Urteil des OLG Frankfurt vom 09.03.2010

OLG Frankfurt: geschäftsführer, die post, wohnung, vermietung, wohnfläche, entlastung, vergütung, geschäftsführung, rechtshängigkeit, mietvertrag

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 52/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 283 BGB, §
666 BGB, § 675 BGB, § 812
Abs 1 S 1 BGB
Schadensersatz wegen versäumter Beantragung einer
Investitionszulage
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR
70/10 geführt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Kassel vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens 14 U 52/09 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einer
Immobilienverwaltung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin betreibt die Immobilienverwaltung für zwei Objekte in L1. Bei dem
einen Objekt handelt es sich um ein Gebäude mit 18 Wohneinheiten in der Z-
Straße … in O1, das im Jahre 1998 neu errichtet und zum 30.8.1998 bezugsfertig
wurde. Das andere Objekt liegt in der Y-Straße … in O2 und wurde von der Klägerin
im Jahre 1999 erworben und mit einem erheblichen Kostenaufwand komplett
saniert. Die Klägerin firmierte ursprünglich unter dem Namen A, im folgenden A.
Ihre Gesellschafter waren seinerzeit zu 52,67 % die B sowie zu 47,33 % die C (C).
Gesellschafter der Klägerin sind nunmehr Herr D zu 94 %, der zugleich ihr
Geschäftsführer und Prozessbevollmächtigter im vorliegenden Rechtsstreit ist. Der
weitere Gesellschafter ist Herr E zu 6 %.
Bevor die Gesellschaftsanteile auf die neuen Gesellschafter übertragen wurden,
war die Beklagte zu 1) die steuerliche Beraterin der A in allen Angelegenheiten, die
für sie die Finanzbuchhaltung, alle Jahresabschlüsse und Bilanzen erstellte. Nach
Abberufung des früheren Geschäftsführers F wurde Herr G Mitte 1998 zum
Geschäftsführer der Klägerin bestellt (Bd. I Bl. 4 d.A.), der zugleich der
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war, die ihn im Wege eines
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Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war, die ihn im Wege eines
Personalgestellungsvertrages auf Stundenvergütung für die Geschäftsführung der
Klägerin teilweise freistellte (Bd. III Bl. 164 d.A.). Bis Ende 2006 wurde die Klägerin
von der Beklagten zu 1) in allen steuerlichen Angelegenheiten beraten. Als Herr G
am 29.3.2001 als Geschäftsführer der Klägerin ausschied, wurde der Beklagte zu
2) zu ihrem Geschäftsführer bestellt. Mit ihm schloss die Klägerin unter dem
23.5.2001 (Bd. II Bl. 131 d.A.) einen Anstellungsvertrag, wonach der Beklagte zu 2)
für seine Geschäftsführertätigkeit eine monatliche Vergütung von 325 € erhielt.
Der Beklagte zu 2) führte die Geschäfte für die Klägerin von seinem Büro in O3. Zu
Gesellschafterversammlungen reiste er regelmäßig nach O2 an, wo ihm alljährlich
Entlastung bezüglich seiner Geschäftsführung erteilt wurde. Für die Vermietung
der Objekte in O1 und O2 sowie deren technische Betreuung sorgte Herr Z1, der
eine monatliche Pauschale von 200 € erhielt. Für die Vermittlung von
Mietverträgen bekam er eine gesonderte Vergütung. Für das Mietobjekt Z-Straße
… in O1 schloss die Klägerin außerdem unter dem 20.12.2001 (Bd. II Bl. 87 d.A.)
mit dem Mieter H einen Hausmeistervertrag, wonach dieser eine monatliche
Vergütung von 150 € erhielt, die monatlich mit der zu zahlenden Miete verrechnet
wurde.
Nachdem der jetzige Geschäftsführer der Klägerin die Geschäftsführung
übernommen hatte, stellte er nach seiner Auffassung Fehler in der
Geschäftsführung und steuerlichen Beratung durch die Beklagte zu 1) fest und
nimmt die Beklagten teilweise als Gesamtschuldner, teilweise einzeln auf
Schadensersatz in Anspruch.
Mit dem Klageantrag zu 1 a verlangt die Klägerin von den Beklagten als
Gesamtschuldnern Ersatz für eine entgangene Investitionszulage von 27.870,52 €
für das Objekt Y-Straße ...in O2, weil die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2)
unstreitig nicht rechtzeitig einen Antrag auf Investitionszulage für die Jahre 2000
und 2001 gestellt haben. Streitig ist, ob dieses Objekt mit einer Investitionszulage
förderungsfähig war. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) sieht die Klägerin
darin, dass sie von ihr nicht über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Investitionszulage aufgeklärt worden ist und sowohl Herr G als auch der Beklagte
zu 2) die entsprechenden Mittel nicht beantragt haben. Mit dem Klageantrag zu 1
b begehrt sie die Feststellung, dass beide Beklagte auch weiteren Schaden aus
der entgangenen Investitionszulage zu ersetzen haben.
Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte
zu 1) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Kürzung des
gewerbesteuerlichen Verlustvortrages für 2002 in Höhe eines Betrages von 8.225
€ entstanden ist. Insoweit ist streitig, ob die Klägerin im Jahre 2002 über die eigene
Immobilienverwaltung hinaus auch andere Objekte gewerblich betreut hat.
Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt die Klägerin Ersatz von Handykosten in Höhe
von 788,85 €, die dadurch entstanden sind, dass Herr G nach Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin ein von ihr überlassenes Handy
weitergenutzt hat. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) für diese Kosten
sieht die Klägerin darin, dass er diese Nutzung nicht unterbunden hat.
Mit dem Klageantrag zu 4) begehrt die Klägerin von beiden Beklagten Ersatz für
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 889,88 €, die sie aufgrund einer im Jahre
2005 durchgeführten Revision für den Hausmeister H nachentrichten musste.
Beide Beklagte hätten die Sozialbeitragspflichtigkeit der Hausmeistervergütung
erkennen und die Beiträge abführen müssen. Die nachträglich entrichteten
Beiträge habe sie nicht mehr auf die Mieter umlegen können, wodurch ihr ein
Schaden entstanden sei.
Mit dem Klageantrag zu 5) nimmt die Klägerin den Beklagten zu 2) in Höhe von
3.463,90 € auf Schadensersatz wegen unterlassener Mieterhöhungen im Objekt Y-
Straße ... in O2 in Anspruch. In diesem Objekt wurde ab Oktober 2002 die Wohnung
im ersten Obergeschoss an die Mieter I und J zum Mietzins von 368,50 € vermietet
(Bd. III Bl. 143 d.A.). Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 67 qm angegeben,
während tatsächlich die Wohnfläche 85 qm betragen haben soll. Der Beklagte zu
2) besichtigte die Wohnung am 3.4.2003. Die Klägerin sieht eine Pflichtverletzung
des Beklagten darin, dass er nach Bekanntwerden der Wohnflächenabweichung
keine Mieterhöhung durchgeführt habe, woraus ein Schaden von 3.463,90 €
entstanden sei.
Mit dem Klageantrag zu 6) verlangt die Klägerin vom Beklagten zu 2)
Schadensersatz in Höhe von 970,20 €, weil der Beklagte zu 2) bezüglich der
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Schadensersatz in Höhe von 970,20 €, weil der Beklagte zu 2) bezüglich der
Wohnung K in der Y-Straße ... in O2 keine Mieterhöhung vorgenommen habe. Ab
Oktober 2002 war eine Wohnung in diesem Objekt im ersten Obergeschoss zu
einem Mietpreis von 462 € an K und L vermietet (Bd. III Bl. 146 d.A.). Im
Mietvertrag ist eine Wohnfläche von 84 qm ausgewiesen, während tatsächlich die
Wohnfläche 96 qm betragen haben soll. Auch diese Wohnung besichtigte der
Beklagte zu 2) am 3.4.2003. Auch Insoweit wirft die Klägerin dem Beklagten zu 2)
vor, nach Bekanntwerden dieser Tatsache keine Mieterhöhung durchgeführt zu
haben, woraus ein Mietausfall von 970,20 € entstanden sei.
Mit dem Klageantrag zu 7) begehrt die Klägerin vom Beklagten zu 2)
Schadensersatz wegen unterlassener Mieterhöhung in Höhe von 22.081,14 € für
das Objekt Z-Straße … in O1 mit 18 Wohneinheiten. In diesem Mietobjekt war seit
dem Ersteinzug im Jahre 1998 keine Mieterhöhung durchgeführt worden (Bd. III Bl.
148 d.A.). Mit Schreiben vom 25.11.2003
(Bd. I Bl. 98 d.A.) stellte der Beklagte zu 2) ein Mieterhöhungsverlangen gegenüber
allen Mietern in Höhe von 0,50 €/qm. Die mit den Mietern abgeschlossenen
Einheitsmietverträge sahen vor, dass die Miete in den ersten beiden Jahren um 1
DM/qm und nach weiteren zwei Jahren auf die ortsübliche Miete angehoben werden
durfte. Da die Mieter die Mieterhöhungsverlangen nicht akzeptierten, kam es zu
Rechtsstreitigkeiten vor dem AG Leipzig, das in einem Musterverfahren die Klage
mit der Begründung abwies, dass nach dem Mietvertrag keine automatische
Mieterhöhung eintrete, sondern ein nach den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechendes Mieterhöhungsverlangen vorzunehmen sei. Der Beklagte zu 2)
nahm daraufhin auf anwaltlichen Rat die übrigen Klagen zurück. Eine weitere
Mieterhöhung wurde vom Beklagten nicht versucht, wodurch nach Auffassung der
Klägerin ein Mietausfallschaden von 22.081,14 € entstanden ist.
Mit dem Klageantrag zu 8) verlangt die Klägerin von dem Beklagten zu 2) Ersatz
eines Mietausfallschadens von 5.670 € wegen Nichtvermietung von PKW-
Stellplätzen in der Tiefgarage im Objekt Z-Straße in O1. In diesem Objekt waren
insgesamt 9 Stellplätze in der Tiefgarage zu vermieten (Bd. III Bl. 153 d.A.). Die
Klägerin meint, mindestens 3 der 5 freien Stellplätze hätten ständig zu einem
Mietpreis von 35 €/Monat vermietet werden können, woraus ein Schaden von
5.670 € resultiere. Der Beklagte zu 2) habe sich insoweit nicht ausreichend um die
Vermietung gekümmert.
Mit dem Klageantrag zu 9) nimmt die Klägerin den Beklagten zu 2) auf Ersatz
überflüssiger Anwaltskosten in Höhe von 1.567,75 € in Anspruch (Bd. III Bl. 154 ff,
156 d.A.).
Gegenstand des Klageantrags zu 10) ist ein Anspruch der Klägerin gegen den
Beklagten zu 2) auf Erstattung von Grundstücksabgaben für das Grundstück X-
Straße ... … in O1 in Höhe von 267,84 €. Insoweit sind an die Klägerin adressiert
Abgabenbescheide mit einem jährlichen Betrag von 66,96 € ergangen (Bd. III Bl.
157 d.A.), und zwar als Verwalterin einer M. Tatsächlich gehört dieses Grundstück
nicht der Klägerin. Streitig ist, ob der Beklagte zu 2) diese Zahlungen veranlasst
und ob sie tatsächlich dem Konto der Klägerin belastet worden sind.
Mit dem Klageantrag zu 11) verlangt die Klägerin vom Beklagten zu 2) Erstattung
von Auslagenersatz über 1.509,52 € (Bd. III Bl. 157 d.A.), dessen Auszahlung der
Beklagte zu 2) unberechtigt veranlasst habe.
Gegenstand des Klageantrages zu 12) ist eine gegen beide Beklagte gerichtete
Klage auf Herausgabe bestimmter Unterlagen und gegebenenfalls Auskunft über
deren Verbleib.
Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.1.2009 (Bd. II Bl. 119 ff d.A.)
legte die Klägerin einen Gesellschafterbeschluss vom 24.1.2009 (Bd. II Bl. 130 d.A.)
vor, wonach beschlossen wurde, die im vorliegenden Prozess geltend gemachten
Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) geltend zu machen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 3.2.2009 (Bd. III Bl. 6 ff d.A.) die
Klageanträge gegen die Beklagte zu 1) zu Ziffer 1a), 1b), 3) und 4) und die Klage
gegen den Beklagten zu 2) vollständig abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
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Die Klageanträge zu 1a) und 1b) seien unbegründet, weil die Beklagte zu 1) es
nicht pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin über die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer Investitionszulage für das Objekt in O2 aufzuklären. Die
Förderfähigkeit des Objektes sei den Gesellschaftern der Klägerin bekannt
gewesen und sie hätten bewusst von einer Inanspruchnahme der Mittel Abstand
genommen. Der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf
Ersatz der Handykosten sei verjährt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 4) habe die
Beklagte zu 2) keine Pflicht hinsichtlich der Abführung von Sozialbeiträgen des
Hausmeisters H verletzt, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte zu
1) insoweit die Lohnbuchhaltung durchgeführt habe und deshalb auch keine
Belehrungs- oder Aufklärungspflicht gehabt habe. Die Klage gegen den Beklagten
zu 2) sei schon deshalb unbegründet, weil für die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2) als ehemaliger Geschäftsführer der
Klägerin der nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Gesellschafterbeschluss fehle.
Der mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgelegte Gesellschafterbeschluss
sei nicht mehr zu berücksichtigen.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe hinsichtlich des fehlenden
Gesellschafterbeschlusses seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, weil der
Hinweis in der mündlichen Verhandlung ohne Gelegenheit zur Ergänzung ihres
Vorbringens nicht ausreichend sei. Das Landgericht habe auch den vorgelegten
Gesellschafterbeschluss im nicht nachgelassenen Schriftsatz berücksichtigen
müssen. Im übrigen seien die Klageanträge begründet.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
1. a)Die Beklagten zu 1) und 2) werden – gesamtschuldnerisch haftend- verurteilt,
an sie einen Betrag von 27.870,52 € nebst einem weiteren Betrag von 6.875,58 €
und 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem
1.12.2007 zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch
haftend verpflichtet sind, an sie den weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der
nicht beantragten Investitionszulage für die Jahre 2000 und 2001 entsteht.
3) Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch haftend
verurteilt, an sie einen Betrag von 788,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1): 28.5.2008, Beklagter
zu 2): 27.5.2008) zu bezahlen. Weiter wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an sie
einen weiteren Betrag von 69,53 € zu bezahlen und der Beklagte zu 2) wird
verurteilt, an sie einen weiteren Betrag von 69,49 € zu zahlen.
4) Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch haftend
verurteilt, an sie einen Betrag von 889,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1): 16.2.2008, Beklagter
zu 2): 28.5.2008) zu bezahlen. Weiter wird die beklagte zu 1) verurteilt, an sie
einen Betrag von 48,07 € zu bezahlen und der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an sie
einen Betrag von 53,23 € zu bezahlen.
5) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an sie einen Betrag von 3.463,90 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der
Rechtshängigkeit zu bezahlen. Weiter wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an sie
einen Betrag von 142,55 € zu bezahlen.
6) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an sie einen Betrag von 970,20 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der
Rechtshängigkeit zu bezahlen. Weiter wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an sie
einen Betrag von 66,90 € zu bezahlen.
7) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an sie einen Betrag von 22.081,14 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der
Rechtshängigkeit zu bezahlen. Weiter wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an sie
einen Betrag von 2.276,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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8) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an sie einen Betrag von 5.670€ nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit
zu bezahlen. Weiter wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an sie einen Betrag von
599,62 € zu bezahlen.
9) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an sie einen Betrag von 1.567,75 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.567,75 € seit
Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Weiter wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an
sie einen Betrag von 96,89 € zu bezahlen.
10) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an sie einen Betrag von 267,84 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an sie einen Betrag von 1.509,52 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der
Rechtshängigkeit zu bezahlen. Ferner wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an sie
einen Betrag von 107,08 € zu bezahlen.
12) a)Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, ihr Auskunft über die noch in seinem
Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen der Klägerin und deren Verbleib, soweit er
sich nicht mehr im Besitz der Unterlagen befindet, zu erteilen.
b) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides
Statt zu versichern.
c) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen
Geschäftsunterlagen der Klägerin an sie herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom
9.3.2010 (Bd. V Bl. 101 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 3.2.2009 ist zulässig, in der
Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Erlass des Teilurteils gemäß § 301 ZPO war zulässig, da im Verhältnis zu dem
Streitstoff, der durch das Schlussurteil beschieden worden ist, keine Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Problematisch ist insoweit nur der
Klageantrag zu 12), mit dem beide Beklagte auf Auskunft über Unterlagen und
deren Herausgabe in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht jedoch keine
Verknüpfung des Sachverhalts dergestalt, dass die Entscheidung über die
Auskunft und Herausgabepflicht des Beklagten zu 2) ein Präjudiz für die
Entscheidung hinsichtlich der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Beklagten zu
1) begründet, weil beide Beklagte nicht als Gesamtschuldner in Anspruch
genommen werden. Bezüglich jedes Beklagten liegt ein eigenständiger
Sachverhalt vor, der rechtlich unabhängig voneinander beurteilt werden kann.
A.
Klage gegen die Beklagte zu 1):
1. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1a) die Beklagte zu 1) wegen einer
nicht beantragten Investitionszulage für die Jahre 2000 und 2001 auf
Schadensersatz in Höhe von 27.870,52 € (Bd. III Bl. 26 d.A.) in Anspruch nimmt, ist
die Klage weder aus §§ 280 Abs. 1, 675, 666 BGB noch aus einem sonstigen
rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
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a) Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht.
Insbesondere berührt der Umstand, dass zwischen der Klägerin und der C ein
Ergebnisabführungs- und –beherrschungsvertrag bestanden hat (Bd. I Bl. 94 d.A.)
die Aktivlegitimation der Klägerin nicht. Der Ergebnisabführungs- und –
beherrschungsvertrag ist gemäß §§ 17, 301 AktG ein Vertrag zwischen zwei
selbständigen Unternehmen, der die Gewinnverteilung zum Zwecke der
Kapitalerhaltung regelt. Dieser Vertrag ändert jedoch nichts daran, dass die
Klägerin als beherrschtes Unternehmen im Außenverhältnis zu Dritten als
selbständiges Unternehmen handelt und eigene Forderungen auch selbst
einziehen kann.
b) Die Beklagte zu 1) ist jedoch hinsichtlich des von der Klägerin geltend
gemachten vermeintlichen Schadensersatzanspruches nicht passivlegitimiert.
Unstreitig hat die Beklagte zu 1) die Klägerin seit 1999 in allen steuerlichen
Angelegenheiten beraten und betreut. Sie hat die Jahresabschlüsse für die
Klägerin erstellt und die Finanzbuchhaltung durchgeführt. Soweit die Klägerin
geltend macht, die Beklagte zu 1) habe aufgrund dieses Mandatsverhältnisses die
Klägerin darüber belehren müssen, dass im Jahre 2000 und 2001 für das Objekt Y-
Straße in O2 eine Investitionszulage hätte beansprucht werden können, scheidet
eine Verletzung einer Informationspflicht durch die Beklagte aus. Adressat einer
solchen Information wäre der Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Dieser war bis
zum 29.3.2001 Herr G (Bd. I Bl. 47 d.A.), der zugleich Geschäftsführer der
Beklagten zu 1) war. Dass Herr G die Förderfähigkeit des Objektes in O2 kannte,
steht außer Frage. Darüber hinaus waren auch die Gesellschafter der Klägerin über
die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Investitionszulage informiert, denn in
dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26.5.1999 (Bd. I Bl. 61 ff, 64
d.A.) ist unter Top 8 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Sanierung
dieses Objektes durch die A die steuerlich begünstigte Investitionszulage in Höhe
von 15 % der begünstigten Herstellungskosten in Anspruch genommen werden
könnte. Im Finanzierungsplan vom 2.11.1999 (Bd. I Bl. 67 f d.A.) ist unter
Fremdkosten eine Investitionszulage von 40.000 DM aufgeführt. Es kann daher
keine Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte vorliegen, da sowohl
der Geschäftsführer der Klägerin als auch die Gesellschafter der Klägerin über die
Förderfähigkeit des Objektes im Bilde waren.
c) Der Vorwurf der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) geht im Kern auch eher
dahin, dass der Geschäftsführer G die Beantragung der Investitionszulage für die
Jahre 2000 und 2001 versäumt habe, was der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB
oder § 278 BGB zuzurechnen sei. Zwar hätte die Beklagte zu 1) mit der
Vorbereitung und Durchführung der Antragstellung beauftragt werden können
(Senatsurteil vom 06.11.2007 - 14 U 195/06). Das behauptet die Klägerin aber
nicht. Der rechtliche Ansatz der Klägerin ist unzutreffend, denn die Stellung des
Förderantrages war keine Aufgabe der Beklagten zu 1) als
Steuerberatungsunternehmen, sondern dieser Antrag hätte von dem
Geschäftsführer der Klägerin, also Herrn G in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der Klägerin gestellt werden müssen. Die Beklagte zu 1) traf
insoweit keine eigenen Handlungspflichten. Sie muss sich ein möglicherweise
schuldhaftes Unterlassen des Herrn G als Geschäftsführer der Klägerin auch nicht
zurechnen lassen. Herr G ist hinsichtlich eines möglichen Förderantrages nicht als
Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) in Erfüllung einer ihr obliegenden
Verpflichtung tätig geworden. Herr G hatte die Geschäftsführertätigkeit für die
Beklagte selbständig und eigenverantwortlich zu erledigen. Nach dem Vorbringen
der Klägerin wurde nach der Abberufung des früheren Geschäftsführers F Herr G
zum Geschäftsführer bestellt. Die Beklagte zu 1) habe Herrn G im Wege eines
Personalgestellungsvertrages auf der Basis einer Stundenvergütung zur Verfügung
gestellt (Bd. III Bl. 164 d.A.). Daraus folgt nicht, dass die Beklagte zu 1) die
Geschäftsführung für die Klägerin übernommen hat, sondern sie hat lediglich ihren
Geschäftsführer gegen Zahlung einer Entschädigung für die Ausübung der
Geschäftsführertätigkeit für die Klägerin freigestellt. Nur Herr G selbst ist zum
organschaftlichen Vertreter der Klägerin mit den Pflichten aus § 43 GmbHG
bestellt worden. Diese Tätigkeit hatte er eigenverantwortlich im Auftrag der
Klägerin zu erledigen. Eigene Pflichten der Beklagten zu 1) in Bezug auf die
Geschäftsführung der Klägerin hatte die Beklagte jedoch nicht, insbesondere
gehörte es nicht zu ihren Aufgaben, den Förderantrag für die Investitionszulage zu
stellen. Unterstellt man, dass Herr G die Antragstellung pflichtwidrig unterlassen
hat, ist diese Pflichtverletzung nur ihm selbst, nicht aber der Beklagten
zuzurechnen. Die Beklagte ist insoweit nicht passivlegitimiert, weshalb der
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) schon aus diesem Grund nicht
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Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) schon aus diesem Grund nicht
begründet ist.
2. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1b) die Feststellung begehrt, dass
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr den weiteren Schaden aus der
Nichtbeantragung der Investitionszulage zu ersetzen, ist auch dieser Klageantrag
unbegründet, weil die Beklagte zu 1) schon dem Grunde nach nicht auf
Schadensersatz haftet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
3. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3) Erstattung von Handykosten in
Höhe von 788,85 € für das Jahr 2002 begehrt (Bd. III Bl. 26 d.A.), ist auch dieser
Anspruch weder aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB
begründet.
a) Die Klägerin stützt diesen Antrag darauf, dass Herr G ein von ihr zur Verfügung
gestelltes Handy auch noch nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit für
sie im Jahre 2002 genutzt habe (Bd. III Bl. 149 d.A.). Selbst wenn man zugunsten
der Klägerin unterstellt, Herr G habe das Handy nicht in Absprache mit dem
Beklagten zu 2) weitergenutzt, sondern dieser habe von dieser Nutzung gar keine
Kenntnis gehabt (Bd. III Bl. 170 d.A.) ergibt sich daraus unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1). Auch insoweit ist
die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert. Da das Handy Herrn G in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer überlassen worden ist und er in dieser Eigenschaft
das Handy genutzt hat, würden sich Ansprüche wegen unberechtigter Nutzung nur
gegen ihn persönlich, nicht aber gegen die Beklagte zu 1) richten. Dies gilt selbst
dann, wenn Herr G das Handy zur Erledigung von Geschäftsangelegenheiten der
Beklagten zu 1) eingesetzt hätte, denn materiellrechtliche Ansprüche wegen
unberechtigter Nutzung können sich stets nur gegen Herrn G selbst richten. Dass
durch die Nutzung die Beklagte als Dritter begünstigt worden sein könnte, ist dabei
unerheblich.
b) Die Rechtslage ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte in
den Jahren 2003 bis 2006 die Handykosten der Klägerin erstattet hat (Bd. III Bl. 141
d.A.). Es mag sein, dass die Beklagte zu 1) mit diesen Zahlungen anerkannt hat,
dass wegen des großen Abstandes der Handynutzung zur Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Herrn G bei der Klägerin ab dem Jahre 2003 die
Nutzung des Handys nur noch in ihrem Interesse erfolgt sein kann. Dies muss
jedoch nicht in gleicher Weise für das Jahr 2002 gelten, da Herr G nach seinem
Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Klägerin im Jahre 2001 auch noch im
Jahre 2002 einige Geschäfte für die Klägerin in Abstimmung mit dem Beklagten zu
2) abgewickelt hat. Gerade im Jahre 2002 kann die Handynutzung noch im
überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen haben, weshalb die Beklagte zu 1)
insoweit die Kosten nicht erstattet hat. In jedem Fall wird aber durch die
Kostenerstattung in den folgenden Jahren kein eigener Anspruch der Klägerin
gegen die Beklagte zu 1) begründet, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.
4. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 4) von der Beklagten zu 1)
Schadensersatz in Höhe von 889,88 € wegen nicht abgeführter Sozialbeiträge für
den Hausmeister H begehrt (Bd. III Bl. 27 d.A.) ist die Klage weder aus § 280 Abs. 1
BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
a) Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte insoweit eine ihr
obliegende Pflicht verletzt hat. Zwar wurde unstreitig am 20.12.2001 (Bd. II Bl. 87
d.A.) zwischen der Klägerin und Herrn H ein Hausmeistervertrag abgeschlossen,
wonach dieser für seine Tätigkeit eine monatlich mit der Miete zu verrechnende
Vergütung von 150 € erhielt. Feststeht auch, dass insoweit anfallende
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 889,88 € nicht abgeführt worden sind. Es
kann aber nicht festgestellt werden, dass hierfür die Beklagte zu 1) verantwortlich
ist. Grundsätzlich muss ein Steuerberater nicht über sozialversicherungsrechtliche
Fragen aufklären. Nur wenn er für seinen Mandanten die Lohnbuchhaltung
übernommen hat, muss er Zweifel hinsichtlich der Sozialbeitragspflichtigkeit der
Vergütung seinem Mandanten mitteilen und gegebenenfalls von diesem durch
geeigneten Rechtsrat abklären lassen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1358). Das
Landgericht hat jedoch den Klageantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die
Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Beklagte zu 1) auch die
Lohnbuchhaltung für die Klägerin durchgeführt habe. Die Klägerin legt nur dar, die
Beklagte zu 1) habe bis Ende 2006 die Finanzbuchhaltung für sie vorgenommen
und auch die Jahresabschlüsse erstellt sowie sie in allen steuerlichen
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und auch die Jahresabschlüsse erstellt sowie sie in allen steuerlichen
Angelegenheiten beraten. Darüber hinaus behauptet die Klägerin auch ohne
Beweisantritt, die Beklagte zu 1) habe auch die Lohnabrechnung vorgenommen
und von Anfang an gewusst, dass der Hausmeister monatlich 150 € für seine
Tätigkeit als Hausmeister erhält (Bd. III Bl. 142, 173 d.A.). Da die Beklagte zu 1)
bestreitet, auch mit der Lohnbuchführung befasst gewesen zu sein, kann bereits
ein Auftrag dahingehen, dass die Beklagte zu 1) für die Klägerin die
Lohnbuchhaltung erledigt hat, nicht festgestellt werden. Damit bestand auch keine
Hinweispflicht.
b) Ob die Klägerin eine entsprechende Mitteilung an die U gemacht hatte oder
nicht, war der Beklagten zu 1) unbekannt. Mangels Mandats war sie weder zu
Nachforschungen noch zu sozialversicherungsrechtlichem Rat verpflichtet. Aber
selbst wenn man unterstellt, die Beklagte zu 1) habe bemerkt, dass der
Hausmeister H eine Vergütung erhält, weil er eine reduzierte Miete zahlte, kann
der Beklagten nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, sie habe es versäumt, auf
die Beitragspflicht dieser Vergütung hinzuweisen. Lohnabrechnungen oder
Überweisungsträger gab es nicht, weil die Vergütung des Hausmeisters stets mit
der Miete verrechnet wurden. Rechtlich konnte die Angelegenheit möglicherweise
auch dahin behandelt werden, dass der Hausmeister für seine Tätigkeit lediglich
eine geringere Miete zahlte, ohne dass dies nach außen als Vergütung deklariert
wurde. Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedenfalls nicht hervor, dass der
Hausmeistervertrag der Beklagten zu 1) vorgelegt worden ist und insoweit
Buchungsvorgänge vorgenommen worden sind. Insoweit kann deshalb ein
Verschulden der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden.
Das Landgericht hat daher die Klageanträge zu 1 a) und b), 3) und 4) gegen die
Beklagte zu 1) zu Recht abgewiesen.
B.
Klage gegenüber dem Beklagten zu 2):
Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) ist zulässig, insbesondere ist die
Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen vertreten. Nach § 46 Nr. 8, 2. Alt. GmbHG obliegt den
Gesellschaftern die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen den
Geschäftsführer zu führen hat. Hier nimmt die Klägerin den Beklagten zu 2) als
ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch. Gleichwohl ist
die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit durch ihren jetzigen Geschäftsführer
wirksam vertreten, denn die GmbH kann in einem Rechtsstreit gegen einen
früheren Geschäftsführer auch durch einen Geschäftsführer vertreten werden,
solange noch ein satzungsmäßig berufener Vertreter vorhanden ist. Die
Gesellschafter können nach § 46 Nr. 8 GmbHG einen besonderen Vertreter für
einen Prozess gegen einen Geschäftsführer bestellen. Tun sie dies indes nicht,
bleibt der amtierende Geschäftsführer zur Vertretung berechtigt (vgl. BGH NJW-RR
1992, 993). Da hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wirksam zum
Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden ist, ist eine wirksame
Prozessvertretung durch ihn gegeben.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Begründetheit der Klage
gegen den Beklagten zu 2) auch nicht an dem für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 8
GmbHG erforderlichen Gesellschafterbeschluss. Zwar bedarf es nach dieser
Bestimmung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den
Geschäftsführer, und zwar auch gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer,
eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1408).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist jedoch hierfür kein förmlicher
Beschluss erforderlich, sondern der Beschluss kann nach § 46 Nr. 8 GmbHG auch
formlos durch Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefasst
werden (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1637). Die Klägerin hat vorgetragen, dass das
Vorgehen gegen den Beklagten zu 2) ohne förmlichen Beschluss zwischen den
Gesellschaftern abgestimmt sei (Bd. III Bl. 115 d.A.), was der Beklagte zu 2)
bestritten hat. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht der Klägerin hätte
Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen zu ergänzen, zumal der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die unverzügliche Vorlage eines förmlichen
Beschlusses angekündigt hatte, denn die Klägerin hat nach Schluss der
mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30.1.2009 (Bd. II Bl. 119 d.A.) einen
förmlichen Gesellschafterbeschluss vom 24.1.2009 (Bd. I Bl. 130 d.A.) vorgelegt,
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förmlichen Gesellschafterbeschluss vom 24.1.2009 (Bd. I Bl. 130 d.A.) vorgelegt,
der von beiden Gesellschaftern unterzeichnet ist und die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2) ausdrücklich bestätigt. Spätestens
aufgrund dieses Beschlusses hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung
nach § 156 ZPO bei pflichtgemäßem Ermessen wiedereröffnen müssen, zumal ein
Teil des Rechtsstreites ohnehin noch nicht entscheidungsreif war. Zwar bestreitet
der Beklagte zu 2) im Berufungsrechtszug, dass eine Gesellschafterversammlung
stattgefunden habe, der Beschluss am 24.1.2009 gefasst worden sei und der
weitere Gesellschafter E überhaupt etwas unterschrieben habe (Bd. V Bl. 50 d.A.).
Das Bestreiten ist jedoch unerheblich, denn auf einen förmlichen Beschluss in
einer Gesellschafterversammlung und das genaue Datum des Beschlusses
kommt es nicht an. Dass beide Gesellschafter unterschrieben haben, wird durch
die Urkunde dokumentiert. Dass die Unterschrift des Herrn E gefälscht ist,
behauptet der Beklagte zu 2) selbst nicht. Daher ist nunmehr von einem
wirksamen Gesellschafterbeschluss auszugehen.
1. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1a) die gesamtschuldnerische
Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von 27.870,52 € wegen
unterlassener Beantragung der Investitionszulage in den Jahren 2001 und 2002
begehrt (Bd. III Bl. 26 d.A.), ist die Klage weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus
einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich der
unterlassenen Beantragung der Investitionszulage Pflichten eines ordentlichen
Geschäftsführers verletzt hat. Der Beklagte zu 2) wurde mit Beschluss vom
29.3.2001 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt (Bd. I Bl. 97 d.A.) und erhielt
unter dem 23.5.2001 (Bd. II Bl. 131 d.A.) einen Anstellungsvertrag. Als
Geschäftsführer der Klägerin hatte er gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Interessen
der Klägerin zu wahren und gegebenenfalls auch für das Bauvorhaben, Y-Straße
…, O2, die eventuell mögliche Investitionszulage zu beantragen. Im Streitfall
besteht jedoch die Besonderheit, dass das Bauvorhaben vor der Amtszeit des
Beklagten zu 2) begonnen worden war und er die Geschäftsführung von Herrn G
übernommen hatte. Eine Aufklärung der Klägerin oder ihrer Gesellschafter über die
Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Investitionszulage war vom Beklagten zu
2) nicht geschuldet, da dies dem früheren Geschäftsführer G, aber auch den
Gesellschaftern der Klägerin bekannt war. Die Finanzierung des Bauvorhabens war
bereits vor seiner Amtszeit abgeschlossen und das Bauvorhaben bereits
weitgehend durchgeführt, so dass der Beklagte zu 2) keine Veranlassung hatte,
die Finanzierung des Bauvorhabens auch mit Fördermitteln erneut zu überprüfen.
Es wäre Sache des Geschäftsführers G gewesen, etwaige Fördermittel zu
beantragen. Der Beklagte zu 2) musste das Bauvorhaben nur auf der bisherigen
Grundlage zu Ende führen, wobei für die Gesellschafter wegen einer eventuellen
Veräußerung des Objektes in der Y-Straße … in O2 zur gewerblichen Vermietung
eine Inanspruchnahme der Investitionszulage nicht in Frage kam.
Der Umstand, dass sich angeblich Anfang 2002 eine Veräußerungsabsicht
bezüglich dieses Objektes zerschlagen hatte, ändert daran nichts, da die
Gesellschafter der Klägerin die Situation selbst beurteilen konnten. Die
Gesellschaft hat sich zuvor gerade wegen der Veräußerungsabsicht gegen die
Beantragung der Investitionszulage entschieden. Damit war ihnen auch bekannt,
das mit Aufgabe der Veräußerungsabsicht möglicherweise wieder Fördermittel in
Anspruch genommen werden konnten. Sie hätten nunmehr den Beklagten zu 2)
veranlassen können, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Beklagte zu 2)
musste als Geschäftsführer der Klägerin auch selbständig im Rahmen seines
pflichtgemäßen Ermessens prüfen, ob Fördermittel in Anspruch genommen
werden konnten. Da hier aber bereits eine Entscheidung der Gesellschafter
vorausgegangen war, an die er grundsätzlich gebunden war, musste er nicht von
sich aus den gesamten Vorgang überprüfen, sondern durfte davon ausgehen,
dass die Finanzierung abschließend geprüft war, und er insoweit nichts weiter zu
veranlassen hatte. Für das Jahr 2000 wäre es ohnehin Sache des Geschäftsführers
G gewesen, einen entsprechenden Förderantrag zu stellen. Dem Beklagten zu 2)
kann insoweit eine Pflichtverletzung nicht angelastet werden, so dass es nicht
darauf ankommt, ob überhaupt die Fördermittel hätten erlangt werden können.
2. Folgerichtig ist auch der Feststellungsantrag zu 1b) der Klage nicht begründet,
weil eine Haftung des Beklagten zu 2) dem Grunde nach bereits nicht gegeben ist.
3. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 2) auf Ersatz von Handykosten von 788,85
€ in Anspruch nimmt (Bd. III Bl. 26 d.A.) ist die Klage ebenfalls nicht aus § 280 Abs.
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€ in Anspruch nimmt (Bd. III Bl. 26 d.A.) ist die Klage ebenfalls nicht aus § 280 Abs.
1 BGB oder einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die von
Herrn G mit dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Handy verursachten
Kosten von 788,85 € für das Jahr 2002 dem Beklagten angelastet werden können.
Die Klägerin trägt selbst vor, die Nutzung des Handys nach dem Ausscheiden des
Geschäftsführers G sei nicht mit dem Beklagten zu 2) abgesprochen gewesen. Der
Beklagte zu 2) habe von dieser Nutzung nichts gewusst (Bd. III Bl. 170 d.A.). Dann
aber konnte der Beklagte zu 2) die Nutzung des Handys durch den
Geschäftsführer G auch nicht unterbinden. Erst als er mit den Kosten erstmals
konfrontiert worden war, hätte er die Nutzung untersagen können. Zu diesem
Zeitpunkt waren die Kosten aber schon angefallen, so dass nicht festgestellt
werden kann, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ursächlich für die
entstandenen Handykosten geworden ist.
4. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 2) mit dem Klageantrag zu 4) auf
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Hausmeister H in Höhe von
889,88 € in Anspruch nimmt (Bd. III Bl. 27 d.A.) ist auch dieser
Schadensersatzanspruch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
a) Zwar hat der Beklagte zu 2) unter seiner Geschäftsführung den
Hausmeistervertrag vom 20.12.2001 (Bd. II Bl. 87 d.A.) abgeschlossen. Da der
Beklagte zu 2) ein Beschäftigungsverhältnis begründet hat, musste er auch klären,
ob die geringe Vergütung des Hausmeisters H von 150 € monatlich der sozialen
Beitragspflicht unterlag. Sofern er hierzu nicht die erforderlichen Kenntnisse besaß,
hätte er gegebenenfalls geeigneten Rechtsrat einholen müssen. Insofern ist eine
Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) gegeben.
b) Aus dieser Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) kann die Klägerin jedoch keinen
Schadensersatzanspruch herleiten, weil dem Beklagten unstreitig alljährlich
Entlastung gemäß § 43 Nr. 5 GmbHG erteilt worden ist (Bd. I Bl. 94 d.A.). Eine
durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgesprochene Entlastung des
Geschäftsführers hat die Wirkung eines Verzichts auf Ersatzansprüche oder eines
Anerkenntnisses des Nichtbestehens solcher Ersatzansprüche (vgl. BGH NJW
1959, 192). Bei der Entlastung wird nur auf diejenigen Ansprüche verzichtet, die
den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Fassung des Entlastungsbeschlusses
bekannt sind oder jedenfalls aufgrund der Rechnungslegung sowie den ihnen
zugängig gemachten Unterlagen erkennbar sind (vgl. BGH NJW 1986, 2250; OLG
Hamburg OLGR 2000, 434). Bei bewusster Täuschung der Gesellschafter durch
den Geschäftsführer scheidet allerdings eine Entlastung aus (vgl. OLG Celle NJW-RR
1991, 979). Im Streitfall waren die Einnahmen aus der Vermietung hinsichtlich
beider Mietobjekte aus den Unterlagen in der Gesellschafterversammlung
ersichtlich. An Hand der Mieteinnahmen konnte auch festgestellt werden, dass der
Hausmeister eine geringere Miete zahlte. Der Grund hierfür wurde von den
Gesellschaftern offensichtlich nicht hinterfragt. Gleichwohl haben die Gesellschafter
der Klägerin dem Beklagten Entlastung erteilt. Die Klägerin wendet ein, eine
Entlastung könne nur angenommen werden, wenn der Beklagte zu 2) die
Gesellschafter vollständig und richtig informiert hätte (Bd. I Bl. 109 d.A.). Hier ist
jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich der
Sozialbeitragspflichtigkeit der Hausmeistervergütung die Gesellschafter unrichtig
informiert hat. Der Beklagte zu 2) hat insoweit selbst die Beitragspflichtigkeit der
Vergütung übersehen, ein solcher Irrtum des Geschäftsführers wird aber durch die
Entlastung erfasst und begründet keine Schadensersatzansprüche.
5. Soweit die Klägerin ausschließlich den Beklagten zu 2) in Höhe von 3.463,90 €
wegen nicht durchgeführter Mieterhöhungen in dem Objekt Y-Straße ... in O2 auf
Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist die Klage weder aus §§ 280, 283 BGB noch
aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
a) Unterlässt der Hausverwalter eine von ihm vorzunehmende Mieterhöhung, tritt
wegen der nicht nachholbaren Mieterhöhung für die Vergangenheit Unmöglichkeit
der Leistung ein, so dass gegebenenfalls Schadensersatz nach § 280, 283 BGB
wegen Nichterfüllung verlangt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2006,
1602). Hier stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch darauf, dass in der
Y-Straße ... in O2 die Wohnung im ersten Obergeschoss rechts an die Mieter I und J
ab April 2002 zu einem Mietzins von 5,50 €/qm mit einer Fläche von 67 qm
vermietet worden ist, obwohl die Wohnfläche tatsächlich 85 qm betragen haben
soll (Bd. III Bl. 143 d.A.), woraus ein Schaden von 3.463,90 € resultiere. Dass die
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soll (Bd. III Bl. 143 d.A.), woraus ein Schaden von 3.463,90 € resultiere. Dass die
Mietverträge mit einer möglicherweise falschen Flächenangabe abgeschlossen
worden sind, kann dem Beklagten zu 2) nicht als Pflichtverletzung angelastet
werden, weil die Vermietung durch Herrn Z1 als Makler vorgenommen worden ist
und der Beklagte zu 2) mit dem Abschluss des Mietvertrages nichts zu tun hatte.
Der Vorwurf der Klägerin geht deshalb auch nur dahin, das der Beklagte zu 2) bei
Bekanntwerden der Wohnflächendifferenz eine Mieterhöhung hätte durchführen
müssen. Eine Mieterhöhung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen
der Wohnflächenabweichung wäre möglich gewesen. Zwar muss der Vermieter bei
einer Mieterhöhung bei einer zu geringen Wohnflächenangabe dem
Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich die im Vertrag angegebene Wohnfläche
zugrunde legen. Die tatsächliche Wohnfläche darf aber dann zur Grundlage einer
Mieterhöhung gemacht werden, wenn die im Mietvertrag angegebene Fläche von
der tatsächlichen um mehr als 10 % abweicht (vgl. BGH NJW 2007, 2626). Nach
dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann jedoch nicht festgestellt werden, dass
der Beklagte zu 2) insoweit eine mögliche Mieterhöhung pflichtwidrig unterlassen
hat.
b) Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) die falsche
Wohnflächenangabe im Mietvertrag J, I und Ehefrau gekannt hat. Die Klägerin
behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Wohnung am 3.4.2003 besichtigt und
damit auch die Wohnflächendifferenz bemerken müssen (Bd. III Bl. 143 d.A.). Dem
kann nicht gefolgt werden, denn eine Wohnflächendifferenz von 18 qm in einer
möblierten Wohnung ist mit dem bloßen Auge nicht zuverlässig zu erkennen. Dies
gilt im Streitfall insbesondere deshalb, weil es sich um eine Maisonette-Wohnung
handelt, bei der sich die Wohnflächenberechnung aus unterschiedlichen
Komponenten zusammensetzt und unübersichtlich ist. Es wird auch nicht
behauptet, dass Anlass der Wohnungsbesichtigung eine Wohnflächenüberprüfung
gewesen sei, so dass nicht einmal ersichtlich ist, ob dem Beklagten zu 2) die im
Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe überhaupt gegenwärtig war. Von sich
aus hatte der Beklagte zu 2) auch keinen Anlass, die Wohnflächenangabe im
Mietvertrag zu überprüfen, sondern er durfte sich insoweit darauf verlassen, dass
der Makler Z1 die richtige Wohnfläche angenommen hatte. Nur bei konkreten
Anhaltspunkten für eine falsche Wohnflächenangabe hätte er der Sache
nachgehen müssen, was sich nicht schon aus der bloßen Wohnungsbesichtigung
ergab. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist nicht bewiesen, dass der Zeuge
Z1 den Beklagten zu 2) bei der Wohnungsbesichtigung am 3.4.2003 auf die zu
geringe Wohnfläche hingewiesen hat. Der Zeuge Z1 konnte sich bei seiner
Vernehmung weder an eine gemeinsame Wohnungsbesichtigung erinnern noch
hat er bestätigt, dass er den Beklagten zu 2) auf eine unzutreffende Wohnfläche
hingewiesen habe. Deshalb bleibt es dabei, dass für den Beklagten kein Anlass zu
Zweifeln an der im Mietvertrag zugrunde gelegten Wohnfläche bestand, zumal die
Mietverträge durch den Zeugen Z1 als fachkundigem Bauingenieur vorbereitet
worden waren. Der Umstand, dass in der Baukostenaufstellung des Architekten N
für die Wohnung J, I eine Quadratmeterzahl von 104,70 qm angegeben war (Bd. I
Bl. 143 d.A.), ist unerheblich, weil nicht ersichtlich ist, ob diese Quadratmeterzahl
nach der für die Wohnflächenberechnung maßgebenden DIN durchgeführt worden
ist. Nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2) wies die Wohnung der Mieter I, J
Dachschrägen auf, so dass sich möglicherweise daraus die Differenz erklären lässt
(Bd. I Bl. 97 d.A.). Im übrigen hat der Zeuge Z1 bekundet, dass solche Unterlagen
mit einer derartigen Wohnflächenberechnung nicht vorgelegen hätten. Die Angabe
des Architekten N ist aber auch schon deshalb unerheblich, weil nach dem eigenen
Vorbringen der Klägerin die Nachvermessung der Wohnung eine Wohnfläche von
85 qm ergeben hat. Da insoweit der Beklagte keine Pflicht verletzt hat, ist die
Schadensersatzforderung unbegründet.
6. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 6) in Höhe von 970,20 €
Schadensersatz wegen unterlassener Mieterhöhung bezüglich der Wohnung K in
der Y-Straße ... in O2 begehrt, ist die Klage ebenfalls nicht aus § 280 Abs. 1, 283
BGB begründet.
Dem Mieter K war ab Oktober 2002 eine Wohnung im ersten Obergeschoss des
Hauses Y-Straße ... in O2 mit einer Fläche von 84 qm und einem Mietzins von 462
€ vermietet worden (Bd. III Bl. 146 d.A.), obwohl die Wohnung eine Größe von 96
qm haben soll. Der Mietvertrag wurde ebenfalls von Herrn Z1 als Makler
abgeschlossen und der Beklagte zu 2) hatte die Wohnung am 3.4.2003 besichtigt.
Auch hier kann eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) wegen unterlassener
Mieterhöhung nicht schon deshalb angenommen werden, weil er bei der
Wohnungsbesichtigung die Wohnflächendifferenz nicht bemerkt habe. Im übrigen
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Wohnungsbesichtigung die Wohnflächendifferenz nicht bemerkt habe. Im übrigen
hat der Beklagte zu 2) beim Auszug der Mieter K und L die Wohnfläche
nachvermessen lassen und sodann bei dem Nachmieter T die richtige Wohnfläche
von 96 qm zugrunde gelegt. Auch insoweit kann nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin keine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden.
7. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 7) einen Mietausfallschaden
von 22.081,14 € wegen unterlassener Mieterhöhung (Bd. III Bl. 27 d.A.) hinsichtlich
des Objektes Z-Straße … in O1 geltend macht, ist ein Schadensersatzanspruch
aus §§ 280 Abs. 1, 283 BGB nicht begründet.
a) Das im Jahre 1998 neu errichtete Gebäude, Z-Straße …, war zum 30.8.1998
fertiggestellt und wurde anschließend vermietet (Bd. III Bl. 148 d.A.). Nach der
Mietpreisbindung und der Regelung in den Einheitsmietverträgen musste der
Mietzins zunächst 8,50 DM betragen und durfte innerhalb der ersten zwei Jahre nur
um 1 DM erhöht werden und nach zwei weiteren Jahren durfte die ortsübliche
Vergleichsmiete geltend gemacht werden. Die Klägerin stützt die Klage darauf,
dass der Beklagte zu 2) während seiner Geschäftsführung keine Mieterhöhung
durchgeführt hat, obwohl nach dem Mietspiegel der Stadt O1 für 2001 für
Neubauten ab dem Jahre 1993 der Mietzins pro Quadratmeter bei 6 € gelegen
habe. Der Beklagte zu 2) hätte deshalb zumindest ab dem Jahre 2003 eine
Mieterhöhung um 0,50 € durchführen müssen (Bd. III Bl. 149 d.A.). Aus dem
Unterlassen der Mieterhöhung bezüglich der 18 Wohneinheiten ergebe sich ein
Gesamtmietausfall von 22.081,14 €. Unstreitig ist der Beklagte jedoch nicht
gänzlich untätig geblieben, sondern er hat mit Schreiben vom 25.11.2003 (Bd. I Bl.
98 d.A.) an alle Mieter im Haus Z-Straße… in O1 eine Mieterhöhung in Höhe von
0,50 € verschickt, die jedoch von den Mietern nicht akzeptiert wurde. Der
anschließende Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig in einem Musterverfahren
hatte keinen Erfolg, weshalb der Beklagte auf anwaltlichen Rat auch die übrigen
Klagen zurückgenommen hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin waren die Klagen
jedoch nur deshalb aussichtslos, weil sie auf eine Klausel im Mietvertrag gestützt
worden waren, die nach Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu einer
automatischen Mieterhöhung um 1 DM führte, sondern ein
Mieterhöhungsverlangen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erforderlich war. Die Pflichtverletzung des Beklagten liege deshalb darin, dass er
nach Abweisung der Klage nicht erneut versucht habe, eine den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechende Mieterhöhung durchzuführen (Bd. III Bl. 141 d.A.).
Ob der Beklagte zu 2) seine Pflichten insoweit verletzt hat, ist ohne
Beweisaufnahme nicht festzustellen, da nicht feststeht, ob aufgrund der
besonderen Wohnlage in der Z-Straße in O1 eine Mieterhöhung in der von der
Klägerin behaupteten Höhe durchsetzbar gewesen wäre.
b) Indes kommt es hierauf nicht an, denn selbst wenn man unterstellt, das
Unterlassen der Mieterhöhung durch den Beklagten zu 2) sei eine Pflichtverletzung
gewesen, haben die Gesellschafter der Klägerin ihm hinsichtlich seiner
Geschäftsführung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG Entlastung erteilt. Die Entlastung
erstreckt sich auch auf die vom Beklagten zu 2) nicht durchgeführte Mieterhöhung.
Die Gesellschafter konnten in der Gesellschafterversammlung erkennen, dass die
Mieteinnahmen aus dem Objekt Z-Straße in O1 unverändert geblieben waren,
dass also keine Mieterhöhung stattgefunden hatte. Soweit die Klägerin behauptet,
der Beklagte zu 2) habe die Gesellschafter über die marktübliche Miete in O1
getäuscht, weil er mit einem Schreiben vom 6.5.2005 erklärt habe, das Objekt sei
zum marktüblichen Mietzins vermietet (Bd. III Bl. 152 d.A.), ergibt sich daraus
keine Täuschung der Gesellschafter. Insoweit stand dem Beklagten zu 2) ein
Beurteilungsspielraum zu, was marktgerecht ist. Der vorgelegte Mietspiegel (Bd. II
Bl. 136 d.A.) nennt Mieten zwischen 10,99 DM (5,61 €) bis 14.01 DM (7,18 €) bei
40 - 60 qm, 12,93 DM (6,61 €) als Mittel. Die Klägerin nennt schon selbst nicht die
Quadratmeter-Miete, sondern verlangt nur eine Erhöhung um 0,50 €/qm. Insoweit
kann die Einschätzung des Beklagten zu 2), dass die marktübliche Miete bereits
gezahlt wird, je nach Lage des Objektes und seiner Ausstattung durchaus richtig
gewesen sein. Die Gesellschafter wussten, dass seit Mietbeginn im Jahre 1998 bis
2005 keine Mietzinserhöhung durchgeführt worden war. Sie hätten deshalb selbst
hinterfragen können, ob der Mietzins noch der üblichen Miete entsprach. Sie
mussten sich auf die Einschätzung des Beklagten zu 2), der den Mietzins noch für
den üblichen Mietzins hielt, nicht verlassen. Ihr Kontrollrecht war insoweit nicht
eingeschränkt. Wenn sie dem Beklagten gleichwohl Entlastung erteilten, kann aus
den unterlassenen Mieterhöhungen kein Schadensersatz hergeleitet werden. An
dieser Entlastung muss sich auch die Klägerin festhalten lassen.
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8. Der mit dem Klageantrag zu 8) geltend gemachte Schadensersatzanspruch von
5.670 € (Bd. III Bl. 27 d.A.) wegen unterlassener Vermietung freier Stellplätze in der
Tiefgarage des Objektes Z-Straße in O1 ist ebenfalls nicht aus §§ 280, 283 BGB
begründet.
Bezüglich der unterlassenen Vermietung der Stellplätze kann bereits eine
Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden. Die Vermietung der
Wohnungen und der Stellplätze in der Tiefgarage in diesem Objekt war unstreitig
dem Zeugen Z1 übertragen worden (Bd. III Bl. 153 d.A., Bd. I Bl. 99 d.A.). Der
Beklagte zu 2) war nicht vor Ort und kümmerte sich nicht um die Vermietung der
Wohnungen und der Stellplätze, sondern hatte dies dem Zeugen Z1 übertragen,
der hierfür ein monatliches Entgelt von 200 € und darüber hinaus für jede
Vermietung eine zusätzliche Vergütung erhielt. Es war daher Sache des Zeugen
Z1, für die Vermietung der Stellplätze zu sorgen. Der Beklagte zu 2) hatte
allenfalls den Zeugen Z1 auf seine ordnungsgemäße Arbeit zu überwachen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zeuge Z1 nicht ordnungsgemäß um eine
Vermietung der Stellplätze kümmerte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann
allein aus dem Umstand, dass einige Stellplätze nicht vermietet worden waren,
nicht hergeleitet werden, der Zeuge Z1 habe sich nicht ordnungsgemäß um die
Vermietung bemüht. Der Beklagte hat dargelegt, dass die Vermietung der
Stellplätze nicht einfach war. Die Mieter im Haus hätten als Sozialmieter
überwiegend keinen Bedarf gehabt, da sie kein Auto hätten besitzen dürfen. Die
Vermietung an Dritte sei deshalb problematisch gewesen, weil der Zugang zur
Tiefgarage schwierig sei und über einen gemeinsamen Zugang mit dem
benachbarten Studentenheim verfüge. Daher seien nicht ausreichend
Interessenten verfügbar gewesen.
Die Klägerin hat demgegenüber lediglich behauptet, von den 5 freien Stellplätzen
hätten zumindest drei Stellplätze zu einem Preis von 35 €/Monat ständig ab 2003
vermietet werden können, woraus ein Mietausfallschaden von 5.470 € resultiere.
Die Klägerin hat jedoch nicht konkret vorgetragen, dass Mietinteressenten zur
Verfügung gestanden haben, die zur Anmietung der Stellplätze bereit gewesen
wären. Die Klägerin wäre insoweit zu einem konkreten Vortrag in der Lage
gewesen, da sie sich bei dem vor Ort tätigen Zeugen Z1 hätte erkundigen können,
ob und zu welchem Zeitpunkt Mietinteressenten vorhanden waren. Sie hätte
außerdem darlegen müssen, welche konkreten Maßnahmen der Zeuge Z1
unternommen hat, um die Stellplätze zu vermieten. Da insoweit ein konkreter
Vortrag fehlt, kann ein Mietausfallschaden nicht festgestellt werden. Im übrigen ist
dem Beklagten auch insoweit Entlastung erteilt worden, obwohl aus den
Mieteinnahmen hervorging, dass nicht alle Stellplätze vermietet waren.
9. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 9) Ersatz überflüssiger
Anwaltskosten in Höhe von 1.567,75 € begehrt (Bd. III Bl. 27 d.A.), besteht
ebenfalls kein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB.
9.1 Soweit die Erstattung von 1.439,20 € für die nicht rechtzeitige Herausgabe
einer Gewährleistungsbürgschaft der Fa. O verlangt wird (Bd. III Bl. 154 d.A.) ist
eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) nicht schlüssig dargelegt. Zwar trifft es
zu, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfristen eine Gewährleistungsbürgschaft
grundsätzlich herauszugeben ist. Der Beklagte zu 2) war sich jedoch darüber im
Unklaren, ob vor der Herausgabe noch eine Baubegehung zur Feststellung von
Mängeln stattzufinden hatte, weshalb er die Bürgschaft zurückgehalten hat. Über
die Bedeutung der Klausel im Bauvertrag war er sich nicht im Klaren. Zwar hätte er
insoweit Rechtsrat einholen müssen, ob er aber vor der Klageerhebung
ausreichend Gelegenheit hatte, dies abzuklären, ist unklar. Eine genaue Darlegung
des Zeitablaufes war auch deshalb erforderlich, weil die Herausgabe der
Bürgschaft in den Zeitraum des Wechsels der Geschäftsführer fiel (Bd. II Bl. 114
d.A.), und die Nichtherausgabe der Bürgschaft teilweise auch vom Geschäftsführer
G zu vertreten ist. Der Beklagte zu 2) hat sodann Rechtsrat eingeholt und nach
Übernahme der Kosten eine Klagerücknahme erreicht, wodurch weitere Kosten
vermieden worden sind. Insoweit kann eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Beklagten nicht festgestellt werden. Insoweit ist dem Beklagten im übrigen auch
Entlastung erteilt worden.
9.2 Die Erstattung der Kosten RA1 in Höhe von 83,31 € für die nicht rechtzeitige
Zahlung einer Rechnung in Höhe von 1.160 € Anfang 2004 (Bd. III Bl. 155 d.A.) ist
ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zwar behauptet die Klägerin, diese Rechnung sei
sachlich und rechnerisch durch den Zeugen Z1 geprüft worden und trotzdem vom
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sachlich und rechnerisch durch den Zeugen Z1 geprüft worden und trotzdem vom
Beklagten zu 2) nicht bezahlt worden. Demgegenüber behauptet der Beklagte zu
2) jedoch, bei der Montage eines Zaunfeldes habe noch ein Abschlusspfosten
gefehlt, weshalb die Rechnung nicht sogleich bezahlt worden sei ( Bd. II Bl. 114
d.A.). Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten, so dass ein schuldhaftes
Verhalten des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann. Im übrigen hat das
Landgericht bereits darauf hingewiesen, dass die Höhe der Kostenforderung nicht
nachvollziehbar sei, weil der Gegenstandswert nicht ersichtlich sei (Bd. II Bl. 114
d.A.).
9.3 Der Betrag von 45,24 € für die Mahnkosten der Rechtsanwälte RA1 aus einem
Auftrag an die Fa. P (Bd. III Bl. 155 d.A.) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es kann
nicht festgestellt werden, wann die Rechnung an den Beklagten zu 2) gelangt ist.
Der Beklagte zu 2) hat dargelegt, dass die Post zunächst im Büro der Klägerin in
der W-Straße ... in O1 einging, von dort an das Büro der Beklagten zu 1)
weitergeleitet wurde, wo er die Post aus einem Postfach abholte (Bd. II Bl. 114
d.A.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechnung den Beklagten zu 2) zu einem
Zeitpunkt erreicht hat, als er noch einen Zahlungsverzug vermeiden konnte. Der
Beklagte behauptet, ein solcher Vorgang sei ihm nicht bekannt gewesen.
10. Die 267,84 € Grundstücksabgaben für das Grundstück X-Straße ... in O1, die
die Klägerin mit dem Klageantrag zu 10) geltend macht (Bd. III Bl. 28 d.A.) kann sie
ebenfalls nicht im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB ersetzt
verlangen.
a) Die Klägerin stützt die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) darauf, dass der
Beklagte zu 2) die Beträge für die Jahre 2003 bis 2006 überwiesen habe, obwohl
sie, die Klägerin, mit diesem Grundstück nichts zu tun habe, was der Beklagte zu
2) hätte erkennen müssen (Bd. III Bl. 156 d.A.). Diese Bescheide sind an die
Klägerin adressiert, und zwar als Verwalter einer M. Der Beklagte zu 2) bestreitet,
die Bezahlung dieser Bescheide veranlasst zu haben (Bd. I Bl. 99 d.A.). Es fehlt
darüber hinaus an einem Nachweis, dass diese Kosten tatsächlich dem Konto der
Klägerin belastet worden sind, denn der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als
das zuständige Steuerbüro, hat erklärt, dass entsprechende Zahlungsbelege bei
der Beklagten zu 1) nicht vorhanden seien (Bd. II Bl. 115 d.A.). Der Beklagte zu 2)
hat erläutert (Bd. II Bl. 114 d.A.), dass die Bescheide möglicherweise an die
Klägerin adressiert waren, weil dort zuvor das A L2 als Verwalterin tätig gewesen
sei, das auch noch andere Objekte verwaltet habe und möglicherweise von dort
aus auch die Bezahlung erfolgt sei. Es kann insoweit jedenfalls nicht festgestellt
werden, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist.
b) Darüber hinaus ist der Klägerin ein Schaden auch deshalb nicht entstanden, weil
sie die fälschlich überwiesenen Beträge hätte zurückfordern können. Die
Bestandskraft der Abgabenbescheide stand der Rückforderung der Beträge nicht
entgegen, weil die Abgabenbescheide nichtig waren. Die Zustellung eines
Abgabenbescheides an einen Nichteigentümer eines Grundstückes stellt einen
schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel dar, der nach § 44
Verwaltungsverfahrensgesetz die Nichtigkeit des Bescheides zur Folge hat (vgl.
auch VGH München NJW-RR 1994, 13). Nach Entdecken der vermeintlich
ungerechtfertigten Zahlungen wäre daher eine Rückforderung möglich gewesen,
ohne dass dem die Bestandskraft der Bescheide entgegen gestanden hätte. Der
Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) ist nicht begründet.
11. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 11) Ersatz von Auslagen in Höhe
von 1.509,52 € begehrt (Bd. III Bl. 28 d.A.), ist die Klage weder aus § 812 Abs. 1
Satz 1 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Ein Rechtsgrund für den Auslagenersatz des Beklagten ergibt sich bereits aus §§
675, 670 BGB, denn dem Anstellungsvertrag vom 23.5.2001 (Bd. I Bl. 131 d.A.)
kann nicht entnommen werden, dass mit der Vergütung von 325 € monatlich auch
alle Auslagen abgegolten sein sollten. Der Beklagte zu 2) hat daher einen
Anspruch auf Auslagenersatz, soweit er in Angelegenheiten der Klägerin reisen
musste oder sonstige Auslagen hatte. Er hat darüber hinaus behauptet, dass
wegen dem von ihm in O3 unterhaltenen Büro wegen des Faxanschlusses und
Telefon eine monatliche Pauschale von 25 bis 30 € vereinbart gewesen sei (Bd. I
Bl. 99 d.A.). Da die Klägerin für die Rückforderung den fehlenden Rechtsgrund
darlegen und beweisen muss, kann insoweit nicht festgestellt werden, dass der
Beklagte die Auslagen ohne Rechtsgrund erlangt hat. Auch dieser Anspruch ist
daher nicht begründet.
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12. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage auf Auskunft und Herausgabe
von Unterlagen ist ebenfalls weder aus §§ 675, 666, 667 BGB noch aus einem
sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weil der Beklagte die erwünschte
Auskunft bereits erteilt hat und nicht nachgewiesen ist, dass er noch Unterlagen
im Besitz hat.
Soweit es um Schriftverkehr des Rechtsanwalts Q geht, hat dieser den
Schriftverkehr jeweils an die Beklagte zu 1) z.Hd. des Geschäftsführers G
geschickt. Die Beklagte zu 1) hat den Schriftverkehr für den Beklagten zu 2)
vorgenommen und Herr G besaß den entsprechenden Schriftverkehr. Der
Beklagte zu 2) selbst hat erklärt, er könne keine Auskunft erteilen, da er nicht
mehr im Besitz irgendwelcher Unterlagen sei. Der Beklagte hat hierzu erläutert,
dass sämtliche Geschäftsunterlagen im Büro O2 aufbewahrt worden sind. Nach
dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat Rechtsanwalt R gegen den Mieter S
einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den er 2004 oder 2005 an Herrn Z1
gegeben hat, der ihn an den Beklagten zu 2) geschickt haben soll. Der Beklagte zu
2) hat aber den Erhalt des Vollstreckungsbescheids bestritten. Die Klägerin hat
keinen Beweis für den Zugang des Vollstreckungsbescheids beim Beklagten zu 2)
angetreten. Selbst wenn Z1 bestätigen könnte, dass er den
Vollstreckungsbescheid an den Beklagten abgesandt habe, wäre damit der
Zugang beim Beklagten zu 2) nicht bewiesen. Falls ein Vollstreckungsbescheid
übergeben worden sein sollte, müsste sich dieser nach dem Vortrag des
Beklagten bei den Unterlagen im Büro O2 befinden, womit er ebenfalls seine
Auskunftspflicht erfüllt hat. Im übrigen wurde das Büro O2 am 2.7.2001
geschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang Akten an den
Beklagten zu 2) übergeben worden sind. Darüber hinaus sind am 13.11.2001 die
Unterlagen von O2 nach O1 übermittelt worden, wobei der Vermerk „Akten/Z1“
darauf hindeutet, dass die Akten von Herrn Z1 übernommen worden sind. Der
Beklagte hat zudem als Zeuge vor dem Landgericht über die Geschäftsunterlagen
ausgesagt (Bd. IV Bl. 114 ff d.A.), was sich der Beklagte im Berufungsrechtszug als
Parteierklärung zu eigen macht, dass Geschäftsunterlagen in O1 zunächst in der
V-Straße eingelagert waren. Das Büro dort sei aufgelöst worden, da die Kosten zu
hoch gewesen seien, sodass nunmehr die Geschäftsunterlagen in das Büro W-
Straße in O1 verbracht worden seien. Hier habe es sich um einen Raum bei der C
gehandelt, bei der seiner Kenntnis nach sämtliche Geschäftsunterlagen
eingelagert worden seien. In der Kreuzstraße sei außerdem ein Postfach
vorhanden gewesen, von wo der laufende Posteingang an die Beklagte zu 1)
weitergeleitet worden sei. Bei der Beklagten zu 1) wiederum sei für ihn ein Postfach
geführt worden, das er in unregelmäßigen Abständen, spätestens aber alle 14
Tage geleert habe. Er selbst habe keine Unterlagen im Besitz und könne auch
über deren Verbleib keine weiteren Angaben machen. Soweit die Klägerin
anzweifelt, dass diese Auskünfte des Beklagten richtig sind, ändert dies nichts
daran, dass der Beklagte die Auskunft erteilt hat. Bei dieser Sachlage steht fest,
dass der Beklagte seine Auskunftspflicht nach § 666 BGB erfüllt hat. Ein
Herausgabeanspruch bezüglich irgendwelcher Unterlagen besteht nicht, da nicht
nachgewiesen ist, dass er noch Unterlagen im Besitz hat. Auch insoweit ist daher
die Klage abzuweisen.
III.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts ist daher mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der
Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die
Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.