Urteil des OLG Dresden vom 02.11.2011

OLG Dresden: juristische person, geschäftsführer, gesetzlicher vertreter, prozesspartei, eigenschaft, ausnahmefall, entsendung, begriff, mietvertrag, miete

Leitsatz:
Bleibt der alleinige Geschäftsführer einer GmbH trotz Anord-
nung des persönlichen Erscheinens gemäß § 141 Abs. 1 ZPO dem
Verhandlungstermin unentschuldigt fern, kann ein Ordnungs-
geld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nur gegen die GmbH, nicht
aber gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden.
OLG Dresden, Beschluss vom 2.11.2011 – 5 W 1069/11
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Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 5 W 1069/11
44 HKO 99/11 LG Dresden
Beschluss
des 5. Zivilsenats
vom 02.11.2011
In dem Rechtsstreit
O……………. GmbH
,
vertr. d. d. Geschäftsführer ………………………..,
-Klägerin-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
S………………………… mbH
,
vertr. d. d. Geschäftsführerin ……………,
-Beklagte-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Weitere Beteiligte und Beschwerdeführerin:
S……. K…..
,
als Geschäftsführerin der S……………… mbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Forderung aus Mietvertrag; hier: Ordnungsgeld
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hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele,
Richter am Oberlandesgericht Alberts und
Richter am Amtsgericht Ueberbach
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten vom
06.10.2011 wird der gegen sie ergangene Ordnungs- geldbe-
schluss des Landgerichts Dresden, 4. Kammer für Handelssa-
chen, vom 22.09.2011 (44 HKO 99/11) aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Die weitere Beteiligte ist Geschäftsführerin der Beklagten.
Sie wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Landgericht wegen
ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
22.09.2011 trotz der vorhergehenden Anordnung des persönli-
chen Erscheinens gemäß § 141 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin nahm die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit
auf Zahlung von Miete für Gerüstmaterial in Anspruch. Das
Landgericht bestimmte mit der Verfügung des Kammervorsitzen-
den vom 06.07.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung für den
22.09.2011 und ordnete zugleich das persönliche Erscheinen
der Geschäftsführerin der Beklagten sowohl zur Güteverhand-
lung gemäß § 278 Abs. 3 ZPO als auch zur Sachverhaltsaufklä-
rung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO an. In der mündlichen Verhand-
lung vom 22.09.2011 erschien aber die weitere Beteiligte
nicht. Auf eine Frage des Landgerichtes an den Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten, wer mit wem wann die von der
Beklagten behauptete Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien
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vereinbart habe, erklärte der Beklagtenvertreter, er wisse
es nicht und erbitte eine Schriftsatzfrist auf diesen Hin-
weis.
Das Landgericht setzte daraufhin mit seinem in dieser münd-
lichen Verhandlung verkündeten Beschluss gegen die weitere
Beteiligte gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in
Höhe von 240,00 EUR fest. Der Beschluss wurde der weiteren
Beteiligten am 24.09.2011 zugestellt. Mit dem Schriftsatz
ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.10.2011, welcher am
selben Tage beim Landgericht einging, legte die weitere Be-
teiligte sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbe-
schluss vom 22.09.2011 ein. Sie vertrat die Auffassung, dass
die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
schon deshalb nicht vorgelegen hätten, weil das Erscheinen
der weiteren Beteiligten für die vom Gericht beabsichtigte
Sachaufklärung nichts hätte beitragen können. Maßgeblich für
die Sachaufklärung sei die Vernehmung des Zeugen L…… gewe-
sen, der trotz Ladung durch das Gericht ebenfalls nicht im
Termin erschienen sei. Im Übrigen könne ein Ordnungsgeld
nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht gegen die weitere Beteiligte als
Geschäftsführerin der Beklagten festgesetzt werden, sondern
nur gegen die Partei selbst, also gegen die Beklagte.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit dem Be-
schluss vom 25.10.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem
Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, es gehe davon aus, dass das Ord-
nungsgeld gegen die weitere Beteiligte habe festgesetzt wer-
den müssen, weil sich die Pflicht zum persönlichen Erschei-
nen in ihrer Person konkretisiert habe. Ferner habe das
Nichterscheinen der Beklagten im Verhandlungstermin vom
22.09.2011 die Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht er-
schwert, wie die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten
nicht beantwortete Frage des Landgerichtes in der Verhand-
lung zeige.
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II.
Die nach §§ 380 Abs. 3, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte so-
fortige Beschwerde ist gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässig, ins-
besondere fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Der Senat teilt zwar die vom Landgericht vertretene Auffas-
sung, dass im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO
gegeben sind. Das Ordnungsgeld kann aber im Regelfall, der
im zu beurteilenden Sachverhalt vorliegt, nur gegen die Par-
tei, hier also die Beklagte, festgesetzt werden, nicht aber
gegen eine gesetzliche Vertreterin der Partei wie die Ge-
schäftsführerin einer GmbH.
Dem Senat ist bewusst, dass diese Rechtsfrage in der Recht-
sprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte umstritten ist.
Dort wird zum einen die Auffassung vertreten, das Ordnungs-
geld sei gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen, der
zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung
geladen worden sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom
28.03.2001, 1 W 887/01, MDR 2001, 954; LAG Köln, Beschluss
vom 13.02.2008, 7 Ta 378/07, BeckRS 2008, 53300). Die Gegen-
auffassung nimmt dagegen an, das Ordnungsgeld könne nur un-
mittelbar gegen die Prozesspartei festgesetzt werden (vgl.
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 08.04.2005, 19 W 16/05, MDR
2006, 170; KG, Beschluss vom 20.04.2007, 12 W 18/07, VersR
2008, 1234; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.2009,
5 W 224/09, BeckRS 2009, 28890; LAG Hamm, Beschluss vom
25.01.1999, 1 Ta 727/98, MDR 1999, 825). Nach Auffassung des
Senates sprechen die besseren Argumente für die zuletzt ge-
nannte Auffassung.
Schon der Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO weist auf die
Partei des Rechtsstreites als den Adressaten des Ordnungs-
geldes. Wenn dagegen vorgebracht wird, mit dem Begriff der
Partei in § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO sei der gesetzliche Vertre-
ter gemeint, überzeugt dies nicht. Es ist zwar richtig, dass
sich die Terminsladung an den gesetzlichen Vertreter rich-
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tet. Dies ist aber nur Ausdruck des Umstandes, dass bei Ka-
pitalgesellschaften die Partei selbst nicht handlungsfähig
ist und durch ihren gesetzlichen Vertreter handelt. Eine ju-
ristische Person wie die Beklagte besitzt keine körperliche
Existenz und kann aus diesem Grunde nur durch ihren gesetz-
lichen Vertreter nach § 35 GmbHG, also ihren Geschäftsfüh-
rer, an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen. Dies ändert
aber nichts daran, dass sich die Anordnung der Teilnahme an
der Verhandlung an die juristische Person selbst richtet.
Diese Überlegung wird gestützt durch die weitere Ausgestal-
tung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, wie sie
sich aus der Regelung in § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ergibt. Nach
dieser Vorschrift kann eine Partei nämlich ihre ordnungs-
geldbewehrte Pflicht zum persönlichen Erscheinen dadurch er-
füllen, dass sie nicht ihren gesetzlichen Vertreter, sondern
eine sonstige Person entsendet, welche über bestimmte Kennt-
nisse und Vollmachten verfügt, die in § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO
näher bezeichnet werden. Diese Regelung unterstreicht, dass
der Partei mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens
nicht die Verpflichtung zur Entsendung eines bestimmten Ver-
treters auferlegt wird. Vielmehr richtet sich die Anordnung
an die Partei selbst, welche sie ihrerseits wahlweise durch
ihren gesetzlichen Vertreter oder eine dritte Person, die
ausreichend informiert und bevollmächtigt ist, erfüllen
kann. Demzufolge kann der Adressat des Ordnungsgeldes nur
die Partei selbst sein, nicht aber der Vertreter. Auch wenn
sich die Terminsladung direkt an den Vertreter richtet, wird
dieser im Regelfall nicht als Person geladen, sondern in
seiner Eigenschaft als Vertreter. Dies wird besonders deut-
lich, wenn man sich den Fall vorstellt, dass bei einer GmbH,
die Partei eines Rechtsstreites ist, der Geschäftsführer in
dem Zeitraum zwischen der Terminsladung und der Durchführung
des Verhandlungstermines wechselt. Erscheint nun der neue,
aktuelle Geschäftsführer zu der mündlichen Verhandlung
nicht, kann auf der Basis der hier vertretenen Auffassung
gegen die Partei, die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt wer-
den. Sieht man aber den gesetzlichen Vertreter der Partei
als den Adressaten des Ordnungsgeldes, so kann bei dem ge-
schilderten Sachverhalt wohl kein Ordnungsgeld ergehen, denn
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der nicht erschienene, aktuelle Geschäftsführer war in Per-
son nicht geladen worden und die geladene Person ist nicht
mehr Geschäftsführer.
Es kann offen bleiben, ob die hier vertretene Auffassung
auch in dem Ausnahmefall Anwendung findet, dass ein bestimm-
ter gesetzlicher Vertreter der Partei unter mehreren Alter-
nativen vom Gericht namentlich geladen wird, weil er über
besondere Sachkunde verfügt und seine Vernehmung als Partei
in Betracht kommt. Ein solcher Fall ist hier nicht zu beur-
teilen.
Der Senat hegt allerdings Zweifel daran, ob die Vorschrift
des § 141 Abs. 1 ZPO die Anordnung des persönlichen Erschei-
nens eines bestimmten gesetzlichen Vertreters der Prozess-
partei überhaupt zulässt. Dagegen könnte auch sprechen, dass
gemäß §§ 454, 453, 446 ZPO nicht einmal die Parteivernehmung
mit einem Ordnungsgeld erzwungen werden kann.
Schließlich kann entgegen der vom OLG Nürnberg (a.a.O.) ver-
tretenen Auffassung auch mit dem gegen die juristische Per-
son selbst festgesetzten Ordnungsgeld erreicht werden, dass
ein Termin durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine ge-
mäß § 141 Abs. 3 ZPO informierte und bevollmächtigte Person
wahrgenommen wird. Auch die juristische Person spürt den
festgesetzten Betrag und kann ihren Geschäftsführer zur Re-
chenschaft ziehen (ebenso OLG Frankfurt/M., a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat weicht
zwar von der Auffassung des OLG Nürnberg (a.a.0.) ab. Ein
Rechtsmittel kann aber gegen die vorliegende Entscheidung
nicht eingelegt werden, weil weder die weitere Beteiligte
noch die Beklagte oder die Klägerin durch die Entscheidung
des Senates beschwert sind.
Dr. Kazele
Alberts
Ueberbach