Urteil des OLG Frankfurt vom 09.05.2005

OLG Frankfurt: beweiswürdigung, wohnung, wasser, meinung, treuepflicht, entlastungsbeweis, verkehr, aufzählung, gerichtsbarkeit, beweislast

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 281/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 S 2 WoEigG, § 14
Nr 1 WoEigG
(Haftung eines Wohnungseigentümers: Regelung der
Feststellungslast für fehlendes Verschulden in der
Teilungserklärung; Umfang der Instandhaltungspflicht des
Wohnungseigentümers; vorrangige Inanspruchnahme der
Gebäudeversicherung der Gemeinschaft bei einem
Wasserschaden)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 7.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, der am
28.12.2000 in der Wohnung der Antragsteller im 3. Obergeschoss der betroffenen
Liegenschaft eintrat. Aus einem durchgerosteten Heizkörper in der im 4.
Obergeschoss gelegenen Wohnung der Antragsgegner war Wasser ausgetreten
und durch die Decke in die Wohnung der Antragsteller gelaufen, während sich alle
Beteiligten in Urlaub befanden.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung mit
Beschluss vom 27.12.2002 (Bl. 145-149 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, den Schadensersatzanspruch der Antragsteller als dem Grunde
nach für gerechtfertigt festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Schadensersatzpflicht der Antragsgegner beruhe auf § 836 Abs. 1 BGB, der
tatbestandsmäßig erfüllt sei, insbesondere erfülle auch die Durchrostung eines
Heizkörpers das Tatbestandsmerkmal der "Ablösung" eines Gebäudeteiles. Auch
die spezifische Kausalität zwischen Ablösung und Schadensverursachung sei
erfüllt, da das durch die Durchrostung des Heizkörpers in Bewegung gesetzte
Wasser direkt die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Antragsteller
verursacht habe. Die Durchrostung des Heizkörpers sei die Folge mangelhafter
Unterhaltung.
Der ihnen obliegende Entlastungsbeweis, nämlich dass sie zum Zweck der
Gefahrenabwehr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben oder dass
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre, sei den
Antragsgegnern nicht gelungen. Weder sei dargetan, dass die Antragsgegner den
Heizkörper durch einen Fachmann auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
überprüfen ließen, noch dass auch bei entsprechender Kontrolle der
Schadenseintritt mangels Erkennbarkeit der Durchrostung nicht vermeidbar
gewesen wäre. Die Beweisaufnahme habe nicht zur Überzeugung des Gerichts
erbracht, das ein Rostschaden vor Schadenseintritt nicht erkennbar gewesen sei.
So habe der Zeuge Z1, der - als Heizungsmonteur auf Veranlassung der
Verwaltung- am 28.12.2000 abends vor Ort war, überzeugend bekundet, seiner
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Verwaltung- am 28.12.2000 abends vor Ort war, überzeugend bekundet, seiner
Meinung nach habe der Heizkörper schon länger undicht sein müssen. Ihm sei
sofort der Rostbefall an dem Heizkörper aufgefallen, der sich über eine längeren
Zeitpunkt habe entwickeln müssen.
Ihre Erstbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung haben die
Antragsgegner damit begründet, dass der § 836 BGB hier nicht anwendbar sei. Die
Haftung nach § 836 BGB solle auf gemeingefährliche Mängel beschränkt sein.
Auch bei unterstellter Anwendbarkeit des § 836 BGB sei durch das Ergebnis der
Beweisaufnahme die gesetzliche Verschuldensvermutung widerlegt, da danach
nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rostschaden für die
Antragsgegner erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Beweiswürdigung des
Amtsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Auch der als Haushaltshilfe bei den
Antragsgegnern tätigen Bekannten, die die Antragsgegner als Zeugin benannt
haben, sei beim Saugen des Teppichbodens vor der Heizung am 13.12.2000 ein
Rostfleck oder eine Verfärbung der Heizung nicht aufgefallen.
Weiter haben die Antragsgegner die Auffassung vertreten, die bestehende
Gebäudeversicherung sei vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2003 (Bl. 182-188 d. A.) die
Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und sich der Auffassung des
Amtsgerichts zur Anwendbarkeit von § 836 BGB angeschlossen. Die
Sorgfaltspflichtverletzung der Antragsgegner ergebe sich schon daraus, dass sie
unstreitig den Heizkörper nicht vor dem Schadenseintritt durch einen Fachmann
überprüfen ließen, eine solche Überprüfung müsse je nach Herstellungsdatum der
Heizkörper regelmäßig im Abstand von einigen Jahren erfolgen. Es entspreche der
Lebenserfahrung, dass nicht von einer unbeschränkten Haltbarkeit eines
Heizkörpers auszugehen sei, sondern Heizkörper irgendwann porös und rissig
werden und kleinere oder auch größere Undichtigkeiten aufweisen können. Ob
diese von außen jeweils erkennbar sind oder nur durch einen Fachmann bei
eingehender Überprüfung festgestellt werden können, sei nicht relevant. Da sich
die Sorgfaltspflichtverletzung bereits aus der unterlassenen Überprüfung des
Heizkörpers durch einen Fachmann ergebe, komme es auf eine zusätzliche
Pflichtverletzung aus der Nichtbeachtung eines von außen erkennbaren Rostflecks
an dem Heizkörper nicht an. Deshalb komme es auch auf die Beweiswürdigung
des Amtsgerichts nicht an und die Vernehmung der von den Antragsgegnern
benannten Zeugin sei entbehrlich.
Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 18.07.2003 zugestellten
Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner mit am 31.07.2003 bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt. Zu Begründung
führen sie erneut aus, der Anwendungsbereich des § 836 BGB sei nicht gegeben,
sondern es handele sich um einen Fall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
nach § 823 BGB. Das Landgericht habe an die Sorgfaltspflicht der Antragsgegner
unangemessen hohe Anforderungen gestellt. Angesichts der generellen
Lebensdauer von Heizkörpern von etwa 50 Jahren erscheine eine regelmäßige
Überprüfung unabhängig von konkreten Anhaltspunkten keineswegs angemessen.
Deshalb komme es doch auf die Würdigung der bisherigen Beweisaufnahme an,
wonach die Verschuldensvermutung des § 836 BGB bereits widerlegt sei. Jedenfalls
hätte das Landgericht die angebotene Zeugin noch vernehmen müssen. Weiter
gebiete die gegenseitige Treuepflicht der Miteigentümer, vorrangig die
Gebäudeversicherung der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.
Die Antragsteller sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigen
den angefochtenen Beschluss.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist
formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis
keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des
Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur zu überprüfen war.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der § 836 BGB, den die Vorinstanzen als
Anspruchsgrundlage angewendet haben, bei der hier gegebenen Fallgestaltung
nach seinem Schutzzweck gegeben wäre. Denn die Teilungserklärung, auf die im
Verhältnis der Beteiligten in erster Linie abzustellen ist, enthält in § 8 Nr. 1 (Bl. 69
d. A.) eine Regelung der Schadensersatzpflicht eines Wohnungseigentümer für die
Beseitigung von Schäden, die durch sein schuldhaftes Verhalten an und außerhalb
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Beseitigung von Schäden, die durch sein schuldhaftes Verhalten an und außerhalb
seines Sondereigentums entstehen, wobei als Beispiele u. a. fahrlässiges
Umgehen mit Elektro- und Sanitärinstallationen angeführt werden. Diese Reglung
kann auch entsprechend auf Heizungsinstallationen angewendet werden, da es
sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Auch hier ist dem einzelnen
Wohnungseigentümer der Nachweis auferlegt, dass ein schuldhaftes Verhalten
nicht vorgelegen hat. Zwar können in dem vom Prinzip der Amtsermittlung
geprägten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem auch die Verfahren
nach § 43 WEG zählen, die Regeln des Zivilprozesses über die subjektive
Beweislast keine Anwendung finden (Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43
ff., Rdnr. 176). Gegen eine Regelung der Feststellungslast, wie sie in § 8 Nr. 1 der
Teilungserklärung hinsichtlich des Verschuldens getroffen worden ist, bestehen
jedoch keine rechtliche Bedenken, sondern sie ist sachgerecht, wenn wie hier das
schadensverursachende Ereignis im Gefahren- und Verantwortungsbereich des in
Anspruch genommenen Wohnungseigentümers eintritt (BayObLG NJW-RR 1994,
718). Dies ist hier der Fall, da der defekte Heizkörper sowohl nach der
herrschenden Meinung als auch der Regelung in § 1 der Teilungserklärung zum
Sondereigentum der Antragsgegner gehört.
Die Antragsgegner haben jedoch auch nach der Überzeugung des Senats nicht
den Nachweis erbracht, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen habe.
Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass das schuldhafte
Verhalten der Antragsgegner schon darin zu sehen sei, dass sie den Heizkörper
nicht in regelmäßigen Abständen durch einen Fachmann haben überprüfen lassen.
Denn die in § 14 Nr. 1 WEG normierte Pflicht zu Instandhaltung des
Sondereigentums schließt nicht die Verpflichtung ein, die (Wasser-, bzw. Heizungs-
oder Sanitär-) Installationen in regelmäßigen Abständen von einem Fachmann
überprüfen zu lassen (BayObLG NJW-RR 1994, 718 für den Fall eines
Eckventilbruchs; Niedenführ/Schulze, aaO., § 14, Rdnr. 2; Weitnauer/Lüke: WEG, 9.
Aufl., § 14, Rdnr. 2; Staudinger/Kreuzer: WEG, 12. Aufl., § 14, Rdnr. 12). Dies muss
jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung gelten, bei der keinerlei konkreter
Anlass für eine derartige Überprüfung vorlag - etwas anderes ist durch die
Tatsacheninstanzen jedenfalls nicht festgestellt worden - wie beispielsweise den
Antragsgegnern bekannt gewordene, vergleichbare Schadensfälle in anderen
Wohnungen. Aus dem Alter der Heizkörper allein, zu dem lediglich die Zeugin Z2
ausgesagt hat, sie seien ca. 30 Jahre alt und von minderer Qualität, ist ohne
nähere Feststellungen zu der generellen Lebensdauer der streitgegenständlichen
Heizkörper, die von den Vorinstanzen nicht getroffen wurden und im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachholbar sind, keine allgemeine
Überprüfungspflicht herzuleiten. Da die Antragsgegner keine Verpflichtung zur
Veranlassung einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Fachmann traf, kommt
es entgegen der Auffassung des Landgerichts darauf an, ob die Antragsgegner
nachgewiesen haben, dass sie nicht schuldhaft gehandelt, d. h. die zur
Gefahrabwendung im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben oder der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Dies hat das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint,
insbesondere auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Z1. Dieser hat
ausgesagt, er habe sofort eine größerer braune Stelle gesehen "mit quasi
Pilzbefall". Seiner Meinung nach müsse der Heizkörper schon längere Zeit undicht
gewesen sein und man hätte es beim Staubsaugen sehen müssen. Erklärend hat
der Zeuge Z1 hinzugefügt, dass bei einem - als solchem mit bloßem Auge nicht
wahrnehmbaren -Haarriss allmählich kleinere Mengen an Wasser austreten
würden, die bei angeschalteter Heizung verdunsteten und sich die damit
verbindende Heizungsfarbe allmählich gelb verfärbe. Dies seien die ersten
Anzeichen für eine Undichtigkeit. Aufgrund einer Abkühlung des abgeschalteten
Heizkörpers im Fall des Urlaubs, verliere die Farbe die Elastizität und reiße,
weshalb es dann zu dem gesteigerten Wasseraustritt kommen könne.
Demgegenüber hat der von den Antragsgegner benannte Zeuge Z3 ausgesagt,
am 09.01.2001 habe er bei einer Besichtigung des streitgegenständlichen
Heizkörpers daran ein kleines Loch mit einem Durchmesser von höchstens 1 mm
und einen vielleicht pfenniggroßen Rostfleck festgestellt, der nach seiner Meinung
auf einer Durchrostung von innen herrührte und sich nicht über längere Zeit
gebildet habe. Wenn über längere Zeit ein Wasserverlust aufgetreten wäre, hätte
man dies bei der geschlossenen Heizungsanlage feststellen müssen.
Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann der Senat im
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Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann der Senat im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüfen, ob der maßgebliche
Sachverhalt ausreichend erforscht ist (§ 12 FGG), ob bei der Erörterung des
Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind (§ 25 FGG), ob die
Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstößt und ob die Beweisanforderungen zu hoch
oder zu niedrig angesetzt sind (Niedenführ/Schulze, aaO, § 45, Rdnr. 46;
Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 42). Nach diesen
Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Die
Antragsgegner haben sie in der Erstbeschwerde zwar als nicht nachvollziehbar
beanstandet und ausgeführt, es könne auf Grund dieser Beweisaufnahme nicht
davon ausgegangen werden, dass der Rostschaden für die Antragsgegner
erkennbar gewesen sei. Es mag zutreffen, dass den Antragsgegnern nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden nicht nachgewiesen wäre. Damit
verkennen aber die Antragsgegner, dass sie die Darlegungslast in dem Sinn trifft,
dass ausgeschlossen werden muss, dass sie ein Verschulden an der
Schadensentstehung trifft, insbesondere müssen sie positiv nachweisen, dass die
Durchrostung nicht erkennbar war. Es reicht deshalb aus, dass das Gericht sich
nicht davon überzeugen konnte, dass die Antragsgegner die Durchrostung nicht
erkennen konnten. Deshalb geht es bereits zu Lasten der Antragsgegner, dass die
Aussage des Zeugen Z1 in diesem Kernpunkt der Erkennbarkeit im Widerspruch
zur Aussage des Zeugen Z3 steht.
Hinzukommt, dass die Zeugin Z4 zwar auch ausgesagt hat, vor dem Schadenstag
habe sie ein Loch bzw. Rostfleck an der Heizung nicht bemerkt, dies aber dadurch
relativiert wird, dass sie darauf aber auch nicht geachtet habe. Die Zeugin Z2, die
nach Schadenseintritt vor Ort war, konnte zur Erkennbarkeit der Durchrostung
keine Angaben machen. Der Zeuge Z5, der ebenfalls nach dem Schadenseintritt
vor Ort war, hat bekundet, er habe an dem Heizkörper deutliche Rostspuren bzw.
deutliche große Rostplatten links von der Wasseraustrittsstelle gesehen, könne
aber nicht sagen, ob dieser durch das austretende Wasser verursacht worden
seien. Damit gibt es auch keine andere Zeugenaussage, die die Wahrnehmungen
des Zeugen Z3 bestätigen würden.
An diesem Beweisergebnis könnte auch eine Aussage der von den
Antragsgegnern im Erstbeschwerdeverfahren benannten Zeugin nichts ändern,
weshalb auch keine Aufhebung und Zurückverweisung zum Zweck ihrer
Vernehmung erfolgen musste. Unterstellt, die Zeugin würde entsprechend der
Behauptung der Antragsgegner aussagen, dass ihr am 13.12.2000 beim
Staubsaugen des Teppichbodens vor der Heizung ein Rostfleck oder eine
Verfärbung der Heizung nicht aufgefallen ist, könnte dies das Ergebnis der
bisherigen Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage des Zeugen Z1, nicht
widerlegen. Die Antragsgegner haben nicht vorgetragen, dass die Säuberung der
Heizkörper und erst recht nicht die Überprüfung auf Roststellen bzw. Verfärbungen
Aufgabe der Zeugin war. Also kann die Existenz derartiger Schäden auch nicht
zwingend dadurch ausgeschlossen werden, dass sie die Zeugin bei einer anderen
Tätigkeit in der Nähe des Heizkörpers nicht wahrgenommen hat.
Schließlich spricht für die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, dass die
Antragsgegner nach dem Schaden an dem streitgegenständlichen Heizkörper
auch alle anderen in ihrer Wohnung erneuert haben, wenn auch nach ihrem
Vortrag entgegen der Empfehlung des Zeugen Z3. Bei einem entsprechend dem
Vortrag der Antragsgegner völlig überraschend aufgetretenen Schadenseintritt
hätte es auch nahe gelegen, den Heizkörper aufzuheben, um ihn für einen
Sachverständigenbeweis verwerten zu können.
Eine Fallgestaltung, bei der aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer
untereinander eine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme der
Gebäudeversicherung hergeleitet werden könnte, ist entgegen der Auffassung der
Antragsgegner hier nicht gegeben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob
dieser Einwand bereits jetzt berücksichtigt werden könnte, obwohl nur der
Schadensersatzanspruch der Antragsteller dem Grunde nach
Verfahrensgegenstand ist. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur vorrangigen
Inanspruchnahme der Versicherung hat der Senat lediglich für den Fall
verschuldensunabhängiger Schadensersatzansprüche aus einem
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht (Beschluss vom 03.12.2004 -20 W 21/02-).Vorliegend ist
in § 8 Nr. 1 der Teilungserklärung aber eine Haftung für schuldhaftes Verhalten
geregelt und dem Wohnungseigentümer obliegt der Entlastungsbeweis.
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Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde folgt aus § 47 Satz 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO (analog).
Eine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten
hat der Senat nicht gesehen (§ 47 Satz 2 WEG).
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde war nach § 48 Abs. 3
WEG festzusetzen, wobei durch einen Abschlag von 20 % auf den geltend
gemachten Zahlungsanspruch berücksichtigt worden ist, dass es vorliegend nur
um den Schadensersatzanspruch der Antragsteller dem Grunde nach ging.
Eine vorrangige Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft
kommt im Fall einer Verschuldenshaftung nicht in Betracht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.