Urteil des OLG Celle vom 12.01.2012

OLG Celle: culpa in contrahendo, rendite, arglistige täuschung, auszahlung, verjährungsfrist, lebensversicherungsvertrag, versicherungsnehmer, form, wirtschaftliche einheit, zeichnung

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 162/11
Datum:
12.01.2012
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 280, BGB § 199
Leitsatz:
Der in den sog. Europlan eingebundene Lebensversicherer kann gegen Ansprüche aus zurechenbarer
Falschberatung im Einzelfall erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 162/11
4 O 354/10 Landgericht Verden
Verkündet am
12. Januar 2012
… ,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Dr. M. L., … in V.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro S. …
gegen
1. C. … ,
2. B. Landesbank (B LB), Anstalt des öffentlichen Rechts … ,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte L. …
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro T. …
Beteiligter:
Dr. T. K. als Insolvenzverwalter der R. … GmbH, … in M.,
Streithelfer der Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den
Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 11.
November 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juni 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Verden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, aus dem Versicherungsvertrag zur Police Nr. …
vertragsgemäße Auszahlungen vorzunehmen, solange den Auszahlungen ein entsprechender Vertragswert in Form
von Anteilen gegenüber steht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.
Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen
der Kläger 96 % und die Beklagte zu 1) 4 %. Von den im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 92 % und die Beklagte zu 1) 8 %. Die im Berufungsverfahren
angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Streithelfers trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten sowie des Streithelfers gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die
Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat den im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachten Anspruch
des Klägers verneint hat. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
Hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1) auf bis zu
170.000,00 €.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Streithelfers auf bis zu 155.000,00 €.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss unter anderem einer
darlehensfinanzierten Lebensversicherung.
Am 15. November 2000 zeichnete der Kläger ein als EuroPlan bezeichnetes Anlageprodukt in Höhe von 250.000,00
DM. Bei diesem Anlageprodukt handelte es sich um eine aus mehreren Bausteinen bestehende Konstruktion, der
folgendes Modell zugrunde lag:
Erstes Element war der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags. Die vom Anleger geschuldete Prämie wurde
zu Beginn der Vertragslaufzeit in Form einer Einmalzahlung erbracht. Diese Einmalzahlung wiederum wurde durch
ein Darlehen finanziert (zweites Element). Dieses Darlehen wurde zunächst nicht getilgt. Zahlungen an die
kreditierende Bank erfolgten zunächst lediglich im Umfang der auf das Darlehen anfallenden Zinsen unter
Verwendung der mit der Lebensversicherung erwirtschafteten und an den Versicherungsnehmer ausgekehrten
Beträge. Parallel hierzu zeichnete der Versicherungsnehmer Anteile an einem Investmentfonds, die aus dem
Eigenkapital des Versicherungsnehmers finanziert wurden (drittes Element). Diese Investmentfondanteile wurden
schließlich zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Dem Versicherungsnehmer verblieben (so das Modell) die
regelmäßigen Teilauszahlungen aus der Lebensversicherung.
Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger ein Beratungsprotokoll zum EuroPlan (Bl. 182 - 185 d. A.). Darin heißt es
unter anderem:
´Mir ist bekannt, dass der EuroPlan neben Chancen auch Risiken beinhaltet, da die für eine Zukunftsbetrachtung
notwendigen Daten zwangsläufig auf Annahmen beruhen, die sich auf Erfahrungswerte der Vergangenheit stützen.
Das wirtschaftliche Ergebnis kann besser oder schlechter ausfallen als dargestellt. Ich bin insbesondere über die
folgenden Risiken informiert worden: …
Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende z. Z. niedriger ist als der Effektivzinssatz für das
aufzunehmende Darlehen …´
An demselben Tag leistete der Kläger seine Unterschrift unter den Zeichnungsschein Europlan (Anlage K 3) und
ermächtigte darin die R. … GmbH (nachfolgend: R. P.) mit der Beschaffung eines Darlehens in Höhe von 250.000,00
DM. Darüber hinaus beantragte er bei der Beklagten zu 1) den Abschluss einer W. Kapitallebensversicherung
(Anlage K 4). Am 25. Januar 2001 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 2) einen Vertrag über die Gewährung
eines Fremdwährungsdarlehens (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 (Anlage K 9) übersandte die
Beklagte zu 1) dem Kläger den Versicherungsschein. Danach begann die Versicherung mit dem 6. Februar 2001 zu
laufen bei einer Gesamtlaufzeit von 78 Jahren. Weiter sah der Versicherungsschein eine halbjährliche Auszahlung
von zunächst 8.750,00 DM und ab dem 5. März 2016 bis zum 5. September 2041 von 12.036,00 DM vor.
Hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) wird auf Bl. 224 -
244 d. A. Bezug genommen.
Das bei der Beklagten zu 2) aufgenommene Darlehen kündigte der Kläger am 16. Juli 2007 und nahm im Rahmen
einer Umschuldung ein neues Darlehen bei der Volksbank S. auf (Bl. 8 d. A.).
Der Kläger behauptet, dass ihm der EuroPlan von dem für R. P. tätigen Herrn G. vermittelt worden sei. R. P.
wiederum seien Untervermittler für die E. … AG gewesen, die ihrerseits für die Beklagte zu 1) deren
Lebensversicherungsverträge vertrieben habe (Bl. 4 d. A.).
Im Zuge des Beratungsgespräches habe Herr G. für den EuroPlan mit dem Argument geworben, dass englische
Lebensversicherer wesentlich höhere Renditen als vergleichbare deutsche Unternehmen erzielen würden und dass
die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt langfristige Renditen von mehr als 12 % p. a. erwirtschaftet habe. Eine
Rendite von mindestens 8,5 % habe Herr G. dem Kläger der Wahrheit zuwider als sicher dargestellt (Bl. 6, 10, 547,
577 d. A.). Über die allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage habe Herr G. hingegen nicht aufgeklärt.
Herr G. habe den Kläger auch nicht darüber aufgeklärt, dass in der Durchschnittsrendite darüber hinaus ein nicht
garantierter Fälligkeitsbonus enthalten sei, den darüber hinaus nur solche Anleger erhalten würden, die die volle
vertraglich vereinbarte Laufzeit in den jeweiligen Anlagepools verbleiben würden (Bl. 11 d. A.). Weiter sei der Kläger
nicht darüber aufgeklärt worden, dass sein Kapital nicht in einem isolierten Pool verwaltet werde (Bl. 12, 515 - 517,
557 d. A.).
Außerdem habe Herr G. den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) bei ihren
Versicherungsverträgen eine Glättung vornehme (Bl. 519 - 521 d. A.). Schließlich habe Herr G. den Kläger nicht auf
die fehlende wirtschaftliche Plausibilität im Hinblick auf eine zusätzliche Altersvorsorge hingewiesen (Bl. 12 d. A.).
Die Beklagte zu 1) müsse sich dieses Fehlverhalten zurechnen lassen, weil der EuroPlan zwischen allen Beteiligten
unter Einschluss der Beklagten zu 1) abgestimmt worden sei (Bl. 524 - 531 d. A.). Hinzu komme, dass die Beklagte
zu 1) an der E. AG zu 30 % beteiligt sei und sich auch zwei Sitze in deren Aufsichtsrat ausbedungen habe (Bl. 535
d. A.).
Die Haftung der Beklagten zu 2) ergebe sich aus dem Umstand, dass der Lebensversicherungsvertrag und das
Darlehen ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bzw. §§ 358, 359 BGB darstellen würden (Bl. 13 d.
A.). Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kreditvertrag nicht auf Initiative des Klägers zustande gekommen sei.
Vielmehr sei ihm eine entsprechende Finanzierung bei der Beklagten zu 2) in Aussicht gestellt worden (Bl. 573 d.
A.). Der Vermittler habe dem Kläger die Beklagte zu 2) von Anfang an als finanzierende Bank und
konzeptionsgemäß an dem EuroPlan Beteiligte vorgestellt (Bl. 568 d. A.). Darüber hinaus sei es zwischen den
Beklagten zu einem institutionalisierten Zusammenwirken gekommen (Bl. 17, 569, 585 d. A.). Das folgt auch daraus,
dass sich beide Beklagte zur Vermittlung ihrer Verträge derselben Vertriebsstruktur bedient hätten (Bl. 580 d. A.).
Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie er ohne Zeichnung des EuroPlan gestanden hätte. Er behauptet in
diesem Zusammenhang, an R. P. eine Vermittlungsgebühr von 6.391,15 € gezahlt zu haben. An die Beklagte zu 2)
habe er bis zur Umschuldung des Darlehens 42.052,15 € gezahlt. An die in den EuroPlan eingebundene
Steuerberatungsgesellschaft A… habe 837,06 € gezahlt. An die neue Kreditgeberin, die Volksbank S., habe er
bislang 13.658,89 € gezahlt (Bl. 19 d. A.). Von dem Gesamtbetrag seien die von der Beklagten zu 1) geleisteten
Zahlungen in Höhe von 39.062,24 € in Abzug zu bringen. Schließlich hätten die Beklagten den Kläger von der
Forderung der Volksbank S. freizustellen und die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten zu erstatten.
Er meint, er sei insoweit auch aktivlegitimiert. Zwar habe er seine Ansprüche gegen die Beklagte an das
finanzierende Kreditinstitut abgetreten. Hiervon seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aber nicht
erfasst (Bl. 546 d. A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst unter anderem Zahlung von 28.877,01 € begehrt. Mit Schriftsatz vom 5. April
2011 hat er die Klage insoweit teilweise zurückgenommen und den Betrag auf 23.877,01 € reduziert (Bl. 551 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung
der Ansprüche des Klägers aus dessen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1), Vertragsnummer … über
ursprünglich 250.000,00 DM
a) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Volksbank S. geführten Darlehensvertrag Nr. … in
Höhe von nominal 115.000,00 € freizustellen,
b) an den Kläger 23.877,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dessen bei ihr
bestehender Lebensversicherung Nr. … in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger weitere
1.438,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung für
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
4. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung
der Ansprüche des Klägers aus dessen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1), Vertragsnummer … über
ursprünglich 250.000,00 DM
a) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Volksbank S. geführten Darlehensvertrag Nr. … in
Höhe von nominal 115.000,00 € freizustellen,
b) an den Kläger 23.877,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Klagezustellung zu zahlen,
5. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dessen bei ihr
bestehender Lebensversicherung Nr. … in Annahmeverzug befindet,
6. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere
1.438,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung für
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger sei ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken
aufgeklärt worden. Die Risiken ergäben sich bereits aus dem Prospekt zum EuroPlan (Bl. 199 d. A.) sowie aus dem
Beratungsprotokoll (Bl. 202 d. A.). Auch Herr G. habe den Kläger nicht unzutreffend beraten. Insbesondere habe er
nicht mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben (Bl. 205 d. A.). Unabhängig hiervon sei eine etwaige
Pflichtverletzung von Herrn G. der Beklagten zu 1) aber auch nicht zuzurechnen. Dieser habe als unabhängiger
Anlageberater und Versicherungsmakler gehandelt (Bl. 202 d. A.). Dasselbe gelte für R. P. (Bl. 205 d. A.). Die
Beklagte zu 1) sei an der Konzeption des EuroPlan auch nicht beteiligt gewesen. Vielmehr sei der EuroPlan allein
von R. P. konzipiert (Bl. 192 d. A.). Die Beklagte zu 1) sei auch nicht wirtschaftlich an der E. AG beteiligt gewesen.
Beteiligt habe sich vielmehr die C. S. und das auch erst im Dezember 2002 (Bl. 686 d. A.). Schließlich sei die
Forderung des Klägers auch verjährt (Bl. 207 d. A.). Der Kläger habe bereits frühzeitig anhand der ihm übersandten
Kontoauszüge erkennen können, dass die Rendite von 8,5 % p. a. gerade nicht sicher sei. Vielmehr sei diese
Rendite regelmäßig unterschritten worden.
Die Beklagte zu 2) meint, dass die Voraussetzungen für die Bejahung eines verbundenen Geschäfts nicht erfüllt
seien. Bei dem Anlagekonzept hätten eine Vielzahl von Kreditinstituten Darlehen gewährt (Bl. 117, 133 d. A.).
Außerdem habe sich die Beklagte zu 2) nicht der Beklagten zu 1) bedient. Vielmehr habe der Kläger sich zum
Abschluss eines Darlehensvertrags der Finanzvermittler R. P. bedient (Bl. 131, 870 d. A.). Sie meint weiter, dass
unabhängig von den vorstehenden Ausführungen mangels einer Anspruchsgrundlage auch kein
Rückforderungsdurchgriff in Betracht komme (Bl. 138 d. A.). Schließlich lägen auch die Voraussetzungen eines
institutionalisierten Zusammenwirkens nicht vor.
Der Kläger repliziert, dass ihm die Verbraucherinformationen der W. Kapitallebensversicherung (Bl. 234 - 244 d. A.),
die Poolininformationen für Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Bl. 245 - 250) sowie der Prospekt zum EuroPlan
(Bl. 251 - 264 d. A.) nicht zugegangen seien (Bl. 514, 524, 531 d. A.). Dem vom Kläger unterzeichneten
Beratungsprotokoll könne eine hinreichende Aufklärung des Klägers aber nicht entnommen werden (Bl. 532 d. A.).
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei dem Kläger nach einiger Zeit die schwache Entwicklung der
gezeichneten Anlage aufgefallen. Damit habe er aber noch keine Kenntnis von den Beratungsfehlern besessen (Bl.
552 d. A.).
Mit Urteil vom 9. Juni 2011 (Bl. 883 - 886 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwischen dem Kläger
und der Beklagten zu 1) sei kein Vermittlungs oder Beratungsvertrag zustande gekommen. Es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass der selbstständige Finanzdienstleister G. oder R. P. Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1)
gewesen wären. Darüber hinaus fehle es auch an einer Falschberatung. Ausweislich des vom Kläger
unterschriebenen Beratungsprotokolls sei dieser über die Risiken aufgeklärt worden. Inwieweit dem Kläger eine
Mindestrendite in Aussicht gestellt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Es sei offensichtlich gewesen, dass die
Höhe der Renditen von entsprechenden Wertentwicklungen der von der Beklagten zu 1) gezeichneten Aktien
abhängig gewesen sei. Unabhängig hiervon seien etwaige Ansprüche aber jedenfalls verjährt. Die Beklagte zu 1)
habe dem Kläger jährliche Abrechnungen übersandt. Hieraus habe der Kläger unzweifelhaft die tatsächliche, nicht
seinen Erwartungen entsprechende Wertentwicklung entnehmen können. Jedenfalls im Jahr 2005 habe er auch alle
Informationen über die angebliche Falschberatung besessen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe versäumt, über den tatsächlichen Inhalt des
Beratungsgesprächs Beweis zu erheben. Allein das vom Kläger unterzeichnete Beratungsprotokoll erlaube keinen
Schluss auf eine Kenntnis von den Risiken der Anlage und der Falschberatung. Das Landgericht sei auch
unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Fall der Prospekthaftung vorliege. Ebenso fehlerhaft habe das
Gericht die Pflichtverletzungen des Vermittlers der Beklagten zu 1) nicht zugerechnet. Im Übrigen seien die
Schadensersatzansprüche des Klägers auch nicht verjährt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 9. Juni 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden (Az. 4 O 354/10)
1. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung
der Ansprüche des Klägers aus dessen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1), Vertragsnummer … über
ursprünglich 250.000,00 DM
a) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Volksbank S. geführten Darlehensvertrag Nr. … in
Höhe von nominal 115.000,00 € freizustellen,
b) an den Kläger 23.877,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dessen bei ihr
bestehender Lebensversicherung Nr. … in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger weitere
1.438,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung für
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
4. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung
der Ansprüche des Klägers aus dessen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1), Vertragsnummer … über
ursprünglich 250.000,00 DM
a) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Volksbank S. geführten Darlehensvertrag Nr. … in
Höhe von nominal 115.000,00 € freizustellen,
b) an den Kläger 23.877,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Klagezustellung zu zahlen,
5. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dessen bei ihr
bestehender Lebensversicherung Nr. … in Annahmeverzug befindet,
6. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere
1.438,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung für
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie in dem
Versicherungsschein Nr. … angegeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Gericht habe zutreffend eine umfassende Aufklärung
des Klägers über die mit dem Anlagemodell verbundenen Risiken festgestellt. Insoweit seien bereits die von der
Beklagten zu 1) in Form von Policenbedingungen, Poolinformationen und Verbraucherinformationen zur Verfügung
gestellten Unterlagen ausreichend, ohne dass es weitergehender Hinweise bedurft hätte (Bl. 959 d. A.).
Weitergehende Aufklärungspflichten kämen mangels Kenntnis der Beklagten zu 1) von den Einzelheiten der
Fremdfinanzierung nicht in Betracht (Bl. 965 d. A.). Sollte es zu etwaigen Pflichtverletzungen durch den Streithelfer
gekommen sein, seien diese der Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen. Schließlich habe das Landgericht aber auch
zutreffend eine Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche festgestellt. Insoweit müsse sich der Kläger
zumindest eine grobfahrlässige Unkenntnis vorwerfen lassen, weil er nach dem Ausbleiben der prognostizierten
Rendite nichts unternommen habe, um die Ursachen hierfür zu ermitteln (Bl. 970 d. A.).
Die Beklagte zu 2) trägt ergänzend vor, dass der Kläger bereits ihre Einbindung in die Vertriebsstruktur der
Beklagten zu 1) nicht bewiesen habe (Bl. 1018 d. A.). Auch auf eine Zurechnung nach den Grundsätzen des
institutionalisierten Zusammenwirkens könne sich der Kläger nicht berufen, weil das ein arglistiges Verhalten des
Streithelfers voraussetze, das aufgrund eines objektiven Wissensvorsprungs der Beklagten zu 2) objektiv evident
hätte sein müssen (Bl. 1019 d. A.).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die gegen die Beklagten gerichtete Klage ist in der Hauptsache unbegründet. Der gegen die Beklagte zu 1)
gerichtete Hilfsantrag ist lediglich teilweise begründet, soweit der Kläger auf der Grundlage des zwischen den
Parteien zustande gekommenen Versicherungsvertrags vertragsgemäße Auszahlungen begehrt und diesen
Auszahlungen ein entsprechender Vertragswert gegenüber steht.
Im Einzelnen:
A. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch wegen Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit
der Zeichnung des Anlagemodells EuroPlan aus culpa in contrahendo zu.
1. Auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ist gemäß Ziffer 13.7 AVB (Bl. 231 d. A.) deutsches Recht
anzuwenden.
Darüber hinaus kommt bei der Beurteilung der Rechtslage gemäß § 5 zu Art. 229 EGBGB das Bürgerliche
Gesetzbuch in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung zum Tragen. Zwar ist offen, ob bei Ansprüchen
aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) auf die Pflichtverletzung oder auf die
Entstehung des Schuldverhältnisses abzustellen ist (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl., §§ 5, 6 zu Art. 229
EGBGB, Rn. 4). Diese Frage kann allerdings offen bleiben, weil nach dem insoweit unstreitigen Klägervortrag der
Versicherungsvertrag Anfang 2001 abgeschlossen wurde und damit selbst bei Maßgeblichkeit des zeitlich der
angeblichen Pflichtverletzung nachfolgenden Vertragsschlusses das vor dem 1. Januar 2002 geltende Recht
anwendbar bliebe.
2. Der Kläger ist trotz der am 22. Januar 2009 erfolgten Abtretung seiner Ansprüche aus dem
Lebensversicherungsvertrag an die Volksbank S. (Bl. 290, 291 d. A.) aktivlegitimiert. Die Abtretung scheitert
allerdings nicht an § 399 BGB. Zwar begehrt der Kläger mit den Anträgen zu 1 a) und 4 a) Befreiung von einer
Verbindlichkeit. Auch kann ein solcher Anspruch gemäß § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies
seinen in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägten Inhalt verändern würde (vgl.
BGH BGHZ 12, 136). Ausnahmsweise wird die Abtretung des Freistellungsanspruchs aber dann zugelassen, wenn
sie - wie im vorliegenden Fall - an den Gläubiger der Forderung erfolgt, von der zu befreien ist. Solche Abtretung ist
durch die Bedeutung des Freistellungsanspruchs mitgedeckt, der die wirtschaftliche Last der Verbindlichkeit vom
Gläubiger des Freistellungsanspruchs auf den Freistellungsschuldner verlagert (vgl. BGH MDR 1975, 390). Der
Kläger ist vielmehr deshalb aktivlegitimiert, weil sich die Abtretung nicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche
aus einem Beratungsverschulden erstreckt. Welche Forderungen die Abtretung erfasst, ist durch Auslegung zu
klären (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 398, Rn. 8). Der Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen
Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag (vgl. BGH
NJW 2007, 2320). Ob eine Sicherungsabtretung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag auch
Schadensersatzansprüche aufgrund einer etwaigen bei Vertragsschluss erfolgten Pflichtverletzung erfasst, hat der
Tatrichter deshalb unter Berücksichtigung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen, der
Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Gegen eine Ausweitung der Abtretung auch auf
quasivertragliche Ansprüche spricht im vorliegenden Fall bereits der Wortlaut der Abtretungsvereinbarung. Danach
trat der Kläger seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab, nicht
aber seine Ansprüche aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung. Auch der weitere Inhalt der
Abtretungserklärung spricht gegen eine Abtretung auch von Schadensersatzansprüchen. So wird unter Ziffer 3.4 der
Vereinbarung explizit die Beleihung der Versicherung, die Kündigung des Vertrags einschließlich Einziehung des
Rückkaufswerts und sonstiger Leistungen vorzunehmen und die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
angesprochen (Bl. 290 d. A.). Diese Verwertungsmöglichkeiten betreffen ausschließlich die Geltendmachung
vertraglicher Ansprüche. Von einer Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche ist hingegen nicht die Rede.
Hinzu kommt, dass die Abtretungsvereinbarung erkennbar unter Verwendung eines standardisierten Formulars der
Volksbank S. erfolgte. In dem Fall hat sich die Auslegung der Abtretungsvereinbarung an § 5 AGBG zu orientieren.
Danach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Mangels
einer eindeutigen Regelung in der Abtretungsvereinbarung kann deshalb nicht zulasten des Klägers auch von einem
Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die Sparkasse B. ausgegangen werden.
3. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist allerdings unbegründet.
Unstreitig wurde dem Kläger das Anlagemodell durch Herrn G. vermittelt. In diesem Zusammenhang kann
dahingestellt bleiben, ob dieser als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig wurde. Auch ein Anlagevermittler ist
zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den
Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJWRR 2005, 1120. OLG Frankfurt
OLGR Frankfurt 2006, 780).
Dem Klägervortrag zufolge habe der Vermittler G. für den EuroPlan mit dem Argument geworben, dass
englische Lebensversicherer wesentlich höhere Renditen als vergleichbare deutsche Unternehmen erzielen würden,
dass die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt langfristige Renditen von mehr als 12 % p. a. erwirtschaftet habe
und dass eine Rendite von mindestens 8,5 % sicher sei (Bl. 6, 10, 547, 577 d. A.).
Demgegenüber habe er den Kläger nicht darauf hingewiesen,
dass in der Durchschnittsrendite ein nicht garantierter Fälligkeitsbonus enthalten sei, den darüber hinaus nur solche
Anleger erhalten würden, die die volle vertraglich vereinbarte Laufzeit in den jeweiligen Anlagepools verbleiben
würden (Bl. 11 d. A.),
dass sein Kapital nicht in einem isolierten Pool verwaltet werde (Bl. 12, 515 - 517, 557 d. A.),
dass die Beklagte zu 1) bei ihren Versicherungsverträgen eine Glättung vornehme (Bl. 519 - 521 d. A.) und
dass das Modell zwar als Altersvorsorge angepriesen, wirtschaftlich inso weit aber nicht plausibel sei (Bl. 12 d. A.),
und dass dem Kläger trotz des Wunsches nach einer sicheren Anlageform (Bl. 513 d. A.) ein höchst spekulatives
Zinsdifferenzgeschäft vermittelt worden sei mit der hohen Wahrscheinlichkeit eines finanziellen Fiaskos für den
Anleger (Bl. 527 d. A.).
Dieser Vortrag begründet nicht die Voraussetzungen für einen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anspruch.
a) Sollte der Vermittler G. dem Kläger gegenüber tatsächlich eine zukünftige Rendite von mindestens 8,5 % als
sicher bezeichnet haben, läge hierin zwar in jedem Fall eine Pflichtverletzung. Unstreitig war eine solche Rendite
gerade nicht sicher, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass eine solche Rendite nach Vertragsschluss nicht
erzielt werden konnte.
Allerdings steht der Annahme einer Pflichtverletzung bereits der Inhalt des vom Kläger unterzeichnete
Beratungsprotokolls (Bl. 182 - 184 d. A.) entgegen. Darin heißt es unter anderem:
´Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende z. Zt. niedriger ist, als der Effektivzinssatz für das
aufzunehmende Darlehen. Die C. leistet beim vorgesehenen Anlagepool der Serie … zusätzlich einen nicht
garantierten Fälligkeitsbonus, der in den ersten 20 Jahren durch eine Marktpreisanpassung gekürzt werden und im
Extremfall ganz wegfallen kann. Bei den Pools der Serie … entfällt die Marktpreisanpassungsklausel für den
Fälligkeitsbonus für den Teil der Teilauszahlung, der 5 % des Einmalbeitrags p. a. nicht übersteigt. Bei ungünstigem
Verlauf führt dies zu einem niedrigeren Eigenkapital bzw. niedrigeren ´Rente´ als kalkuliert.´
Diese Hinweise stehen in klarem Widerspruch zu dem vom Kläger behaupteten Inhalt des Beratungsprotokolls, denn
der Kläger wurde nicht nur darauf hingewiesen, dass die garantierten Zahlungen unterhalb der ihm angeblich
garantierten Rendite von 8,5 % p. a. lagen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass die hierdurch bestehende Lücke
unter Umständen durch den zusätzlich gewährten Fälligkeitsbonus nicht aufgefangen werden könne, eine Rendite
von 8,5 % damit gerade nicht sicher war.
Darüber hinaus ist ein auf diese Pflichtverletzung gestützter Anspruch gegen die Beklagte zu 1) mittlerweile verjährt.
Die vom Bundesgerichtshof für Prospekthaftungsansprüche entwickelte kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten
bzw. von drei Jahren kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht zum Tragen. Zunächst geht es in diesen Fällen
regelmäßig nur um die Fälle eines Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft. Eine analoge Anwendung auf den
Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen scheidet hingegen aus. Darüber hinaus unterliegen der kurzen
Verjährung nur die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn, deren Grundlage nicht das persönliche, einem
bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachte, sondern das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung
hergeleitete Vertrauen ist. Sie auf Ansprüche gegen Vertreter auszudehnen, die mit dem Anlageinteressenten unter
Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verhandeln, besteht selbst
dann kein Grund, wenn sie über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospekten verhandelt haben. In
solchen Fällen bleibt es bei der Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. BGH WM 1984, 1216. BGH NJW1982, 1514).
Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar können auch
Ansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG
unterfallen (vgl. BGH VersR 2004, 361). Das ist allerdings nur der Fall, wenn der Schadensersatzanspruch
wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als Ersatzwert des
ursprünglich Bedungenen darstellt (vgl. BGH VersR 2010, 373). Dies gilt für den hier streitigen
Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger macht keinen Anspruch geltend, der
wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Vielmehr will der Kläger so gestellt werden,
wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte. In solchen Fällen bleibt es aber bei der
gesetzlichen Regelverjährung des BGB.
Es bleibt damit bei der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. von 30 Jahren (vgl. BGH VersR 1989,
596. BGH NJW 1985, 380. BGH NJW 1982, 1514). Dabei sind im vorliegenden Fall die Übergangsvorschriften
gemäß § 6 zu Art. 229 EGBGB zu beachten. Danach finden zwar die ´alten´ Verjährungsvorschriften auf alle bis zum
1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche Anwendung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung allerdings kürzer, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002
bzw. von dem Moment der Kenntniserlangung im Sinne von § 199 BGB an berechnet, § 6 Abs. 4 zu Art. 229
EGBGB. Die Ansprüche aus culpa in contrahendo verjähren nach neuem Recht innerhalb von drei Jahren, beginnend
mit der Kenntnis von der Pflichtverletzung und von der Person des Schuldners, § 199 BGB. Sind einem
Anlageberater mehrere, von einander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen, berechnet sich die Verjährungsfrist
für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt zu laufen, wenn der Kapitalanleger die Umstände, insbesondere die
wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Anlageberaters zur
Aufklärung ergibt (vgl. BGH BKR 2010, 118).
Im Hinblick auf die angeblich sichere Rendite von 8,5 % besaß der Kläger aber spätestens im Jahr 2003 Kenntnis
von der Pflichtverletzung.
Grundsätzlich erlaubt allein das Ausbleiben der prognostizierten Rendite keinen automatischen Rückschluss auf eine
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Renditeprognose. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermittler die
Möglichkeit einer auch unter der Prognose liegenden Rendite anspricht. Anders verhält es sich aber dann, wenn eine
Rendite von 8,5 % als sicher bezeichnet wird und dem Klägervortrag zufolge - diese Rendite auch noch als unterste
Grenze anzusehen ist. In dem Fall besitzt der Anleger bereits mit dem erstmaligen Unterschreiten der erzielten
Rendite die erforderliche Kenntnis von der Pflichtverletzung. Das gilt erst recht, wenn die Rendite ganz erheblich
hinter der Prognose zurückbleibt und darüber hinaus Anhaltspunkte bestehen, dass es sich hierbei nicht um einen
einmaligen ´Ausrutscher´ handelt, sondern eine längere Phase nur minimaler Gewinne erwartet werden muss.
Im vorliegenden Fall entwickelten sich Vertrag und Rendite unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten
Kontoauszüge für die Jahre 2002/2003 bis 2004/2005 (Anlagen B 13 - B 15) wie folgt:
Jahr deklarierter
Wertzuwachs Fälligkeitsbonus Vertragswert
2002/2003 3 % 0,00 € 112.481,52 €
2003/2004 1,5 % 0,00 € 105.816,68 €
2004/2005 0,5 % 0,00 € 97.489,49 €
Damit musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die tatsächlich erzielten Renditen nicht nur vorübergehend weit
unter den prognostizierten Beträgen zurückblieben, sodass der Kläger spätestens mit Erhalt des Kontoauszugs vom
8. Februar 2005 (Bl. 311 - 315 d. A.) auch im Hinblick auf den sich stetig reduzierenden Vertragswert alle
Veranlassung hatte, die beworbenen Vergangenheitsrenditen nicht nur in Frage zu stellen. Vielmehr wusste er
spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass ursprünglich erwartete Rendite von 8,5 % p. a. nicht erreicht wurde und damit
gerade nicht sicher war.
Hinzu kommt das Schreiben von R. P. im April 2003 (Bl. 303 d. A.). Darin machte die GmbH darauf aufmerksam,
dass aufgrund der derzeitigen Börsensituation mangels sich abzeichnender Kursgewinnmöglichkeiten aus dem
Versicherungsvertrag keine Entnahmen erfolgen sollten, um nicht das Kapital anzugreifen. Hierdurch musste sich
auch dem Kläger aufdrängen, dass es sich bei der Unterschreitung der Rendite möglicherweise um ein
längerfristiges Phänomen handeln würde.
Zwar verlangt § 199 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Die Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlich Ersatzpflichtigen beginnt
erst, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in:
Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rn. 27. Henrich/Spindler in: Bamberger/ Roth, BGB, Stand: 1.
August 2010, § 199, Rn. 33). Denn erst wenn keine wesentlichen Zweifel mehr bestehen, ist dem Anspruchsinhaber
zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klären zu lassen (vgl. BGH VersR 1964, 927. Grothe a. a.
O., Henrich/Spindler a. a. O.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus
§§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person des Geschäftsherrn feststeht oder der
Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH NJW 1999, 423).
Eine solche Kenntnis des Klägers lag aber ebenfalls frühzeitig vor. Der Kläger wusste, dass der
streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten zu 1) geschlossen werden sollte. Dies sah
bereits das für den Kläger erstellte Berechnungsbeispiel vor (Anlage K 2). Auch der Zeichnungsschein (Anlage K 3)
sah in seinem Vordruck ausschließlich den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten vor. Dasselbe gilt
für das vom Kläger unterzeichnete Beratungsprotokoll (Bl. 265 d. A.). Weiter entsprach der Abschluss des Vertrags
auch einem Vorschlag des Vermittlers G. (Bl. 10 d. A.). Schließlich hat der Kläger auch vorgetragen, dass die
Beklagte zu 1) in ihren Anschreiben etwa im Zusammenhang mit der Übersendung von Kontoauszügen für den Fall
weiterer Fragen stets auf ihren Vermittler vor Ort verwiesen habe (Bl. 530 d. A.). Unter diesen Umständen musste
sich dem Kläger aufdrängen, dass zwischen dem Vermittler und der Beklagten zu 1) ein derart enges Verhältnis im
Sinne eines institutionalisierten Zusammenwirkens bestand, dass sich die Beklagte etwaige Pflichtverletzungen der
Vermittler würde zurechnen lassen müssen. Dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche
Informationen über den tatsächlichen Grad des Zusammenwirkens vorlagen und dass er insbesondere noch keine
Kenntnis über die konkret in diesem Zusammenhang tätigen Personen besaß, ist unschädlich. Die Kenntnis von der
Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der
Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH NJW 1963, 1103).
b) Auch im Hinblick auf die Werbung mit Vergangenheitsrenditen steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) kein
Anspruch zu. Grundsätzlich kann die Werbung für ein Anlageprodukt unter Hinweis auf in der Vergangenheit erzielte
Renditen eine Pflichtverletzung darstellen, wenn die Renditen unzutreffend angegeben werden. Die Höhe der in der
Vergangenheit mit vergleichbaren Versicherungsverträgen erzielten Renditen ist dabei ein Umstand, der für den
Entschluss des potenziellen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar kann aus den in der Vergangenheit
erzielten Renditen kein sicherer Schluss auf die weitere Entwicklung gezogen werden. Es liegt aber auf der Hand,
dass Anleger einem nicht bereits bewährten Konzept weitaus skeptischer gegenüberstehen werden, als einem auf
solider Grundlage fußenden Modell. Das ist erst recht dann der Fall, wenn mit der aus dem
Lebensversicherungsvertrag angestrebten Rendite die Zinsen eines zu diesem Zweck abgeschlossenen Darlehens
getilgt werden und die Höhe der prognostisch wahrscheinlichen Rendite nach Möglichkeit nicht hinter der
Zinsbelastung zurückbleiben soll. Für Anleger ist deshalb von grundlegender Bedeutung, ob das ihnen angetragene
Anlagemodell auf einer soliden Konzeption beruht.
Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass der Vermittler G. ihm gegenüber mit Vergangenheitsrenditen
in Höhe von mehr als 12 % p. a. geworben habe. Diese Rendite habe die Beklagte zu 1) mit vergleichbaren
Versicherungsverträgen erzielt (Bl. 10 d. A.). Dem Klägervortrag kann zwar nicht entnommen werden, wann es zu
solchen Renditen gekommen sein soll. In Verbindung mit der angeblichen Behauptung einer sicheren 8,5 %igen
Rendite wird allerdings impliziert, dass die Beklagte zu 1) die Vergangenheitsrenditen durchgehend bis zum
Zeitpunkt des Anlagegesprächs erzielte.
Ob der Vermittler G. eine solche Behauptung zumindest schlüssig tatsächlich aufstellte, kann allerdings
dahingestellt bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger für seine Behauptung einer
Pflichtverletzung ein taugliches Beweisangebot unterbreitet hat. Nur vorsorglich weist der Senat deshalb darauf hin,
dass der Kläger zwar eine von der Beklagten zu 1) erzielte Rendite mit dem streitgegenständlichen EuroPool Serie
… zwischen 1995 und 2000 Renditen in Höhe von lediglich 5,00 % bis 6,75 % p. a. behauptet hat (Bl. 10 d. A.). Zum
Beweis seiner Behauptung hat er sich aber lediglich auf ein als Anlage K 19 vorgelegtes Informationsblatt der
Beklagten zu 1) berufen. Darin wird die Gesamtrendite aber nicht behandelt. Vielmehr wird darin allein der deklarierte
Wertzuwachs ausgewiesen ohne den zusätzlich gewährten Fälligkeitsbonus. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte, dass sich die angebliche Behauptung des Vermittlers lediglich auf den deklarierten Wertzuwachs
bezogen haben könnte, zumal dieser für einen potenziellen Anleger als nur ein Bestandteil der Gesamtrendite nur
von nachrangiger Bedeutung ist. Wenn aber mit einer Gesamtrendite von mehr als 12 % p .a. und damit unter
Einschluss des Fälligkeitsbonus geworben worden sein sollte, müsste der Kläger beweisen, dass die Gesamtrendite
jedenfalls innerhalb der letzten Jahre vor der Anlageentscheidung tatsächlich niedriger war. Insoweit fehlt es aber an
einem entsprechenden Beweisangebot. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 5. April 2011 lediglich die
Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Bl. 521 d. A.). Für die Einholung eines
Sacherständigengutachtens fehlt es aber an Anknüpfungstatsachen. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des
Sachverständigen sein, selbstständig Ermittlungen anzustellen und auf diese Weise die Behauptung des Klägers zu
bestätigen oder zu widerlegen. Es ist vielmehr Aufgabe des Klägers, dem Sachverständigen die zur Beurteilung
erforderlichen Fakten zu liefern. Daran fehlt es im vorliegenden Fall allerdings.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Gesamtrendite lediglich aus dem garantierten
Wertzuwachs bestehe und dass ein Fälligkeitsbonus tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei (Bl. 522, 523 d. A.).
Insoweit verkennt der Kläger, dass sich eine Gesamtrendite auch aus (vorläufig) nicht ausgezahlten Elementen
zusammensetzen kann. Selbst wenn entsprechend der Behauptung des Klägers der Fälligkeitsbonus erst am Ende
der Laufzeit ausgezahlt werden sollte, würde der Fälligkeitsbonus gleichwohl zu einer Erhöhung der
durchschnittlichen Gesamtrendite führen. Darüber hinaus kann den Versicherungsbedingungen nicht entnommen
werden, dass die Auszahlung eines Fälligkeitsbonus von vornherein ausgeschlossen war. Im Gegenteil ergibt sich
aus den Sonderbestimmungen für Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Bl. 233 d. A.), dass die vom Kläger
gezeichnete Anlage die Voraussetzungen für die Hinzurechnung eines Fälligkeitsbonus erfüllen. Dass diese
Hinzurechnung in Ziffer 9.4 der Versicherungsbedingungen (Bl. 230 d. A.) nur als möglich bezeichnet wird, bezieht
sich erkennbar auf die Notwendigkeit, einen solchen Fälligkeitsbonus auch zu erwirtschaften. Fällt ein
Fälligkeitsbonus hingegen nicht an, kann dieser dem garantierten Wertzuwachs auch nicht hinzugerechnet werden.
Insoweit ist der Anfall eines zusätzlichen Fälligkeitsbonus bei jeder Auszahlung eben nur ´möglich´, nicht aber
sicher.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu 1) der ihr obliegenden Darlegungs und
Beweislast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte zu 1) hat ihrerseits zur Höhe der seit 1995 erzielten Renditen
vorgetragen. So hat sie unter Bezugnahme auf eine tabellarische Auflistung (Bl. 287 d. A.) ausgeführt, dass ein
Versicherungsnehmer zwischen 1995 und 2000 eine jährliche Durchschnittsrendite von 17,9 % erzielt habe (Bl. 206
d. A.). Das ist grundsätzlich ausreichend, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Sache des Klägers ist es
nunmehr, diesen Vortrag zu widerlegen. An einem entsprechenden Beweisangebot fehlt es jedoch.
Weiter kann sich der Kläger auch nicht auf den Inhalt des Prospekts zum EuroPlan berufen. Zwar finden sich in
diesem Prospekt Ausführungen zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen. Ob diese Aussagen zutreffend sind,
kann aber dahingestellt bleiben. Der Kläger hat den Zugang des Prospekts vor der Zeichnung ausdrücklich
bestritten, sodass der Inhalt des Prospektes für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden sein
kann. Zwar gilt im Zivilprozess der Grundsatz, dass sich eine Partei günstiges Vorbringen der Gegenseite
regelmäßig hilfsweise zu eigen macht. Das gilt aber regelmäßig nur dann, wenn es nicht in Widerspruch zu den
eigenen Ausführungen der Partei steht (vgl. BGH NJW 2000, 1641. BGH NJWRR 1995, 684). Das ist hier aber der
Fall, weil dem Kläger mit rechtzeitigem Zugang des Prospekts auch die in diesem Prospekt enthaltenen
Risikohinweise zugegangen wären, während der Kläger die Erteilung entsprechender Hinweise gerade bestreitet.
Schließlich führt auch die Inflation in Großbritannien nicht notwendigerweise zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der
Vergangenheitsrenditen. Die Höhe der Renditen ist nicht automatisch inflationsabhängig. Maßgeblich ist vielmehr,
mit welchen Geldanlagen die Renditen erwirtschaftet werden. Während eine sachwertorientierte Geldanlage etwa in
Form von Aktien relativ inflationsunabhängig ist (die Inflation also mitmacht), wird die Rendite einer
geldwertorientierten Anlage etwa in Form von Devisen weit eher von der Inflation beeinflusst. Es ist
dementsprechend unzutreffend, wenn der Kläger einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rendite und Inflation
herzustellen sucht. Die Rendite steigt nicht automatisch mit der Inflation. Dementsprechend lässt sich auch nicht
unter Bezugnahme auf unterschiedlich hohe Geldentwertungen in Großbritannien und in der Bundesrepublik
Deutschland auf eine fehlende Vergleichbarkeit der in den jeweiligen Ländern erzielten Renditen schließen.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist ein auf dieser - angeblichen - Pflichtverletzung beruhender
Anspruch mittlerweile verjährt. Erkennbar wurden die Vergangenheitsrenditen nur als Werbemittel eingesetzt, um die
Behauptung einer sicheren Zukunftsrendite von 8,5 % p. a. zu rechtfertigen. Insoweit liegen nicht zwei
unterschiedliche Pflichtverletzungen vor, sondern lediglich eine einzige Pflichtverletzung, bestehend aus zwei
miteinander verknüpften Behauptungen. Ist aber der Anspruch im Zusammenhang mit der angeblichen Zusicherung
einer sicheren Rendite mittlerweile verjährt, gilt das auch für den Anspruch im Zusammenhang mit der Begründung
dieser sicheren Rendite.
Der Senat verkennt nicht, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Aufklärungsfehler gesondert zu
prüfen ist. Sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen (nicht die
rechtlichen) Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH NJW
2008, 506). Der Bundesgerichtshof begrenzt diese Rechtsprechung aber auf diejenigen Handlungen, die eigene
Schadensfolgen zeitigen und dadurch den Schaden des Gläubigers vergrößern können (vgl. BGH, Urteil vom 19.
November 2009, Az. III ZR 169/08, recherchiert in juris). Wenn und soweit Pflichtverletzungen mit weiteren
Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden seien, sei es gerechtfertigt, sie verjährungsrechtlich
selbständig zu behandeln (vgl. BGH NJW 2008, 506). Im vorliegenden Fall rügt der Kläger demgegenüber im Grunde
genommen die immer gleiche Pflichtverletzung, nämlich falsche bzw. irreführende Angaben zum Produkt. Es geht
somit im Grunde nicht um verschiedene Pflichtverletzungen, sondern eher darum, dass der Kläger die Irreführung bei
Vertragsanbahnung ´wertend´ in Teilakte zergliedert. Nicht ersichtlich ist, dass diese unselbständigen Teilakte jeder
für sich genommen einen eigenen Schaden des Klägers herbeigeführt hätten oder auch nur hätten herbeiführen
können.
c) Soweit der Vermittler behauptet haben soll, englische Lebensversicherer erzielten höhere Renditen, ist hierin keine
Pflichtverletzung zu sehen. Es handelt sich hierbei ersichtlich um eine pauschale Anpreisung, die neben den
(angeblichen) Aussagen des Vermittlers G. zu der mit vergleichbaren Verträgen erzielten Rendite kein
eigenständiges Gewicht besitzt.
d) Auch soweit der Kläger einen Hinweis auf die Zusammensetzung der Durchschnittsrendite vermisst, kann hierin
keine Pflichtverletzung gesehen werden. Jedenfalls fehlt es insoweit an Anhaltspunkten für eine Relevanz für die
Anlageentscheidung, sodass sich der Kläger nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen kann.
Für einen Anleger ist regelmäßig nur die Höhe der Rendite entscheidend. Wie sich diese Rendite zusammensetzt, ist
hingegen grundsätzlich ohne Bedeutung.
e) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf den unterbliebenen Hinweis stützen, dass sein Anlagebetrag
nicht in einem isolierten Pool verwaltet wird. Insoweit scheint der Kläger primär zu rügen, dass für sämtliche Pools
ein gemeinsamer ´Reservetopf´ gebildet wurde (Bl. 515 d. A.) mit der Folge einer entsprechenden
´Quersubventionierung´. Selbst wenn dies zutreffend wäre, würde es nicht notwendigerweise einen Nachteil
darstellen. Eine solche Subventionierung kann nämlich dem Kläger gleichermaßen zugute kommen, wie anderen
Anlegern. Innerhalb desselben Pools kommt es dabei ohnehin zu einer Schicksalsgemeinschaft. Die innerhalb
dieses Pools angelegten Gelder werden gemeinsam verwaltet und die Gewinne kommen auch allen Anlegern
gleichermaßen zugute, so wie auch die Verluste von allen Anlegern entsprechend der Höhe der (noch vorhandenen)
Anlagesumme zu tragen sind. Durch die Anlage eines Reservetopfes wird diese Schicksalsgemeinschaft lediglich
weiter vergrößert. Weil der Kläger auf die Größe seines eigenen Pools aber ohnehin keinen Einfluss hätte nehmen
können, ist der Umfang der letztlich verwalteten Gelder für die Anlageentscheidung letztlich ohne Bedeutung.
f) Im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete Durchführung eines Glättungsverfahrens wird bereits nicht deutlich,
welchen Vorwurf der Kläger hiermit verbindet. Grundsätzlich führt die Glättung zu einer Angleichung der
regelmäßigen Ausschüttungen, wodurch Schwankungen bei den Erträgen aufgefangen und dem Anleger eine
bessere Planungssicherheit eingeräumt wird. Die Glättung hat damit zwar notwendigerweise zur Folge, dass in
besonders ertragreichen Jahren nicht sämtliche Gewinne noch in diesem Jahre an die Anleger weitergegeben
werden. Auf der anderen Seite wird dies durch entsprechende Anhebung der Ausschüttungen in Jahren mit
geringerem Ertrag kompensiert. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag des Klägers,
welche konkreten Risiken für ihn mit diesem Glättungsverfahren verbunden sein sollen und weshalb er die Anlage
bei Kenntnis von diesem Glättungsverfahren nicht gezeichnet hätte.
g) Soweit der Kläger einen unterbliebenen Hinweis des Vermittlers auf die mangelnde Funktionsfähigkeit des Models
und in diesem Zusammenhang einen unterbliebenen Hinweis auf die besonderen Risiken der Anlage beanstandet,
kommt eine Pflichtverletzung zwar grundsätzlich in Betracht. Auch ein hierauf gestützter Anspruch ist mittlerweile
aber verjährt.
aa) Ein Anleger ist grundsätzlich auf die Risiken der Anlage hinzuweisen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten
hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die
Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die
Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den
Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH WM 2011, 2268).
Im vorliegenden Fall begründete das Anlagemodell zumindest im Hinblick auf die Rendite nicht unerhebliche
Ausfallrisiken, wie sich bereits aus der negativen Entwicklung in den Jahren nach Zeichnung der Anlage und dem
stetig sinkenden Vertragswert ergibt. Zwar soll nicht verkannt werden, dass die Hinweispflicht auf den Zeitpunkt der
Beratung zu beziehen ist und die negative Entwicklung der Folgejahre im Jahr 2000 nicht vorhersehbar war. Auf der
anderen Seite hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass es sich bei dem EuroPlan um eine fremdfinanzierte
Kapitalanlage in Form einer riskanten Zinsdifferenzspekulation handelt (Bl. 192, 198 d. A.). Hinzu kommt, dass die
Beklagte sogar ausdrücklich auf die Risikohinweise im Prospekt zum EuroPlan Bezug genommen hat, wonach es zu
einem erheblichen oder sogar einem vollständigen Verlust für den Anleger kommen kann (Bl. 200 d. A.). Dass die
Gefahr eines Scheiterns des EuroPlan unter diesen Umständen nicht nur theoretischer Natur ist, ergibt sich auch
aus dem Vertragskonzept selbst. So sieht der mit der Beklagten zu 1) abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag
regelmäßige Auszahlungen vor. Es liegt auf der Hand, dass diese Auszahlungen nur dann nicht zu einer
Reduzierung des Vertragswertes führen, wenn die Gesamtrendite die Auszahlungen übersteigt.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich insbesondere in den Anfangsjahren die Risiken kumulieren.
Gerade in wirtschaftlich schwächeren Jahren kann eine regelmäßige Auszahlung dann schnell zu einer erheblichen
Reduzierung des Vertragswertes führen, weil noch kein Fälligkeitsbonus erwirtschaftet wurde und hiermit
dementsprechend auch keine Gewinne erzielt werden können. Eine Reduzierung des Vertragswertes in den
Anfangsjahren verschlechtert aber in erheblichem Ausmaß die Renditeaussichten für die Folgejahre, weil die
Beklagte zu 1) in den Folgejahren nur noch mit einem reduzierten Anlagebetrag arbeiten kann und dementsprechend
umso höhere Gewinne erzielen muss, um ein weiteres Abschmelzen des Vertragswertes zu verhindern.
Hierauf ist der Anleger hinzuweisen, was aber jedenfalls durch den Vermittler G. unstreitig nicht geschah.
Stattdessen hat sich die Beklagte zu 1) darauf beschränkt, auf die dem Kläger zur Verfügung gestellten
Vertragsunterlagen zu verweisen. Zwar kann eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten
gegenüber dem Anlageinteressenten auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach
Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem
Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis
genommen werden kann.
Im vorliegenden Fall kann aber aufgrund der auch insoweit eingetretenen Verjährung dahingestellt bleiben, ob der
Kläger die Vertragsunterlagen rechtzeitig vor Zeichnung des EuroPlan vorlagen. Nur vorsorglich weist der Senat
deshalb darauf hin, dass der Kläger mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigte, sämtliche Prospekte,
Verbraucherinformationen, Policenbedingungen am 15. November 2000 erhalten und ihren Inhalt noch vor Zeichnung
zur Kenntnis genommen zu haben (Bl. 148 d. A.). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob sich die Kenntnis des
Klägers von den bestehenden Risiken möglicherweise bereits aus dem Prospekt zum EuroPlan ergibt. So heißt es
darin unter anderem (Bl. 159 d. A.):
´Bei der EuroPlan´Rente´ handelt es sich nicht um eine garantierte Rente, sondern um lfd. Teilauszahlungen aus
einer Lebensversicherung. Diese werden geleistet, solange Kapital vorhanden ist. Erzielt der Versicherer die beim
EuroPlan kalkulierte Rendite, ist planmäßig Kapitalerhalt bis zum Ablauf gegeben. Erzielt der Versicherer weniger
Rente als kalkuliert, kann teilweise oder völliger Kapitalverzehr eintreten, wenn die Teilauszahlungen nicht reduziert
werden.´
Hierdurch wird der Anleger zumindest auf den Zusammenhang zwischen Kapital und Rendite aufmerksam gemacht.
Ein durchschnittlicher Anleger kann hieraus zumindest grundsätzlich auch den Schluss ziehen, dass eine
Abschmelzung des Kapitals jedenfalls langfristig die Renditeerwartung negativ beeinträchtigt.
Letztlich können die vorstehenden Erwägungen und insbesondere die Kenntnisnahme vom Inhalt des Prospekts zum
EuroPlan aber dahingestellt bleiben, denn auch insoweit ist mittlerweile Verjährung eines etwaigen Anspruchs
eingetreten. Unstreitig erhielt der Kläger im Jahr 2003 ein Schreiben von R. P., in dem diese empfahlen, aufgrund der
derzeitigen Börsensituation keine oder nur geringe Entnahmen/Teilauszahlungen vorzunehmen (Bl. 303 d. A.). Weiter
heißt es in diesem Schreiben unter anderem:
´Wir gehen davon aus, dass Sie mit den zusätzlichen Möglichkeiten gerade in der derzeitigen Börsensituation mit
Ihrem EuroPlan nicht nur die Chance wahrnehmen, Ihre Altersversorgung besser angehen zu können, sondern auch,
langfristig betrachtet, eine höhere Renditemöglichkeit und damit eine bessere Altersversorgung, ein Ziel des
EuroPlan, erreichen können.´
In diesem Schreiben wurde somit nicht nur nochmals auf die Verknüpfung zwischen dem vorhandenen Kapital und
der Rendite hingewiesen. Es wurde vielmehr auch darauf hingewiesen, dass Entnahmen langfristig eine
Schmälerung der Rendite zur Folge haben können. Ob die Anleger hieraus stets die richtigen Schlussfolgerungen
ziehen mussten, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls in diesem konkreten Einzelfall wurde dem Kläger das Wissen
von den bestehenden Risiken vermittelt. Der Kläger selbst wandte sich nämlich mit Schreiben vom 18. Januar 2005
(Bl. 222, 223 d. A.) direkt an die Beklagte zu 1) und wies darauf hin, dass ihm als Folge eines verspäteten Zugangs
von Informationen ein erheblicher Kapitalverlust und in der Folge dieses Kapitalverlustes ein Zinsverlust entstanden
sei. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
´Im Folgenden stelle ich Ihnen die Chronologie der Informationen dar, wie sie mich erreicht haben:
2.6.2004 Telefonische Beratung durch R. P. - Kapitalverzehr aufhalten durch Reduzierung der Auszahlung, ohne
Hinweis auf dreimonatige Kündigungsfrist zum 3.9.04
5.8.2004 Auszahlungsantrag eingereicht …
Durch die kapitalverzehrenden Auszahlungen ist ein Zinsverlust von ca. 200,00 € entstanden und auch mein
Vertrauen in den EuroPlan als Ganzes hat durch den Vorfall sehr gelitten… Bitte teilen Sie mir mit, wer den
entstandenen Zinsverlust von ca. 200,00 € und den weiter zu erwartenden Zinsverlust aufgrund des
abgeschmolzenen Kapitals zu tragen hat.´
Der Kläger war sich dementsprechend spätestens bei Abfassung dieses Schreibens im Januar 2005 darüber im
Klaren, dass
die regelmäßigen Auszahlungen zu einer Abschmelzung des Kapitals führen,
die Höhe der Rendite von der Höhe des vorhandenen Kapitals abhängig ist und
die Abschmelzung des Kapitals auch langfristig zu Zins und damit zu Renditeverlusten führt.
Damit wusste der Kläger aber spätestens zu diesem Zeitpunkt von den mit den Auszahlungen verbundenen Risiken
im Hinblick auf die langfristige Renditeerwartung. Sollte der Kläger dementsprechend tatsächlich bei Zeichnung des
EuroPlan nicht auf die insoweit bestehenden Risiken hingewiesen worden sein, hätte er spätestens 2005 Kenntnis
hiervon und damit auch von der unterbliebenen Hinweiserteilung im Jahr 2000 erlangt.
Im Hinblick auf die Kenntnis des Klägers von der Person des Schuldners wird auf die obigen Ausführungen Bezug
genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für eine frühzeitige Kenntnis des Klägers insbesondere
dessen Schreiben vom 18. Januar 2005 spricht, mit dem er sich unmittelbar an die Beklagte zu 1) wandte und von
dieser - jedenfalls im Ergebnis - Erstattung des ihm entstandenen Zinsverlustes forderte. Erkennbar sah der Kläger
dementsprechend bereits im Jahr 2005 die Beklagte zu 1) in der Verantwortung und nicht etwa ausschließlich R. P.
Die vorstehenden Ausführungen kommen zusätzlich bei den vom Kläger behaupteten weiteren Pflichtverletzungen
zum Tragen und zwar insbesondere im Hinblick auf die angebliche Zusicherung einer sicheren Rendite von 8,5 %
und im Hinblick auf die nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Vergangenheitsrenditen.
B. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) scheidet gleichfalls aus.
a) In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber
eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die
Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer
arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler berufen. Die eine eigene
Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich
vermutet, wenn die Anlageinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in
institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder
Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers bzw. des Prospekts nach den
Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH VersR 2007, 1232).
Ob im vorliegenden Fall von einem solchen institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten auszugehen ist,
kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung des
Klägers durch den Vermittler Götzfried oder die Beklagte zu 1). In Betracht kommt insoweit allenfalls die Behauptung
des Klägers, ihm sei eine Rendite von 8,5 % p. a. als sicher dargestellt worden. Selbst wenn das der Fall gewesen
sein sollte, wäre ein etwaiger Irrtum des Klägers spätestens durch die ihm vom Vermittler vorgelegte vom Kläger
unterzeichnete Risikobelehrung wieder beseitigt worden. In dieser bereits im Tatbestand auszugsweise
wiedergegebenen Belehrung wurde der Kläger nicht nur ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die
garantierte Jahresdividende unter dem effektiven Jahreszinssatz für das aufzunehmende Darlehen liegt (und damit
weniger als 8,5 % beträgt). Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass der nicht garantierte Fälligkeitsbonus
unter Umständen ganz wegfallen könne (Bl. 183 d. A.). Aus diesen beiden, ihm vom Vermittler zugänglich
gemachten Informationen konnte der Kläger unschwer folgern, dass die Rendite auch weniger als 8,5 % betragen
kann und dementsprechend gerade nicht von einer sicheren Rendite ausgegangen werden durfte.
Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger beanstandeten Pflichtverletzungen scheidet eine arglistige Täuschung durch
den Vermittler G. bzw. die Beklagte zu 1) ohnehin aus.
b) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Darlehensvertrag und die im
EuroPlan zusammengefassten Verträge als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG anzusehen sein
sollten. Zwar kann der Verbraucher bei verbundenen Geschäften Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss
gegen den Vermittler ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Das setzt aber zusätzlich voraus,
dass die Entscheidung des Anlegers auf einer arglistigen Täuschung des Vermittlers beruht. In solchen Fällen muss
sich das Kreditinstitut das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne
von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es deshalb geboten, bei
einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige
Täuschung des Vermittlers, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss
zuzurechnen (vgl. BGH VersR 2009, 1368. BGH BGHZ 167, 239). Das Vorliegen einer lediglich fahrlässigen
Pflichtverletzung genügt hingegen nicht (vgl. BGH NJWRR 2011, 263).
An einer damit erforderlichen arglistigen Täuschung fehlt es jedoch. Insoweit wird auf die vorstehenden
Ausführungen Bezug genommen.
c) Unabhängig hiervon ist ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aber auch verjährt. Im Hinblick auf die
Kenntnis von einer (etwaigen) Täuschung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt A Bezug
genommen. Aber auch die Kenntnis von der Person des Schuldners besaß der Kläger bereits frühzeitig. Insoweit ist
es ausreichend, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Zurechnung etwaigen Beratungsverschuldens
kennt. Ein verbundenes Geschäft, mithin eine wirtschaftliche Einheit von Kreditgeschäft und Anlagegeschäft ist
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG in der Regel anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder
dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Das war hier auf der Grundlage des
Klägervortrags der Fall. Ausreichend ist hierfür, dass der Verkäufer dem Verbraucher den Kredit in der Weise
andient, dass dieser sich an den Kreditgeber zum Abschluss des Kreditvertrags wendet (vgl. Putzo in: Palandt,
BGB, 59. Aufl., § 9 VerbrKrG, Rn. 6). Insoweit hat der Kläger aber selbst vorgetragen, dass der Zeuge G. ihm die
Beklagte zu 2) von Anfang an als finanzierende Bank und konzeptionsgemäß an dem EuroPlan Beteiligte vorgestellt
habe (Bl. 568 d. A.). Damit lagen dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung die für eine Klage
gegen die Beklagte zu 2) erforderlichen Informationen vor mit der Folge einer mittlerweile eingetretenen Verjährung.
Dasselbe gilt im Hinblick auf die Zurechnung aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen den
Beklagten und R. P.
C. Demgegenüber ist der vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführte Hilfsantrag zulässig und jedenfalls teilweise
auch begründet.
1. Der Hilfsantrag ist (noch) zulässig. Zwar hat der Kläger erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung beantragt,
´festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie in dem
Versicherungsschein Nr. … angegeben´, ohne dies näher zu begründen. Allerdings lässt sich der Gegenstand des
Anspruchs auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags hinreichend eingrenzen. Sowohl dem Vortrag des
Klägers als auch den beigefügten Unterlagen (Anlagen K 9: Versicherungsschein und Lw 2 (Bl. 224 244):
Policenbedingungen) kann der Gegenstand der vertragsgemäßen Leistungspflicht der Beklagten hinreichend
bestimmt entnommen werden. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung den
Inhalt des mit dem Hilfsantrag Begehrten klargestellt hat. Danach begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur
vertragsgemäßen Auszahlung bis zum Ablauf des sich aus der Police ergebenden Leistungszeitraums des
Versicherers verpflichtet ist und zwar unabhängig von der Entwicklung des Produktes selbst.
Diese Klageerweiterung ist auch sachdienlich. Die Sachdienlichkeit einer als Klageänderung zu behandelnden
Klageerweiterung (vgl. BGH NJW 2004, 2152) ist objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu
beurteilen. Entscheidend ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen
Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt. Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann
verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung
das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH NJW 2007, 2414). Das ist hier
nicht der Fall. Im Gegenteil haben die Parteien die zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen
Informationen bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt, zumal diese auch für den in der Hauptsache
geltend gemachten Schadensersatzanspruch von Relevanz sind. Dass eine Entscheidung des Senats darüber
hinaus der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits dienen kann, steht außer Frage.
Die am 22. Januar 2009 erfolgten Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Volksbank
S. (Bl. 290, 291 d. A.) steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Insoweit kommt es nicht darauf
an, ob der Kläger Inhaber des streitgegenständlichen Anspruchs ist. Entscheidend für die Bejahung des
Feststellungsinteresses ist lediglich, ob dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit
droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2010, 1877). Das kann auch
bei abgetretenen Ansprüchen der Fall sein, zumindest wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine
Sicherungsabtretung handelt und die Höhe des abgetretenen Anspruchs nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der
Sicherheit (sowie ggf. die Pflicht zur Nachbesicherung), sondern auch Auswirkungen auf die Höhe eines vom
Sicherungsnehmer etwaig rückabzutretenden Anspruchs besitzt.
2. Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Erbringung vertragsgemäßer Leistungen
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. in Verbindung mit Ziffer 10.1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen verpflichtet.
Soweit der Kläger vertragsgemäße Auszahlungen begehrt, wird ein solcher Anspruch von der Beklagten zu 1) im
Ergebnis ohnehin nicht bestritten, solange den Auszahlungen der entsprechende Gegenwert in Form von Anteilen
gegenüber steht. Streitig ist allein, ob dem Kläger bzw. der Zessionarin nach vollständiger Aufzehrung des
Vertragswertes weitergehende Auszahlungsansprüche zustehen.
Das ist nicht der Fall. Zwar sieht der dem Kläger übersandte Versicherungsschein eine regelmäßige Auszahlung vor,
ohne gleichzeitig die Voraussetzungen für das Erlöschen des Auszahlungsanspruchs näher zu bestimmen. Hieraus
folgt aber kein unbegrenzter Anspruch auf dauernde Fortzahlung bis zum Datum der letzten Auszahlung am 5.
September 2041. Insoweit befindet sich bereits auf Seite 1 des Versicherungsscheins ein Vorbehalt im Hinblick auf
die in den Policenbedingungen enthaltenen Einzelheiten. Den Policenbedingungen in Verbindung mit dem
Versicherungsschein kann aber unschwer entnommen werden, dass die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer
ausreichenden Kapitaldeckung (im Versicherungsschein als Anteile bezeichnet) stehen. So wird bereits im
Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass die Prämie in Höhe von 250.000,00 DM 57268,35573 Anteilen
entspricht, der Begriff ´Anteil´ dementsprechend nichts anders ist, als eine Vertragswährung.
Unter Ziffer 2 der Policenbedingungen wird sodann erläutert, wie der Begriff der regelmäßigen Auszahlung zu
verstehen ist:
´Regelmäßige Auszahlungen [sind] durch Einlösung einer entsprechenden Anzahl von Anteilen erfolgende
Auszahlungen in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Abständen´ (Bl. 226 d. A.).
In Ziffer 9.1 der Policenbedingungen heißt es weiter:
´Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers nimmt C. einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Anteile
zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes oder des Anteilswertes.´ (Hervorhebung durch den Senat)
In Ziffer 9.3 der Policenbedingungen heißt es schließlich:
´Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hiermit ausdrücklich festgestellt, dass bei der Rückgabe eines
Vertrags alle ihm zum betreffenden Zeitpunkt zugeteilten Anteile zurückgenommen werden und der Vertrag …
hinfällig und beendet wird.´
Hieraus folgt erkennbar, dass etwaige Auszahlungen durch Realisierung der entsprechenden Anteile ermöglicht
werden und dies zu einer Reduzierung der im Pool verbleibenden Anteile führt. Hieraus folgt weiter, dass eine
Reduzierung der Anteile auf Null zur Beendigung des Vertrags mit dem gleichzeitigen Erlöschen gegenseitiger
Leistungspflichten führt. Unter diesen Umständen besteht für den Versicherungsnehmer keine Veranlassung zu der
Annahme, der Versicherer sei losgelöst von der Anzahl der noch vorhandenen Anteile zu einer weitergehenden
Zahlung bis zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet.
Der Senat teilt auch nicht die in diesem Zusammenhang vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 12. Mai
2011 (VuR 2011, 316) vertretene Auffassung, die Einschränkung des Leistungsversprechens durch die
Versicherungsbedingungen sei überraschend. Im Gegenteil wäre ein unbedingtes Leistungsversprechen völlig
losgelöst von einer etwaigen Rendite überraschend. Insoweit unterstellt der Senat, dass einem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer bekannt ist, dass Zahlungen eines Versicherers aus einer Kapitallebensversicherung vom
Vorhandensein eines entsprechenden Kapitals abhängig sind. Das entspricht den für deutsche
Lebensversicherungsverträge geltenden Grundsätzen und beansprucht auch für den streitgegenständlichen
Lebensversicherungsvertrag Geltung. Insoweit liegt es auch nahe, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer
das Leistungsversprechen im Versicherungsschein nicht als bedingungslos gegeben betrachtet, zumal ersichtlich
kein Versicherungsunternehmen die im Hinblick auf die Höhe der Leistungszusagen gegebenen enormen
wirtschaftlichen Risiken unter Umständen weit über den Totalausfall der Anlage hinaus freiwillig übernehmen würde.
Selbst wenn man die Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht entsprechend auslegen oder hierin einen
Verstoß gegen das Transparenzgebot sehen wollte, wären der Kläger bzw. die Zessionarin an der Geltendmachung
von Erfüllungsansprüchen auch nach vollständiger Aufzehrung des Vertragswertes hinaus gehindert. Insoweit muss
der Kläger sich nach den Grundsätzen der unschädlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet)
entgegen halten lassen, sich der Begrenzung seines Auszahlungsanspruchs bei Vertragsschluss im Klaren gewesen
zu sein. Der Kläger war sich jedenfalls der mit dem Vertrag verbundenen Risiken bewusst. Bereits die vom Kläger
bei Antragstellung unterschriebene Belehrung über die Risiken des Anlagemodells weist im Hinblick auf den
Lebensversicherungsvertrag folgenden Passus auf:
´Mir ist bekannt, dass der EuroPlan neben Chancen auch Risiken beinhaltet, da die für eine Zukunftsbetrachtung
notwendigen Daten zwangsläufig auf Annahmen beruhen…
Die C. garantiert den Kapitalerhalt auf das eingezahlte und noch nicht entnommene Nettoanlagekapital.´
(Hervorhebung durch den Senat).
Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dem Kläger sei eine regelmäßige
Auszahlung völlig unabhängig von der Renditeentwicklung zugesichert worden. Eine entsprechende Behauptung
stünde im Widerspruch zu der von ihm selbst unterzeichneten Belehrung über die Risiken des Anlagemodells.
Vielmehr bleibt - unabhängig von der Regelung des § 5 VVG a. F. - der wahre Wille des Erklärenden maßgebend
(vgl. BGH VersR 1995, 648).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100, 101 Abs. 1 ZPO. Hierbei hat der Senat die Hauptanträge wie
folgt bewertet:
Antrag zu 1 a) …………………………………………………… 115.000,00 €
Antrag zu 1 b) …………………………………………………… 23.877,01 €
Antrag zu 2) ……………………………………………………... 2.000,00 €
Gesamt …………………………………………………………... 140.877,01
Im Hinblick auf den Antrag zu 1 a) kann den Ausführungen des Klägers zwar entnommen werden, dass dieser an die
Volksbank S. bereits Zahlungen in Höhe von 13.658,89 € erbrachte. Wenn man den Wortlaut des Antrags zugrunde
legt, handelte es sich hierbei aber um Zinszahlungen, d. h. Zahlungen ohne Reduzierung der eigentlichen
Darlehensschuld. Den Antrag zu 3) hat der Senat im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt. Ebenso die
Anträge zu 4) ff., weil insoweit nur die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) zum Ausdruck gebracht
wird und insoweit ein einheitlicher Gegenstand vorliegt. Schließlich bleibt auch die vom Kläger bereits
berücksichtigte Gegenleistung außer Ansatz (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3, Rn. 16, Stichwort:
Zurückbehaltungsrecht).
Den Hilfsanspruch hat der Senat gemäß §§ 9, 3 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag bewertet und insoweit
auf die vertraglich vereinbarten Auszahlungen in Höhe von derzeit halbjährlich 8.750,00 DM bzw. 4.473,80 €
abgestellt (vgl. Anlage K 9). Unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags von 20 % folgt hieraus ein
Streitwert in Höhe von 25.053,28 €.
Bei der Verlustquote im Hinblick auf den Hilfsantrag ist zu berücksichtigen, dass die vertraglich vereinbarten
Auszahlungen bis zum 5. September 2041 auch unter der Voraussetzung eines entsprechenden Vertragswertes
derzeit keineswegs ausgeschlossen sind. Die Verlustquote der Beklagten zu 1) beschränkt sich dementsprechend
lediglich auf das Ausfallrisiko, d. h. auf das Risiko einer vor dem 5. September 2041 eintretenden vollständigen
Aufzehrung des Kapitals. Dieses Risiko schätzt der Senat unter Berücksichtigung der bis zum 23. Juli 2009 (Anlage
K 10) erfolgten Abschmelzung des garantierten Vertragswerts von 127.822,97 € auf 94.102,19 € am 23. Juli 2009
(Anlage K 10) bei zwischenzeitlich erfolgtem Verzicht des Klägers auf weitere Auszahlungen auf 50 % ein.
Dementsprechend ist das Unterliegen der Beklagten mit 12.526,64 € zu bewerten.
Bei der Verteilung der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten hat der Senat aufgrund des ungleichmäßigen
Unterliegens der Parteien bei teilweiser Gesamtschuldnerschaft der beiden Beklagten von der Baumbach’schen
Kostenformel Gebrauch gemacht.
Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) hat der Senat unter
Außerachtlassung des Hilfsantrags einen Streitwert von bis zu 155.000,00 € festgesetzt. Zwar stimmt der Streitwert
einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im
Rechtsstreit die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (vgl. BGH NJW 1960, 42. OLG Frankfurt
OLGR Frankfurt 2009, 763. OLG Düsseldorf MDR 2006, 1017. KG Berlin MDR 2004, 1445. OLG Karlsruhe NJWRR
2003, 1007. OLG München NJWRR 1998, 420). Im vorliegenden Fall ist aber offensichtlich, dass der Streithelfer die
Beklagte zu 1) nur insoweit unterstützen will, als er selbst in Anspruch genommen werden kann. Zum Zeitpunkt des
Beitritts war dies offensichtlich, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich die Schadensersatzansprüche aufgrund
Beratungsverschuldens rechtshängig waren. Dementsprechend ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag des
Streithelfers auch dahingehend auszulegen, dass die Zurückweisung der Berufung nur im Hinblick auf die vom
Landgericht abgewiesene und vom Kläger angegriffene Entscheidung beantragt wird. Unter diesen Umständen bedarf
es keiner Auseinandersetzung mit der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Gegenmeinung, wonach bei der
Streitwertbemessung allein auf das Interesse der Streithelfer abzustellen ist (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig
2008, 878. OLG Köln OLGR Köln 1992, 306. OLG Hamburg JurBüro 1992, 251. OLG Saarbrücken JurBüro 1985,
445. OLG Koblenz MDR 1983, 59).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von der Zulassung der
Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat im Hinblick auf die Abweisung der Klage in der Hauptsache abgesehen.
Insoweit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung mit der Konsequenz, dass der Rechtsstreit nicht von
grundsätzlicher Bedeutung ist. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert insoweit keine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Anders verhält es sich im Hinblick auf den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten
Feststellungsanspruch. Insoweit hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VuR 2011, 316)
abweichend vom hiesigen Senat zu einem ebenfalls mit der Beklagten zu 1) geschlossenen
Lebensversicherungsvertrag entschieden, dass die in dem Versicherungsschein angeführten periodischen Zahlungen
unabhängig von einer Wert oder Renditeentwicklung in der dort angegebenen Weise (Höhe und Dauer) zu leisten
sind. Die insoweit bestehende Divergenz lässt eine Entscheidung des Revisionsgerichts sachdienlich erscheinen.
Weil es sich bei dem Hilfsanspruch um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs
handelt, hat der Senat die Zulassung der Revision hierauf beschränkt (vgl. BGH ZIP 2011, 2491. BGH NJWRR 2010,
954).
… … …