Urteil des OLG Celle vom 22.01.2004

OLG Celle: gegen die guten sitten, futtermittel, eigentumsvorbehalt, firma, bereicherungsanspruch, rechtshängigkeit, eingriffskondiktion, ware, bösgläubigkeit, insolvenz

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 144/03
Datum:
22.01.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 812, BGB § 947 ff.
Leitsatz:
Kollidieren Sicherungsrechte des Futterlieferanten und des Ferkellieferanten, so erwirbt in der Krise
des Mästers der Futterlieferant keinen Bereicherungsanspruch gegen den Ferkellieferanten, der die
Tiere übernimmt, wegen des Wertzuwachses der Tiere durch Futter, das diese vor der Krise
gefressen haben.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
11 U 144/03
2 O 5721/01 Landgericht Hannover Verkündet am
22. Januar 2004
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
#######
gegen
#######,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
#######
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter
am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Juni 2003 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des
geschuldeten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin, eine landwirtschaftliche
Bezugsgenossenschaft, ein Entgelt für Futtermittel zu entrichten.
Die Firma B. in N. betrieb in dem Ort B. eine Schweinemastanlage. Neben der Schweinemastanlage in B. betrieb die
Firma B. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) noch an mindestens zwei anderen Orten Aufzuchtanlagen für Tiere. Die
Gemeinschuldnerin bezog die Ferkel für ihre Schweinezucht von der hiesigen Beklagten, welche die Jungtiere für
den Betrieb in B. und zwei weitere Betriebe stets unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes
lieferte. Die Klägerin lieferte in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Bezugsgenossenschaft für den Betrieb in B.
seit Jahren die Futtermittel. Wegen der Einzelheiten der Lieferungen und der letzten Zahlungen wird auf die zu den
Akten gereichten Kontoauszüge Bl. 96 - 103 d. A. Bezug genommen. Danach stellte sich die Geschäftsverbindung
in etwa so dar, dass dreimal monatlich, neben anderen kleineren Lieferungen Ergänzungsfutter mit einer Menge
zwischen 20.000 kg und 27.000 kg geliefert wurde. Die Rechnungen hierfür machten zwischen 12.000 DM und
18.000 DM aus. Zahlungen der Gemeinschuldnerin gingen jeweils zum Monatsende zwischen 50.000 DM und 60.000
DM ein, so beispielsweise am 28. Dezember 2000 58.000 DM, am 31. Januar 2001 58.000 DM, am 28. Februar
55.000 DM, am 31. März 52.000 DM. Letztmalig beiwirkte die Gemeinschuldnerin am 30. April 2001 eine Zahlung in
Höhe von 45.000 DM. In der Folgezeit geriet die Gemeinschuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten. Am 28. Mai 2001
wurde beim Amtsgericht Frankfurt/Oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt.
Die Beklagte machte am 14. Mai 2001 von ihrem Eigentumsvorbehalt an den von ihr gelieferten bei der
Gemeinschuldnerin befindlichen Ferkeln Gebrauch. Sie teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2001 mit
und erklärte, die Futtermittel und sonstigen Kosten für gelieferte Betriebsmittel ab dem 14. Mai 2001 zu
übernehmen. Die von der Klägerin ab diesem Tage erbrachten Lieferungen und Leistungen sind, wie zwischen den
Parteien unstreitig ist, bezahlt.
Aus der Zeit vor dem 14. Mai 2001 bestehen jedoch unbezahlte Futtermittellieferungen und andere Leistungen der
Klägerin, die sich zu 144.675,54 DM addieren.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte, die die Aufzucht der im Betrieb B. befindlichen ca. 6.000 Tiere übernommen
und diese bei Schlachtreife veräußert habe, sei ihr aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehaltes, unter
welchem auch die Lieferungen der Klägerin erfolgt seien, in Verbindung mit bereicherungsrechtlichen Grundsätzen
zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Weil die Beklagte unter Vernichtung des verlängerten
Eigentumsvorbehaltes der Klägerin aus den Futterlieferungen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der §§ 948, 947
Abs. 2 BGB den Gegenwert der Futtermittel auf Kosten der Klägerin erworben habe, in dem die Schweine die
Futtermittel gefressen hätten, sei die Beklagte in sonstiger Weise bereichert und müsse diese Bereicherung gemäß
§§ 951, 812 BGB an die Klägerin herausgeben.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass nicht sie, sondern die Gemeinschuldnerin bereichert
worden sei.
Es ist unstreitig, dass der Beklagten aufgrund unbezahlt gebliebener Tierlieferungen für alle drei von der
Gemeinschuldnerin betriebene Aufzuchtbetriebe höhere Forderungen zustanden, als sie den Veräußerungswert der in
Binde übernommenen Ferkel ausmachten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die AGB der Klägerin seien in die
Futtermittelkaufverträge zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin wirksam einbezogen. Die Klägerin habe
dennoch Rechte an den gefütterten Tieren nicht erlangt, sondern habe gemäß §§ 948, 947 Abs. 2 BGB das
Eigentum an den Futtermitteln an den jeweiligen Eigentümer der Tiere, im Streitfall die Beklagte, verloren. Aufgrund
der Leistung der Klägerin an die Gemeinschuldnerin seien bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die
Beklagte ausgeschlossen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form und fristgerecht eingelegten Berufung.
Mit ihr wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Landgericht habe
Aufklärungs und Hinweispflichten verletzt. Das Landgericht habe darauf abgestellt, dass die Klägerin habe vortragen
müssen, dass die Beklagte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am streitbefangenen Futter bösgläubig gewesen
sei. Hierzu trägt die Klägerin ausführlich vor. Sie meint, die Beklagte sei zumindest verpflichtet gewesen, zu
überprüfen, ob das Futter, welches an ihre Tiere verfüttert wurde, bereits bezahlt und die Gemeinschuldnerin somit
dessen Eigentümerin gewesen sei. Insoweit hätten die Beklagte sogar Nachforschungspflichten getroffen.
Die Klägerin macht weiter geltend, das Landgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gemeinschuldnerin
die Fütterung der Tiere im Auftrag der Beklagten als Leistung an diese vorgenommen habe. Einen derartigen Inhalt
habe zwar die Sicherungsabrede zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagten vorgesehen. Diese sei jedoch
unwirksam. Dazu legt die Klägerin im Einzelnen dar, dass die Beklagte hinsichtlich des Betriebes B. übersichert
gewesen sei. Die offenen Rechnungen bezüglich an andere Aufzuchtstellen gelieferter Ferkel bezieht die Klägerin
insoweit nicht mit ein.
Schließlich beruft sich die Klägerin darauf, der verlängerte Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsvereinbarung
zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin seien sittenwidrig gemäß § 138 BGB gewesen. Dies habe das
Landgericht von Amts wegen zu prüfen gehabt.
Nicht zuletzt habe das Landgericht übersehen, dass der Klägerin ein Direktanspruch gegen die Beklagte gemäß §
826 BGB zustehe. Da die Beklagte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Futter bösgläubig gewesen sei, habe
sie mit dem Auftrag an die Gemeinschuldnerin, die Tiere für sie zu füttern, in gegen die guten Sitten verstoßender
Weise der Klägerin Schaden zugefügt. Die Beklagte habe mit Erteilung des Fütterungsauftrages zumindest billigend
in Kauf genommen, dass bei der Klägerin nach Verfütterung des streitbefangenen Futters ein Schaden (der Verlust
des Kaufpreises des Futters) eintrete.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 5. Juni 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Az. 2 O 5721/01 die
Beklagte zu verurteilen, 73.971,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die
Klägerin zu zahlen,
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Listen und Rechnungen Auskunft
darüber zu erteilen, wann die einzelnen der am 14. Mai 2001 in der Mastanlage B. der Firma B. befindlichen 4.809
Tiere als Ferkel zu welchem Preis geliefert wurden und wann diese zu welchem Preis als Mastschweine verkauft
wurden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil. Sie legt
im Einzelnen dar, dass die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Einbau
eigentümerfremder Sachen mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar seien. Hinsichtlich der Übersicherung
weist sie darauf hin, dass die Verträge zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin einen Freigabeanspruch vorgesehen
hätten, der bei einer Sicherung von 150 % des Wertes der Forderungen der Beklagten habe geltend gemacht werden
können; dies habe die Gemeinschuldnerin jedoch zu keinem Zeitpunkt getan.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird hinsichtlich beider Instanzen auf die zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie ergänzend auf das landgerichtliche Urteil Bezug
genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht schon dem Grunde nach kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Senat
verweist insoweit auf die Ausführungen seines Beschlusses vom 24. September 2003, in welchem es heißt:
„1. Zutreffend hat das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Bereicherungsanspruch gemäß §§
951, 812 BGB ausscheidet, weil es sich hierbei um einen Fall der Eingriffskondiktion handelt, der immer dann wegen
des Vorrangs der Leistungskondiktion bzw. im Streitfall sogar von Leistungsansprüchen nicht anzuwenden ist, wenn
derjenige, der sein Recht (hier das Eigentum am gefressenen Futter) verliert, seine Ware durch Leistung in den
Rechtsverkehr gegeben hat (vgl. Schwab/Prütting,
Sachensrecht, 30. Aufl., 2002 Rdn. 469f.; Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, 1976, § 13, 2 d (1); Huber, JuS 1970, S.
342ff., insb. S. 343.).
2. Soweit die Klägerin weiter meint, der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Beklagten verstoße gegen § 138 BGB,
trägt auch diese Begründung einen Anspruch nicht. Nach den von der Klägerin selbst zitierten Fundstellen greifen
solche Überlegungen nur dann ein, wenn der Kreditnehmer in die Situation gerät, dass er weitere Lieferanten über die
Wirksamkeit ihrer Eigentumsvorbehalte täuscht/täuschen muss. So liegt es aber im Streitfall nicht. Die Klägerin als
Futterlieferantin wurde nicht über die Wirkung ihres Eigentumsvorbehalts getäuscht. Für sie steht von Anfang an
fest, dass sie ihre zur Tierfütterung gelieferte Ware nur solange durch einen Eigentumsvorbehalt schützen kann, als
sie körperlich in einem Futterbehältnis vorhanden ist. Die Futterlieferantin wird sodann stets bei Verfütterung ihr
Recht verlieren, weil das Tier immer die Hauptsache darstellt. Eine Täuschung der Futterlieferantin durch den
Futterbesteller und ein Irrtum ihrerseits über den
Wirkungsumfang ihres Eigentumsvorbehalts kommen somit nicht in Betracht.“
An dieser Bewertung hält der Senat fest. Die Klägerin hat die in Rede stehenden Futtermittel aufgrund von
Kaufverträgen an die Gemeinschuldnerin veräußert. Die Beklagte hat diese Futtermittel, die an die Schweine
verfüttert wurden, nicht zu Lasten der Klägerin unentgeltlich erworben. Die Klägerin hat ihre Futtermittel vielmehr
aufgrund entgeltlicher Geschäfte verloren. Sie hat nämlich im Gegenzug die Kaufpreisforderung gegen die
Gemeinschuldnerin erworben und diese in deren Insolvenzverfahren, wie dies gesetzlich vorgesehen ist, geltend
machen können. Es ist schlechterdings nicht denkbar, dass neben den - wenn auch regelmäßig in der Insolvenz des
Käufers kaum werthaltigen - Anspruch aus dem Kaufvertrag noch bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen eines
Warenverlustes gegen einen Dritten treten könnten. Bereicherungsansprüche der Klägerin scheitern mithin schon
deshalb, weil sie die von ihr im regulären Geschäftsverkehr veräußerten Waren nicht rechtsgrundlos verloren hat.
An dieser Betrachtung ändert auch der von der Klägerin hervorgehobene Gesichtspunkt der angeblichen
Bösgläubigkeit der Beklagten bzw. deren Pflichtverletzung durch unterlassene Erkundigungen hinsichtlich der Frage,
ob das Futter bezahlt gewesen sei, nichts.
Wenn die Klägerin offensichtlich in der Bösgläubigkeit der Beklagten bzw. genauer deren Pflichtverletzung durch
unterlassene Erkundigungen einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts, wie eine Eingriffskondiktion ihn
erfordert, sehen will, so scheitert diese Betrachtung schon daran, dass die Beklagte ein solcher Pflichtenverstoß
nicht trifft.
Die Gemeinschuldnerin war ein selbstverantwortlich wirtschaftender Betrieb. Einem Belieferer eines solchen
Betriebes wie der Beklagten stehen Einsichts und Erkundigungsrechte (anders als z.B. Banken im Rahmen von
Kreditverhandlungen) gegenüber dem belieferten Betrieb nicht zu. Folglich kann das Unterlassen von Erkundigungen
der Beklagten auch nicht gegenüber einem anderen Unternehmen, das zu dem gleichen Geschäftsbetrieb
Geschäftskontakte unterhält, als Pflichtverletzung angesehen werden.
Es ist weiter nicht nachvollziehbar, wann die Klägerin den behaupteten Pflichtverstoß der Beklagten ansiedeln will.
Es kämen, der Vortrag der Klägerin ist insoweit unpräzise hinsichtlich der tatsächlichen Anknüpfung, mehrere
Zeitpunkte in Betracht, für die sich aber jeweils Pflichtverletzungen nicht ausmachen lassen:
a) Auf den Zeitpunkt der jeweiligen Futterlieferungen der Klägerin lassen sich der Beklagten nachteilige
Feststellungen nicht treffen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nicht feststeht, welche Futterlieferungen
unbezahlt geblieben sind. Die Hauptlieferungen der Klägerin aus den letzten fünf Monaten vor der Krise der
Gemeinschuldnerin waren durch die bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen in etwa gedeckt. Die wesentlichen
Rückstände waren mithin schon beträchtlich älter. Aus den von der Klägerin selbst überlassenen Unterlagen ist nicht
erkennbar, wann die nicht gedeckten größeren Rückstände entstanden sind.
b) Auf den Zeitpunkt der Übernahme der Ferkel am 14. Mai 2001 bezogen lässt sich eine Pflichtverletzung ebenfalls
nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte bei Nachfrage - hätte sie von der Gemeinschuldnerin
insoweit überhaupt (noch) eine Antwort erhalten - wozu die Klägerin ebenfalls nichts vorträgt, die Antwort erhalten
können, dass die Klägerin in den zurückliegenden Monaten jeweils Zahlungen erhalten hatte, die der Höhe nach ihre
wesentlichen Lieferungen abdeckten. Diese Antwort hätte die Beklagte nicht beunruhigen müssen. Dass die Klägerin
zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor es zu einem Rückstand hatte kommen lassen, der sich stets weiter
fortschrieb, hätte der Beklagten zu erforschen nicht oblegen.
2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche erwachsen der Klägerin auch nicht etwa deshalb, weil der zwischen der
Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nebst Sicherungsabreden gemäß
§ 138 BGB nichtig gewesen sein könnte. Auch in diesem Falle führte die Übernahme der bei der Gemeinschuldnerin
am 14. Mai 2001 befindlichen Ferkel nicht zu rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten,
sondern allenfalls, wäre sie denn unberechtigt gewesen, zu Ansprüchen des Insolvenzverwalters der
Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte.
3. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB sind der Klägerin gegen die Beklagte nicht erwachsen. Auch insoweit
verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 24. September 2003, in dem es heißt:
„ Zum einen war ein solcher Anspruch nebst dem dazugehörigen tatsächlichen Vorbringen hinsichtlich der Elemente
eines vorsätzlich herbeigeführten Schadens der Klägerin und der Sittenwidrigkeit sowie eines Schädigungsvorsatzes
beim Handeln der Beklagten nicht Gegenstand des ersten Rechtszuges und ist daher als - hinsichtlich des
tatsächlichen Vorbringens insoweit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO - unentschuldigt verspätet ausgeschlossen. Zum
anderen fehlt es dem Klägervortrag insoweit aber auch an der erforderlichen Substanz. Wer - wie die Beklagte -
handelt, um eigene durch die mögliche Insolvenz eines Schuldners gefährdete Forderungen zu sichern, handelt nicht
sittenwidrig, selbst wenn damit die Schädigung eines Dritten verbunden ist (vgl. Palandt/Thomas, 62. Aufl., § 826
BGB Rdn. 2). Dass der Beklagten insgesamt gegen den später insolventen Fütterer der Tiere nicht Forderungen in
Höhe des Erlöses der Tiere, abzüglich der nach dem 14. Mai von der Beklagten ohnehin bezahlten Fütterung, die die
Klägerin bei ihren Erwägungen vielfach vergisst, zustanden, hat die Klägerin nicht dargelegt; im Gegenteil geht sie
insoweit selbst von einer Aufrechnungslage (Bl. 16 f. der Berufungsbegründung) aus.
In die Schadensgefahr, den Verlust des Kaufpreises zu erleiden, hat die Klägerin sich im Übrigen selbst dadurch
gebracht, dass sie offenbar mehrere Lieferungen auf Kredit vornahm, ohne zu gegebener Zeit Vorkasse zu
verlangen.“
4. Nachdem der Klägerin wie vorstehend dargelegt schon dem Grunde nach bereicherungsrechtliche Ansprüche
gegen die Beklagte nicht zustehen, bleiben auch ihre Hilfsanträge, mit denen sie Unsicherheiten hinsichtlich der
Höhe einer etwaigen Forderung Rechnung zu tragen sucht, ohne Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Aus seiner Sicht sind Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Angriffe der Klägerin gegen die
landgerichtliche Entscheidung, die mit der Rechtsauffassung des Senats in Einklang steht, erscheinen nicht
durchgreifend.
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