Urteil des OLG Frankfurt vom 12.03.2008

OLG Frankfurt: wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, vergleich, verjährungsfrist, grundstück, räumung, unterbrechung der verjährung, zustand der mietsache, materialien, schadenersatz

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 174/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
10.8.2007 (Az.: 9 O 89/07) abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder künftig entstehen wird, daß
die Beklagte der Räumungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 22.8.2005
(Beschluß des OLG Frankfurt a.M. vom 22.8.2005, 2 U 190/04 und 2 W 73/04) nicht
nachgekommen ist und dabei insbesondere die Bodenauffüllungen und
Bodenverunreinigungen, die sich in den Grenzen der gelb markierten Flächen des
beigefügten Lageplanes, mit Ausnahme solcher im Bereich der grün markierten
Erdhalde, befinden, alles gelegen im Gleisdreieck von O1, O2, Gemarkung O1,
Flurstück ..., nicht beseitigt hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 273.600,- € festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin verlangt die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der
Beklagten wegen nicht erfolgter Räumung ihres zum Teil an die Beklagte
vermieteten von dieser zur Lagerung von Materialien genutzten Grundstücks im
Gleisdreieck von O1, O2, Gemarkung O1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs in dem Parallelverfahren zwischen den
Parteien vom 22.8.2005, durch welchen sich die Beklagte unter anderem zur
Räumung und Herausgabe des Grundstücks verpflichtet hatte, planierte sie das
Grundstück ein. Den Zugang zu dem Grundstück erhielt sie, da der Eigentümer
des benachbarten Hundezwingers ihr jeweils einen Schlüssel überließ.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.8.2007, der Klägerin zugestellt am
17.8.2007, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin sei jedenfalls nach
Ablauf von mehr als sechs Monaten, nachdem die Klägerin die Mietsache
zurückerhalten habe, gemäß § 548 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 EGBGB
verjährt. Die Vorschrift sei anwendbar, da die Klägerin Ansprüche auf
Schadenersatz wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Räumung des
Grundstücks und damit wegen Verzuges mit der Verpflichtung der Beklagten auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks geltend mache.
Der gerichtliche Vergleich zwischen den Parteien vom 22.8.2005 umfasse diese
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Der gerichtliche Vergleich zwischen den Parteien vom 22.8.2005 umfasse diese
Ansprüche nicht, so daß sie nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1
Nr. 4 BGB unterfielen. Nach Rückerhalt der Mietsache durch die Klägerin bereits
vor Abschluß des Vergleichs habe die Verjährungsfrist nach Ablauf der für die
Räumung auf den 15.12.2005 bestimmten Frist und damit am 16.12.2005 zu
laufen begonnen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei weder gehemmt noch
unterbrochen worden. Insbesondere lägen keine Verhandlungen zwischen den
Parteien vor.
Mit ihrer am 6.9.2007 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis
zum 19.11.2007 an diesem Tage begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Vorschrift des § 548 BGB sei nicht
anwendbar, da ihre Ansprüche nicht in dem ursprünglichen Mietverhältnis
begründet seien, das bereits im Jahre 2002 beendet gewesen sei. Rechtsgrundlage
sei vielmehr der abgeschlossene Vergleich, dessen Regelungen über die
mietvertraglichen Verpflichtungen hinausgingen. Die Räumungsverpflichtung
erstrecke sich nicht nur auf das Mietobjekt, sondern auch auf die Grundstücke, auf
welchen die Beklagte darüber hinaus widerrechtlich Materialien gelagert habe.
Ferner umfasse sie nicht nur von der Beklagten aufgebrachte Gegenstände,
sondern ausdrücklich auch andere Ablagerungen. Hiermit habe dem Einwand der
Beklagten Rechnung getragen werden sollen, diverse Ablagerungen stammten
nicht von ihr und seien daher auch nicht von ihr zu entfernen. Zudem regele der
Vergleich auch Schadenersatzansprüche. Sie ist der Ansicht, die geltend
gemachten Schadenersatzansprüche seien erst durch die Schlechterfüllung des
Räumungsanspruchs und damit durch eine neue rechtswidrige Handlung der
Beklagten entstanden. Sie behauptet, die Beklagte habe sich eigenmächtig
Zugang zu dem Grundstück verschafft. Sie habe die Ablagerungen nicht beseitigt,
sondern insgesamt auf der Fläche verteilt. Hierdurch könne es zu einer
großflächigen Elution von Schadstoffen aus den auflagernden Abfällen durch
Niederschlagswasser und damit zu einer Schädigung tieferer Bodenschichten
kommen. Dies könne weit umfangreichere und teurere Sanierungsmaßnahmen
zur Folge haben. Die Beklagte habe sie dadurch vorsätzlich sittenwidrig
geschädigt. Aufgrund der geänderten Sachlage habe sie eine Vollstreckung aus
dem abgeschlossenen Vergleich nicht mehr durchführen können. Zurückerhalten
habe sie das Mietobjekt bisher nicht, da sie nicht den alleinigen Zugang zu dem
Grundstück gehabt habe. Eine Rückgabe der Mietfläche hätten ihre Mitarbeiter
stets abgelehnt. Auf die Einrede der Verjährung aus § 548 BGB habe die Beklagte
jedenfalls konkludent verzichtet. Im übrigen sei der Lauf der Verjährungsfrist durch
die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gehemmt worden, da sie die
E-Mail der Beklagten vom 6.12.2005 mit Schreiben vom 7.12.2005 (Blatt 240 der
Akte) beantwortet habe. Ergänzend nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen
Bezug.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.8.2007 abzuändern und
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der
ihr dadurch entstanden ist oder künftig entstehen wird, daß die Beklagte der
Räumungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 22.8.2005 (Beschluß des OLG
Frankfurt a.M. vom 22.8.2005, 2 U 190/04 und 2 W 73/04) nicht nachgekommen ist
und dabei insbesondere die Bodenauffüllungen und Bodenverunreinigungen, die
sich in den Grenzen der gelb markierten Flächen des beigefügten Lageplanes, mit
Ausnahme solcher im Bereich der grün markierten Erdhalde, befinden, alles
gelegen im Gleisdreieck von O1, O2, Gemarkung O1, Flurstück ..., nicht beseitigt
hat,
ihr nachzulassen, eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung durch
selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder
öffentlichen Sparkasse zu leisten,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die Revision zuzulassen.
Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der gerichtliche Vergleich habe insgesamt seine
Grundlage in dem Mietverhältnis der Parteien. Er behauptet, die Klägerin habe die
Ablagerungen auf den Grundstücksteilen, die nicht Mietgegenstand gewesen
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Ablagerungen auf den Grundstücksteilen, die nicht Mietgegenstand gewesen
seien, zumindest geduldet, so daß seiner Ansicht nach eine einverständliche
Erweiterung des Mietgegenstandes erfolgt sei. Der Vergleich betreffe nur den
Räumungsanspruch, nicht den jetzt geltend gemachten Schadenersatzanspruch,
der zudem seinerzeit bereits verjährt gewesen sei. Die Verjährungsfrist werde
stets in Gang gesetzt, wenn der Vermieter die Mietsache zurückerhalte. Dies sei
bereits im Jahre 2002 erfolgt, da die Klägerin seinerzeit allein den Zugang zu dem
Grundstück gehabt habe. Den Schlüssel des Eigentümers des Hundezwingers
habe sie im Auftrag der Klägerin erhalten. Es entspreche dem Zweck des § 548
BGB, daß alle mit der Beendigung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses
verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klärung zugeführt würden. Sie ist
der Ansicht, die Klägerin hätte aus dem Räumungsvergleich vorgehen können, der
allerdings gegenstandslos sei, weil sie nunmehr Schadenersatz verlange. Im
übrigen bestreite sie, auf dem Grundstück Abfallprodukte verteilt zu haben.
Vielmehr habe sie die gesamten dort befindlichen Abfallprodukte, nämlich
Eisenbahnschwellen, Grünabfall, etwas Sperrmüll und Eisen sowie Sand und Kies,
weiterhin Erdaushub und Bauschutt komplett abgefahren. Einplaniert habe sie
allein das Grundstücksgelände selbst, das aufgefahren gewesen sei.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es fehlt nicht
an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Zwar könnte die Klägerin den
Anspruch auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens der A-
GmbH vom 9.6.2006 bereits teilweise beziffern und daher eine entsprechende
Leistungsklage erheben. Dies würde aber eine Feststellungsklage nicht vollständig
entbehrlich machen, da die endgültige Schadenshöhe erst nach Durchführung der
Arbeiten feststehen wird und sich der Schaden zudem noch in der Entwicklung
befinden kann (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, §
256, Rdnr. 7a m.w.N.). Infolge des Planierens des Grundstücks durch die Beklagte
können grundsätzlich weitere Schäden an dem Untergrund durch das Eindringen
von Schadstoffen aus den auflagernden Stoffen mittels des Niederschlagswassers
entstehen. Daß dies tatsächlich so sein wird, muß hierbei nicht feststehen. Damit
ist jedenfalls zur Unterbrechung der Verjährung die Erhebung der
Feststellungsklage erforderlich.
Der Feststellungsklage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil
die Klägerin aus dem gerichtlichen Vergleich vollstrecken könnte (§§ 885, 887 Abs.
2 ZPO). In dem Vergleich ist lediglich der Anspruch der Klägerin auf Räumung
tituliert, während sie nunmehr Schadenersatz wegen Verletzung dieser
Räumungspflicht durch die Beklagte geltend macht. Dies ist etwas anderes als ein
Anspruch auf Vorauszahlung auf die Räumungskosten zum Zwecke der
Durchführung der primären Leistungspflicht der Beklagten in Gestalt der
ordnungsgemäßen Räumung des Grundstücks.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der
Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind oder
entstehen, daß die Beklagte ihrer Räumungsverpflichtung aus dem gerichtlichen
Vergleich vom 22.8.2005 nicht nachgekommen ist und sie die Bodenauffüllungen
und Bodenverunreinigungen, zu deren Beseitigung sie verpflichtet war, nicht
entfernt, sondern sie das Grundstück planiert hat, ohne zuvor diese Materialien
vollständig abzutragen (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 1, § 249
BGB).
Die Beklagte war aus dem Mietverhältnis der Parteien verpflichtet, nach
Beendigung des Mietvertrages zum 30.6.2002 das von ihr angemietete
Grundstück zurückzugeben, also zu räumen und an die Klägerin herauszugeben (§
546 Abs. 1 BGB). Ferner war sie aufgrund einer Verletzung mietvertraglicher
Nebenpflichten und wegen Verletzung des Eigentums der Klägerin verpflichtet, die
von ihr unstreitig auf die benachbarten Teile des Grundstücks rechtswidrig
aufgebrachten Materialien zu entfernen (§ 280 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 1 BGB). Ihre
Räumungspflicht die Gesamtflächen betreffend hat die Beklagte in dem
gerichtlichen Vergleich vom 22.8.2005 anerkannt (§ 781 BGB). In dieser
Vereinbarung haben die Parteien zudem die bestehende Räumungspflicht der
Beklagten einvernehmlich erweitert (§ 311 Abs. 1 BGB). Gemäß Ziffer 1, 2. Absatz,
des Vergleichs umfaßte ihre Räumungsverpflichtung insbesondere auch die
Beseitigung von Erdaushub, Bauschutt, Altholz sowie Bahnschwellen, auch soweit
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Beseitigung von Erdaushub, Bauschutt, Altholz sowie Bahnschwellen, auch soweit
sich etwaige Gegenstände nicht in ihrem Eigentum befinden mit Ausnahme einer
näher bezeichneten auf dem beigefügten Lageplan markierten Erdhalde.
Die Beklagte hat ihre Räumungsverpflichtung nicht erfüllt. Sie hat jedenfalls nicht
alle gelagerten Materialien entfernt, sondern das Grundstück einschließlich noch
darauf befindlicher Materialien planiert. Sie selbst hat mit Schriftsatz vom
16.5.2007, Seite 4, (Blatt 100 der Akte) vorgetragen, das Grundstück auf der Höhe
einplaniert zu haben, auf welcher es zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen
worden sei. Diese Behauptung schließt ein, daß sie auch zuvor dort gelagerte
Materialien mit einplaniert hat, um dieses Höhenniveau zu erreichen. Zudem hat
sie eingeräumt, daß sich das Gelände teilweise mit Sand oder Kies vermischt
habe. Flächenweise hat sie Auffüllungen mit Gleisschotter zugestanden. Aus ihrem
Vortrag ergibt sich, daß sie gerade nicht die ordnungsgemäße Beseitigung der
Materialien entsprechend dem abgeschlossenen Vergleich behauptet, sondern ein
Einplanieren des Grundstücks auf das frühere Niveau für eine ordnungsgemäße
Vertragserfüllung hält. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß sie im
Schriftsatz vom 18.1.2007(8), Seite 9, nunmehr behauptet, sie habe alle
vorhandenen Haufwerke, nämlich Eisenbahnschwellen, Grünabfall, etwas Sperrmüll
und Eisen, sowie Sand und Kies komplett abgefahren, sowie in dem am 5.3.2008
eingegangenen gleichfalls auf den 18.1.2007 datierten Schriftsatz, Seiten 3 ff.,
vorträgt, auch Erdaushub und Bauschutt abtransportiert zu haben. Mit Schriftsatz
vom 16.5.2007, Seite 5, hatte sie noch ausdrücklich vorgetragen, Erde von dem
Grundstück nicht weggefahren zu haben. Zur Beseitigung auch von Erdaushub war
sie aber nach Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 22.8.2005 verpflichtet, so
daß sich bereits hieraus die Verletzung ihrer Räumungsverpflichtung ergibt. Da
zudem die jetzigen Darlegungen dem bisherigen Vortrag widerspricht und die
Behauptungen der Beklagten eigene Handlungen zum Gegenstand haben, wäre
ein substantiierteres Vorbringen erforderlich (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die
Behauptungen der Beklagten sind zudem durch die Feststellungen des von der
Klägerin beauftragten Sachverständigen zumindest teilweise widerlegt. Der
Sachverständige hat in dem Gutachten vom 9.6.2006 festgestellt, daß insgesamt
eine Summe von rund 4.200 m³ an Auffüllmaterial eindeutig jüngeren Datums sei
und daher der Beklagten zugerechnet werden könne. Die Beklagte hat
vorgetragen, die Räumungsarbeiten Ende Januar 2006 vorgenommen zu haben.
Dies hat der Sachverständige bei seiner Begutachtung und der zeitlichen
Einordnung der festgestellten Ablagerungen berücksichtigt. Die Richtigkeit der
Feststellungen des Sachverständigen im übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz
vom 16.5.2007, Seiten 101 ff., grundsätzlich nicht infrage gestellt, sondern im
einzelnen aufgeführt, welche Anschüttungen nicht von ihr herrührten und
herrühren könnten. Daß der von dem Sachverständigen festgestellte und durch
zahlreiche Fotographien belegte Zustand des Geländes nicht demjenigen Zustand
entsprochen hätte, in welchem sie es zurückgelassen hatte, hat sie hingegen nicht
behauptet. Daher bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, daß die
Auflagerungen nachträglich durch Dritte oder durch die Klägerin selbst erfolgt
seien. Damit verbleibt es aber dabei, daß sie für die Beseitigung der in dem
Räumungsvergleich aufgeführten Materialien auch insoweit verantwortlich war, wie
diese nicht von ihr selbst, sondern von Dritten herrührten. Unabhängig von der
Frage der Vollstreckbarkeit dieses Vergleichs infolge seiner hinreichenden
Konkretisierung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 253, Rdnr. 13 m.w.N.)
ließ er die durch ihn festgestellten Verpflichtungen der Beklagten jedenfalls
hinreichend bestimmbar erkennen. Die Überprüfung, ob sämtliche in dem
Gutachten aufgeführten Auffüllmaterialien von der Beklagten zu beseitigen
gewesen wären oder ob möglicherweise einzelne Ablagerungen von ihrer
Verpflichtung nicht erfaßt waren, ist für die Begründetheit der Feststellungsklage
nicht erforderlich.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern, da der Anspruch der
Klägerin nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch der Klägerin auf
Schadenersatz verjährt nur insoweit, als er auf dem mietvertraglich geschuldeten
Unterlassen der Räumung des Mietobjekts selbst beruht, nach Ablauf von sechs
Monaten nach Rückerhalt der Mietsache durch die Klägerin (§ 546 Abs. 1, § 548
Abs. 1 BGB). Schadenersatzansprüche im übrigen verjähren hingegen in der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und
entsprechender Kenntnis des Gläubigers (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).
Ein mietvertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Unterlassens der Räumung
des Mietobjekts selbst ist zwar verjährt. Dieser Anspruch auf Schadenersatz ist
nicht bereits in dem gerichtlichen Vergleich vom 22.8.2005 tituliert, da dieser
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nicht bereits in dem gerichtlichen Vergleich vom 22.8.2005 tituliert, da dieser
lediglich die Räumungsverpflichtung selbst sowie die Verpflichtungen der
Beklagten, bei Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung eine Vertragsstrafe sowie
die im Vollstreckungsfalle entstehenden Räumungskosten zu zahlen, enthält. Er
unterliegt daher nicht der dreißigjährigen Verjährung für Ansprüche aus
vollstreckbaren Vergleichen (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Diese Vorschrift umfaßt
nicht die Verjährung von Ersatz- oder Nebenansprüchen, die an die Stelle des
titulierten Anspruchs getreten sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, §
197, Rdnr. 13; anders für den Fall des Schadenersatzanspruchs wegen
Nichterfüllung nach fruchtloser Vollstreckung eines Herausgabeanspruchs Henrich,
in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 197, Rdnr. 14 unter Verweisung auf RGZ
109, 234, 237).
Die für diesen Anspruch geltende sechsmonatige Verjährungsfrist ist abgelaufen,
da sie durch die Erhebung der am 19.3.2007 eingegangenen und am 29.3.2007
zugestellten Klage nicht mehr rechtzeitig gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Die Verjährung des Ersatzanspruchs der Klägerin wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache begann mit dem
Zeitpunkt, in welchem sie die Mietsache zurückerhielt (§ 548 Abs. 1 S. 2 BGB).
Dem steht nicht entgegen, daß der Ersatzanspruch selbst möglicherweise erst zu
einem späteren Zeitpunkt entstand, nämlich mit dem Schadenersatzverlangen
der Klägerin mit Klageerhebung, während sie zunächst lediglich einen Anspruch auf
Räumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes selbst hatte (§ 281
Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB; vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f.; 2005, 739 ff. m.w.N.). Der
Beginn der Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Entstehen des
Anspruchs nicht voraus. Die gesetzliche Regelung, daß die Verjährungsfrist von
Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, mit der
Entstehung des Anspruchs beginnt, ist wegen der besonderen Regelung in § 548
BGB als subsidiäre Bestimmung nicht anwendbar (§ 200 S. 1 BGB). Dies entspricht
dem oben dargelegten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine rasche
Klärung des Bestehens von Ersatzansprüchen des Vermieters herbeizuführen (vgl.
BGH, NJW 2005, 739 ff.).
Die Klägerin erhielt die unmittelbare Sachherrschaft über das Grundstück
unstreitig bereits vor Abschluß des Vergleichs zurück, da das Grundstück
verschlossen war und sie über einen Schlüssel hierfür verfügte. Damit war zugleich
eine Besitzveränderung zu ihren Gunsten erfolgt. Ob und wodurch auch die
Beklagte noch weiterhin Zugang zu dem Grundstück hatte, ist hierbei nach dem
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 548 BGB unerheblich. Die Klägerin war
seitdem in der Lage, durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft das
Mietobjekt auf Veränderung und Verschlechterung ungestört zu untersuchen;
demzufolge hatte sie auch am 28.3.2006 das am 9.6.2006 erstellte
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Allerdings war auch in dem
Zeitraum zuvor Verjährung noch nicht eingetreten, da jedenfalls bis zu der
gesetzten Frist vom 12.8.2003 eine vollständige und unzweideutige Aufgabe des
Besitzes durch die Beklagte nicht erfolgt war, da sie bis zu diesem Zeitpunkt
weiterhin Räumungsarbeiten durchgeführt hatte.
Eine etwa zu diesem Zeitpunkt angelaufene Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
der Klägerin gemäß § 548 BGB war jedenfalls durch die Erhebung der am
22.1.2004 vor dem Landgericht Wiesbaden eingereichten und der Beklagten am
13.2.2004 zugestellten Klage auf Räumung des Grundstücks rechtzeitig gehemmt
worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate nach der
Beendigung des Verfahrens durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom
22.8.2005 und damit grundsätzlich am 22.2.2006 (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese
Hemmung galt auch für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin
(§ 213 BGB). Denn dieser Anspruch resultiert aus demselben Grunde wie der
Räumungsanspruch selbst und ist nach Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist
und dem Verlangen von Schadenersatz durch die Klägerin an dessen Stelle
getreten (§ 281 Abs. 4 BGB). Bei dem Schadenersatzanspruch handelt es sich um
einen interessenidentischen Ersatzanspruch zu dem Räumungsanspruch der
Klägerin (vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 213, Rdnr. 3;
Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 213, Rdnrn. 1 ff., 5;
Peters, in: Staudinger, BGB, Stand 2004, § 213, Rdnrn. 4, 6 f.; zur alten Rechtslage
vgl. BGH, NJW 1988, 1778, 1779: anders nur, wenn Gegenstand der zur
Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme ein vermeintlicher Anspruch ist,
der jedoch tatsächlich nicht besteht; a.M. unter unrichtige Berufung auf diese
Entscheidung des BGH: Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnrn. 2, 14).
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Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Unterlassens der
Räumungsverpflichtung begann infolge mehrfach abgegebener Anerkenntnisse
des Räumungsanspruchs einschließlich der näher bestimmten Verpflichtungen
durch die Beklagte jeweils neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB). Die Beklagte hat
mehrfach durch schlüssiges Verhalten der Klägerin gegenüber deren Ansprüche
anerkannt, nämlich mit der Erklärung in der an die Klägerin gerichteten E-Mail vom
6.12.2005 (Blatt 56 der Akte), mit der Information der Klägerin Ende Januar 2006
über die weiteren im Zuge der Räumung durchgeführten Arbeiten und mit der von
ihr selbst vorgetragenen Durchführung weiterer Arbeiten in den ersten
Februartagen. Dies hatte jeweils den Neubeginn der für diese Ansprüche der
Klägerin sowie für die entsprechenden Ansprüche auf Schadenersatz statt der
Leistung geltende Verjährungsfrist zur Folge. Diese endete damit Anfang August
2006. Weitere Umstände, welche bis zu diesem Zeitpunkt eine Ablaufhemmung
oder einen Neubeginn der Verjährung dieser Ansprüche zur Folge gehabt hätten,
sind nicht ersichtlich.
Die kurze Verjährung des § 548 BGB umfaßt sämtliche Ersatzansprüche des
Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache ohne
Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden, so daß auch auf
andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen deliktischen Handelns (§ 823
Abs. 1 BGB) gestützte entsprechende Schadenersatzansprüche verjährt sind (vgl.
Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnr. 7 m.w.N.).
Der Klägerin steht aber aus dem abgeschlossenen Vergleich ein Anspruch auf
Schadenersatz zu, welcher noch nicht verjährt ist, da er in der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und
entsprechender Kenntnis des Gläubigers verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). In dem
gerichtlichen Vergleich haben die Parteien die mietvertragliche Räumungspflicht
der Beklagten (§ 546 Abs. 1 BGB) einvernehmlich erweitert (§ 311 Abs. 1 BGB).
Gemäß Ziffer 1, 2. Absatz des Vergleichs umfaßte die Räumungsverpflichtung der
Beklagten sämtliche Materialien, auch soweit sie sich außerhalb der Mietfläche
befanden, und insbesondere auch die Beseitigung von Erdaushub, Bauschutt,
Altholz sowie Bahnschwellen, auch soweit etwaige Gegenstände nicht in ihrem
Eigentum standen, mit Ausnahme einer näher bezeichneten auf dem beigefügten
Lageplan markierten Erdhalde.
Soweit der Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht auf dem Unterlassen der
mietvertraglich geschuldeten Räumung des Mietobjekts selbst, sondern auf der
Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten oder der in dem Vergleich
übernommenen Verpflichtungen beruht, aber nicht die Mietsache selbst, sondern
andere Grundstücksteile betrifft, verjährt er in der regelmäßigen Verjährungsfrist
von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und entsprechender Kenntnis des
Gläubigers (§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Parteien hatten den geschlossenen
Mietvertrag nicht auf diese außerhalb des Mietgegenstandes liegenden
Grundstücksteile erweitert. Selbst wenn die Klägerin von der widerrechtlichen
Nutzung der Flächen durch die Beklagte Kenntnis erlangt und dennoch nicht
sogleich Beseitigung der Ablagerungen gefordert, sondern diese längere Zeit
akzeptiert hätte, so ergäbe sich hieraus keine Einigung über ein Nutzungsrecht der
Beklagten oder auch nur eine Duldung der Ablagerungen durch die Klägerin. Ihr
Vorbringen, die Parteien hätten das Mietverhältnis einverständlich auf diese
Flächen erweitert, hat die Beklagte nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag
hinreichend substantiiert.
Die Regelung des § 548 BGB bezieht sich nur auf Ersatzansprüche des Vermieters
wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache selbst. Diese
Vorschrift soll die rasche und abschließende Abwicklung von Nebenansprüchen aus
einem Mietverhältnis ermöglichen, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der
Rückgabe abhängen (vgl. BGH, NJW 2005, 739, 741; vgl. auch zu § 558 BGB a.F.:
BGH, NJW 1987, 187 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung dieser besonderen
Bestimmung auf sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende
Schadenersatzansprüche, die keinen hinreichenden Bezug zu dem Mietobjekt
selbst haben, ist auch bei der grundsätzlich vorzunehmenden weiten Auslegung
der Vorschrift nicht geboten (vgl. auch BGHZ 124, 186 ff.; NJW 2000, 3203; OLG
Dresden, NJW-RR 2007, 1603 f.). Allerdings kann die Verjährungsregelung des §
548 BGB nach ihrem genannten Zweck auch dann anwendbar sein, wenn ein
Mieter einen einheitlichen Schaden an vermieteten und nicht vermieteten Teilen
einer Sache verursacht (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f.). Dies ist nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die beeinträchtigen nicht vermieteten Teile des Grundstücks
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ausgeschlossen, weil die beeinträchtigen nicht vermieteten Teile des Grundstücks
nicht im unmittelbaren Besitz der Klägerin gestanden hätten. Zwar sind zumindest
Teile hiervon anderweitig vermietet. Es ist aber davon auszugehen, daß sie der
Klägerin dennoch in ausreichendem Maße frei zugänglich waren und sie
demzufolge in der Lage war, Art und Ausmaß der Schäden sofort festzustellen, wie
sie es auch tatsächlich getan hat (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f. m.w.N.).
Unerheblich ist auch, daß der Schaden an den nicht vermieteten
Grundstücksteilen einen etwaigen Schaden an dem Mietobjekt selbst deutlich
überwiegt. Auf den Umfang des Schadens kommt es für die Geltung der kurzen
Verjährungsfrist nach dem Willen des Gesetzes nicht nach. Die Beklagte hat aber
nicht eine einheitliche schädigende Handlung vorgenommen, so daß auch die
Anwendung einer einheitlichen Verjährungsregelung interessengerecht erschiene.
Jedenfalls dann, wenn durch dieselbe Handlung oder Unterlassung des Mieters
eine vertragliche Pflicht verletzt wird und dabei Schäden sowohl an vermieteten als
auch an nicht vermieteten Grundstücksteilen entstehen, ist ein überzeugender
Grund für eine unterschiedliche Verjährung nicht gegeben (vgl. BGH, NJW 1973,
2059 f.). Die Beklagte hat aber jeweils vorsätzlich ihre mietvertraglichen Rechte in
der Weise überschritten, daß sie die Materialien deutlich außerhalb der
angemieteten Fläche ablagerte. Hiermit hat sie durch gesonderte Handlungen in
jedem Einzelfall einen neuen Schaden an den verschiedenen nicht mitvermieteten
Flächen begründet. In diesem Fall erscheint eine entsprechende Anwendung der
Bestimmung des § 548 BGB als nicht interessengerecht. Vielmehr wäre bei dieser
Sachlage eine Privilegierung des Mieters, der unberechtigt andere Flächen des
Vermieters nutzt, gegenüber einem Dritten, der gleiches tut, nicht gerechtfertigt.
Entsprechendes gilt auch für den in dem Vergleich begründeten Anspruch der
Klägerin gegen die Beklagte auf Entfernung diverser Materialien von dem
Mietobjekt selbst unabhängig davon, ob die Beklagte selbst sie dort aufgebracht
hat und ob sie in ihrem Eigentum stehen (§ 311 Abs. 1 BGB). Hierbei handelt es
sich wie dargelegt nicht mehr um die ursprünglich rein mietvertragliche
Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks; vielmehr haben die Parteien eine
neue Vereinbarung mit zusätzlichen dienstvertraglichen Elementen getroffen. Die
Bestimmung des § 548 BGB ist hierauf nicht unmittelbar anwendbar. Eine
entsprechende Anwendung ist mangels vergleichbarer Interessenlage nicht
geboten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll zwischen den
Mietvertragsparteien eine rasche Klärung des Bestehens von Ersatzansprüchen
erfolgen (vgl. BGH, NJW 2005, 739 ff.). Die Klärung der Erfüllung sonstiger
übernommener dienstvertraglicher Pflichten, die zudem gerade nach bereits
gemeinsam getroffener Feststellung des Zustandes des Mietobjekts und des
Umfangs der Räumungsverpflichtung des Mieters und ihrer entsprechenden
Anerkennung in dem gerichtlichen Vergleich begründet worden sind, muß nicht
aus den entsprechenden Gründen in der gleichen kurzen Frist von sechs Monaten
erfolgen.
Die für diese Ansprüche demzufolge geltende dreijährige Verjährungsfrist ist aber
noch nicht abgelaufen, da ihr Lauf durch die mehrfach erklärten Anerkenntnisse
wie oben dargelegt wiederholt neu begann (§ 212 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB) und sie
jedenfalls durch die Erhebung der am 19.3.2007 eingegangenen und am
29.3.2007 zugestellten Klage rechtzeitig gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO).
Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§
91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO. Die von der Klägerin beantragte Regelung der Sicherheitsleistung ist
nicht erforderlich, da sie sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (§
108 ZPO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.