Urteil des OLG Dresden vom 20.06.2007

OLG Dresden: Beschluss vom 20.06.2007, vergütung, nachlassgericht, pflegling, vormundschaft, berechnungsgrundlage, nachlassverfahren, kritik, kompetenz, pfleger

Oberlandesgericht Dresden
3 W 0427/07
Beschluss vom 20.06.2007
Leitsatz:
Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass nach
dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG)
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 3 W 0427/07
12 T 895/06 LG Leipzig
Beschluss
des 3. Zivilsenats
vom 20.06.2007
In dem Nachlassverfahren
E
geb. am 16.11.1918, gest am 09.09.2001,
zuletzt wohnhaft in L ,
Weiterer Beteiligter:
Rechtsanwalt
M D ,
S 5 ,
L
Gz. NP D
Nachlasspfleger, Beschwerdeführer und
Führer der weiteren Beschwerde
wegen Nachlasspflegervergütung
3
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N ,
Richterin am Oberlandesgericht Dr. N und
Richter am Amtsgericht M
beschlossen:
1.
Die
weitere
Beschwerde
des
Beteiligten
gegen
den
Beschluss
des
Landgerichts
Leipzig
vom
21.03.2007
(Az.: 12 T 895/06) wird zurückgewiesen.
2.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf
260,42 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 04.10.2001 bestellte das Amtsgericht -
Nachlassgericht -
Leipzig
den
Beteiligten
als
Nachlasspfleger
für
die
unbekannten
Erben
nach
der
Erblasserin. Der Beteiligte führt dieses Amt berufsmäßig
aus.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2006 (GA II 210-212) beantragte
er, ihm für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine
Vergütung
aus
dem
werthaltigen
Nachlass
in
Höhe
von
insgesamt 2.073,02 EUR zu bewilligen. Mit der Maßgabe, dass
es sich um eine mittelschwere Tätigkeit handele, legte er
unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts
Dresden
vom
19.03.2002
für
die
Tätigkeiten
bis
zum
30.06.2004 einen Stundensatz von 34,20 EUR sowie für die
Tätigkeiten vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 (nach Wegfall des
Ortsabschlages
"Ost")
einen
Stundensatz
von
38,00
EUR
zugrunde. Für die Tätigkeiten ab dem 01.07.2005 beansprucht
er einen Stundenbetrag von 75,00 EUR vor dem Hintergrund,
dass seit diesem Stichtag gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die
Stundensätze abweichend von § 3 VBVG bestimmt werden können.
4
Mit Beschluss vom 09.08.2006 bewilligte das Nachlassgericht
dem Beteiligten für die Tätigkeit als Nachlasspfleger für
den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine Vergütung in
Höhe von 1.812,60 EUR. Insoweit gewährte es dem Beteiligten
für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 30.06.2005 die Vergütung
antragsgemäß. Für die Tätigkeit ab dem 01.07.2005 erachtete
es jedoch lediglich einen Stundensatz von 50,00 EUR für
angemessen. Dabei orientierte es sich unter Berücksichtigung
von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB abweichend von § 3 VBVG nach an
Sätzen des § 9 JVEG, wobei es lediglich den dortigen
geringsten Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR für angemessen
erachtete.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten
vom 14.08.2006 hat das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom
21.03.2007
(GA
II
264-268)
zurückgewiesen,
jedoch
die
weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache zugelassen.
Gegen
diesen
ihm
am
27.03.2007
zugestellten
Beschluss
richtet
sich
die
sofortige
weitere
Beschwerde
des
Beteiligten vom 30.03.2007, die am gleichen Tag beim
Landgericht einging. Der Beteiligte beruft sich darauf, dass
nach
der
Beschlussempfehlung
und
dem
Bericht
des
Rechtsausschusses
zum
Gesetzentwurf
des
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
(2. BtÄndG
-
BT-Drs.
15/2494 bzw. 15/4874) der Einführung des § 1915 Abs. 1 S. 2
BGB
ausdrücklich
zugrunde
lag,
dass
insbesondere
bei
Nachlasspflegern die auf die Vormundschaft zugeschnittenen
Stundensätze
zu
einer
unangemessen
niedrigen
Vergütung
führten. In der Literatur werde daher ein Stundensatz des
anwaltlichen Berufspflegers bei nicht mittellosen Nachlässen
von über 100,00 EUR als angemessen erachtet.
5
II.
Die gemäß §§ 75, 56 g Abs. 7, Abs. 5 S. 2 FGG statthafte,
weil
vom
Landgericht
zugelassene
sofortige
weitere
Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt worden (§§ 75, 56 g Abs. 5 S. 1,
29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg.
Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren allein, ob dem
Beteiligten für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger für die
Zeit ab dem 01.07.2005 ein Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR
- den Amts- und Landgericht lediglich gewährt haben - oder
aber
in
Höhe
von
75,00
EUR
-
entsprechend
dem
Vergütungsantrag
des
Beteiligten
vom
15.06.2006
-
zu
gewähren ist.
1.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet:
Das
Nachlassgericht
habe
dem
Beteiligten
für
die
Tätigkeit ab dem 01.07.2005 zutreffend lediglich einen
Stundensatz von 50,00 EUR bewilligt. Denn hinsichtlich
der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung sei nach
wie
vor
eine
Orientierung
am
Beschluss
des
7. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Dresden
vom
19.03.2002 (Az.: 7 W 1944/01 - NJW 2002, 3480-3482)
bzw. den darin aufgestellten Grundsätzen erforderlich.
Hiernach hätten die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG
den
Charakter
einer
Orientierungshilfe
und
einer
Mindestvergütung
auch
für
die
Vergütung
des
Nachlasspflegers
bei
vermögendem
Nachlass.
Dementsprechend seien Stundensätze in Höhe von 27,90
EUR für die einfache Abwicklung, 34,20 EUR für die
mittelschwere
Abwicklung
und
41,40
EUR
für
die
schwierige
Abwicklung
der
Nachlasspflegschaft
anzusetzen.
6
Zwar richte sich für den Zeitraum ab dem 01.07.2005 der
Vergütungsanspruch
bei
berufsmäßiger
Ausübung
des
Nachlasspflegers nach den §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1,
1836 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 VBVG. Die in diesem
Zusammenhang vertretene Auffassung, dass abweichend von
§ 3 VBVG höhere Stundensätze in Anlehnung an § 9 JVEG
zu bestimmen seien, teile die Kammer nicht. Vielmehr
folge sie der Ansicht, wonach die vom Oberlandesgericht
Dresden
angenommene
Berechnungsgrundlage
für
die
Zeiträume ab dem 01.01.2002 nunmehr nach der geltenden
Rechtslage und dem VBVG umgerechnet werden müsste. Dies
ergebe im Falle der einfachen Nachlassabwicklung einen
Stundensatz von 33,50 EUR, bei einer mittelschweren
Abwicklung einen Stundensatz von 41,00 EUR und für die
schwierigere Nachlassabwicklung einen Stundensatz von
50,00 EUR. Insoweit habe das Nachlassgericht bereits
den höchsten anzusetzenden Stundensatz gewährt.
2.
Die
Entscheidung
des
Landgerichts
hält
einer
rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546
ZPO).
a) Mit Wirkung vom 01.07.2005 wurde das Vergütungssystem
des BGB für Vormundschaften und Pflegschaften durch das
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
grundlegend
reformiert. Dabei brachte das - auch auf den Bereich
der Nachlasspflegschaft ausstrahlende - neue Recht vor
allem
wesentliche
Änderungen
im
Hinblick
auf
die
Vergütung von Berufsbetreuern bzw. -pflegern.
Personen, die in Ausübung ihres Berufes als Pfleger, so
insbesondere auch als Nachlasspfleger gemäß § 1960 BGB
tätig sind, werden im Falle der Mittellosigkeit des
Pfleglings bzw. bei dürftigem Nachlass nunmehr wie ein
Vormund vergütet (§§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3
BGB, 3 Abs. 1 VBVG). Ist der Pflegling hingegen
vermögend bzw. ist Aktivnachlass vorhanden, so richtet
sich
der
Vergütungsanspruch
von
Berufspflegern
-
abweichend
von
§ 3
Abs. 1
bis
3
VBVG
-
in
7
Übereinstimmung mit § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nach
den für die Führung der Pflegergeschäfte nutzbaren
Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und
der Schwierigkeit der Pflegergeschäfte (§ 1915 Abs. 1
S. 2 BGB).
b) Diese gesetzliche Neuregelung bedeutet vor allem, dass
die
für
Berufsbetreuer
geltenden
Stundensätze
und
Zeitpauschalen der §§ 4, 5 VBVG auf die Vergütung des
Berufspflegers regelmäßig keine Anwendung finden (vgl.
Zimmermann
ZEV
2005,
473,
474;
Jochum/Pohl,
Nachlasspflegschaft,
3. Aufl.,
Rz. 859;
Bestelmeyer,
Rpfleger
2005,
583,
584).
Die
Einführung
der
allgemeinen Regelsätze für die Vormundschaft in § 3
VBVG
kann
allerdings
nicht
auf
alle
Arten
der
Pflegschaften
übertragen
werden,
wie
bereits
die
Gesetzesbegründung
zum
2. BtÄndG
(vgl.
Beschlussempfehlung
des
Rechtsausschusses
-
BT-
Drs. 15/4874, S. 27) darlegt. Dort heißt es:
"Insbesondere beim Nachlasspfleger können die auf
die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu
einer unangemessen niedrigen Vergütung führen. Die
Höhe der Vergütung des Pflegers ist daher nach den
für
die
Führung
der
Pflegschaftsgeschäfte
nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach
dem
Umfang
und
der
Schwierigkeit
der
Pflegschaftsgeschäfte zu bestimmen. Diese kann
sich im Einzelfall mit den in § 3 Abs. 1 VBVG
vorgesehenen
Stundensätze
decken
und
ist
jedenfalls dann nach diesen zu bemessen, wenn der
Pflegling mittellos ist. Anzuwenden ist § 3 Abs. 1
VBVG auch, soweit ein Nachlass masselos ist."
Mit der Einführung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nahm der
Gesetzgeber offensichtlich die Kritik auf, die gegen
die als zu niedrig angesehene Bemessung der Vergütung
eines
Berufspflegers
-
insbesondere
eines
Rechtsanwaltes
-
bei
vermögendem
Nachlass
erhoben
worden war (vgl. Zimmermann, a.a.O., m.w.N.).
Vor
diesem
Hintergrund
vertreten
beispielsweise
Jochum/Pohl ( a.a.O., Rn. 859) die Auffassung, dass
niedrigere
Stundensätze
als
125,00
EUR
seit
dem
8
01.07.2005 nicht mehr angemessen seien, sofern es sich
um das Stundenhonorar des anwaltlichen Berufspflegers
für seine persönliche Tätigkeit handele. Demgegenüber
kommen nach Bestelmeyer (a.a.O.; sowie Rpfleger 2006,
353) die "Mittellosenstundensätze" des VBVG auch nicht
als
denkbarer
Bezugspunkt
für
die
Bemessung
der
Vergütung eines Nachlasspflegers in Betracht, vielmehr
seien Stundensätze über 102,00 EUR bis 143,00 EUR als
angemessen zu erachten. Zimmermann (a.a.O.) schlägt
vor, zur Einordnung der angemessenen Vergütung die
Stundensätze ins Auge zu fassen, die das JVEG für
Sachverständige vorsehe; diese bewegen sich gemäß § 9
JVEG zwischen 50,00 EUR und 95,00 EUR.
c) Nach Auffassung des Senats finden diese im Wesentlichen
ohne nähere Begründung oder allein unter Heranziehung
früherer Rechtsprechung vorgetragenen Ansichten keine
Stütze im Gesetz. Vielmehr weist gerade die bereits
zitierte Gesetzesbegründung darauf hin, dass sich auch
bei
vermögendem
Nachlass
die
Vergütung
des
Nachlasspflegers im Einzelfall mit den in § 3 Abs. 1
VBVG
vorgesehenen
Stundensätzen
decken
kann,
eine
Überschneidung
also
gerade
angedacht
war.
Dem
widerspräche
aber
die
Einführung
von
Mindeststundensätzen, die im günstigsten Fall - nach
Zimmermann (a.a.O.) - die Sätze des § 3 Abs. 1 VBVG um
das 1,5-fache überschreiten (33,50 EUR zu 50,00 EUR).
Der
Senat
hält
daher
an
den
im
Beschluss
des
7. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Dresden
vom
19.03.2002 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen bzw. den
darin entwickelten Stundensätzen grundsätzlich fest.
Diese Rechtsprechung lässt sich - unbeschadet der
Einführung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB durch das
2. BtÄndG
-
auch
auf
Vergütungszeiträume
ab
dem
01.07.2005
übertragen,
wobei
die
dort
errechneten
Vergütungsbeträge - worauf das Landgericht zu Recht
verwiesen hat - nunmehr nicht mehr ausgehend vom
9
BVormVG, sondern nach dem VBVG zu berechnen und daher
anzupassen sind.
Soweit § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass sich der
Vergütungsanspruch von Berufspflegern bei einem nicht
mittellosen Pflegling bzw. einem vermögendem Nachlass
nach dem Umfang der Pflegschaft richtet, so wird dieser
im Rahmen der Stundenvergütung wesentlich durch die
Anzahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt. Die
Schwierigkeit der Pflegschaft schlägt sich dagegen in
erster
Linie
im
Stundensatz
nieder.
Um
die
vom
Gesetzgeber
angedachte
teilweise
Überdeckung
zu
erzielen,
dienen
als
Mindestsätze
die
jeweiligen
Stundensätze des § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 2
VBVG. Welcher dieser Stundensätze Basis ist, richtet
sich nach den für die Führung der Pflegergeschäfte
nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, so dass der
weiteren Voraussetzung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB
ebenfalls
Genüge
getan
wird.
Im
Falle
einer
mittelschweren bzw. schwierigen Nachlassabwicklung ist
dieser Ausgangswert angemessen zu erhöhen. So ergeben
sich
-
fußend
auf
dem
neuen
VBVG
-
folgende
Stundensätze:
Einfache Mittel- Schwierige
Abwicklung schwere Abwicklung
Abwicklung
Kenntnisse i.S.v.
§ 3 Abs. 1 S. 1 VBVG 19,50 EUR 25,00 EUR 33,50 EUR
Kenntnisse i.S.v.
§ 3 Abs. 1 S. 2
Nr. 1 VBVG
25,00 EUR 32,00 EUR 43,00 EUR
Kenntnisse i.S.v.
§ 3 Abs. 1 S. 2
Nr. 2 VBVG
33,50 EUR 43,00 EUR 58,00 EUR
10
Dabei
orientiert
sich
die
Staffelung
an
dem
prozentualen
Verhältnis
der
Stundensätze
nach
§ 3
Abs. 1 S. 2 VBVG zu dem Mindestsatz nach § 3 Abs. 1
S. 1 VBVG (128 % bzw. 172 %). Mit diesen Zuschlägen
wird, wie § 3 Abs. 2 VBVG zeigt, dem Umstand Rechnung
getragen, dass regelmäßig ein besonders sachkundiger
Vormund
nur
deshalb
eingesetzt
wird,
weil
die
Schwierigkeit der Aufgabe den gesteigerten Sachverstand
fordert. So geben diese Zuschläge auch eine taugliche
Berechnungsgrundlage zur Vergütung von mittelschweren
und schweren Nachlasspflegschaften.
Aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Beteiligte
selbst als auch Amts- und Landgericht von einer
mittelschweren Nachlassabwicklung ausgingen - sonst
wären die Stundensätze für die Tätigkeiten vor dem
01.07.2005 nicht nach dieser Maßgabe beantragt und
später festgesetzt worden -, hätte der Beteiligte somit
für seine Tätigkeit ab dem 01.07.2005 maximal einen
Stundensatz von 43,00 EUR ansetzen können. Soweit zu
seinen Gunsten tatsächlich 50,00 EUR in Ansatz gebracht
wurden, ist er hierdurch - wie das Landgericht bereits
zutreffend ausgeführt hat - nicht beschwert.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die
Gerichtskostenfolge
der
Zurückweisung
der
weiteren
Beschwerde hat der Kostenbeamte in eigener Kompetenz unter
Beachtung von § 131 KostO zu entscheiden.
IV.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der
weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 31
Abs. 1 KostO.