Urteil des OLG Frankfurt vom 18.08.2009

OLG Frankfurt: grundstück, grunddienstbarkeit, belastung, eigentümer, rechtliches gehör, nichtigkeit, grundbuchamt, verfahrensgegenstand, miteigentumsanteil, berechtigung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 143/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1004 BGB, § 1018 BGB, §
1019 BGB, § 1027 BGB, § 53
Abs 1 S 2 GBO
Vorteil im Sinne des § 1019 BGB
Leitsatz
1. Hat in einem Zivilprozess, in dem der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte
Ansprüche gemäß §§ 1027, 1004 BGB verfolgt hat, das Berufungsgericht die
Klageabweisung mit der Nichtigkeit der Grunddienstbarkeit begründet, besteht in einem
auf Löschung dieser Grunddienstbarkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gerichteten
Verfahren keine Bindung an diese Entscheidung gemäß § 322 Abs. 1 ZPO.
2. Ein Vorteil im Sinn des § 1019 BGB liegt auch dann vor, wenn er darin besteht, dass
der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit
berechtigt wird, einen Abkürzungsweg über das dienende Grundstück zu einem dritten,
ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstück zu benutzen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde.
Sie haben der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Beschwerdewert für die weitere Beschwerde wird auf 250,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin veräußerte am 14.05.1996 zu UR-NR. .../1996 des Notars Dr.
A eine noch zu vermessende Teilfläche unter der neuen Bezeichnung Flur ...
Flurstück X/9 an die Firma B KG, eine Bauträgerin. Diese Teilfläche war identisch
mit dem Grundstück Flur ..., Flurstück X/5, das neben den selbständigen
Grundstücken Flur ... Nr. X/6 und Nr. X/7 durch Teilung der ursprünglichen
Grundstücke Flur ... Nr. X/1 Hof- und Gebäudefläche, C-Straße .. und Flur ... Nr. X/4
Gebäude- und Freifläche, Ackerland, C-Straße ... entstanden war. Noch als
Eigentümerin des Grundstücks Flur ... Nr. X/5 räumte die Antragsgegnerin zu UR-
Nr. ..../1996 vom 16.08.1996 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ...
Nr. X/6 das Recht ein, ein in einer beigefügten Skizze braun gekennzeichnete
Fläche des Grundstücks Flur ... Nr. X/5
a) in einer Breite von 1,50 m zu begehen (Gehrecht)
b) im Bereich dieses Gehrechts einen Abwasserkanal zu verlegen und zu belassen
(Leitungsrecht).Unter C dieser Urkunde ist u. a. vorgesehen, das die Löschung des
Gehrechts zu bewilligen ist, wenn das herrschende Grundstück oder das
Grundstück Flur ... Nr. X/7 mit mehr als einem weiteren Wohnhaus bebaut werden
oder eines dieser Grundstücke an Personen veräußert wird, die nicht zur Familie
der Verkäuferin gehören.
Das Gehrecht wurde am 22.10.1996 in Abt. II Nr. 4 von Blatt ... als Belastung des
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Das Gehrecht wurde am 22.10.1996 in Abt. II Nr. 4 von Blatt ... als Belastung des
von der B KG erworbenen Grundstücks Flur ... Nr. X/5 eingetragen. Die B KG teilte
das Grundstück nach § 8 WEG in neun Wohnungseigentumseinheiten. Die
Teilungserklärung wurde am 22.10.1996 im Grundbuch vollzogen, wobei auch in
Blatt .... für den hier betroffenen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem
Sondereigentum an den Räumen des Reihenhauses Nr. 9 des Aufteilungsplanes,
die Eintragung des Gehrechts in Abt. II Nr. 4 übertragen wurde. Die Antragsteller
erwarben mit Vertrag vom 04.11.1996 – UR-Nr. ...../1996 des Notars D- den 1/9
Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur ... Nr. X/5, verbunden mit der im
Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung (Reihenhaus) unter Übernahme
der in Abt. II verzeichneten Rechte und wurden am 23.04.1998 als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen (Bl. 182 ff d. A.).
Die Antragsteller haben am 22.01.2002 die Löschung des Gehrechts Abt. II, lfde.
Nr. 4 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO angeregt. Zur Begründung haben sie sich auf
ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.10.2001 -25 S 336/2000- (Bl. 52-56
d. A.) berufen. Darin hatte die 25. Zivilkammer des Landgerichts in einem von der
Antragsgegnerin wegen Störungen ihres Eigentums und der Ausübung der
Grunddienstbarkeit gegen die Antragsteller geführten Zivilrechtsstreit in den
Entscheidungsgründen ausgeführt, die streitige Grunddienstbarkeit sei von Anfang
an nichtig. Es fehle an dem erforderlichen Vorteil gemäß § 1019 BGB für das
herrschende Grundstück. Das eingetragene Wegerecht komme nur der
Antragsgegnerin persönlich zu Gute, weil sie derzeit auch Eigentümerin des
Grundstücks sei, zu welchem der Weg führt. Bei Veräußerung eines der beiden
Grundstücke sei das Wegrecht wertlos.Die Antragsgegnerin ist dem Antrag
entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass das Grundbuchamt nicht an das
Urteil vom 31.10.2001 gebunden sei, da die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit
nicht Verfahrensgegenstand des wegen Ansprüchen gemäß § 1004 BGB geführten
Rechtsstreits gewesen sei. Die Grunddienstbarkeit sei auch wirksam. Die
schuldrechtliche Vereinbarung über die Erteilung von Löschungsbewilligungen bei
Bebauung mit mehr als einem weiteren Wohnhaus oder Veräußerung an
Personen, die nicht zur Familie der Antragsgegnerin gehören, enthielten die beim
Wegfall des Vorteils für die Antragsgegnerin eintretende Rechtsfolge, nämlich
einen schuldrechtlichen Löschungsanspruch.
Mit Beschluss vom 18.03.2004 (Bl. 73 d. A.) hat das Grundbuchamt eine Löschung
von Amts wegen abgelehnt, da der Unrichtigkeitsnachweis durch das Urteil vom
29.08.2001 (richtig: 31.10.2001) nicht geführt und eine inhaltliche Unzulässigkeit
nicht gegeben sei. Gegen diese Zurückweisung richtete sich die Erinnerung der
Antragsteller vom 03.06.2004 (Bl. 76 d. A.), der das Grundbuchamt nicht
abgeholfen hat (Bl. 78 d. A.).
Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2004 (Bl. 82-85 d.
A.) zurückgewiesen. Da die Nichtigkeit des Gehrechts nicht Verfahrensgegenstand
gewesen sei, werde sie nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils vom
31.10.2001 erfasst. Auch bestehe ein objektiver Vorteil für das herrschende
Grundstück der Antragstellerin durch die Möglichkeit auch über das Grundstück Nr.
X/5 zum Grundstück Nr. X/7 gelangen zu können.Gegen die Entscheidung des
Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller. Sie rügen, dass
das Landgericht ihnen nicht nochmals ausdrücklich rechtliches Gehör gewährt
habe. Sie sind weiter der Meinung, durch die Formulierung der Klageabweisung
nach dem Tenor des Urteils vom 31.10.2001 sei die Unwirksamkeit des Gehrechts
gerichtlich festgestellt. Im Übrigen seien Abkürzungswege zwischen zwei dem
gleichen Eigentümer gehörenden Grundstücken nicht durch Grunddienstbarkeiten
zu sichern, da sie nicht der Vorteilsanforderung nach § 1019 BGB entsprächen. Bei
der streitgegenständlichen Belastung handele es sich um einen Abkürzungsweg,
der weder als Grunddienstbarkeit, noch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit
eintragungsfähig sei. Deshalb liege eine Scheineintragung bzw. eine inhaltlich
unzulässige Eintragung vor. Schon die Beantragung der Eintragung sei unwirksam
gewesen, weil sie im Hinblick auf künftige Gegebenheiten beantragt worden sei.
Außerdem sei die Belastung durch Nutzungsänderung des dienenden Grundstücks
unwirksam geworden. Wegen des Vortrags der Antragsteller im Einzelnen wird auf
den Inhalt ihrer Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.Die Antragsgegnerin
ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die angefochtene
Entscheidung.
Die gemäß §§ 78 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GBO zulässige und
formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die
angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78
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angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78
GBO, 546 ZPO).
Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für die beantragte Löschung der streitgegenständlichen
Belastung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht vorliegen.
Nach der Begründung und der Tenorierung des amtsgerichtlichen Beschlusses
vom 18.03.2004 enthält dieser keine Entscheidung gemäß § 86 GBO. Außerdem
wäre die Entscheidung des Grundbuchamts über die Ablehnung der Einleitung
eines Löschungsverfahrens gemäß § 86 GBO unanfechtbar. Da im Zweifel
anzunehmen ist, dass die damals noch anwaltlich vertretenen Antragsteller die
amtsgerichtliche Entscheidung nur im zulässigen Umfang anfechten wollten, ist
dem Landgericht nur die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung
der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO angefallen und die Kammer hat zu
Recht nur über diesen Verfahrensgegenstand entschieden.
Weiter zu Recht haben die Vorinstanzen eine Bindung des Grundbuchamtes an
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.10.2001 -25 S 336/2000-
hinsichtlich der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Belastung abgelehnt. Da
das damalige Zivilprozessverfahren Ansprüche der jetzigen Antragsgegnerin
gemäß §§ 1027, 1004 BGB zum Gegenstand hatte, handelte es sich bei der
Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit der als Grunddienstbarkeit eingetragenen Belastung
um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht in Rechtkraft erwächst (BGH WM 2000,
320, 321 für die Klage auf Rückübereignung; BGH NJW-RR 2002, 516, 517 für die
Klage auf Grundbuchberichtigung; Zöller/Vollkommer: ZPO, 27. Aufl., vor § 322,
Rdnr. 34; Thomas/Putzo: ZPO, 29. Aufl., § 322, Rdnr. 28). Das Grundbuchamt und
dementsprechend auch die Rechtsmittelinstanzen können deshalb selbständig
über die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Belastung entscheiden. Insoweit
teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanzen, dass keine Nichtigkeit vorliegt.
Die Grunddienstbarkeit (in der Form der Benutzungsdienstbarkeit), als welche die
streitgegenständliche Belastung im Grundbuch eingetragen ist, gibt nach §§
1018,1019 BGB das beschränkte dingliche Recht, ein Grundstück in einzelnen
Beziehungen zu benutzen, wobei berechtigt nicht eine bestimmte Person (wie
beim Nießbrauch oder der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) ist, sondern
der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks, für dessen Benutzung die
Belastung des dienenden Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit einen Vorteil
bieten muss. Das anfängliche Fehlen dieses Vorteils macht die Grunddienstbarkeit
nichtig (Palandt/Bassenge: BGB, 68. Aufl., § 1019, Rdnr. 1; Joost in Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 1019, Rdnr. 7; Soergel/Stürner: BGB, 13. Aufl., §
1019, Rdnr. 7; Staudinger-Mayer: BGB, 2009, § 1019, Rdnr. 15). Es kann
dahingestellt bleiben, ob eine Löschung als inhaltlich unzulässig gemäß § 53 Abs. 1
Satz 2 GBO vorliegend nicht schon daran scheitern müsste, weil sich das Fehlen
des Vorteils für die Anwendbarkeit dieser Norm allein aus der Eintragung bzw. der
in Bezug genommenen Bewilligung ergeben müsste und insoweit Zweifel nicht
ausreichen würden (Palandt/Bassenge, aaO., § 1019, Rdnr. 1; Demharter: GBO, 26.
Aufl., § 53, Rdnr. 55). Die Vorinstanzen sind jedenfalls ohne Rechtsfehler davon
ausgegangen, dass ein Vorteil im Sinn des § 1019 BGB gegeben ist. Bereits aus
den Motiven des Gesetzgebers zu § 1019 BGB ergibt sich, dass die dem römisch-
rechtlichen Grundsatz "praedio utilis" entsprechende gesetzliche Fassung nicht
besagt, dass das herrschende Grundstück gleichsam zu personifizieren wäre und
selbst durch den Vorteil begünstigt sein muss. Der damalige bayerische Entwurf III
Art. 280 hat den Sinn dieser Gesetzesstelle, die den Vorteil, die "utilitas" betrifft, in
einer vom Gesetzgeber anerkannten Weise interpretiert, indem er forderte, dass
"der Servitut jedem Besitzer der herrschenden Liegenschaft mit Rücksicht auf die
Benutzung derselben Vorteil oder Annehmlichkeit zu gewähren geeignet sei"
(Mugdan: Materialien zum BGB, Band III, S. 268). Nach dieser Definition ist für den
Bestand einer Grunddienstbarkeit unerheblich, ob sich die Dienstbarkeit auf den
Ertrag oder die Beschaffenheit des herrschenden Grundstücks auswirkt,
insbesondere ob das herrschende Grundstück objektiv wertvoller wird. Vielmehr ist
nach § 1019 BGB lediglich eine privatrechtliche, d. h. eine mit Mitteln des
Privatrechts durchsetzbare "utilitas" des Berechtigten bei der Benutzung des
herrschenden Grundstücks gefordert. Dabei kann diese "utilitas" wirtschaftlicher
oder auch nur tatsächlicher Art sein, nämlich in einer bloßen Annehmlichkeit, einer
Wirtschaftserleichterung oder einem ästhetischen Anliegen bestehen (Münchener
Kommentar zum BGB, aaO., Rdnr. 2, 3; Staudinger, aaO., Rdnr. 3, 4; Walberer
DNotZ 1958, 153). Dass das hier streitgegenständliche Gehrecht dem jeweiligen
Eigentümer des herrschenden Grundstück die Möglichkeit gibt, über das dienende
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Eigentümer des herrschenden Grundstück die Möglichkeit gibt, über das dienende
Grundstück zu dem daran angrenzenden Grundstück Nr. X/7 zu gelangen, ist für
die Benutzung des herrschenden Grundstücks objektiv nützlich, zumindest im Sinn
einer Annehmlichkeit als Abkürzungsweg, wie ihn die Antragsteller selbst nennen.
Dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht auf diesen
Weg angewiesen ist, weil das Grundstück Nr. X/7 auch anderweitig erreichbar ist,
beseitigt nicht diese Annehmlichkeit. Ebenso wenig schließt es einen Vorteil im
Sinn des § 1019 BGB aus, dass dieses Gehrecht nur deshalb für die Benutzung
des herrschenden Grundstücks objektiv nützlich ist, weil das Grundstück Nr. X/7, zu
dem der Abkürzungsweg führt, ebenfalls im Eigentum der Berechtigten steht.
Dadurch wird die Berechtigung aus dem Gehrecht noch nicht zu einem rein
persönlichen Vorteil der gegenwärtigen Eigentümerin, die nichts mit der
Benutzung des herrschenden Grundstücks zu tun hätte. Dass der Vorteil für die
Benutzung des herrschenden Grundstücks davon abhängt, wer der Eigentümer
eines dritten Grundstücks ist, ändert nichts an dem gegenwärtigen Vorteil für die
Benutzung des herrschenden Grundstücks. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre,
wenn das herrschende Grundstück oder das Grundstück Nr. X/7 veräußert würde,
kann dahingestellt bleiben. Bei Eintragung des Gehrechts lag dieser Fall nicht vor
und es ist bisher weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass er
zwischenzeitlich eingetreten wäre. Zwar muss der Vorteil im Sinn des § 1019 BGB
von einer gewissen Dauer sein, ein einmaliger oder nur kurzfristiger Vorteil genügt
dagegen nicht. Umgekehrt muss der Vorteil aber nicht von absoluter Dauer sein
(Münchener Kommentar zum BGB, aaO., Rdnr. 6; Palandt, aaO., Rdnr. 4;
Staudinger, aaO., Rdnr. 7), so dass allein die Möglichkeit eines Wegfalls nicht die
Nichtigkeit zur Folge hat, wie in dem Urteil vom 31.01.2001 offenbar angenommen
worden ist.
Soweit sich die Antragsteller wegen der Abhängigkeit des Benutzungsvorteils von
der Eigentumslage bezüglich des dritten Grundstücks auf Rechtsprechung des
BGH berufen haben (BGHZ 44, 171=NJW 1965, 2340; BGH WM 1974, 325),
verkennen sie, dass diese Entscheidungen die Ausübung von Wegerechten und
den Umfang der Berechtigung betrafen, nicht aber die inhaltliche Zulässigkeit der
Grunddienstbarkeiten, die diese Entscheidungen im Gegenteil voraussetzen. So
heißt es in BGHZ 44, 171, 176: " Zur Annahme des Untergangs oder auch nur des
vorübergehenden Ruhens der Grunddienstbarkeit deshalb, weil ihre Ausübung
auch anderen Grundstücken zugute kommt, fehlt es sowohl rechtsdogmatisch wie
rechtspolitisch an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt."Entgegen der
Auffassung der Antragsteller ist die Bestellung einer Grunddienstbarkeit auch für
künftige Zwecke möglich (Soergel/Stürner, aaO., Rdnr. 5; Staudinger, aaO., Rdnr.
10; Palandt, aaO., § 1019, Rdnr. 4 ). Eine Nutzungsänderung des dienenden
Grundstücks macht auch eine Grunddienstbarkeit nicht unwirksam, sondern der
Inhalt der Grunddienstbarkeit ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Diese Anpassung ist aber eine Rechtsfrage, die nicht im Rahmen des § 53 GBO zu
entscheiden ist, sondern zivilprozessual z. B. auf der Grundlage von §§ 1020, 242
BGB. Derartige Verfahren betreffen auch die Entscheidungen (z. B. RGZ 169, 181;
BGH DNotZ 1959, 240; Oberlandesgericht Hamburg MDR 1963, 679), auf die sich
die Antragsteller in diesem Zusammenhang berufen haben.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 11.02.1957 – 4 Wx 1/57
(DNotZ 1958, 151), auf die sich die Antragsteller ebenfalls für die Begründetheit
ihres Rechtsmittels stützen, betrifft kein Wege- bzw. Gehrecht, sondern die
Befugnis, bestimmte Zimmer eines auf einem anderen Grundstück befindlichen
Hauses zu benutzen, die das Gericht nicht als Vorteil für die Benutzung des
unbebauten herrschenden angesehen hat (mit ablehnender Anmerkung von
Walberer).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1
KostO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten war nach § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG anzuordnen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs.2
KostO und entspricht der unbeanstandet gebliebenen landgerichtlichen
Festsetzung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.