Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.08.2003

OLG Düsseldorf (Verfahrenskosten, Beteiligter, Hauptsache, Rücknahme, Nummer, Pflege, Vergabeverfahren, Unterbringung, Verwahrung, Datum)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 1/02
13.08.2003
Oberlandesgericht Düsseldorf
Vergabesenat
Beschluss
VII-Verg 1/02
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Be-schluss der
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21.12.2001
(VK - 39/2001 - L) in dem die Nebenentschei-dungen betreffenden Punkt
dahin abgeändert, dass die Beigela-dene an den Kosten des Verfahrens
sowie an den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin (genannt:
Kosten der zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung) nicht zu beteiligen
ist, und die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragstellerin
im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendi-gen
Aufwendungen insgesamt dem Antragsgegner auferlegt wer-den.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfah-ren
notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen werden der
Antragstellerin auferlegt.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die
Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 6.000 DM
G r ü n d e :
I. Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer das
Vergabeverfahren der Vergabestelle zur Beschaffung der Dienstleistungen des
Abschleppens, der Unterbringung, Verwahrung und Pflege sowie des Bergens von
Fahrzeugen (Vergabe-Nummer EU - VL 1.6/02) aufgehoben. Die Kosten des
Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer sind zu je 50 % dem Antragsgegner und
der Beigeladenen auferlegt worden. Außerdem hat die Vergabekammer die notwendigen
Aufwendungen der Antragstellerin in gesamtschuldnerischer Haftung dem Antragsgegner
und der Beigeladenen auferlegt.
Gegen die im Übrigen bestandskräftig gewordene Entscheidung der Vergabekammer hat
die Beigeladene mit dem Ziel sofortige Beschwerde erhoben, sie von einer Übernahme von
Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu entbinden.
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II. Das zulässige Rechtsmittel der Beigeladenen hat Erfolg.
Die Beigeladene ist an den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und an den
notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin nicht zu beteiligen.
Der von der Vergabekammer zur Begründung der die Beigeladene treffenden
Nebenentscheidungen herangezogene Beschluss des Senats vom 23.4.2001 (Verg 28/00)
ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Jene Entscheidung des Senats verhält sich
darüber, unter welchen Voraussetzungen - nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde
durch den Antragsteller - dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandene
notwendige Aufwendungen zu erstatten sind. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende
Fallgestaltung in zwei Punkten: Es geht vorliegend um die Kosten des erstinstanzlichen
Nachprüfungsverfahrens und um die der (obsiegenden) Antragstellerin in diesem Verfahren
entstandenen notwendigen Aufwendungen. Außerdem ist der Beigeladenen von der
Vergabekammer kein Erstattungsanspruch zuerkannt worden, sondern ist die Frage
aufgeworfen, ob sie ihrerseits an den Verfahrenskosten sowie an den Aufwendungen der
Antragstellerin zu Recht beteiligt worden ist.
Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beigeladene Kosten des Verfahrens vor der
Vergabekammer sowie notwendige Aufwendungen eines Hauptbeteiligten in diesem
Verfahren zu tragen hat, richtet sich nach § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Hiernach hat ein
Beteiligter Verfahrenskosten zu tragen, soweit er "im Verfahren unterliegt" (Abs. 3). Zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten hat er zu erstatten, soweit die
Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist (Abs. 4). Als ein in diesem Sinn
"unterliegender" Beteiligter ist der Beigeladene - mit der Folge, dass er an den Kosten des
Nachprüfungsverfahrens zu beteiligen ist und notwendige Aufwendungen des
obsiegenden Gegners zu erstatten hat - jedoch nur anzusehen, sofern er zur Hauptsache
einen Antrag gestellt hat, und wenn und soweit in der Hauptsache entgegen seinem Antrag
entschieden worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2000, 440, 444 - Euro-Münzplättchen
III). Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt.
Infolge dessen ist sie an den Kosten des Verfahrens sowie an den Aufwendungen der
Antragstellerin nicht zu beteiligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 128 Abs. 3, Abs. 4
GWB.
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