Urteil des OLG Celle vom 06.05.2009

OLG Celle: gesellschaft, geschäftsführer, rückzahlung, tatsachenfeststellung, teilhaber, glaubwürdigkeit, zeugenaussage, berufungsbeklagter, entlastung, rechtskraft

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 9 U 162/08
Datum:
06.05.2009
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 522 ABS 2
Leitsatz:
Ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2ZPO ist auch noch nach Terminsbestimmung
möglich, wenn die Parteien auf die insoweit geänderte Verfahrensweise hingewiesen werden, dem
Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen der Zurückweisung gegeben werden
und im Übrigen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen.
Volltext:
9 U 162/08
8 O 104/08 Landgericht Stade
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
C. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer S. und O.,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. M.,
gegen
B.,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H. & Partner,
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., den
Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterin am Oberlandesgericht W. am 6. Mai 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Berufung der Klägerin vom 11. November 2008 gegen das am 13. Oktober 2008 verkündete Urteil des
Vorsitzenden der 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Stade wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Es wird auf die auch gegenüber dem Inhalt des Schriftsatzes vom 23. April 2009 zutreffenden Gründe des
Senatsbeschlusses vom 26. März 2009 verwiesen. Die Berufung hat weder Aussicht auf Erfolg, noch hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Dass der Senatsvorsitzende die Sache bereits terminiert hatte, steht dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nach
zutreffender Auffassung nicht entgegen, vgl. Düsseldorf, NJW 2005, 833 f., Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., Rn. 16
zu § 522. Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJWRR 2006, 1654
f.) und des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2644 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges, solange wie hier durch den
Senatsbeschluss vom 26. März 2009 geschehen der Berufungsführer unter erneuter Einräumung einer
Stellungnahmefrist auf die beabsichtigte Änderung der Verfahrensweise hingewiesen wird. Der Zweck des
Beschlussverfahrens, nämlich Entlastung der Berufungsgerichte von unnötigen mündlichen Verhandlungen und
beschleunigte Herbeiführung der Rechtskraft bei eindeutig aussichtslosen Berufungen, wird durch eine
zwischenzeitliche Terminierung nicht gegenstandslos, zumal der Termin vorliegend ohnehin (einem Gesuch des
Klägervertreters folgend) aufgehoben worden ist.
In der Sache führen die weiteren Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 23. April 2009 nicht zu einer
gegenüber dem Beschluss vom 26. März 2009 abweichenden Beurteilung.
1. Nach wie vor trifft es nicht zu, dass die Schilderung des Zeugen M. zu der fraglichen vergleichsweisen Einigung
hinsichtlich der Gesellschafterdarlehen des Beklagten „vollständig unterschiedlich“ zu dessen eigener Darstellung
sei. Insbesondere hat der Beklagte nicht etwa „stets behauptet“, dass es über 35.000 € hinausgehende Forderungen
der Klägerin gegen ihn gegeben habe, sondern nur (vgl. Klageerwiderung), dass alle Forderungen mit der Zahlung
eines Betrages von 35.000 € jedenfalls abschließend erledigt sein sollten. Das aber ist gerade das Wesen eines
Vergleiches, der hier im Zweifel nur Unsicherheiten wegen der streitigen Höhe der (dem Grunde nach ja unstreitigen)
Darlehensforderung zum Anlass haben konnte.
2. Festzuhalten bleibt auch, dass die Klägerin, anstatt in der Beweisaufnahme die ihr ohne weiteres ersichtliche
Unstimmigkeit zwischen der Zeugenaussage über die Höhe der offenen Darlehensforderung (die sich nicht allein aus
der von diesem überreichten Anlage ergab, sondern von ihm auch ausdrücklich so bekundet worden ist, S. 2 f. des
Sitzungsprotokolls vom 22. September 2008, Bl. 51 f. d. A.) und ihrer eigenen Darstellung nicht etwa zum Anlass
genommen hat, diesem entsprechende Vorhalte zu machen, was ggf. die Möglichkeit einer Klärung ergeben hätte,
sondern allein dazu, in einem nachgelassenen Schriftsatz die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern zu wollen.
Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen hat sie dagegen nicht beantragt (obwohl der gewährte
Schriftsatznachlass dazu u. U. die Möglichkeit gerade eröffnet hätte), so dass es für derartige Angriffe gegen die
Tatsachenfeststellung des Landgerichts im zweiten Rechtszug zu spät wäre.
3. Die vom Senat in dem erwähnten Beschluss aufgezeigten weiteren Indizien sind keine im Rahmen der Prüfung
des § 522 ZPO unbeachtliche „neue Tatsachengrundlage“, sondern (in den Gründen der angefochtenen
Entscheidung nur nicht ausdrücklich gewürdigte) Fakten, die bereits im ersten Rechtszug offen lagen. Entgegen der
Auffassung der Klägerin vermag dabei insbesondere der Umstand, dass im Februar 2006 keine weitere schriftliche
Vereinbarung hinsichtlich der angeblich noch offenen Darlehensforderungen getroffen worden ist, obwohl diese den
Gesellschaftern ohne weiteres bekannt sein mussten, sinnvoll dafür zu sprechen, dass insoweit gerade keine
Rückzahlung mehr gewollt gewesen ist. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten
vereinbarungsgemäß ein reduziertes Geschäftsführergehalt bei Freistellung gezahlt worden ist, dessen Gesamthöhe
noch über dem von der Klägerin begehrten Betrag lag. Die Darstellung der Klägerin, sie habe durch die
Verzinslichkeit des Saldos „zusätzliche Gewinne“ realisieren wollen, ist mit der Interessenlage der Gegenseite unter
Berücksichtung dessen, dass eine „Gesamtlösung“ erzielt werden sollte, nicht in Einklang zu bringen. Bei einer die
wirtschaftlichen Beziehungen der an der Gesellschaft als Teilhaber und Geschäftsführer zu gleichen Anteilen
beteiligten Personen auseinandersetzenden Gesamtlösung ist eine Regelung, wonach der Beklagte (ohne im
Gegenzug zu leistende Dienste) sukzessive insgesamt 30.000 € bekommt, obwohl er der Gesellschaft noch
verzinsliche knapp 24.000 € schuldet, unverständlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. S. D. W.