Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Gericht: OLG Frankfurt 3. Strafsenat Entscheidungsdatum: 06.03.2003 Aktenzeichen: 3 Ws 15/03 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 124 Abs 1 StPO">§ 123 Abs 2 StPO, § 124 Abs 1 § 124 Abs 1 StPO">StPO (Haftverschonung: Verfall der Sicherheit bei Versuch einer Flucht ins Ausland) Leitsatz 1. Für ein Entziehen der durch § 124 I StPOgleichermaßen gesicherten Vollstreckung einer rechtskräftigen Verurteilung reicht bloßer Ungehorsam, namentlich die Nichtbefolgung der Ladung zum Strafantritt, nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (Senat NStZ-RR 2001, 381; OLG Düsseldorf NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörde, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise entzieht, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden können. 2. Zur Flucht oder zum Sich-Verborgen-Halten reicht zwar aus, dass sich der Betroffene ohne Hinterlassung einer Anschrift ins Ausland absetzt. Die bloße Vorbereitung und der bloße Versuch, sich ins Ausland ohne Hinterlassung einer Anschrift zu begeben, reichen hingegen nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein derartiges Verhalten des Verurteilten die Verhaftung mit sich anschließender Auslieferungs- und nachfolgender Strafhaft geradezu herbeigeführt hat. Tenor Gründe 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses des Amtsgerichts Hanau vom 15.7.1996 in der Fassung des Beschlusses vom 4.12.1996 gestellte Sicherheit zugunsten der Staatskasse für verfallen zu erklären, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten und der Verfahrensbeteiligten fallen der Staatskasse zur Last. 1 2 Mit Beschluss vom 15.7.1996 verschonte das Amtsgericht Hanau den zwischenzeitlich Verurteilten vom weiteren Vollzug der am 8.7.1996 angeordneten Untersuchungshaft u.a. gegen Gestellung einer Sicherheit in Höhe von 2 Millionen Deutsche Mark, wobei ihm gestattet wurde, die Sicherheit in Form der Bestellung zweier Grundschulden an zwei Grundstücken der Verfahrensbeteiligten zu erbringen. Diese hatte bereits zuvor zwei in Sch. und H. gelegene Grundstücke mit Grundschulden in Höhe von jeweils 1 Million DM belastet und diese Grundpfandrechte an das Land Hessen abgetreten. Mit Beschluss vom 4.12.1996 wurde die am Grundstück in H. bestellte Sicherheit vom Amtsgericht freigegeben. Am 4.3.1997 wurde der Verurteilte wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils und erfolgter Inhaftierung des Verurteilten beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau, die (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)