wurde und erst im November 2009 von
der Antragstellerin wieder aufgenommen wurde. Die Zulässigkeit der Beschwerde
ergibt sich danach aus §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 1, 58 FamFG.
Der Senat folgt der von dem Amtsgericht und der überwiegenden Rechtsprechung
und Literaturmeinung vertretenen Auffassung, dass sich der Anspruch auf
Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1361b Abs. 3 Satz
2 BGB richtet. Der BGH (FamRZ 2006, 930) hat die Frage, ob der in der bisherigen
Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine
Nutzungsvergütung in Anwendung des § 1361b Abs. 3 BGB (in der Fassung vom
26. November 2001) auch dann aus Billigkeitsgesichtspunkten zahlen muss, wenn
die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgte und nicht
durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt war, zwar im
Ergebnis nicht abschließend beschieden. Der Gesetzgeber hat aber durch die
Reglung des § 1361b Abs. 4 BGB zu erkennen gegeben, dass die Vorschrift auch
die Fälle der freiwilligen und ohne Härtegründe veranlassten Wohnungsräumung
umfasst (vgl. BT-Drucksache 14/5429, S. 14, 21, 33). Während der Trennungszeit
folgt der Anspruch auf Nutzungsvergütung unter den Voraussetzungen der
Billigkeit aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB als lex specialis zu § 745 Abs. 2 BGB (vgl.
Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1361b, Rdnr. 20 m.w.N.).
Nach der Neuregelung des FamFG handelt es sich demgemäß um eine
Ehewohnung- und Haushaltssache nach §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als
allgemeine Familiensache. Demgegenüber folgen Ansprüche auf
Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung mangels einer
Anspruchsgrundlage in § 1568a BGB aus § 745 Abs. 2 BGB und haben den
Charakter einer Familienstreitsache in der Gestalt der sonstigen Familiensache im
Sinne der §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG, für die zwar nunmehr auch die
Familiengerichte sachlich zuständig sind, die sich aber nach den besonderen
Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften gemäß §§ 113 ff, 117 FamFG in
Verbindung mit den anwendbaren Vorschriften der ZPO richten. Wegen der
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Verbindung mit den anwendbaren Vorschriften der ZPO richten. Wegen der
unterschiedlichen Verfahrensarten können beide Ansprüche nicht in einem
Verfahren verfolgt werden, weshalb der in der Trennungszeit erhobene
streitgegenständliche Anspruch nur den Zeitraum bis zur Rechtskraft der
Scheidung umfasst. Der nicht identische Anspruch für den Zeitraum nach
Scheidung ist als Familienstreitsache in der Gestalt der sonstigen Familiensache
selbständig geltend zu machen.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Ein Zahlungsanspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB
entspricht jedenfalls solange nicht der Billigkeit, solange die Antragstellerin dem
Antragsgegner die Nutzung der ebenfalls im hälftigen Miteigentum stehenden
Ferienwohnung in Land1 vorenthält. Insoweit folgt der Senat im Ergebnis den
Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss.
§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB gewährt dem weichenden Ehegatten nicht allein schon
wegen der Aufhebung der gemeinsamen Nutzung der Ehewohnung einen
Vergütungsanspruch, sondern knüpft eine solche Zahlungsverpflichtung an die
weitere Voraussetzung, dass dies der Billigkeit entspricht. Für das Vorliegen dieses
Kriteriums ist der antragstellende Ehegatte darlegungs- und beweislastbelastet, so
dass seine Antragstellung erfolglos bleibt, wenn das Kriterium der Billigkeit nicht
zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Die gesetzliche Entschädigungsregelung will dem Ehegatten, in dessen
Miteigentum die Wohnung steht, grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen, eine
Entschädigung zu verlangen, wenn und soweit ihm sonst eine anderweitige
Verwertung seines Eigentumsrechts möglich wäre und dies der Billigkeit entspricht.
Eine in Grund und Höhe von Billigkeitserwägungen abhängige Nutzungsvergütung
kommt nicht nur im Falle der Wohnungsüberlassung zur Vermeidung einer
schweren Härte oder bei einer Vereinbarung der Beteiligten in Betracht. Eine
Billigkeitsprüfung ist auch dann geboten, wenn der eine Ehegatte die bisherige
Ehewohnung freiwillig verlässt, ohne dass eine Vereinbarung über die Modalitäten
der künftigen Alleinnutzung erzielt wurde. Die Zahlung einer Vergütung soll dann
eine angemessene Kompensation für das die Trennung überdauernde Recht des
weichenden Ehegatten darstellen. Dabei kann mit dem Maßstab der Billigkeit auch
der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass der weichende Ehegatte dem
anderen Ehegatten allein durch seinen Auszug eine entgeltliche Alleinnutzung der
Wohnung aufdrängt (BGH a.a.O.).
Demgemäß ist der Maßstab der Billigkeit eine Konkretisierung des Grundsatzes
von Treu und Glauben. Zu prüfen ist, ob dem weichenden Ehegatten aufgrund der
sonstigen Umstände, die auch durch die Besonderheiten der Trennung der
Ehegatten beeinflusst sind, und unter Beachtung der beiderseitigen Interessen die
Hinnahme der Alleinnutzung ohne Gegenleistung nicht mehr zumutbar ist.
Die Antragstellerin stützt ihr Vergütungsverlangen auf die Miteigentumshälfte an
dem Haus in O1, die ihr von dem Antragsgegner mit der notariellen Urkunde vom -
-.--.1994 im Wege einer Schenkung, d.h. unentgeltlich, übertragen wurde. Das
Anwesen stand vorher im Alleineigentum des Antragsgegners, der hierfür auch
sämtliche Erwerbskosten getragen hatte, einschließlich des Darlehens der Eltern
der Antragstellerin, das er ratenweise tilgte. Das Privatdarlehen brachte ihm allein
den Vorteil, dass keine Zinsen zu zahlen waren. An diesem Vorteil partizipierte die
Antragstellerin aber zumindest auch indirekt, da hierdurch das Gesamteinkommen
der Familie während der bestehenden Ehe geringer belastet wurde und insgesamt
mehr Mittel zur Führung der nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB in wechselseitiger
Verantwortung zu führenden Lebensgemeinschaft verfügbar waren.
Soweit die Antragstellerin während der Ehe Investitionen in das Anwesen in im
Einzelnen streitiger Höhe finanzierte, kam sie zum einen während des
Zusammenlebens in den Genuss der dadurch eingetretenen Verbesserungen und
nimmt zum anderen aufgrund ihres Miteigentums an jeglicher Wertsteigerung der
Immobilie teil, weshalb dieser Vorteil nicht dem Antragsgegner allein zugeflossen
ist.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung kommt weiter dem Umstand Bedeutung zu, dass
die Beteiligten Miteigentümer der Immobilie in Land1 sind. Während die
Antragstellerin aus dem ihr schenkweise überlassenen Miteigentumsanteil an der
Ehewohnung einen Vergütungsanspruch ableitet, schließt sie den Antragsgegner
ohne Gegenleistung von der Nutzung der Ferienwohnung aus. Diesen
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ohne Gegenleistung von der Nutzung der Ferienwohnung aus. Diesen
Miteigentumsanteil hatte der Antragsgegner nicht schenkweise erworben. Dass die
Finanzierung durch die Eltern der Antragstellerin erfolgte, führt rechtlich noch nicht
zu einem unentgeltlichen Miteigentumserwerb zu Lasten der Antragstellerin.
Soweit die Eltern der Antragstellerin, die ihrerseits ein ausgeprägtes
Eigeninteresse an der Nutzung der Ferienwohnung haben, die gesamten
Finanzierungslasten getragen haben, ist bislang nicht substantiiert vorgetragen,
ob es sich hierbei um eine Geldschenkung an beide Ehegatten handelte oder ob
der Antragstellerin von ihren Eltern der Gesamtbetrag als Darlehen zur Verfügung
gestellt wurde. Offen ist demgemäß derzeit auch, ob daraus für den
Antragsgegner eine Ausgleichspflicht gegenüber der Antragstellerin oder
gegenüber ihren Eltern folgt (vgl. hierzu BGH FamRZ 2010, 958; 1047; 1542;
1626)
Antragsgegner vor dem Landgericht Gießen erhobenen Zahlungsklage deutlich,
dass aus deren Sphäre nicht die Absicht besteht, dem Antragsgegner die
Miteigentumshälfte ohne finanzielle Belastung auch zukünftig zu überlassen.
Auf diesem Hintergrund stellt sich das Verhalten der Antragstellerin unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben als widersprüchlich dar. Während sie
ihrerseits aus dem schenkweise überlassenen Miteigentumsanteil Ansprüche auf
Nutzungsentschädigung ableitet, hält sie dem Antragsgegner die Nutzung seines
Miteigentumsanteils vor, obwohl dieser mit finanziellen Belastungen aus dem
Erwerb dieses Anteils zugunsten der Familiensphäre der Antragstellerin rechnen
muss. Der unstreitig gestellte Jahreswert der Nutzung des Miteigentumsanteils an
der Ehewohnung beläuft sich auf 3.600,- EURO. Umgekehrt ist der Antragsgegner
aufgrund der Verweigerungshaltung der Antragstellerin gezwungen, für seine
zukünftigen Urlaube statt der Nutzung seines Miteigentumsanteils
Fremdanmietungen vorzunehmen. Hierbei ist beachtlich, dass für ihn als
Miteigentümer nach dem Scheitern der Ehe grundsätzlich keine Veranlassung
mehr besteht, den Eltern der Antragstellerin eine vorrangige Nutzung des
Ferienhauses zu gestatten, sofern insoweit nicht weiterhin bindende ausdrückliche
oder konkludente vertragliche Absprachen bestehen. Der finanzielle Aufwand des
Antragsgegners für die Anmietung einer Unterkunft in Ferienzeiten steht in einem
angemessenen Verhältnis zu dem aus dem Miteigentum der Antragstellerin
fließenden Nutzungswert der Ehewohnung.
Solange die Antragstellerin treuwidrig den Antragsgegner von der Nutzung seines
Miteigentums an dem Ferienhaus ausschließt, erscheint es im Rahmen des §
1361b Abs. 3 S. 2 BGB nicht unbillig, ihr zuzumuten, die alleinige Nutzung der
Ehewohnung ohne Ausgleichszahlung hinzunehmen.
Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Erörterung
entschieden, da diese vor dem Familiengericht wiederholt durchgeführt wurde und
von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus
§ 48 Abs. 1 FamFG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.