Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 84/04 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 09.02.2005 Oberlandesgericht Düsseldorf 16. Zivilsenat Beschluss I-16 U 84/04 Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 11 O 27/04 Tenor: wird der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 19. Mai 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld zurückgewiesen. G r ü n d e: Die Voraussetzungen, unter denen einer Partei für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß §§ 114 ff. ZPOProzesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen nicht vor. I. Die Berufung des Beklagten hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 1. Der Streit der Parteien geht darum, ob in der von dem Beklagten betriebenen Postagentur eine Bargelddifferenz von 30.000,-- € zu Lasten des Beklagten aufgetreten ist. 2. Von einer solchen Bargelddifferenz ist das Landgericht unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien mit Recht ausgegangen. a) Es ist unstreitig, dass am 4. September 2002 nach einem unter der Journalnummer 6163 durchgeführten Soll-/Ist-Vergleich in dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten und von dem Beklagten benutzten Buchungssystem eine Bargelddifferenz von 31.818,72,-- € geführt worden ist, die in dem vom EPOS-System erzeugten elektronischen Buchungsjournal dokumentiert ist. Entsprechendes gilt für die zuvor in dem Buchungssystem geführten Bargelddifferenzen. b) Der Verweis auf den im Buchungssystem ermittelten Minussaldo reicht zur schlüssigen Darlegung der Klageforderung aus. Weiteres Vorbringen bedürfte es nur dann, wenn erhebliches Vorbringen des Beklagten vorläge, insbesondere, wenn nach dem Vorbringen des Beklagten allgemein oder aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Buchungserfassungssystem der Klägerin generell oder jedenfalls hinsichtlich der von dem Beklagten geführten Postagentur unzuverlässig oder fehlerhaft ist. Das ist aber nicht der Fall. 1 2 3 4 5 6 7 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)