Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.02.2007

OLG Düsseldorf: rückgabe der schlüssel, zustand der mietsache, unterbrechung der verjährung, besitz, vermieter, verjährungsfrist, grundeigentum, auflage, handbuch, leistungsverweigerung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 111/06
Datum:
06.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 111/06
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 17 O 318/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2006 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme
der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Diese werden
dem Nebenintervenienten auferlegt.
G r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der
Senat auf seinen Beschluss vom 08. Januar 2007, in welchem er folgendes ausgeführt
hat:
2
I.
3
Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der der
Beklagten laut § 9 und § 11 des Mietvertrages vom 03./17. Dezember 1982 (im
folgenden: MV) obliegenden Verpflichtung, Schönheitsreparaturen und
Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, geltend. Die Beklagte ist insoweit
aber zur Leistungsverweigerung gemäß § 214 BGB berechtigt, weil dahingehende
(mögliche) Ansprüche bei Klageeinreichung bereits verjährt waren.
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Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters
wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten.
Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter
Schönheitsreparaturen auch die hier noch in Rede stehenden Ansprüche wegen
der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen (vgl. auch BGH NJW 2006,
1588 (1589); BGHZ 104, 6 (12)). Nach § 548 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die
Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
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Die Klägerin hat das Objekt am 02. November 2004 zurückerhalten. Hiervon ist das
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Landgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Auch eine Hemmung der Verjährung im
Hinblick auf die Verhandlungen der Parteien führt zu keinem anderen Ergebnis. Im
Einzelnen:
1.
7
Die Beklagte hat am 02. November 2004 der für die Klägerin handelnden Zeugin
B. den unmittelbaren Besitz am Mietobjekt verschafft. Nach ständiger
Rechtsprechung des BGH erfordert die "Rückgabe" der Mietsache i.S. § 548 Abs. 1
BGB (§ 558 Abs. 2 BGB a.F.) grundsätzlich eine Veränderung der
Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters (vgl. nur BGH NJW 2004, 774 (775
m.w.N.); NJW 2000, 3202). Das bedeutet zum einen, dass der Vermieter in die
Lage versetzt werden muss, sich durch Ausübung der unmittelbaren
Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen
und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. Zum anderen ist eine
vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (BGH NJW
2004, 774 (775); NJ 2001, 535), wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen
muss. Andernfalls hat das Mietverhältnis sein tatsächliches Ende nicht gefunden
(BGH NJW 2004, 774 (775); Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Auflage, VI Rn. 40).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Anlässlich des Treffens am 02. November
2004 wurde der Klägerin der unmittelbare Besitz am Mietobjekt eingeräumt. Die
Besitzerlangung nach § 548 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht unbedingt identisch mit der
Rückgabe gemäß § 546 BGB (vgl. OLG Hamm ZMR 1996, 372 zu § 558 BGB a.F.).
Entscheidend ist, dass dem Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft (§ 854
BGB) vom Mieter übertragen wird (BGH NJW 2005, 2004; 2000, 3203; 1992, 687;
siehe auch Senat, Urteil vom 30. April 2001, Grundeigentum 2002, 2296, ebenso
veröffentlicht in Jurisweb; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Auflage, § 548 Rn. 11
m.w.N.). Er soll die Möglichkeit haben, die Sache ungestört auf Veränderungen
und Verschlechterungen zu untersuchen (BGH a.a.O. und in BGHZ 98, 59; Senat,
a.a.O.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O.). Diese Möglichkeit war der Klägerin ab dem 02.
November 2004 eingeräumt; denn durch die Schlüsselübergabe hatte sie jederzeit
die Möglichkeit, das Objekt zu betreten und es anderen Mietinteressenten zu
zeigen bzw. Feststellungen zu den von der Beklagten noch zu leistenden Arbeiten
zu treffen.
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Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob die Beklagte sämtliche in ihrem
Besitz befindlichen Schlüssel zurückgegeben hat. Die Klägerin meint, die Beklagte
müsse noch Schlüssel in ihrem Besitz haben, und dass dies einer Besitzerlangung
durch die Zeugin B. entgegenstehe. Indes ist zugunsten der Beklagten davon
auszugehen, dass die Zeugin sämtliche noch bei der Beklagten vorhandenen
Schlüssel erhalten hat. Dies hat auch das Landgericht in seinem angefochtenen
Urteil zutreffend festgestellt. Der Zeuge F. hat nachvollziehbar geschildert, dass
sich außer dem der Zeugin B. übergebenen Bund mit den 5 Schlüsseln keine
weiteren Schlüssel im Besitz der Beklagten befanden. Dieser Schlüsselbund sei
von den verantwortlichen Personen jeweils weitergereicht worden, damit die
Räumlichkeiten geöffnet bzw. verschlossen werden konnten. Anhaltspunkte dafür,
dass bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch weitere Schlüssel verblieben
sind, gibt es nicht. Der Umstand, dass die Zeugin B. es zu diesem Zeitpunkt nach
eigenen Bekundungen für zweifelhaft hielt, dass es sich um sämtliche Schlüssel
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handelte, ändert nichts. Denn entscheidend ist nicht die Vorstellung des Vermieters
bzw. von dessen Vertreter, sondern die ihm objektiv eingeräumte Möglichkeit, das
Objekt uneingeschränkt untersuchen zu können.
Letztlich kommt es auf den zwischen den Parteien streitigen Umstand, ob die
Beklagte noch Schlüssel in ihrem Besitz hat, jedoch nicht an. Zu der Frage, ob der
Mieter seiner Rückgabepflicht nach § 546 BGB genügt, wenn er nicht alle
Schlüssel herausgibt, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. hierzu
Bub/Treier, a.a.O., V.A Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen). Dies braucht jedoch
nicht entschieden zu werden. Denn anders als bei der Rückgabe des Objekts
gemäß § 546 BGB (§ 556 BGB a.F.) ist die Herausgabe sämtlicher Schlüssel für
die Besitzerlangung des Vermieters gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB nicht
entscheidend. Abzustellen ist allein auf die mit der unmittelbaren
Besitzverschaffung verbundene Möglichkeit des Vermieters zur Prüfung der
Mieträume (vgl. auch Senat in ZMR 2001, 267 zu § 558 BGB a.F. und GuT 2006,
243 f.). Diese besteht unabhängig davon, ob versehentlich noch Schlüssel beim
Mieter verblieben bzw. im Laufe des Mietverhältnisses eventuell verloren
gegangen sind.
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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Umstände vorliegen, nach denen der
Einbehalt von Schlüsseln durch den Mieter einer unmittelbaren Besitzverschaffung
des Vermieters entgegenstünde. Hiervon ist aber im zu entscheidenden Fall nicht
auszugehen, da entsprechendes weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt
ersichtlich ist. Vielmehr erbat die Beklagte die Rückgabe der Schlüssel zur
Durchführung der Renovierungsarbeiten. Schon aus diesem Umstand wird
deutlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt keinen Besitz mehr innehatte. Überdies hat
der Zeuge F. unstreitig mit der Übergabe der Schlüssel auch die Möglichkeit einer
Abstandszahlung mit der Zeugin B. besprochen. Die Beklagte hatte die für die
Klägerin erkennbare Vorstellung, dass sich bei einer entsprechenden Einigung die
Notwendigkeit, das Objekt noch einmal zu betreten, erübrigt und deshalb eine
erneute Inbesitznahme des Objekts nicht erforderlich sein würde.
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Gegen eine unmittelbare Besitzüberlassung an die Zeugin B. spricht auch nicht,
dass diese meinte, mit dem Zeugen F. am 02. November 2004 ein "erstes
Gespräch" zu führen, um die durchzuführenden Renovierungsarbeiten zu
besprechen. Unerheblich ist weiterhin, dass die Zeugin möglicherweise davon
ausging, das Objekt solle nicht an diesem Tag, sondern erst nach Abschluss der
Renovierungsarbeiten übergeben werden. Wie bereits ausgeführt, wird die
Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mit der Übergabe i.S. § 546 BGB
in Gang gesetzt (s.o.), sondern mit der unmittelbaren Besitzverschaffung. Für die
Besitzerlangung i.S. § 854 Abs. 1 BGB ist ein Besitzbegründungswille erforderlich,
den die Zeugin B. indes unzweifelhaft hatte. Sie hat die Schlüssel entgegen
genommen, um das Objekt potentiellen Interessenten zeigen sowie den Umfang
der Renovierungsarbeiten ermitteln zu können. Die subjektiven Vorstellungen der
Zeugin über eine mögliche rechtliche Relevanz ihres Verhaltens spielen keine
Rolle. Entscheidend ist allein, dass sie aufgrund des ihr eingeräumten
unmittelbaren Besitzes den Zustand des Mietobjekts prüfen konnte.
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Unerheblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist weiterhin, dass das
Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zum 15. November 2004
endete. Denn die Frist beginnt mit dem Rückerhalt der Mietsache, auch wenn das
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Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Der Gesetzgeber wollte
den Vermieter, der die Mietsache zurückerhalten hat, veranlassen, sich sehr rasch
über deren Zustand Gewissheit zu verschaffen und innerhalb kurzer Zeit
Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls besteht die große Gefahr, dass der
typische Streit über Art, Umfang und Urheberschaft der Veränderungen oder
Verschlechterungen unter den Mietvertragsparteien kaum oder nur noch mit
großem Aufwand aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, Grundeigentum 2002, 1196
f.; ebenfalls veröffentlicht in Jurisweb). Die Verjährungsfrist kann somit auch vor
Beendigung des Mietverhältnisses ablaufen (BGH NJW 1981, 2406; 1987, 2072;
1994, 1858; 1994, 1788; Senat ZMR 2001, 267 und GuT 2006, 243 f.; OLG
Düsseldorf ZMR 1989, 463; DWW 1993, 139; OLG Hamm ZMR 1996, 372;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9.
Auflage, Rn. 1111). Unerheblich ist auch, ob bei Rückgabe der schadhafte Zustand
der Mietsache erkennbar war (OLG Frankfurt am Main ZRM 2001, 707;
Wolf/Eckert/Ball, a.a.O.).
2.
15
Durch die Verhandlungen der Parteien über eine von der Beklagten zu leistende
Abstandszahlung war die Verjährung vom 02. November bis - allenfalls - 06.
November 2004 gehemmt.
16
Die Beklagte hat durch ihre Bevollmächtigte, die S.-GmbH, der Zeugin B. als
Vertreterin der Klägerin am 02. November 2004 ein Angebot unterbreitet, wonach
gegen Zahlung eines Betrages von 7.500,-- Euro die Ansprüche der Klägerin auf
Durchführung von Schönheitsreparaturen und anderen aus dem Mietverhältnis
geschuldeten Maßnahmen abgegolten sein sollten. Die Beklagte erwartete eine
Stellungnahme bis zum 04. November 2004. Sie kündigte an, andernfalls das
Objekt bis zum 15. November 2004 in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen.
Mit Schreiben vom 03. November 2004 teilte die Zeugin B. der S.-GmbH mit, jenes
Schreiben der Klägerin vorzulegen. Gleichzeitig wies sie jedoch auch die
Fristsetzung zurück. Dies nahm die S.- GmbH zum Anlass, mit Schreiben vom 03.
November 2004 von ihrem Zahlungsangebot Abstand zu nehmen. Statt dessen bat
sie um Überlassung der Schlüssel, um "das Objekt in einen vertragsgemäßen
Zustand zu versetzen". Mit dem Zugang dieses Schreibens bei der Zeugin B.
waren die Verhandlungen beendet; denn damit hat die S.- GmbH für die Beklagte
klar und eindeutig deren Fortsetzung verweigert. Gespräche über eine
vergleichsweise Einigung haben ersichtlich auch danach nicht mehr stattgefunden.
Da der Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens vom 03. November 2004 nicht
feststeht ist davon auszugehen, dass spätestens mit Übergabe der Schlüssel am
06. November 2004 die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB beendet war.
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Eine Hemmung der Verjährung wurde auch nicht dadurch herbeigeführt, dass die
Zeugin B. den Mitarbeitern der Beklagten die Schlüssel zum Objekt zur
Durchführung der Renovierungsarbeiten überließ. Dies führt grundsätzlich nicht zur
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, und zwar auch dann nicht, wenn
dies mit einer Rückübertragung der Sachherrschaft auf die Beklagte verbunden
gewesen wäre. Eine solche Rückübertragung gäbe nur dann Veranlassung, den
Ablauf der Verjährungsfrist als gehemmt anzusehen, wenn die dadurch bewirkte
Rechtslage einer Stundung oder dem Recht der Leistungsverweigerung
gleichgestellt werden könnte (§ 205 BGB / § 202 Abs. 1 BGB a.F.) oder wenn mit
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der Maßnahme ein Tatbestand verwirklicht würde, der der Verhandlung über die
Ansprüche (§ 203 BGB; früher § 852 Abs. 2 BGB entsprechend) gleichkäme (vgl.
hierzu Senat Grundeigentum 2002, 1196). Hierfür ist aber nichts ersichtlich.
Vielmehr hat die Beklagte diejenigen Arbeiten durchgeführt, die nach ihrem
Dafürhalten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich waren.
Verhandlungen mit der Klägerin über den Umfang dieser Arbeiten oder sonstige
durchzuführende Maßnahmen wurden nicht geführt."
3.
19
Ein der Klägerin möglicherweise zustehender vertraglicher Erfüllungsanspruch
wurde mit der nach Fristsetzung (Schreiben der Klägerin vom 22. November 2004)
erklärten Erfüllungsverweigerung der Beklagten (Schreiben vom 24. November
2004) zum Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB. Diesen macht die
Klägerin hier geltend, doch auch er ist verjährt (vgl. auch BGHZ 104, 6 (12); BGH
NJW 2006, 1588 f.). Denn auch die Verjährung dieses Anspruchs beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Hemmung der Verjährungsfrist war
dies der 06. November 2004. Hiervon ausgehend sind die
Schadensersatzansprüche der Klägerin mit Ablauf des 06. Mai 2005 (Freitag)
verjährt (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Da die Klageschrift erst am 09. Mai 2005
bei Gericht eingegangen ist, ist die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf nicht gemäß §
204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 167, 253 Abs. 1 ZPO erneut gehemmt worden.
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Nach der früheren Rechtsprechung zu § 558 Abs. 2 BGB a.F. (jetzt: § 548 Abs. 1 S.
2 BGB) begann allerdings die Verjährung der sekundären Ersatzansprüche des
Vermieters erst mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu laufen, wenn dieser
dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nachfolgte (BGHZ 107, 179 (184); 138,
49 (51); BGH NZM 1999, 478; KG NJW-RR 1997, 392). Diese Rechtsprechung ist
hier nicht mehr einschlägig. Denn sie beruht auf § 198 S. 1 BGB a.F., wonach die
Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnt (vgl. nur BGHZ 107, 179
(184)). Diese Bestimmung ist jedoch auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche
der Klägerin nicht anwendbar. Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall (NJW
2005, 739 (740 f.), siehe auch NJW 2005, 2004 ff. und NJW 2006, 1588 f.)
entschieden, dass aufgrund der Änderung des § 200 S. 1 BGB (gegenüber § 198
BGB a.F) auch die Verjährung von sekundären Schadensersatzansprüchen mit
dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Vermieter die Mietsache gemäß § 548 Abs.
1 S. 2 BGB zurückerhält. Ohne Belang ist insoweit, dass dieser Anspruch
möglicherweise zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden ist. Denn es entspricht
dem Zweck der Verjährungsregelung, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine
schnelle Klarheit bezüglich der möglichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem
Zustand der Mietsache zu erreichen (BGH, a.a.O.), und der Vermieter kann sich
gegen das Verjähren noch nicht entstandener Ansprüche mit der
Feststellungsklage schützen (vgl. BGH a.a.O.).
21
Dieser für den Bereich des Wohnraummietrechts ergangenen Entscheidung
schließt sich der Senat an. Für eine abweichende Beurteilung der Rechtslage im
Bereich der Gewerberaummiete besteht kein Anlass, weil die Verjährungsregeln
nicht wohnraumspezifisch sind.
22
II.
23
Die Schriftsätze des Nebenintervenienten vom 29. Dezember 2006 (gelangte erst mit
dem Schriftsatz vom 16. Januar 2007 zur Gerichtsakte), vom 16. Januar 2007 und jener
der Klägerin vom 23. Januar 2007 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung,
weil sie keine neue Gesichtspunkte enthalten.
24
1.
25
Soweit der Nebenintervenient meint, die Beklagte habe ihren Besitz nicht am 02.
November 2004 aufgegeben, ist diesem Vorbringen aus den im Beschluss des Senats
vom 08. Januar 2007 genannten Gründen (S. 3 ff.) nicht zu folgen. Die Beklagte hat der
Zeugin B. als Vertreterin der Klägerin am 02. November 2004 sämtliche in ihrem Besitz
befindlichen Schlüssel übergeben und dieser damit den Besitz an dem Objekt
vollständig eingeräumt. Dies war auch so gewollt, denn die Beklagte strebte zu diesem
Zeitpunkt an, eine Abstandszahlung zu leisten, damit die Klägerin im Gegenzug auf
eventuelle Ersatzansprüche aus § 548 BGB verzichtet. Dass dies ihre erste Präferenz
war, geht aus dem Wortlaut des Schreibens vom 02. November 2004 eindeutig hervor
("... Wir halten es für zweckmäßig, dass diese entsprechenden Arbeiten nicht von uns
vorgenommen werden, sondern Sie diese Arbeiten erledigen (lassen) und wir als
Gegenleistung dafür eine Abstandszahlung an Sie leisten."). Von einer mit einem
Eigentumsvorbehalt vergleichbaren "bedingten" Herausgabe des Objekts kann deshalb
nicht ausgegangen werden.
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Entscheidend für die Rückgabe im Sinne von § 548 BGB ist, dass der Mieter den Besitz
an den gemieteten Räumen aufgegeben hat (BGH, NJW 1991, 2416, 2418;
Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI Rn.
40), mithin - wie hier - eine Änderung der Besitzlage eingetreten ist (vgl. OLG
Düsseldorf, 10. Zivilsenat, ZMR 1993, 519; 2006, 925; Senat, Grundeigentum 2002,
1196; Bub/Treier/Gramlich, a.a.O.). Soweit der Nebenintervenient auf die
Kommentierung von Bub/Treier (a.a.O). verweist, stellt er das Zitat verkürzt dar. Denn
die Besitzaufgabe durch den Mieter steht nicht erst dann fest, wenn er nichts mehr
ändern wird, sondern wenn er aufgrund der Besitzaufgabe ohne Kenntnis des
Vermieters nichts mehr ändern kann. So lag der Fall hier auch, denn mit der Rückgabe
der Schlüssel konnte die Beklagte mangels einer Zugangsmöglichkeit zu den Räumen
einseitig keine Veränderungen mehr vornehmen. Vielmehr musste sie, was auch so
geschehen ist, mit der Vertreterin der Klägerin Kontakt aufnehmen, um sich durch die
Überlassung der Schlüssel erneut Zugang zu den Räumen zu verschaffen.
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Wie der Senat in dem genannten Beschluss bereits ausgeführt hat (S. 6 f., GA 274 f.),
führte die Aushändigung der Schlüssel an Mitarbeiter der Beklagten zum Zwecke der
Durchführung von Renovierungsarbeiten weder zu einer Hemmung der Verjährung
noch dazu, eine Rückgabe im Sinne von § 548 Abs. 1 BGB zu verneinen. Denn für die
Rückgabe ist allein entscheidend, dass der Vermieter durch die Besitzüberlassung die
Möglichkeit erlangt, sich Kenntnis vom Zustand des Mietobjekts zu verschaffen. Die
dadurch angelaufene Verjährungsfrist kann zwar gehemmt werden, wenn die durch die
Rückgabe an den Mieter bewirkte Rechtslage einer Stundung oder dem Recht der
Leistungsverweigerung im Sinne von § 205 BGB gleichgestellt werden könnte (vgl.
Senat, a.a.O. zu § 202 Abs. 1 BGB a.F.). Dass hierfür nichts ersichtlich ist, hat der Senat
bereits im Beschluss vom 08. Januar 2007 ausgeführt, ohne dass die Parteien hierzu
ergänzend vorgetragen haben. Im übrigen hätte die Klägerin für den Fall der hier
vereinbarten Renovierung auf einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der
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Verjährung drängen und, falls dieser nicht zu erreichen war, Feststellungsklage zur
Herbeiführung der Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklären
können (vgl. OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, ZMR 2006, 925, 926).
2.
29
Soweit die Klägerin meint, der Senat sei von einem nicht in allen Punkten zutreffenden
Sachverhalt ausgegangen, kann auch dem nicht gefolgt werden:
30
Die Klägerin trägt selbst vor, dass anlässlich der Schlüsselrückgabe am 02. November
2004 der Zeugin B. das Angebot der Beklagten unterbreitet worden ist (Schriftsatz vom
25. Januar 2006), diese also nicht erst durch das nachfolgende Schreiben Kenntnis von
diesem Sachverhalt bekam. Bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 10. Mai
2006 hat die Zeugin auch bestätigt, dass sie mit dem Zeugen F. über das Angebot
gesprochen habe. Somit wurde die Möglichkeit einer Abstandszahlung doch
"besprochen", ohne dass die Zeugin B. für die Klägerin - was der Senat auch nicht
unterstellt hat - bei dieser Gelegenheit eine Stellungnahme abgegeben hat.
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Soweit die Klägerin weiter meint, die Parteien hätten keine Verhandlungen geführt,
ändert dies an der eingetretenen Verjährung nichts. Dies hätte allenfalls zur Folge, dass
die Verjährung bereits am 02. November 2006 eingetreten wäre und nicht - wie vom
Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt ist - am 06. November 2006.
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Mit der Rückgabe der Schlüssel hatte die Zeugin B. die Möglichkeit, den Umfang der
Renovierungsarbeiten zu ermitteln. Dass sie dies nicht beabsichtigte, sondern die
Räumlichkeiten lediglich anderen Mietinteressenten zeigen wollte, ändert an den
rechtserheblichen Tatsachen und den daraus vom Senat gezogenen
Schlussfolgerungen nichts.
33
III.
34
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen ebenfalls vor.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Einer gesonderten
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 794 Abs.
1 Nr. 3 ZPO nicht.
36
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis 13.000,-- €.
37
Z. T. H.
38
(Vorsitzender Richter (Richter am (Richterin am
39
am Oberlandesgericht) Oberlandesgericht) Oberlandesgericht)
40