Urteil des OLG Celle vom 12.01.2012

OLG Celle: culpa in contrahendo, sparkasse, rendite, lebensversicherungsvertrag, anleger, vertragsschluss, versicherer, firma, kapitalanlage, einfache anfrage

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 151/11
Datum:
12.01.2012
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 280, BGB § 199
Leitsatz:
Im Einzelfall haftet der in den sog. Europlan eingebundene Lebensversicherer trotz erhobener Einrede
der Verjährung dem Anleger auf Schadenersatz für eine Falschberatung über die Anlageentscheidung.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 151/11
2 O 361/09 Landgericht Hannover
Verkündet am
12. Januar 2012
… ,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
U. … O., … in H.,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro L. …
gegen
C., vertreten durch den Vorstand … in M.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte L. …,
Beteiligte:
Dr. T. K. als Insolvenzverwalter der R. P. GmbH … in M.,
Streithelferin,
J. H. … in H.,
Streitverkündete,
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte S. …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am
Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 17. Mai 2011 und unter Klagabweisung im Übrigen
1. die Beklagte verurteilt, die Klägerin von allen Ansprüchen der Sparkasse B. aus und im Zusammenhang mit dem
Darlehen der Sparkasse B., Kto.Nr. ..., Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Police … der Beklagten
sowie den Fondsanteilen des D. Fund … auf dem Depot Kontonummer … der N. AG sowie des T. G. (Euro) F. C. A
der F. … GmbH zur Kontonummer … freizustellen,
2. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 46.153,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen,
3. festgestellt, dass die Beklagte über den zu Ziff. 2. bezifferten Schaden hinaus der Klägerin den weiteren, sich aus
dem Abschluss des Altersvorsorgemodells EuroPlan am 06.09.1999 entstandenen und noch entstehenden Schaden
zu ersetzen hat,
4. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.253,934 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Die Streithelferin trägt ihre Auslagen selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 140.000,00 Euro.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Freistellung von den Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag, Zahlung von Schadensersatz
und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im
Zusammenhang mit dem Abschluss einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung im Rahmen einer sog.
EuroPlanAnlage.
Die Beklagte ist ein seit … auf dem deutschen Markt tätiges englisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den
Niederlanden und Großbritannien. Die von ihr u. a. angebotene Versicherung „W. … A.“ ist eine fondsgebundene
Lebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Der eingezahlte Einmalbetrag dient dem Erwerb von
Anteilen an sog. „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“, ein in Großbritannien als sog. „withprofit Funds“ bekanntes
Anlagesystem, bei welchem Anteile an einem Fonds erworben werden, die vom Versicherer in einem sog.
„PoolSystem“ verteilt und verwaltet werden. Die Renditen werden mit Wertpapieren erwirtschaftet. Die
Vertragsrendite ergibt sich durch einen von der Beklagten jährlich festgesetzten „deklarierten Wertzuwachs“ der
PoolEinheiten und kann sich durch einen ´Fälligkeitsbonus“ verbessern. Der Vertrieb der streitgegenständlichen
Lebensversicherung als einer von drei Bausteinen des Anlagemodells „EuroPlan“ erfolgte durch Haupt und
Untervermittler.
Der „EuroPlan“ ist ein Anlagemodell, bei welchem die für den vorgenannten Lebensversicherungsvertrag zu Beginn
der Vertragslaufzeit in Form einer Einmalzahlung zu erbringende Versicherungsprämie durch ein endfälliges Darlehen
erbracht wird. Zahlungen auf die Zinsen des Darlehens sollen durch Beträge erbracht werden, die quartalsweise aus
der Lebensversicherung ausgezahlt und durch deren Rendite erwirtschaftet werden sollen. Dritter Baustein neben
Darlehen und Lebensversicherung ist ein Investmentfonds, mit dessen zu zeichnenden Anteilen und deren Rendite
das für die Versicherung aufgenommene Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden sollte (Prospekt „Der EuroPlan“ der
Firma R. P. … GmbH, Anlage K 10, Anlagenband Klägerin).
Am ... September 1999 zeichnete die Klägerin, vermittelt durch die Streitverkündete J. H. als Untervermittlerin, den
EuroPlan der Firma R. P. GmbH (Zeichnungsschein und Beratungsprotokoll Anlage K 11, Anlagenband Klägerin).
Dabei beantragte sie bei der Beklagten eine vorbezeichnete fondsgebundene Lebensversicherung „W. … A.“ im
„Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ der Serie 5.01 (Anlage B 3, Anlagenband Beklagte) mit einer Laufzeit von 55
Jahren (Antrag vom ... September 1999, Anlage B 8, Anlagenband Beklagte). Versicherungsbeginn war der 17.
Januar 2000 (Versicherungsschein Policennummer …, Anlage K 12, Anlagenband Klägerin). Die für diesen Vertrag
zu erbringende Einmalprämie über 150.000,00 DM wurde finanziert durch einen am 30. Oktober 2014 endfälligen
„Kredit mit anfänglichem Festzins“ der Sparkasse B. über diesen Betrag als Nettokreditsumme (Nennbetrag
166.666,67 DM), (Kreditvertrag Anlage K 12, Anlagenband Klägerin). Zur Absicherung dieses Kredites trat die
Klägerin ihre „gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten
Lebensversicherungsvertrag“ an die Sparkasse B. ab (Abtretungsvereinbarung vom 22. Oktober 1999, Anlage B 9,
Anlagenband Beklagte). Daneben zeichnete die Klägerin als dritten Baustein des „EuroPlan“ Anteile in den
Investmentfonds der M. I. GmbH F. mit monatlichen Sparraten über 400,00 DM für die Dauer von sechs Jahren und
an einem „D.v.Fund“ mit einer Einmalzahlung von 30.000,00 DM (siehe auch „Berechnungsgrundlagen zum
EuroPlan“ für die Klägerin, Anlage K 10 a, Anlagenband Klägerin, und Beratungsprotokoll vom 6. September 1999,
Anlage K 11, Anlagenband Klägerin). Neben dem Disagio der kreditgebenden Bank, den Gebühren für die Zeichnung
der Investmentfonds (Anlage 1 zum Kreditvertrag vom 22. Oktober 1999, Anlage K 12, Anlagenband Klägerin)
entstand eine Finanzierungsvermittlungsgebühr der R. P. GmbH in Höhe von 5.000,00 DM (Zeichnungsschein,
Anlage K 11, Anlagenband Klägerin). Der Versicherungsvertrag mit der Beklagten sah regelmäßige, vierteljährliche
Auszahlungen in Höhe von zunächst 2.625,00 DM vor, durch welche die Zinsleistungen auf das Darlehen erbracht
wurden.
Die Streitverkündete J. H. stellte in einer Berechnung vom 2. November 1999 (Anlage K 10 a, Anlagenband Klägerin)
die Grundlagen zum EuroPlan für die Klägerin dar, welchem der Prospekt der Streitverkündeten zu 1 (Anlage K 10,
Anlagenband Klägerin) zum EuroPlan zugrunde lag. Darin enthalten ist eine „prognostizierte Wertentwicklung der
Lebensversicherung bei einer Anlagerendite auf das Nettovermögen von 8,5 % p. a.“. Ferner ist eine Berechnung mit
einem prognostizierten Totalüberschuss des Anlagemodells enthalten und in einer Anlage mit „Anmerkungen zur
Berechnung des Europlan“ zu Ziff. 1. u. a. der Hinweis:
„In der Vergangenheit haben sowohl die C. … bei ihren Lebensversicherungen (w.p.Policen) als auch der
ausgewählte Investmentfonds höhere, als die in der Berechnung unterstellte Renditen erwirtschaftet.
Trotzdem ist dies keine Garantie für die Zukunft.“
In dem Prospekt der R. P. GmbH (Anlage K 10) zum EuroPlan wird mit den im Vergleich zu deutschen Versicherern
deutlich höheren Renditen geworben, die im Fall der Beklagten 11,33 % p. a. bzw. 13,35 p. a. in Pfund Sterling bei
15 bzw. 25 Jahren Laufzeit betragen hätten. Grundlage des Vertrages mit der Beklagten waren die
Policenbedingungen zur W. Kapitallebensversicherung und die diesbezügliche Verbraucherinformation (Anlagen B 1
und B 2, Anlagenband Beklagte). Den Inhalt des garantierten Wertzuwachses beschreibt die Beklagte in Ziff. 5.1.1
der Verbraucherinformation (Anlage B 2):
„Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt.
In der Tat wird garantiert, dass der Anteilspreis am Ende der betreffenden Vertragslaufzeit der höchste bis zu
diesem Zeitpunkt ist.“
Einmal pro Kalenderjahr erklärt die Beklagte eine Jahresdividende (Ziff. 5.1.3 Verbraucherinformation), welche nach
Abzug der jährlichen Managementgebühr zugewiesen wird (sog. „deklarierter Wertzuwachs“).
„Der Preis der Anteile steigt entsprechend der jedes Jahr erklärten Jahresdividende. Es wird garantiert, dass diese
Jahresdividende - unter der Voraussetzung, dass sie die gesamte Vertragslaufzeit im betreffenden Pool bleiben -
nicht mehr zurückgenommen wird.“
Zusätzlich zur Jahresdividende kann am Ende der vereinbarten Laufzeit (und unter den in den „Poolinformationen“
beschriebenen Umständen) eventuell ein Fälligkeitsbonus zum Rücknahmewert der PoolAnteile hinzugerechnet
werden, um die InvestmentPerformance für den Zeitraum zu reflektieren, die der Versicherungsnehmer im Pool
verbleibt, und soll für eine „geglättete Rendite“ sorgen (Ziff. 5.1.4 Verbraucherinformation). Im Falle eines vorzeitigen
Ausstiegs vor Ende der vereinbarten Laufzeit aus dem Pool erfolgt eine Rückgabeanpassung (Ziff. 5.1.5
Verbraucherinformation) entweder in Form eines
a) Rückgabebonus, welcher zusätzlich zu den bereits hinzugerechneten Jahresdividenden gezahlt wird, wenn die
Kursentwicklung besonders gut war, oder durch eine
b) Marktpreisanpassung, die vom Wert der zurückgegebenen Anteile abgezogen wird und von den
Investmentbedingungen während des Zeitraums der im Pool verbliebenen Anlage abhängt.
Neben einer Vertragsrückgabe (Ziff. 9 Verbraucherinformation) können auch regelmäßige Auszahlungen erfolgen, die
ggf. bereits bei Vertragsbeginn beantragt wurden (Ziff. 10.1). Dabei werden die Anteile in Pools mit garantiertem
Wertzuwachs „zum Rücknahmepreis eingelöst und es kommt an den im Versicherungsschein angegebenen Daten
möglicherweise zu einem Fälligkeitsbonus für diese Anteile (vgl. Abschnitt 5).“
Der Wert der Anteile und der Vertragswert unter Berücksichtigung der von ihr bei Vertragsbeginn vereinbarten
Auszahlungen wurden der Klägerin in den jährlichen Informationen zur Lebensversicherung mit dem deklarierten
Wertzuwachs und dem Fälligkeitsbonus mitgeteilt (Anlage B 13 vom 20. Januar 2003, Anlage B 14 vom 19. Januar
2004 und Anlage B 15 vom 18. Januar 2005). Im Fall der Klägerin betrug der für die EuroPoolSerie 5.01 deklarierte
Wertzuwachs im Jahr 2003 3,50 %, im Jahr 2004 3,00 %, im Jahr 2005 1,50 % und im Jahr 2010 0,50 %. Ein
Fälligkeitsbonus wurde in keinem Jahr ausgewiesen. In den Poolinformationen zur Serie 5 (Anlage B 3, Anlagenband
Beklagte) heißt es zum Fälligkeitsbonus:
„Der Fälligkeitsbonus wird Ihrem Vertrag nicht jedes Jahr hinzugerechnet. Er trifft nur unter folgenden Umständen zu:
Im Todesfall der maßgeblichen versicherten Person.
am Ende der Laufzeit des Vertrags.
bei Auszahlungen, die nach Jahr 20 erfolgen und bei Vertragsbeginn oder mindestens fünf Jahre vor
Auszahlungsdatum beantragt wurden, und vorausgesetzt, die ursprüngliche Kapitalanlage war immer im Pool
verblieben.“
Der Vertrag der Klägerin wies insgesamt einen negativen Verlauf auf. Der GesamtVertragswert verringerte sich
kontinuierlich, weil die vereinbarten Quartalszahlungen aus dem Vertrag nicht durch eine entsprechende
Vertragsrendite kompensiert wurden.
Die Klägerin hat behauptet, die Vermittlerin J. H. habe bei Vermittlung des Vertrages Ende 1999 erklärt, der
Mittelwert der von der Beklagten in den letzten Jahren erzielten Renditen habe über 8 % betragen. Für die Zukunft
sei eher mit höheren Renditen zu rechnen. Deshalb sei in der Musterberechnung vom 2. November 1999 auch eine
Renditeerwartung von 8,5 % zugrundegelegt worden. Tatsächlich seien aber auch die Renditen der Vergangenheit
mit vergleichbaren Verträgen mit vorzeitigen Entnahmen deutlich geringer gewesen. Über die Funktionsweise und die
Berechnung der Rendite sei die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Insbesondere weise der EuroPlan
in der Berechnung der prognostizierten Wertentwicklung der Lebensversicherung einen systembedingten
Rechenfehler auf, indem eine durchschnittliche Anlagerendite von 8,5 % jährlich auf das Nettovermögen
gutgeschrieben werde, was aber hinsichtlich des Fälligkeitsbonus, welcher Bestandteil der Gesamtrenditeerwartung
sei, nach den Bedingungen der Beklagten gar nicht erfolge. Lediglich auf die bei Vertragsbeginn vereinbarten
vorzeitigen Auszahlungen werde allenfalls ein kumulierter Fälligkeitsbonus dem Vertrag gutgeschrieben, womit die
angenommene Anlagerendite auf das Nettovermögen nur bei einer unrealistisch guten wirtschaftlichen Entwicklung
hätte erzielt werden können, wenn allein der jährlich dem Vertrag gutgeschriebene deklarierte Wertzuwachs die
jährliche Entnahme von 7 % der Vertragssumme übersteige (vgl. Musterberechnung Anlage K 17, Anlagenband
Klägerin).
Ferner sei damit geworben worden, dass die Beklagte die angelegten Gelder besser verwalte als deutsche
Versicherer und keine Reserven bilden dürfe. Vielmehr sei sie verpflichtet, alle Gewinne zeitnah an die
Versicherungsnehmer weiterzuleiten (Bl. 147 d. A.). Über Garantiekosten (Bl. 144 d. A.) und eine globale Verwaltung
der angelegten Gelder, unabhängig von den Pools, die dazu führten, dass Belastungen auf alle Verträge umgelegt
würden (Bl. 145 d. A.), sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden. Die Darstellung der Marktpreisanpassung und das
Glättungsverfahren seien missverständlich (Bl. 148 d. A.).
Die Pflichtverletzungen durch unzureichende bzw. fehlerhafte Aufklärung durch die Streitverkündete zu 2 müsse sich
die Beklagte zurechnen lassen. Frau H. habe nicht als Versicherungsmaklerin, sondern als Finanzvermittlerin
gehandelt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die von ihr angebotenen Lebensversicherungen in der
Bundesrepublik regelmäßig nicht von Versicherungsmaklern vertrieben worden seien. Ferner habe sie gewusst, dass
ihre Lebensversicherung in den EuroPlan eingebunden vertrieben wurde, was sich nicht zuletzt aus dem
kombinierten Beratungsprotokoll zum Antrag auf Abschluss der Versicherung (Anlage K 11) und der angezeigten
Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die finanzierende B.’er Sparkasse ergebe.
Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne Zeichnung des EuroPlans gestanden hätte.
Dementsprechend habe sie die Klägerin zunächst von der Forderung des Kreditinstitutes freizustellen, Zug um Zug
gegen Abtretung aller Rechte aus der Police und den Fondsanteilen. Darüber hinaus habe sie Anspruch auf Ersatz
der für den Vertragsschluss erbrachten Zahlungen durch Kreditvermittlung, Zinszuzahlungen, Einzahlungen in die
beiden Investmentfonds von insgesamt 46.153,54 € (Berechnung Bl. 46 d. A.). Daneben begehrt die Klägerin
Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht und Feststellung des Annahmeverzugs mit einer Annahme der
Abtretung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, hilfsweise Zahlung auf eines in der Sparkasse B. genannten
Kontos, hilfsweise quartalsweise Zahlungen an die Sparkasse B. aus dem Versicherungsvertrag bis einschließlich
Dezember 2039.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Ansprüchen der Sparkasse B. aus und im Zusammenhang mit
dem Darlehen der Sparkasse B., Kto.Nr. … , Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Police … der
Beklagten sowie den Fondsanteilen des D. Fund auf dem Depot Kontonummer … der N. AG sowie des T. G. (Euro)
Fund … der F. T. … GmbH zur Kontonummer … freizustellen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag 1 genannten Abtretung der Rechte der
Klägerin in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.153,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte über den in Antrag 3 bezifferten Schaden hinaus der Klägerin den weiteren, sich
aus dem Abschluss des Altersvorsorgemodells EuroPlan am 06.09.1999 entstandenen und noch entstehenden
Schaden zu ersetzen hat,
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.253,934
€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte jeweils zur Zahlung auf das von der Sparkasse B. genannte Konto zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, aus dem Versicherungsvertrag der Klagpartei mit der Nr. … an die Sparkasse B. vom
20.06.2011 bis 20.12.2013 jeweils zum 20.06., 20.09, 20.12. und 20.03. jeden Jahres 1.150,41 € und vom
20.03.2014 bis einschließlich 20.12.2039 jeweils vom 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12 jeden Jahres 2.028,81 € zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klägerin nicht für aktivlegitimiert gehalten, weil sie ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die
B.’er Sparkasse abgetreten habe. Darüber hinaus habe sie auch keine Pflichtverletzung begangen. In den von ihr
selbst erstellten Vertragsunterlagen habe sie umfassend über die Risiken der Lebensversicherung aufgeklärt und
auch darauf hingewiesen, dass der deklarierte Wertzuwachs sehr gering sein könne. Dementsprechend sei der
Klägerin auch klar gewesen, dass ihre Erwartung einer jährlichen Rendite von 8,5 % bei guter Wertentwicklung
realisierbar, aber reine Spekulation gewesen sei. Sie habe nicht mit Vergangenheitsrenditen geworben. Das habe
allein die Firma R. P. gemacht. Sie habe auch die Vergangenheitsrenditen nicht falsch wiedergegeben. Ihre
Versicherungsprodukte seien nicht von Versicherungsagenten, sondern unabhängigen Vermittlern vertrieben worden.
Für eine fehlerhafte Beratung dieser hafte die Beklagte nicht. Spätestens seit dem Jahr 2001 habe die Klägerin
aufgrund der ihr regelmäßig jährlich übersandten Kontoauszüge Kenntnis von der angeblichen Falschberatung
gehabt, nämlich, dass die prognostizierten Renditen nicht erreicht würden. Insoweit beruft sich die Beklagte auf
Verjährung und bestreitet den Schaden. Dem Vorwurf des systembedingten Rechenfehlers im EuroPlan hält sie
unter Vorlage einer eigenen Modellrechnung (Anlage B 30, Anlagenband Beklagte) unter Zugrundelegung der
Annahmen zur Rendite aus der klägerischen Berechnung entgegen, dass diese den vertraglich vereinbarten
Fälligkeitsbonus unterschlage, was unrichtig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Mai 2011 (Bl. 309 - 314 R d. A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten
zum Sach und Streitstand Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 31. März 2011 (8
U 154/10) ausgeführt, dass Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt seien. Dabei würden Ansprüche aus culpa in
contrahendo, hier wegen Falschberatung, gemäß § 195 BGB a. F. in 30 Jahren verjähren. Nach der
Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB gelte jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Verjährungsfrist
nach dem BGB in der seit diesem Tag geltenden Fassung, wobei die Frist von dem Moment der Kenntniserlangung
im Sinne von § 199 BGB an zu berechnen sei. Dabei habe bei der Klägerin spätestens seit 2004 eine grob
fahrlässige Unkenntnis der tatsächlich haftungsbegründenden Umstände vorgelegen, weil sie aufgrund der jährlich
übersandten Kontoauszüge für die Jahre 2000 bis 2004 und des Schreibens der Firma R. P. vom 20. Juni 2003
gewusst habe, dass der deklarierte Wertzuwachs in den Jahren bis 2004 ständig gesunken sei, und es nie zur
Auszahlung eines Fälligkeitsbonus gekommen sei. Spätestens 2004 hätte die Klägerin Veranlassung haben
müssen, sich mit den Angaben „im Prospektteil A“ zu befassen, um daraus unschwer feststellen zu können, dass
die dort dargestellten Lebensversicherungsverträge mit dem von ihr abgeschlossenen Vertrag nicht verglichen
werden konnten. Deshalb hätten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers bestanden. Auch
davon, dass die Beklagte ihre Anspruchsgegnerin sei, hätte die Klägerin frühzeitig Kenntnis gehabt. Die
Lebensversicherung bestand bei der Beklagten, und sämtliche Beratungsbeispiele im Prospekt A des EuroPlans
hätten sich auf die von der Beklagten angebotene Versicherung bezogen, weshalb sich der Klägerin hätte
aufdrängen müssen, dass zwischen Frau H. bzw. der Firma R. P. und der Beklagten ein derart enges Verhältnis
bestanden hatte, dass sich die Beklagte etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler würde zurechnen lassen müssen.
Soweit die Klägerin das Konzept des EuroPlans selbst angreife, wären etwaig bestehende Ansprüche ebenfalls
verjährt. Sie rüge insoweit im Ergebnis, dass mit einer unzutreffenden Prognose geworben worden sei. Diese
Prognose erfolgte auch nach eigenem Vortrag lediglich auf der Grundlage der Vergangenheitsrendite. Spätestens
2005 habe insoweit grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 BGB bestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klageziel unter wortgetreuer
Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge einschließlich der Hilfsanträge (Bl. 340, 341 d. A.) weiterverfolgt. Das
landgerichtliche Urteil sei widersprüchlich, unvollständig und fehlerhaft. Es nehme Bezug auf den Inhalt eines
Prospektteils A, der im vorliegenden Verfahren der Klägerin nicht überreicht worden sei. Feststellungen zur Kenntnis
vom Schaden in Bezug auf den Verjährungsbeginn enthalte das Urteil nicht. Den Kenntnisgewinn der Klägerin habe
das Landgericht nur hinsichtlich einiger weniger Pflichtverletzungen geprüft, und dies auch nur in Bezug auf einzelne
Aspekte. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Klägerin keine positive Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe. Insoweit sei das Urteil schon widersprüchlich, wenn das
Landgericht auf Seite 9 ausführe, die Klägerin habe „spätestens 2004“ durch die Kontoauszüge und ein Schreiben
der Firma R. P. vom Juni 2003 die anspruchsbegründenden Umstände gekannt. Positive Kenntnis der
anspruchsbegründenden Umstände werde jedoch noch nicht einmal von der Beklagten behauptet (Bl. 347 d. A.).
Auch Kenntnis von einem etwaigen Schaden habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt. Die Klägerin habe selbst
weiterhin an eine positive Entwicklung des EuroPlans geglaubt, was ihr die Zeugin H. unter Verweis auf Reserven,
die zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungswert hinzugerechnet würden, bestätigt habe (Bl. 349 d. A.).
Weiterhin macht die Klägerin eine irreführende Darstellung des Versicherungsverlaufs geltend (Bl. 356 d. A.),
irreführende Angaben von Vergangenheitsrenditen, welche keinen Maßstab für die im Rahmen des EuroPlans
angebotenen Lebensversicherungsverträge darstellten (Bl. 358 d. A.). Zu weiteren Pflichtverletzungen würden
Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vollständig fehlen (Bl. 360 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen (Bl. 484 d. A.),
hilfsweise,
das Verfahren an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen (Bl. 491 d. A.).
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter umfassender Wiederholung und Vertiefung ihres gesamten
erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe keine Feststellungen dazu treffen müssen, welche Recherchen
der Klägerin zu welchem Ergebnis geführt hätten, da diese selbst nicht vorgetragen habe, auch nur in irgendeiner
Weise tätig geworden zu sein. Die Klägerin versuche, die Voraussetzungen der Verjährung ad absurdum zu führen,
indem sie auf jede einzelne von ihr behauptete Aufklärungspflichtverletzung abstellen wolle, obwohl die behaupteten
Beratungsfehler lediglich auf eine geringere Rendite abzielten als erwartet.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus culpa in contrahendo aufgrund eines
Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit der Zeichnung des Anlagemodells „EuroPlan“ zu.
A.
Auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag ist gemäß Ziff. 13.7 der Policenbedingungen zur W.
Kapitallebensversicherung (Anlage B 1, Anlagenband Beklagte), welche nach dem unwidersprochenen Vorbringen
der Beklagten in den Vertrag einbezogen wurden (Bl. 66, 67 d. A.), deutsches Recht anzuwenden. Dies ist zwischen
den Parteien auch nicht im Streit.
B.
Die Klägerin ist trotz der am 30. Oktober 1999 erfolgten Abtretung ihrer Ansprüche aus dem
Lebensversicherungsvertrag an die Sparkasse B (Anlage B 9, Anlagenband Beklagte) aktivlegitimiert.
Die Abtretung war wirksam. Sie scheiterte nicht an § 399 BGB, weil die Abtretung des Freistellungsanspruchs hier
an den Gläubiger der Forderung erfolgte, von der zu befreien ist. Eine solche Abtretung ist durch die Bedeutung des
Freistellungsanspruchs gedeckt, da die wirtschaftliche Last der Verbindlichkeit vom Gläubiger des
Freistellungsanspruchs auf den Freistellungsschuldner verlagert wird (vgl. BGH, MDR 1975, 390).
Die Abtretung erstreckte sich aber nicht auf die geltend gemachten Ansprüche aus einem Beratungsverschulden.
Welche Forderung die Abtretung erfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. PalandtGrüneberg, BGB, 70. Aufl., §
398, Rdnr. 8). Der Versicherungsnehmer kann über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich
verfügen. Dies gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die
Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag (vgl. BGH, NJW 2007, 2320). Gegen eine
Ausweitung der Abtretung auch auf quasivertragliche Ansprüche spricht bereits der Wortlaut der
Abtretungsvereinbarung. Danach trat die Klägerin ihre „gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus
dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag“ (Anlage B 9, Anlagenband Beklagte) ab, nicht aber ihre Ansprüche
aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung. Auch der weitere Inhalt der Abtretungserklärung spricht gegen die
Abtretung auch von Schadensersatzansprüchen. So wird unter Ziff. 1. b) der Vereinbarung zum Umfang der
Abtretung ausdrücklich unter Nennung der Versicherungssumme ausgeführt, dass die Abtretung für den Erlebensfall
auch etwaige Rechte und Ansprüche im Falle der Verwertung vor Fälligkeit gemäß Nr. 4.1. die Kündigung des
Vertrages und Erhebung des Rückkaufswertes oder die Einziehung bei Fälligkeit und die Erhebung einer etwa
angesammelten Dividende angesprochen. Diese Verwertungsmöglichkeiten betreffen die Geltendmachung
vertraglicher Ansprüche. Von einer Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche ist nicht die Rede. Zudem wurde
die Abtretungsvereinbarung unter Verwendung eines standardisierten Formulars der Sparkasse B. vereinbart. Die
Auslegung der Abtretungsvereinbarung hat sich deshalb an § 5 AGBG zu orientieren. Danach gehen Zweifel bei der
Auslegung zu Lasten des Verwenders. Mangels einer klaren Regelung in der Abtretungsvereinbarung kann deshalb
nicht zum Nachteil der Klägerin auch von einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die Sparkasse B.
ausgegangen werden, weil deren Geltendmachung im Zweifel nicht im Interesse der Bank liegt, solange die Klägerin
als Kreditnehmerin als erstrangige persönliche Schuldnerin zur Verfügung steht und die Bank über die konkreten
Umstände bei Vertragsabschluss, die ggf. zum Schadensersatz berechtigten, keine eigene Kenntnis besitzt.
C.
Zu einem Verstoß gegen Aufklärungspflichten kam es jedenfalls insoweit, als die Streitverkündete zu 2, J. H., unter
Bezugnahme auf den Prospekt des EuroPlan mit in der Vergangenheit erzielten Renditen in Höhe von
durchschnittlich 8,5 % warb und für das Anlagemodell der Klägerin eine Musterrechnung auf das Basis von
Vorgaben der Beklagten erstellte.
1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Untervermittlerin als Anlageberaterin oder als Anlagevermittlerin tätig
wurde. Selbst bei bloßer Anlagevermittlung wäre jedenfalls zwischen der Klägerin und der R. P. GmbH ein
stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag zustandegekommen, aufgrund dessen die Vermittlerin inhaltlich zu
richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet war, die für den
Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, NJWRR 2005, 1120. OLG Frankfurt,
OLGR Frankfurt 2006, 780). Ein Auskunftsvertrag kommt schon dann stillschweigend zustande, wenn der
Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des
Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (BGH, NJWRR 2000, 998, zitiert nach
juris, Rdnrn. 12 f.. PalandtGrüneberg, 70. Aufl. 2011, § 280, Rdnr. 52). Auch der Anlagevermittler ist verpflichtet, den
Kunden in die Lage zu versetzen, das Anlagerisiko objektiv richtig zu beurteilen. Er ist verpflichtet, dem Kunden alle
Informationen, die für seinen Anlageentschluss wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wahrheitsgemäß
und sorgfältig, insbesondere aber vollständig zu erteilen (BGH, a. a. O.).
2. Die Werbung für ein Anlageprodukt unter Hinweis auf in der Vergangenheit erzielte Renditen stellt jedenfalls dann
eine Pflichtverletzung dar, wenn die Renditen unzutreffend wiedergegeben werden. Erfolgt die Beratung bzw. die
Vermittlung anhand eines vom Initiator des Anlagemodells herausgegebenen Prospekts, ist dieser im Hinblick auf
den unter Zuhilfenahme des Prospekts geschaffenen Vertrauenstatbestand (Prospekthaftung im weiteren Sinne)
verpflichtet, die Prospektangaben auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin zu überprüfen und den Kläger über die mit
der Anlage verbundenen Risiken umfassend zu informieren und zu beraten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. April 2009,
Az. 13 U 137/05, zitiert nach juris). Der Prospekt hat den Anleger über alle für seine Entschließung relevanten
Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, WM 2008, 725). Dazu gehört eine Aufklärung
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl.
BGH, a. a. O.). Die Höhe der in der Vergangenheit mit vergleichbaren Versicherungsverträgen erzielten Renditen ist
dabei ein Umstand, der für den Entschluss des potentiellen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar kann aus
den in der Vergangenheit erzielten Renditen kein sicherer Schluss auf die weitere Entwicklung gezogen werden. Es
liegt aber auf der Hand, dass Anleger einem nicht bereits bewährten Konzept weitaus skeptischer gegenüberstehen
werden als einem auf solider Grundlage fußenden Modell. Das ist erst recht dann der Fall, wenn mit der aus dem
Lebensversicherungsvertrag angestrebten Rendite die Zinsen eines zu diesem Zweck abgeschlossenen Darlehens
getilgt werden und die Höhe der prognostisch wahrscheinlichen Rendite nach Möglichkeit nicht hinter der
Zinsbelastung zurückbleiben soll. Für Anleger ist deshalb von grundlegender Bedeutung, ob das ihnen angetragene
Anlagemodell auf einem tragfähigen Konzept beruht.
a) Angaben zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen finden sich in dem von der Klägerin vorgelegten Prospekt
der R. P. GmbH (Anlage K 10, Anlagenband Klägerin). Dort (Seite 7) werden die von britischen Versicherern bei einer
monatlichen Anlage von 50 Pfund in den letzten 15 bzw. 25 Jahren erzielten Renditen dargestellt. Neben anderen
Versicherern wird auch die von der Beklagten erzielte Rendite mit 11,33 % p. a. bzw. 13,35 % p. a. ausgewiesen.
Weiter heißt es in dem Prospekt u. a. (Seite 6):
„Aufgrund der Vergangenheitswerte wird in den Berechnungen unterstellt, dass der englische Versicherer einen
durchschnittlichen Wertzuwachs in Höhe von ca. 8,4 % p. a., bezogen auf die Einmalprämie, bzw. 9 % p. a.,
bezogen auf das Nettoanlagevermögen nach Abzug der Vertriebs, Verwaltungs und Managementkosten,
erwirtschaftet.
In der Vergangenheit haben eine ganze Reihe englischer Versicherer nachweislich zum Teil erheblich höhere
Wertzuwächse erwirtschaftet.“
Dass die genannten Werte unzutreffend waren, legt auch die Klägerin nicht dar. Allerdings verweist sie darauf, dass
die in der Statistik wiedergegebenen Verträge nicht mit dem streitgegenständlichen Vertrag vereinbar seien, weil jene
Verträge u. a. keine Einmalzahlung, sondern eine monatlich wiederkehrende Prämienzahlung vorgesehen hätten.
Dies ist zutreffend. Die Werbung mit Vergangenheitsrenditen erlaubt nur dann eine Zukunftsprognose, wenn die
Vergangenheitsrenditen mit vergleichbaren Verträgen erzielt wurden. Beruhen die Renditen hingegen auf Verträgen
mit einem anderen wirtschaftlichen Modell, fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Letzteres war hier der Fall. Bei der
Renditeberechnung ist bereits von entscheidender Bedeutung, ob der Versicherer aus dem Anlagebetrag regelmäßig
(hier: vierteljährlich) an den Versicherungsnehmer Auszahlungen erbringt, oder ob dem Versicherer die
erwirtschaftete Rendite verbleibt und er damit weiter arbeiten kann (so im Prospektbeispiel). Garantierte
Auszahlungen bergen darüber hinaus das Risiko einer Abschmelzung des eingezahlten Kapitals, wenn die Rendite
nicht die regelmäßigen Entnahmen (hier: annähernd 7 % des Anlagekapitals jährlich) erreicht, mit der Folge, dass in
den Folgejahren nur geringere oder ggf. keine Bonuszahlungen erfolgen können. Hinzu kommt weiter, dass dem
Versicherer bei einer Einmalzahlung der Gesamtbetrag sofort zur Verfügung steht und er damit auch sofort
wirtschaften kann, während er dies bei einer Ratenzahlung nur sukzessive kann. Bereits diese Gesichtspunkte
lassen erkennen, dass es an einer Vergleichbarkeit fehlt.
b) Soweit die Beklagte behauptet (Bl. 94 d. A.), dass sich die außerordentlich guten Vergangenheitsrenditen nicht
ausschließlich auf Verträge mit monatlichen Einzahlungen, sondern auch auf Verträge mit Einmalzahlungen
bezögen, widerspricht dies dem von der Klägerin vorgelegten Prospekt des EuroPlan, in welchem es auf Seite 7
über der tabellarischen Aufstellung verschiedener Renditen englischer Lebensversicherer in der Vergangenheit
ausdrücklich heißt:
„Welche Renditen haben die besten britischen Versicherer bei einer monatlichen Anlage von 50 Pfund in den
vergangenen 15 und 25 Jahren für ihre Kunden erreicht?“
Auch bei den darauffolgenden zum Vergleich herangezogenen Ergebnissen deutscher Lebensversicherer ist von
„einer Prämie von 6.000,00 DM p. a.“ die Rede. Überdies ist auch nicht behauptet, dass diese Renditen mit
Verträgen erzielt wurden, die regelmäßige Entnahmen vorsahen.
Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung zu näheren Angaben zukünftig zu erwartender Renditen besteht, dürfen
die den Anlageinteressenten hierzu unterbreiteten Informationen gleichwohl nicht falsch sein (vgl. BGH, NJW 2010,
2506 zu der in einem Prospekt prognostizierten Rentabilität eines Fonds auf das Basis von „Erfahrungswerten aus
der Vergangenheit“, wenn solche Erfahrungswerte für vergleichbare Objekte tatsächlich nicht vorlagen).
c) Demgegenüber führt allein die Wirtschaftslage in Großbritannien im Anlagezeitraum von 15 bzw. 25 Jahren nicht
zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der Vergangenheitsrenditen. Die Höhe der Renditen ist nicht notwendigerweise
inflationsabhängig. Maßgeblich ist vielmehr, mit welchen Geldanlagen die Renditen erwirtschaftet werden. Während
eine sachwertorientierte Geldanlage, etwa in Form von Aktien, relativ inflationsunabhängig ist (die Inflation also
mitmacht), wird die Rendite einer geldwertorientierten Anlage, etwa in Form von Devisen, weit eher von der Inflation
beeinflusst. Es ist dementsprechend also nicht richtig, wenn die Klägerin einen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen Rendite und Inflation herzustellen sucht. Die Rendite steigt nicht automatisch mit der Inflation.
Dementsprechend lässt sich auch unter Bezugnahme auf unterschiedlich hohe Geldentwertungen in Großbritannien
und in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht auf eine fehlende Vergleichbarkeit in den jeweiligen Ländern
erzielten Renditen schließen.
3. Ferner haftet den Musterberechnungen über die prognostizierte Wertentwicklung der Lebensversicherung zur
Zeichnung des EuroPlan ein Darstellungsfehler an, durch welchen die Klägerin über die Risiken aus der Kombination
zum EuroplanModell nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Zu den Pflichten des Vermittlers einer Kapitalanlage,
insbesondere auch in Gestalt einer fremdfinanzierten Lebensversicherung, gehört auch die Aufklärung des
Interessenten über das der Anlageform anhaftende Risiko im Zusammenspiel der verschiedenen Anlageelemente,
und wie sich die Wechselwirkungen auf die Möglichkeit einer Gewinnerzielung auswirken können (vgl. BGH, NJW
1998, 2898, zitiert nach juris, Rdnr. 13).
a) Den von der Streitverkündeten H. erstellten Berechnungsgrundlagen zum EuroPlan nach Maßgabe der konkreten
Daten der Klägerin (Anlage K 10 a) Anlagenband Klägerin) liegt u. a. auch ein Plan über die „prognostizierte
Wertentwicklung der Lebensversicherung bei einer Anlagerendite auf das Nettovermögen von 8,5 % p. a.“ zugrunde.
Der in Spalten aufgeteilte Plan weist in der vierten Spalte die Nettoanlage zu Beginn des ersten vollen Quartals p. a.
aus. Er beginnt in der ersten Zeile mit 141.445,00 € und endet in der letzten Zeile im Jahr 2030 mit 199.835,00 €. In
den darauffolgenden Spalten werden der kalkulierte Zuwachs der Lebensversicherung p. a., Teilkündigungen der
Lebensversicherung p. a. (das sind die vertraglich vereinbarten Rückzahlungen zur Bedienung der Darlehenszinsen),
davon der Zinsanteil und der Kapitalrückzahlungsanteil und dann das Lebensversicherungsguthaben zum
Jahresende in der neunten Spalte dargestellt. Dieses Guthaben zum Jahresende bildet dann wieder in der
darauffolgenden Zeile für das Folgejahr die Nettoanlage zu Beginn des ersten vollen Quartals und wird entsprechend
fortgeschrieben.
b) Diese Darstellung deckt sich nicht mit den Vertragsbedingungen der Wealthmaster Kapitallebensversicherung.
Den Verbraucherinformationen zur Wealthmaster Kapitallebensversicherung ist zu entnehmen, dass sich die Rendite
aus verschiedenen Bausteinen ergibt.
aa) Grundsätzlich funktioniert die Kapitalanlage in der Weise, dass der Versicherungsnehmer einen vertraglich
vereinbarten Betrag bei der Beklagten einzahlt und hierfür Anteile an einem oder mehreren WertpapierPools erwirbt,
die die Beklagte aufgelegt hat und deren Wert arbeitstäglich neu festgesetzt wird. Dieser Wert wird auch in den
jährlich übersandten Informationen zur W. Kapitallebensversicherung mit „Ausgabepreis der Anteile“ ausgewiesen, z.
B. für den 20.12.2003 mit 2,36600 €. Zum jeweiligen Kurs erwirbt der Anleger mit seiner Prämie Poolanteile. Auf den
Wert dieser Poolanteile bezieht sich die von der Beklagten übernommene Garantie zum Wertzuwachs. Diese besagt
gemäß Ziff. 5.1.1 der Verbraucherinformation (Anlage B 2), dass der Preis dieser Anteile niemals fällt, und am Ende
der betreffenden Vertragslaufzeit der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist. Bei vereinbarten Auszahlungen, wie hier
quartalsweise zur Bedienung der Kreditzinsen, wird der vereinbarte Rückzahlungsbetrag entsprechend dem
Tageskurs der Poolanteile in die Anzahl der Anteile umgerechnet, die dem Wert der Rückzahlung entsprechen, und
welche vom Stand des Vertrages abgezogen werden (so der Kontoinformation zur Verwendung des Beitrages im
Detail der jährlichen Informationen zum Stand der Versicherung zu entnehmen). Die Summe der gehaltenen
Poolanteile zum Tagespreis ergibt den Vertragswert.
bb) Die Rendite des Vertrages setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen: Zunächst ist dies die
Jahresdividende (Ziff. 5.1.3 der Verbraucherinformation), welche nach Abzug der jährlichen Managementgebühr dem
Pool zugewiesen wird. Der Anteilspreis steigt dem Satz der Jahresdividende entsprechend. Der Garantie
entsprechend kann dieser Preis nicht mehr fallen und die einmal dem Vertrag gutgeschriebene Dividende nicht mehr
zurückgenommen werden. In den Jahresinformationen wird dies als „deklarierter Wertzuwachs“ ausgewiesen: Nach
den vorliegenden Kontoinformationen
für das Jahr 2002/2003 3,50 % (Anlage B 13),
für das Jahr 2003/2004 3,00 % (Anlage B 14) und
für das Jahr 2004/2005 1,50 % (Anlage B 15).
für das Jahr 2009/2010 0,50 % (Anlage B 12),
cc) Weiterer Bestandteil der Rendite ist der Fälligkeitsbonus (Ziff. 5.1.4 der Verbraucherinformation). Hierzu heißt es:
„Am Ende der vereinbarten Laufzeit (und unter den in den “Poolinformationen“ beschriebenen Umständen) kann
eventuell ein Fälligkeitsbonus zum Rücknahmewert der Poolanteile hinzugerechnet werden, um die
Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren, den sie im Pool verblieben. Dies geschieht zusätzlich zur
Jahresdividende und soll für eine geglättete Rendite sorgen.“
Der Bonus wird also nicht jährlich dem Vertrag gutgeschrieben. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der
Poolinformation zur Serie 5 (Anlage B 3), wo es zum Fälligkeitsbonus heißt:
„Der Fälligkeitsbonus wird Ihrem Vertrag nicht jedes Jahr hinzugerechnet. Er tritt nur unter folgenden Umständen zu:
Im Todesfall der maßgeblichen versicherten Person.
am Ende der Laufzeit des Vertrags.
bei Auszahlungen, die nach Jahr 20 erfolgen und bei Vertragsbeginn oder mindestens fünf Jahre vor
Auszahlungsdatum beantragt wurden, und vorausgesetzt, die ursprüngliche Kapitalanlage war immer im Pool
verblieben.“
Dies bedeutet, dass der Renditeanteil aus dem Fälligkeitsbonus nicht unmittelbar an der Entwicklung des
Vertragswertes für die Folgejahre teilnimmt, obwohl bei der prognostizierten Wertentwicklung in der
Musterberechnung nicht zwischen dem ´deklarierten Wertzuwachs´ und einem Fälligkeitsbonus differenziert wurde,
aus denen sich eine erwartete Gesamtrendite auf der Basis englischer Lebensversicherer zusammensetzt.
dd) Lediglich bei Teilauszahlungen kann gemäß Ziff. 10.1 der Verbraucherinformation möglicherweise ein
Fälligkeitsbonus ausgezahlt werden, jedoch nur „für diese Anteile“. Gemäß den Poolinformationen (Anlage B 3)
erfolgt bei einer Auszahlung, die nicht allen Kriterien für einen Fälligkeitsbonus entspricht, eine
„Rückgabeanpassung“ (Ziff. 5.1.5 Verbraucherinformation), die als
a) Rückgabebonus (ein Aufschlag) oder
b) Marktpreisanpassung (ein Abzug) ausfallen kann.
c) Darüber, was diese Bedingungen für den Wertverlauf bedeuten können und welche Konsequenzen und Risiken
dies für das Anlagemodell ´Europlan´ mit fremdfinanziertem Einmalbeitrag für die Lebensversicherung und die daran
gekoppelte regelmäßige Entnahme von Teilbeträgen aus der Versicherung für die Darlehenszinsen bedeuten kann,
wurde die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt. Die Risiken gehen über diejenigen hinaus, die mit einer Zinswette
bzw. einem Hebelgeschäft ohnehin verbunden sind und auf die im Prospekt zum Europlan auch hingewiesen wurde.
Jedoch täuscht die Musterberechnung durch den jährlichen Renditeaufschlag darüber hinweg, dass tatsächlich
geringe oder gar keine Renditen in den Anfangsjahren in Kombination mit den vereinbarten Entnahmen zu einer
gefährlichen Verringerung der Kapitalbasis führt. Eine solche Verringerung der Poolanteile hat zur Folge, dass selbst
für den Fall einer langfristig günstigen wirtschaftlichen Entwicklung der Versicherungsnehmer nicht mehr in dem
Maße an künftigen Wertsteigerungen teilnimmt, wie dies die Musterberechnung zum Europlan glauben macht (vgl.
auch OLG München, Urteil vom 02.12.2011, 25 U 2195/09).
Die jährliche Entnahme mit 10.500 DM entsprach annähernd 7 % des ursprünglichen Vertragswertes. Da diese den
Wertzuwachs überstieg und der kumulierte Fälligkeitsbonus den Bedingungen entsprechend aber entgegen der
Musterberechnung dem Vertrag nicht jährlich gutgeschrieben wurde, führte dies zu einem kontinuierlichen
Abschmelzen des Vertragswertes, weil auf den eingezahlten Kapitalstock zugegriffen werden musste, um die
jährlichen Entnahmen zu bedienen. Maßgeblich für die ausgewiesene Wertentwicklung des Vertragswertes ist
zunächst einmal nur der deklarierte Wertzuwachs, nicht der Fälligkeitsbonus.
d) Dem tritt auch die Beklagte nicht erheblich entgegen, soweit sie mit der Klagerwiderung einwendet, dass die
Beklagte ihre Versicherungsnehmer nicht erst bei Vertragsablauf, sondern auch bei vorzeitiger Auszahlung an etwa
gebildeten Reserven beteiligt (Bl. 70 d. A.), indem sie auf Auszahlungen bei Erfüllen der Voraussetzungen einen
Fälligkeitsbonus zahlt. Hierzu hat die Klägerin nichts anderes behauptet. Den jährlich erteilten Informationen zur
Lebensversicherung ist auch genau dies zu entnehmen. So sind bspw. in der Mitteilung vom 20. Januar 2003
(Anlage B 13) jeweils Boni in der Spalte acht aufgeführt, die zur Folge hatten, dass der in Spalte vier aufgeführte
Auszahlungsbetrag um den Wert des Bonus verringert und der Vertrag entsprechend geringer belastet wurde (Spalte
zehn). In der Abrechnung vom 20. März 2010 ist dies noch einmal für den gesamten Vertragsverlauf dargestellt,
wobei z. B. am 20. September 2001 eine negative Marktpreisanpassung vorgenommen wurde und der Vertragswert
entsprechend höher belastet wurde.
e) Auch mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2011 (Bl. 786 ff. d. A.) legt die Beklagte keine Umstände dar, die zu
einem anderen Ergebnis führen. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Beklagte auch mit dem Teil einer
etwaigen Rendite, die auf einen Fälligkeitsbonus entfiele, weiter am Kapitalmarkt arbeitet und diese sowie Erträge
die sie hiermit ggf. erwirtschaftet, den bei ihr abgeschlossenen Verträgen gutschreibt. In den zugrunde liegenden
Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass ein Fälligkeitsbonus erst am Ende der Vertragslaufzeit gutgeschrieben
wird, so dass er sich entgegen der Darstellung in der Musterberechnung zum Europlan nicht auf den garantierten
Wert der Poolanteile über die Vertragslaufzeit auswirkt. Die Beklagte führt hierzu selbst aus, dass sich der
Versicherungswert anfänglich verzehrt, weil sich ein Fälligkeitsbonus erst über die Zeit aufbauen müsse (Bl. 789 d.
A.). In der Musterberechnung zum Vertragsschluss wird gerade nicht zwischen einem ´Anlagebetrag nach
Wertzuwachs´ bzw. ´Neuer Anlagebetrag´ nach Realentnahme einerseits und ´Neuer Vertragswert´ andererseits
differenziert, wie dies nunmehr geschieht, um einen möglichen Renditeverlauf darzustellen (Bl. 791, 792 d. A.).
f) Dem kann auch nicht mit der isolierten Betrachtung einer insoweit offenkundigen Tatsache, dass ein erst am Ende
der Laufzeit zu bezahlender Fälligkeitsbonus bei einer Reduzierung des Kapitalstocks jedenfalls aus den
entnommenen Beträgen nicht mehr anfallen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. November 2010, 4 U 130/09)
begegnet werden, weil die eigens für den Europlan der Klägerin erstellte Musterberechnung ohne Differenzierung
zwischen deklariertem Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus in Bezug auf die Vertragswertentwicklung durch die
Gesamtrendite etwas anderes suggeriert und nicht die Wechselwirkung dieser Unterscheidung in Bezug auf ein
komplexes Anlagemodell wie dem Europlan berücksichtigt, bei welchem der Kapitalstock fremdfinanziert ist und der
Lebensversicherungsvertrag zugleich die Kreditzinsen erwirtschaften soll. Der beschriebene Effekt beeinflusst die
angenommene Wertentwicklung der Lebensversicherung aufgrund der regelmäßig gleichmäßigen Entnahmen
deutlich nachteilig und damit auch den Erfolg des EuroPlans. Auch wenn daraus entgegen den Ausführungen der
Klägerin nicht folgt, dass der EuroPlan zwangsläufig zum Scheitern verurteilt war, konnte ein wirtschaftlicher Erfolg
nur unter außergewöhnlich günstigen wirtschaftlichen Entwicklungen eintreten.
g) Ohne dass es für diese Bewertung noch entscheidend ankommt, verweist die Klägerin zusätzlich auf den
Prospekt der Beklagten zu den „w.p. Funds“ und den darin enthaltenen Grundsätzen und Usancen bei der
Finanzverwaltung (pp. FM) (Anlage K 18), wo es auf Seite 24 zum deklarierten Wertzuwachs heißt:
„Wir müssen außerdem berücksichtigen, dass wir im Falle von Garantien den deklarierten Wertzuwachs nicht mehr
zurücknehmen können, nachdem wir diesen Ihrer Anlage einmal zugefügt haben. Das bedeutet, dass wir den Satz
bewusst niedriger ansetzen, damit C. die auf w.profitsVerträge zugesagten Garantien erfüllen kann.“
Das bedeutet, dass mutmaßlich der geringere Anteil einer angenommenen Gesamtrendite auf den deklarierten
Wertzuwachs entfällt, während erst der größere Anteil auf den nicht garantierten Fälligkeitsbonus entfällt. Dass dabei
der Prospekt einen Veröffentlichungsstand von September 2009 hat, ist unbeachtlich, weil die Ausgangslage in der
Finanzverwaltung bereits bei Abschluss des Vertrages der Klägerin im Jahr 1999 die gleiche war. Relevante
Veränderungen für die Vertragsverwaltung zwischen 1999 und 2009 sind nicht ersichtlich. Die Vertragsgestaltungen
waren im Wesentlichen die gleichen.
h) Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass diese Musterberechnung über den angenommenen
Wertverlauf vom 2. November 1999 stammt, während der Vertragsschluss bzw. die Zeichnung des EuroPlan bereits
am 6. September 1999 erfolgte (Anlage K 11). Zum einen handelt es sich um die konkreten Vertragsdaten der
Klägerin, weshalb nicht ersichtlich ist, dass eben diese Berechnungen der Zeichnung des EuroPlans zugrunde lagen.
Zum anderen verweist die Beklagte auf eine von ihr als Anlage B 11 vorgelegte Beispielrechnung für den möglichen
Verlauf der künftigen Überschussbeteiligung. Dort wird auf Seite 4 unter der Überschrift als „unverbindliches Beispiel“
in tabellarischer Aufstellung der Policenwert am Jahresende bei einer angenommenen Wertentwicklung von jeweils 5
%, 8,5 % und 10 % angegeben. Diese von der Beklagten als zutreffend bezeichnete Berechnung anhand einer mit
einer Software der Beklagten erstellten Musterberechnung mit der von der Klägerin angenommenen Wertentwicklung
(Bl. 96 d. A.) beinhaltet die gleiche Darstellung. Unter geringen Abweichungen (wohl auch wegen der quartalsweisen
Auszahlung der Entnahmen) ergeben sich jeweils annähernd die zugrundegelegten angenommenen
Überschussbeteiligungen (5 %, 8,5 % oder 10 %), die jeweils in vollem Umfang dem Vertragswert hinzugerechnet
werden und nicht erst der Fälligkeitsbonus am Ende der Vertragslaufzeit.
i) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich des Beratungsprotokolls dafür unterschreiben hat,
dass ihr bekannt sei, dass zu diesem Zeitpunkt die Kapitalrendite niedriger sei als der Kreditzins. Dies betrifft die
aktuellen und zukünftigen Renditeerwartungen, nicht aber die der Anlageform innewohnenden Risiken und deren
Wechselwirkungen. Der Vermittlerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie nicht grundsätzlich auf die Möglichkeit
einer Kapitalstockverringerung hingewiesen hat. Dies zeigt die erste Spalte der Musterberechnungen auf, in welchen
jeweils 5 % Überschussbeteiligung zugrunde gelegt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin über die
Risiken aus der Kombination der W. Kapitallebensversicherung zum Europlan zur Deckung der Kreditzinsen nicht
richtig aufgeklärt wurde. Gerade in der Anfangszeit mit hohem Kapitalstand fallen nur geringe Fälligkeitsboni an.
Durch die Auszahlungen werden das Kapital und der Vertragswert verringert, welche in den späteren Jahren, bei
hohen Fälligkeitsboni nicht mehr an der Wertentwicklung teilhaben. Auf diese Risiken weisen weder der Prospekt
noch die Modellrechnungen hin.
D.
Ein Verschulden der Vermittlerin H. ist der Beklagten auch gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
1. Auch der Anlagevermittler schuldet eine Prüfung des Anlagekonzeptes auf Plausibilität, insbesondere
wirtschaftliche Tragfähigkeit anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Prospektes, weil sonst keine
sachgerechten Auskünfte erteilt werden können (vgl. BGH, VersR 2001, 240, zitiert nach juris, Rdnr. 15).
Hinsichtlich eines eigenen Verschuldens hat sich der Schuldner - der Aufklärungspflichtige - zu entlasten
(PalandtGrüneberg, a. a. O., Rdnr. 40). Da der Prospekt mit den Bedingungen und dem Versicherungsschein die
Funktionsweise der Versicherung der Beklagten mit den Risiken im Grundsatz wiedergibt, kommt es darauf an, ob
die von der Vermittlerin genannte Prognose/Renditeerwartung insoweit unvertretbar erscheint, weil die zur Grundlage
gemachten Vorjahresrenditen falsch und der insoweit zugrundegelegte Prospekt zum EuroPlan fehlerhaft war (vgl.
hierzu BGH, VersR 2011, 74, zitiert nach juris, Rdnr. 19, für aufklärungspflichtige Fehler des Prospekts bei einem
Beratervertrag), und sie dies hätte erkennen können und müssen und inwieweit die Berechnung der angenommenen
Wertentwicklung der Lebensversicherung erkennbar war.
2. Der Vertrag für die kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes und Erlebensfall W. … A. hat die
Streitverkündete zu 2, J. H., als Erfüllungsgehilfin nach § 278 Satz 1 BGB für die R. P. GmbH als selbständige
Versicherungsmaklerin ohne Bindung an die Versicherungsgesellschaft vermittelt.
a) Ein Makler tritt „in erster Linie“ als Vertreter bzw. Sachwalter des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen
eines Kunden wahrzunehmen hat (vgl. BGH, NVersZ 2000, 124, zitiert nach juris, Rdnr. 12 ff.. Schimikowski,
Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 209, Rdnr. 141). Er wird deshalb grundsätzlich nicht in Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.
Die selbständige Stellung des Maklers steht einer Einordnung als Erfüllungsgehilfe dann jedoch grundsätzlich nicht
entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt, sondern mit Wissen und Wollen einer späteren
Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird.
Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten (BGH, WM 1996, 315, 316). Wann eine solche Einschätzung
gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund einer die Interessen
beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, a. a. O., NJWRR 1997, 116,
zitiert nach juris, Rdnr. 8). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt
ist (BGH, a. a. O.), oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat (BGH, NVersZ 2000, 124, für die
Wissenszurechnung des Maklers). Es genügt auch nicht, dass ein Versicherer seine Anlageprodukte ausschließlich
über selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft. Maßgeblich ist, welchen Umfang die
Aufgabenerfüllung für diese hatte, sie bspw. die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und
Entwicklung und Verhandlung der Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig
übernehmen. Dafür reicht es noch nicht, dass der Vermittler das Produkt der Beklagten unter Zugrundelegung und
Verwendung deren Informationsmaterial anbietet und im Hinblick auf das Kapitalanlagemodell in sog. „Pools“ dieses
Produkt auch zusätzlichen Erläuterungs bzw. Aufklärungsbedarf aufweist. Gerade darin besteht die klassische
Tätigkeit eines Maklers durch Aufzeigen und Vergleichen unterschiedlicher Möglichkeiten und Modelle.
b) Zunächst hat die Streitverkündete zu 2 nicht allein die Kapitallebensversicherung der Beklagten vermittelt,
sondern das Anlagemodell „EuroPlan“ der Firma R. P. GmbH. Diese hat damit ein komplexes Finanzierungsmodell
unter Einbeziehung einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf Erlebens und den Todesfall, einer
Kreditfinanzierung derselben und einer Kapitalanlage in Fonds mit entsprechender Wechselwirkung entwickelt. Die
vollständige Beratung, Aufklärung und Anbahnung dieses Geschäftes und Berechnung auf der Grundlage der
Vorgaben von R. P. oblag der Streitverkündeten zu 2. Diese war daher im Pflichtenkreis der insolventen R. P. GmbH
für das Anlagemodell „EuroPlan“ tätig, weshalb derselben ihre fehlerhafte Aufklärung zuzurechnen war.
3. Gleiches gilt für die Beklagte. In dem Verfahren 8 U 166/10 lag dem Senat ein Protokoll einer mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht Coburg (23 O 836/06) vor (siehe Senatsurteil vom 31. März 2011, Seite 4), dessen
Inhalt für eine Kenntnis der Beklagten vom EuroPlan sprach. Ungeachtet dessen gibt es hier konkrete Umstände,
die für ein Zusammenwirken der R. P. GmbH mit der Beklagten sprechen und dann konkrete
zurechnungsbegründende Umstände ergeben. Charakteristisch für den Europlan ist die Wechselbezüglichkeit von
fremdfinanzierter Kapitalanlage (hier durch die Sparkasse B.) und regelmäßiger vorzeitiger Entnahmen aus dieser
Kapitalanlage für die Darlehenszinsen. Hiervon hatte die Beklagte konkret Kenntnis, und zwar nicht erst durch die
Abtretungsanzeige des Versicherungsnehmers für die Sparkasse B. (Anlage B 9 Anlagenband Beklagte), sondern
bereits der Antrag der Klägerin, welche als Finanzvermittler sowohl J. H. als auch die Firma R. P. GmbH durch
Firmenstempel ausweist (Anlage B 8), weist unter „J. Besondere Vereinbarungen“ den Zusatz
„wird an die finanzierende Bank abgetreten“
aus. Dies bedeutet für sich genommen noch keine Kenntnis und Beteiligung am EuroPlan. Jedoch verweist die
Beklagte selbst auf eine mit ihrer Software erstellte Musterberechnung, durch welche die Klägerin über die
Möglichkeit geringerer zukünftiger Renditen aufgeklärt worden ist (Bl. 96 d. A.). Dabei handelt es sich um die Anlage
B 11, welche den Versicherungsverlauf mit jährlicher Gutschrift der Gesamtrenditen auf den Vertrag darstellt, wie die
von der Klägerin vorgelegte Musterberechnung (Anlage K 10 a). Bemerkenswert ist insoweit auch, dass in einem
Scheiben der R. P. GmbH vom April 2003 (Anlage B 17), welches die Beklagte selbst vorlegt, in Anbetracht der
wirtschaftlichen Entwicklung u. a. ausgeführt wird:
„Wenn Sie für Ihren Vertrag die Entnahme über dem diesjährigen deklarierten Wertzuwachs von 3,0 % p. a. gewählt
haben, gilt dies zu Lasten der Substanz der Versicherung und sollte überdacht werden.“
Es war der R. P. GmbH also jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass allein der deklarierte Wertzuwachs für die
Entwicklung des Vertragswertes während der Vertragslaufzeit maßgeblich war. Da aber niemand, auch nicht die
Beklagte, eine Jahrsdividende bzw. einen deklarierten Wertzuwachs von durchschnittlich 8,5 % entsprechend der
vorgenannten Musterberechnungen zugrunde legte, war die Situation des Vertrages der Klägerin der der
BGHEntscheidung vom 9. Juli 1998 (NJW 1998, 2898) zugrundeliegenden Ausgangslage sehr ähnlich, weil schon
bei Vertragsschluss auch für die Beklagte erkennbar auf der Hand lag, dass die Anlage wirtschaftlich in Gefahr
geriet, weil bei einer vertraglich vereinbarten jährlichen Entnahme von annähernd 7 % der deklarierte Wertzuwachs
überstiegen wurde. Die Beklagte selbst geht jetzt davon aus (Bl. 98 d. A.), „dass es eines Wertzuwachses von
mindestens 9,0 % p. A.“ bedurfte, „der nicht durch den deklarierten Wertzuwachs allein erreicht werden konnte“.
Der Lebensversicherungsvertrag der Beklagten war demzufolge für die Beklagte erkennbar in ein
Finanzierungsobjekt eingebunden und wurde allein vom Vermittler, der R. P. GmbH und Frau H., zur
Unterschriftsreife geführt und beraten. Allein aus den aufgezeigten Umständen folgt, dass die Vermittlerin R. im
Rahmen des EuroplanKonzeptes für die Firma R. P. über die reine Vermittlertätigkeit hinaus im Pflichtenkreis der
Beklagten tätig war, weil ihr die besonderen Risiken aus der Wechselbezüglichkeit des Anlagemodells bekannt
waren. Insofern führen auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Januar 2012 zu keinem anderen
Ergebnis.
4. Zur Kausalität eines etwaigen Aufklärungsfehlers streitet für die Klägerin die Vermutung des aufklärungsrichtigen
Verhaltens, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Aufklärungsfehler für die Anlageentscheidung
ursächlich geworden ist (vgl. BGH, NJW 2010, 2509, zitiert nach juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Diese Vermutung sichert
das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein
bestimmtes Projekt investieren will (BGH, a. a. O., BGHZ 123, 106, 112 ff.). Was die Beklagte demgegenüber damit
meint, dass der Klägerin durch entsprechende Hinweise u. a. im Zeichnungsschein „EuroPlan“ (Anlag K 11) bewusst
gewesen sein soll, dass sie auf den nicht garantierten Fälligkeitsbonus angewiesen wäre, um die benötigte Rendite
zu erreichen, ist nicht nachvollziehbar. Welche Aussagen im Zeichnungsschein oder im Prospekt zum EuroPlan
gemeint sind, wird nicht konkretisiert. Soweit auf Bl. 98 d. A. auf Seite 6 des Prospekts K 10 Bezug genommen
wird, ergibt sich daraus gerade nicht, dass der Wertzuwachs von 9,0 % p. a., der dort erwähnt wird, nicht allein durch
den deklarierten Wertzuwachs erreicht werden kann.
E.
Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin ist nur teilweise eingetreten.
1. Maßgebliche Frist für die Verjährung ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB und nicht nach §
12 Abs. 1 VVG a. F. Letztgenannte Regelung erfasst nur „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“. Damit
können nach allgemein gültigem juristischen Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche
Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag
beruhen (BGH, VersR 2010, 373 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 10). Dazu gehören grundsätzlich nicht
bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche, weil sie weder in dem durch den Versicherungsvertrag begründeten
Versicherungsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben noch einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag
voraussetzen. Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo und aus der
gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers hat der Bundesgerichtshof dann der Verjährungsfrist
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines
Agenten zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag
geführt hat, dessen Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihm abweicht,
denn in einem solchen Fall besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem
Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag.
Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere
Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (BGH, a. a. O., Rdnr. 11). Dies entspricht dem
allgemein für Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss entwickelten Rechtsgedanken, wonach die für die
vertraglichen Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen,
die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der „Ersatzwert
des ursprünglich Bedungenen“ erweisen (BGH, a. a. O.).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a. F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der
Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist eben, ob der
Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit
als „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ darstellt. Dies gilt für den Schadensersatzanspruch wegen
vorvertraglichen Verschuldens dann nicht, wenn der Rückforderungsanspruch vor Vertragsschluss einsetzt und der
Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte (BGH, a. a. O.,
Rdnr. 12. anders noch: OLG Celle, VersR 2010, 612 ff., zitiert nach juris, Rdnrn. 102 f.).
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei deshalb haftbar, weil die Klägerin durch die Versicherungsmaklerin vor
Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten und aufgeklärt worden sei und deshalb einen Vertrag
abgeschlossen habe, den sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Vergangenheitsrenditen und den
rechnerischen Verlauf des Vertragswertes nicht abgeschlossen hätte. Sie macht keinen Anspruch geltend, der
wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruches getreten ist, sondern verlangt dasjenige, was sie
gehabt hätte, wenn sie den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.
2. Bis zum 31. Dezember 2001 galt die 30jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB a. F. Für den bis dahin
entstandenen Teil des Schadensersatzanspruchs war nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz
1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die 3jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. maßgeblich. Diese begann
gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Klägerin Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dabei kommt es
nicht allein darauf an, dass die Klägerin mit der Übersendung der Abrechungen von Januar 2003, Januar 2004 und
Januar 2005 Kenntnis von einer Wertentwicklung des Vertrages hatte, die nicht ihren Erwartungen entsprach. Im
Falle unzureichender Aufklärung liegt die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn die dem
Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des
Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2008, 2576. PalandtEllenberger, BGB, 70.
Aufl. 2011, § 199, Rdnr. 31). Der Geschädigte muss auch die Zusammenhänge kennen, aus denen sich die
Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Allein der nichterwartungsgemäße Verlauf einer Kapitalanlage begründet keinen
Anspruch auf Schadensersatz, sondern erst die Kenntnis des Aufklärungsfehlers.
a) Bezogen auf falsche Mitteilung von Vorjahresrenditen bzw. der fehlenden Aufklärung darüber, kommt es auch auf
die Kenntnis vermeintlich richtiger Vorjahresrenditen bzw. die Fehlerhaftigkeit und die fehlende Vergleichbarkeit an.
Eine solche Kenntnis besaß die Klägerin jedoch spätestens seit Januar 2005 bzw. verschloss sich einer solchen
Kenntnis grob fahrlässig.
In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass das Ausbleiben der prognostizierten Rendite grundsätzlich
keine Rückschlüsse auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Renditeprognose erlaubt, zumal die
Klägerin einräumt, auf eine solche Möglichkeit hingewiesen worden zu sein, und ausdrücklich hierauf eine
Pflichtverletzung nicht stützt (Bl. 348 d. A.). Der Senat verkennt ebenso wenig, dass es sich bei den im Prospekt
ausgewiesenen Renditen um Durchschnittsrenditen handelt, die über einen Zeitraum von 15 bzw. 25 Jahren
erwirtschaftet wurden, und bei denen es in einzelnen Jahren ebenfalls zu einem unterdurchschnittlichen Ertrag
gekommen sein dürfte. Schließlich verkennt der Senat auch nicht, dass der Klägerin auf entsprechende Nachfrage
bei der Vermittlerin H. hin mitgeteilt wurde, dass die geringen Ausschüttungen in der Anfangszeit auf die Bildung von
Rücklagen zurückzuführen seien, und dass dafür später mit einem umso höheren Gewinn gerechnet werden könne.
Auf der anderen Seite durften all diese Gesichtspunkte die Klägerin nicht darüber hinwegtäuschen, dass die von der
Beklagten erzielten Renditen nicht einmal ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichten. Während nach der
Mitteilung vom 20. Januar 2003 noch ein deklarierter Wertzuwachs von 3,50 % bei einem Fälligkeitsbonus von 0 %
ausgewiesen wurde (Anlage B 13), sank bereits im darauffolgenden Jahr der deklarierte Wertzuwachs auf 3,0 % (bei
erneut ausgebliebenem Fälligkeitsbonus). Mit Schreiben vom Januar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin schließlich
mit, dass der deklarierte Wertzuwachs auf 1,50 % gesunken sei, ohne dass es abermals zur Auszahlung eines
Fälligkeitsbonus gekommen wäre (Anlage B 15). Damit musste sich der Klägerin aufdrängen, dass die tatsächlich
erzielten Renditen nicht nur vorübergehend weit unter den prognostizierten Beträgen zurückblieben, sodass die
Klägerin spätestens Ende 2004 alle Veranlassung hatte, die beworbenen Vergangenheitsrenditen infrage zu stellen.
Ersichtlich geschah dies aber weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006, was den Vorwurf einer grob fahrlässigen
Unkenntnis begründet.
Die Ausführungen der Klägerin stehen dem nicht entgegen. Sie legt selbst dar, dass von einer solchen Unkenntnis
nur ausgegangen werden könne, wenn der Anleger selbst von einfachsten Informationsmöglichkeiten (einfache
Anfrage oder kurzes Telefonat) keinen Gebrauch mache und anderenfalls unschwer die Pflichtverletzung festgestellt
hätte. Selbst unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre aber eine grob fahrlässige Unkenntnis zu bejahen, denn
die Klägerin hätte sich lediglich kurz mit den Angaben im Prospekt zum Europlan befassen müssen, um die fehlende
Vergleichbarkeit der dort dargestellten Lebensversicherungsvertrage mit dem von ihr abgeschlossenen Vertrag ohne
weiteres erkennen zu können bzw. sogar zu müssen. Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
entgegen, wonach ein Anleger grundsätzlich nicht zu einer kritischen Überprüfung ihm im Rahmen eines
Beratungsgesprächs erteilter Informationen und insbesondere nicht zur Lektüre eines ihm übergebenen Prospekts
verpflichtet ist (vgl. BGH, NZG 2011, 68, BGH, NJW 2010, 2005). Anders verhält es sich nämlich, wenn der Anleger
konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers erhält. In dem Fall darf er hiervor nicht die Augen
verschließen, sondern muss einen Verdacht zumindest auf der Grundlage der ihm vorliegenden allgemeinen
Informationsmöglichkeiten, etwa in Form des ihm ausgehändigten Prospekts, nachgehen.
b) Zwar verlangt § 199 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Ausreichend ist insoweit aber die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen die Verantwortlichkeit des konkreten Schädigers folgt. Die Verjährungsfrist gegenüber dem
tatsächlich Ersatzpflichtigen beginnt erst, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und
Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in: MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rdnr. 27. Henrich/Spindler in:
Bamberger/Roth, BGB, Stand: 1. Aug. 2010, § 199, Rdnr. 33). Dann erst, wenn keine wesentlichen Zweifel mehr
bestehen, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klaren zu lassen (vgl.
BGH, VersR 1964, 927. Grothe, a. a. O., Henrich/Spindler, a. a. O.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn
wegen Verschuldens eines Gehilfen aus §§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person
des Geschäftsherrn feststeht, oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl.
BGH, NJW 1999, 423).
Eine solche Kenntnis der Klägerin lag aber ebenfalls frühzeitig vor. Sie wusste, dass der
Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten geschlossen werden sollte. Dies sah bereits das für die Klägerin
erstellte Berechnungsbeispiel vor. Auch der Zeichnungsschein sah in der Risikobelehrung ausschließlich dem
Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten vor. Dasselbe gilt für das Beratungsprotokoll zum EuroPlan.
Unter diesen Umständen musste sich der Klägerin aufdrängen, dass zwischen Frau H, R. P. und der Beklagten ein
derart enges Verhältnis im Sinne eines institutionalisierten Zusammenwirkens bestand, dass sich die Beklagte
etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler würde zurechnen lassen müssen. Dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt
noch nicht sämtliche Informationen über den tatsächlichen Grad des Zusammenwirkens vorgelegen haben und dass
sie insbesondere noch keine Kenntnis über die auf Seiten der Beklagten bzw. von R. P. konkret in diesem
Zusammenhang tätigen Personen besaß, ist unschädlich. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen
erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte
Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH, NJW 1963, 1103).
Daher kommt es auf die gegenteilige Auffassung der Beklagten zur Vergleichbarkeit der Vergangenheitsrenditen, die
sich nochmals mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012 darstellt, entscheidend nicht an.
3. Anders verhält es sich jedoch mit der Verjährung eines Schadensersatzanspruches auf Grund unrichtiger
Beratung bzw. Aufklärung über die Berechnung des Vertragswertes für die Dauer der Laufzeit.
a) Die Kenntnis über diesen Umstand lässt sich nicht aus den übersandten Jahresinformationen zur
Kapitallebensversicherung (Anlagen B 13 bis B 15) herauslesen. Ausgewiesen wird zunächst der deklarierte
Wertzuwachs (z. B. mit 3,50 % am 20. Januar 2003). Es ist jedoch schon nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich
dieser Wertzuwachs konkret auf den Preis der Poolanteile auswirkt. Diese werden zwar in der Detailübersicht der
Kontobewegungen (Spalte fünf) als steigend aufgeführt. Die Steigerung in der Übersicht vom 20. Januar 2003 bspw.
beträgt dann zwischen dem 17. Januar 2002 und dem 18. Januar 2003 (erste und letzte Zeile) annähernd die
ausgewiesenen 3,50 % (genau 2,30184 € am 18.01.2003). Wie sich dann ein Fälligkeitsbonus zum Wert der
Poolanteile und damit zum Vertragswert verhält, lässt sich dem Auszug aber schon deshalb nicht entnehmen, weil
er in allen Jahren mit 0 € ausgewiesen wurde. Dies beträfe nur die Gewinnerwartung. Nicht offenbar wird aber die
Renditeberechnung in Bezug auf den Vertragswert und welche Konsequenzen dies für das Europlanmodell
insgesamt hat.
b) Aber selbst wenn ein Fälligkeitsbonus ausgewiesen worden wäre, wäre an den Jahresinformationen nicht ohne
weiteres erkennbar gewesen, dass dieser den Vertragswert zunächst nicht erhöht und damit die Grundlage der
Renditeberechnung eine andere ist als in den zum Vertragsschluss erstellten Musterberechnungen, weil der
Fälligkeitsbonus jeweils nicht in Prozent, sondern in Euro ausgewiesen wird. Insofern liefern die Jahresinformationen
zwar die Eckdaten (deklarierter Wertzuwachs, Fälligkeitsbonus, Vertragswert, Rückgabewert und
Kontobewegungen). Hinsichtlich des Rechenweges sind diese Informationen jedoch insoweit nicht hinreichend
transparent. insbesondere ist nicht ersichtlich, dass von zwei unterschiedlichen Vertragswerten auszugehen ist, wie
es die Beklagte in Anlage B 30 darstellt, nämlich einem garantierten Vertragswert nach Entnahme (vorletzte Spalte)
und einem Vertragswert incl. Fälligkeitsbonus (letzte Spalte).
c) Anders als die fehlende Vergleichbarkeit der für die Vergangenheitsrenditen zugrunde gelegten Vertragsarten lässt
sich auch nicht durch einen kurzen Blick in den Prospekt zum EuroPlan oder die Vertragsunterlagen erkennen, dass
die tatsächliche Renditeberechnung von den Musterberechnungen abweicht. Erst durch sehr eingehende Lektüre der
Verbraucherinformationen zur W. Kapitallebensversicherung lässt sich, wie aufgezeigt, entnehmen, dass der
Fälligkeitsbonus nicht jährlich dem Vertrag gutgeschrieben wird. Dies setzt vielmehr eine umfangreiche und kritische
Überprüfung der im Rahmen des Beratungsgesprächs erteilten Informationen und insbesondere deren eingehende
Lektüre voraus, zu welcher der Anleger gerade nicht verpflichtet ist (BGH, a. a. O.).
d) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass der Klägerin ausweislich des von ihr
unterzeichneten Beratungsprotokolls (Anlage K 11) bekannt war, dass bei Vertragsabschluss die garantierte
Jahresdividende niedriger war als der effektive Zinssatz für das aufzunehmende Darlehen (Bl. 519 d. A.). Dies
betrifft wiederum die nicht garantierte Renditeerwartung bzw. prognose, auf welche die Klägerin sich zur Begründung
eines Aufklärungsfehlers ausdrücklich nicht stützt. Dadurch wird auch nicht transparent, dass der Fälligkeitsbonus
nicht den ausgewiesenen und durch den Wert der Poolanteile garantierten Vertragswert während der Laufzeit erhöht.
Daran ändert auch der Einwand nichts, die Klägerin habe gewusst, „dass sich die Rendite der Versicherung aus dem
deklarierten Wertzuwachs und nicht garantierten Boni zusammensetzt“ (Bl. 519 d. A.). Im Gegenteil: Gerade vor
dem Hintergrund, dass sich die Rendite der Versicherung aus dem deklarierten Wertzuwachs und den Boni
zusammensetzt, verschleiern die Musterberechnungen, dass die Boni während der Vertragslaufzeit keinen Einfluss
auf diesen Vertragswert haben.
e) Insoweit reicht auch nicht die aus den Jahresmitteilungen zu ziehende Erkenntnis aus, dass die Gesamtrendite
der Verträge drastisch hinter den Erwartungen bei Vertragsschluss zurückblieb. Dies betrifft die nicht garantierte
Gewinnerwartung, nicht jedoch die transparente Darstellung des Hebeleffektes.
f) Die Klägerin trägt zwar einen konkreten Zeitpunkt eigener Kenntnis von diesen Umständen nicht vor. Sie macht
aber geltend, dass Recherchen vor 2007 keinerlei Erkenntnisse im Hinblick auf die Aufklärungspflichtverletzungen
erbracht hätten (Bl. 354 d. A.). Vor 2007 habe es keinen Rechtsanwalt gegeben, der über die erforderlichen
Kenntnisse verfügt habe (Bl. 355 d. A.). Eine Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten bereits im Jahr 2004 oder
2005 hätte der Klägerin daher nichts gebracht (Bl. 356 d. A.). Die Darlegungs und Beweislast für die
verjährungsbegründenden Umstände obliegt jedoch der Beklagten, die sich hierauf beruft und eine frühere Kenntnis
der Klägerin konkret nicht darlegen kann.
F.
Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche begegnet mit Ausnahme des Anspruchs auf Feststellung des
Annahmeverzugs keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Klägerin hätte Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn sie den EuroPlan und den hier bei der
Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.
1. Insoweit besteht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Rückzahlungsansprüchen der Sparkasse B.
Diesbezüglich ist unerheblich, dass die Klägerin ihre Erfüllungsansprüche aus der Lebensversicherungspolice an die
Sparkasse B. abgetreten hat und insoweit nicht mehr aktivlegitimiert ist. Es wäre an ihr, im Falle einer
entsprechenden Verurteilung der Beklagten die Voraussetzungen für die ihr obliegende Verpflichtung zur Erbringung
der Gegenleistung durch Mitwirkung der Sparkasse B. herbeizuführen. Eine entsprechende Verurteilung der
Beklagten wird hierdurch aber nicht ausgeschlossen.
2. Die Feststellung des Annahmeverzugs kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie zur Abtretung jedenfalls des
Erfüllungsanspruchs aus der Lebensversicherung derzeit nicht im Stande ist. Diese hat sie an die Sparkasse B.
abgetreten. Eine Rückabtretung ist auch nicht durch das Schreiben der Sparkasse B. vom 10. Dezember 2009
(Anlage K 22) erfolgt. Demgemäß kann sich die Beklagte derzeit nicht mit der Annahme der im Antrag zu 1
genannten Abtretung im Verzug befinden.
3. Ferner kann die Klägerin Erstattung ihrer im Zusammenhang mit dem EuroPlan verbundenen finanziellen
Aufwendungen verlangen.
a) Die Kosten der Kreditvermittlung in Höhe von 2.556,46 € (5.000,00 DM) hat die Klägerin durch Vorlage der
Rechnung der R. P. GmbH vom 2. November 1999 (Anlag K 27) belegt. Der Betrag ergibt sich auch aus dem
Zeichnungsschein EuroPlan (Anlage K 11).
b) Die Zinszuzahlungen in Höhe von 3.000,00 € (5 x 600,00 €) auf die Kreditzinsen an die Sparkasse B. ergeben
sich aus der Reduzierung der Teilauszahlungen aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 31. März 2005 (Anlage B
16). Damit waren die Zinszahlungen an die Sparkasse B. nicht mehr in entsprechendem Umfang durch
Auszahlungen aus dem Lebensversicherungsvertrag gedeckt, weshalb diese von der Klägerin aus dem eigenen
Vermögen aufzubringen waren.
c) Zu den Zahlungen an die Investmentfonds (Einmalzahlung DvFund in Höhe von 15.338,76 €, Rateneinzahlungen
in den M. Investmentfonds von November 1999 bis April 2005 in Höhe von 66 x 204,52 € = 13.498,32 € und
Investment Fonds T. G. von Mai 2005 bis Dezember 2009 (56 x 210,00 € = 11.760,00 €) legt die Klägerin die
entsprechenden Kontoauszüge (Anlagenkonvolut K 26) vor, denen die Beklagte dann nicht mehr im Einzelnen
entgegengetreten ist.
In der Summe ergibt dies die geltend gemachten 46.153,54 €.
4. Der Feststellungsantrag ist bei einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach ebenfalls begründet. Es ist nicht
erforderlich, dass ein weiterer Schaden bereits feststeht oder sicher bevorsteht. ausreichend ist die
Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens. Diese folgt schon daraus, dass die Klägerin die Beteiligung noch weiter
hält und die Schäden bislang nur bis Dezember 2009 beziffert sind. Demzufolge ist von weiteren Belastungen
auszugehen.
Steuervorteile sind von dem Schaden der Klägerin nicht in Abzug zu bringen. Vorteilhafte und mit dem schädigenden
Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehende Umstände sind bei der Schadensberechnung zu
berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den
Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl. BGHZ 109, 380). Es soll ein gerechter
Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte
darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch
das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche,
deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmen. Bereits im Prospekt zum
EuroPlan wurde darauf hingewiesen, dass die Schuldzinsen für das Darlehen als Werbungskosten steuerlich
absetzbar seien. Durch Werbungskosten bedingte Steuervorteile werden jedoch bei einer Rückabwicklung im Wege
des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlassungszeitraum ihres
Zuflusses regelmäßig wieder korrigiert. Erstattete Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor
geltend gemacht wurden (vgl. BGH, WM 2011, 740. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2011, Az. 12 U 173/10).
Eine Anrechnung der Steuervorteile kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des
Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, WM
2011, 740).
5. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr besteht ebenfalls als Schaden im Sinne von §
249 BGB aufgrund der vorvertraglichen Pflichtverletzung. Insoweit bedarf es eines vorher eingetretenen Verzuges
nicht.
6. Über die hilfsweise beantragte Zahlung an die Sparkasse Bremen bedurfte es im Hinblick auf die zu den
Hauptanträgen angenommene Aktivlegitimation der Klägerin keiner Entscheidung mehr.
G.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §
708 Nr. 10, § 711 ZPO.
2. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen, da es
in Bezug auf die Vermittlung des Europlan sowohl zur Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht, einer etwaigen
Zurechnung als auch zur Frage der Verjährung divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen gibt (zuletzt
OLG München, Urteil vom 2. Dezember 2011, 25 U 2195/09, welches u. a. auch unter Bezugnahme auf die hiesige
Entscheidung vom 31. März 2011 (8 U 154/10) die Revision zugelassen hat).
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