Urteil des OLG Brandenburg vom 20.03.2009

OLG Brandenburg: gegen die guten sitten, auszahlung der versicherungsleistung, culpa in contrahendo, anleger, emissionsprospekt, irreführende angabe, vertragliche haftung, anbieter, unrichtige angabe

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 92/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, §
264a StGB
Kapitalanlage: Deliktische Haftung wegen der Erstellung eines
Emissionsprospektes im Zusammenhang mit dem Beitritt zu
einem Filmfonds; Überprüfung der Bonität und Seriosität eines
im Prospekt genannten Erlösausfallversicherers
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 2009 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichter -, Az.: 4 O 497/07, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang
mit einer Beteiligung als Anleger an der A… GmbH & Co. … KG (im Folgenden: A… KG)
wegen nach seiner Behauptung unrichtiger Angaben in dem Emissionsprospekt unter
dem Gesichtspunkt der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) und eines
Verstoßes gegen § 264 a StGB geltend. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob
die Angaben in dem Emissionsprospekt zu dem beispielhaft vorgesehenen
Erlösausfallversicherer irreführend waren und bereits zum Zeitpunkt des Beitritts des
Klägers Anhaltspunkte für eine mangelnde Bonität oder Seriosität des vorgesehenen
Erlösversicherers bestanden und der Beklagte hiervon Kenntnis hatte.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Emissionsprospekt. Die
Voraussetzungen für eine Haftung lägen schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers
nicht vor. Bereits bei flüchtiger Lektüre des Emissionsprospektes werde deutlich, dass
das wirtschaftliche Gesamtrisiko nicht heruntergespielt, sondern darauf hingewiesen
werde, dass nicht nur ein negatives Ergebnis möglich, sondern selbst ein Totalverlust
nicht auszuschließen sei. Der Prospekt weise auch keine fehlerhaften Angaben zu dem
Erlösausfallversicherer N… auf. Es sei nicht ersichtlich, dass die N… als einzig in Betracht
kommender Erlösausfallversicherer bereits festgestanden habe. Soweit das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen eine Warnung vor der N…
ausgesprochen habe, habe der Kläger weder dargetan noch unter Beweis gestellt, dass
dem Beklagten diese Mitteilung bekannt gewesen sei. Ebenso sei weder vorgetragen,
noch unter Beweis gestellt, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt der Zeichnung des
Klägers etwaige Zweifel an der Seriosität oder der Liquidität der N… oder eine fehlende
Erlaubnis der Gesellschaft zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts bekannt gewesen
seien. Der Beklagte habe auch davon ausgehen dürfen, dass die N… einen Sitz in Br…
gehabt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Versicherungspolicen für einzelne
Projekte gefehlt hätten. Der Kläger könne die geltend gemachten Ansprüche auch nicht
auf § 826 BGB stützen, da eine Haftung aus dieser Vorschrift voraussetze, dass der
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auf § 826 BGB stützen, da eine Haftung aus dieser Vorschrift voraussetze, dass der
Anspruchsgegner den Anspruchsteller in einer gegen die guten Sitten verstoßenden
Weise vorsätzlich geschädigt habe. Selbst wenn dem Beklagten weitere
Nachforschungspflichten hinsichtlich der N… oblegen hätten, lägen in einem Unterlassen
weiterer Nachforschungen kein grob leichtfertiges oder gewissensloses Verhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe (Bl. 383 ff
GA) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am
15.04.2009 zugestellte Urteil (Bl. 396 GA) mit einem per Telefax am 13.05.2009 beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
(Bl. 398 GA) und sein Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist bis
dahin (Bl. 406 GA) - mit einem per Telefax am 15.07.2009 eingegangenen Schriftsatz
begründet (Bl. 409 ff GA).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfang weiter. Er
wiederholt und vertieft mit näheren Ausführungen seine Auffassung, wonach es sich bei
dem Hinweis in dem Emissionsprospekt auf die „N…, Br…“ um eine irreführende Angabe
handele. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die N… ihren tatsächlichen Sitz in
P… gehabt habe. Auch sei die N… der einzige Anbieter für Erlösausfallversicherungen im
Jahre 2001 gewesen, so dass im Prospekt nähere Angaben zu machen gewesen seien.
Bei dem potentiellen Anleger werde fälschlich der Eindruck erweckt, bei der N… handele
es sich um eine Versicherungsgesellschaft, welche die in dem Prospekt genannten
Kriterien eines international tätigen und bei Banken anerkannten Spezialversicherers
erfülle. Tatsächlich habe es sich bei der N… nicht um einen solchen anerkannten
Spezialversicherer gehandelt. Bereits Anfang des Jahres 2001 hätten in der Branche
Gerüchte kursiert, wonach andere deutsche Medienfonds Schadensfälle angemeldet
hätten und hinsichtlich der Auszahlung der Versicherungssumme Streitigkeiten mit der
N… bestünden. Spätestens durch Email-Schreiben vom 24.08. und vom 04.09.2001 sei
der Beklagte darauf aufmerksam gemacht worden, dass die N… in Br… und G… nicht zu
erreichen und beim Versicherungsaufsichtsamt in Br… nicht gelistet gewesen sei, womit
jedenfalls im September 2001 erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur
Erlösausfallversicherung im Prospekt bestanden hätten. Der Beklagte habe aufgrund
dieser Informationen damit rechnen müssen, dass die Erlösausfallversicherung nicht die
prospektierte Absicherung leisten würde, und die Unrichtigkeit damit billigend in Kauf
genommen. Das Landgericht habe die zeitlichen Zusammenhänge verkannt. Der
Beklagte habe aufgrund der Recherchen der K… vor Zeichnung des Klägers gewusst,
dass das gesamte Management der N… am 30.10.2001 verhaftet worden sei. Danach
sei nicht mehr davon auszugehen gewesen, dass die N… für die in Rede stehenden
Absicherungen habe Sorge tragen können, so dass die Angaben zur N… im Prospekt
„ins Blaue hinein“ erfolgt seien.
Dem Beklagten sei ferner bekannt gewesen, dass sowohl in den Vorgängerfonds als
auch im streitgegenständlichen Fonds in erheblichem Umfang Investitionskriterien
missachtet worden seien, indem in Filmprojekte ohne Vorliegen von
Versicherungsschutz investiert worden sei. Die übersandten Rechnungen hätten
allenfalls Absichtserklärungen dargestellt, deren Inhalt nicht den Abschluss einer
Versicherung darstelle. Das Landgericht habe seinen - des Klägers - Vortrag hierzu
unzureichend gewürdigt. Eine Bevollmächtigung des Maklers sei von ihm unter
Beweisantritt bestritten worden. Aus dem Operating Agreement ergebe sich allenfalls,
dass der Makler sich nach außen als Vertreter des Versicherers geriert habe. Aus
welchen Gründen der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass Rechnungen als
Versicherungsbestätigungen ausreichen würden, sei nicht nachvollziehbar. Darüber
hinaus habe der Beklagte aus Mitteln des streitgegenständlichen Fonds eine
Ergänzungsfinanzierung für Projekte der Vorgängerfonds vorgenommen, ohne dass dies
in dem Prospekt offengelegt worden sei. Mit diesem Vortrag habe sich das Landgericht
ersichtlich nicht befasst.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte sowohl aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
264 a StGB als auch gem. § 826 BGB.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 20.03.2009 verkündeten Urteils des
Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 497/07, zu verurteilen, an ihn 52.500,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug
gegen Übertragung des vom Kläger gehaltenen Kommanditanteils an der A… GmbH &
Co. … KG.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf
sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte
Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung sind jedenfalls verjährt.
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne verjähren bei einer
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels,
spätestens jedoch in 3 Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1365, 1367
m.w.N.). Da der Beitritt des Klägers mit der Annahme durch die A… KG am 06.11.2001
wirksam geworden ist, sind vertragliche Ansprüche aus Prospekthaftung damit
spätestens mit Ablauf des 06.11.2004 verjährt. Ansprüche aus Prospekthaftung im
weiteren Sinne bestehen ebenfalls nicht. Dies setzt voraus, dass nach den Grundsätzen
der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist,
wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist (vgl. zu den Voraussetzungen BGH WM
2009, 400, 401 Rn. 8; BGH Beschluss v. 25.06.2009 - III ZR 223/08, Rn. 8). Für die
Annahme eines stillschweigenden Abschlusses eines Auskunftsvertrages zwischen den
Parteien sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hierfür ist regelmäßig ein
Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, der im Hinblick auf die tendierte
rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen muss, dass eine als verbindliche
Willenserklärung anzusehende Auskunft gegenüber einem Interessenten erteilt wird, der
sie zur Grundlage seiner Entschließung machen möchte (vgl. BGH a.a.O., Rn. 10). Ein
solcher Kontakt hat zwischen den Parteien hier nicht stattgefunden. Die in dem
Emissionsprospekt enthaltenen Angaben reichen für die Annahme eines Angebotes auf
Abschluss eines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages nicht aus.
2.
Eine deliktische Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB ist
ebenfalls nicht gegeben. Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Beklagte vorsätzlich
in einem Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht bzw. vorsätzlich nachteilige
Tatsachen verschwiegen hat, die für eine Anlageentscheidung wesentlich sind. Diese
Voraussetzungen liegen bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor.
a) Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. Soweit der Beklagte erstinstanzlich eine
Aktivlegitimation in Frage gestellt hat mit der Begründung, geltend gemacht würden
allenfalls Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer, während der Kläger
nur mittelbar Geschädigter sei, hat er diesen Einwand mit der Berufungserwiderung nicht
wieder aufgegriffen. Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation
vermögen nicht zu überzeugen. Der Kläger macht geltend, dass er durch die
fehlerhaften Angaben in dem Emissionsprospekt, die von dem Beklagten zu
verantworten seien, zu der Anlageentscheidung bewogen worden sei, während er bei
Kenntnis der tatsächlichen Umstände von einem Beitritt zu der A… KG abgesehen hätte
und in diesem Fall nicht den als Schaden geltend gemachten Anlagebetrag in Höhe von
50.000,00 € zuzüglich des Disagios von 2.500,00 € an die Gesellschaft gezahlt hätte, so
dass er unter Zugrundelegung seines Vorbringens in Höhe dieses Anlagebetrages
unmittelbar geschädigt ist.
b) Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass in dem Emissionsprospekt hinsichtlich für
die Anlageentscheidung wesentlicher Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder
nachteilige Umstände verschwiegen worden sind und der Beklagte hiervon Kenntnis
zumindest in Form bedingten Vorsatzes hatte.
aa)
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Grundsätzlich muss der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen
Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,
den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher
Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Ob ein
Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen
Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den
Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, wobei eine sorgfältige und eingehende
Lektüre des Prospekts durch die Anlegeinteressenten vorausgesetzt werden darf (vgl.
BGH NJW-RR 2007, 1329, 1330 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Prospekt
hinsichtlich der generellen Risiken an der Beteiligung an der A… KG unrichtig oder
unvollständig ist. Bereits in der Vorbemerkung auf Seite 3 des Prospektes wird darauf
hingewiesen, dass selbst ein Totalverlust bei unternehmerischen Beteiligungen niemals
ausgeschlossen werden könne. Unter der Überschrift „Chancen und Risiken“ auf Seite 6
des Prospektes wird auf Erlös- und Herstellungsrisiken sowie steuerliche und rechtliche
Risiken hingewiesen, die letztlich niemals auszuschließen seien, in diesem Sinn sei die
Beteiligung an der A… KG als echte unternehmerische Beteiligung zu sehen. Auf Seite 9
des Prospektes heißt es unter „Risiken der Filmproduktion“, dass der Erfolg eines
einzelnen Films niemals gesichert und schon gar nicht konkret vorhersehbar ist und dass
neben außergewöhnlichen Chancen Filmproduktionen nicht unerhebliche Risiken bis hin
zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals bergen. Nachfolgend werden die
grundlegenden Risiken wie Erlösrisiken, Herstellungsrisiken und Steuerrisiken aufgeführt.
Im Rahmen der Darstellung der Erlösversicherung sowie Reduzierung des Erlösrisikos
wird auch auf das Risiko hingewiesen, dass es wegen Insolvenz oder aus rechtlichen
Gründen nicht zur Auszahlung der Versicherungsleistung kommen könne. Auf den
Seiten 28 ff des Prospektes werden die weiteren mit der Beteiligung verbundenen Risiken
dargestellt bis hin zur möglichen Insolvenz der A… KG, der nicht vorhersehbaren
Insolvenz von Vertragspartnern und Versicherungsträgern und das Risiko der
Nichtdurchsetzbarkeit von Rechtsansprüchen (S. 31 des Prospektes). Damit wird dem
Anleger das Risiko der wirtschaftlichen Beteiligung eingehend vor Augen geführt und -
anders als in der vom Kläger zitierten BGH-Rechtsprechung - gerade nicht der Eindruck
vermittelt, dass der Anleger infolge der abgeschlossenen Erlösausfallversicherungen nur
ein begrenztes Risiko eingeht, weil selbst im ungünstigsten Fall der mögliche Verlust in
einer bestimmten Höhe begrenzt sei. Der Kläger hat mit der Berufung die zutreffenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils auch nicht
mehr konkret angegriffen.
bb)
Die Angaben des Emissionsprospektes zu der Auswahl des Versicherungspartners für
die vorgesehenen Erlösausfallversicherungen sind im Ergebnis nicht falsch, jedenfalls
steht eine dahingehende Kenntnis des Beklagten nicht fest.
(1) Soweit der Kläger meint, zum Zeitpunkt seines Beitritts habe die N… als
Erlösausfallversicherer bereits festgestanden, weil zum damaligen Zeitpunkt kein
anderer Spezialversicherer auf dem Markt gewesen sei bzw. keine andere Versicherung
entsprechende Erlösausfallversicherungen angeboten habe, ist bereits nicht ersichtlich,
dass es sich bei dem Umstand, dass die N… zum damaligen Zeitpunkt der alleinige
Anbieter von Erlösausfallversicherungen gewesen sei, um eine für die
Anlageentscheidung wesentliche Tatsache handelt. Denn in dem Prospekt ist die N…
namentlich mit dem Zusatz „z. B.“ erwähnt. Für den jeweiligen Anleger war daher bei
der Lektüre des Prospektes ersichtlich, dass Erlösausfallversicherungen jedenfalls auch
bei der N… abgeschlossen wurden bzw. werden konnten. Weshalb es aus diesem Grunde
für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sein soll, ob es neben
der N… noch andere Anbieter von Erlösausfallversicherungen zum damaligen Zeitpunkt
auf dem Markt gegeben hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht geltend
gemacht, dass er seine Entscheidung, sich an der A… KG zu beteiligen, davon abhängig
gemacht hat, dass noch andere Erlösausfallversicherer zur Verfügung standen.
Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass der Beklagte davon Kenntnis hatte,
dass es sich bei der N… angeblich um den einzigen Anbieter von
Erlösausfallversicherungen am Markt handelte. Soweit sich der Kläger auf eine Äußerung
des Beklagten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I zum Az.: 32 O
25235/05 vom 29.11.2006 bezieht, wonach die N… als Erlösversicherer festgestanden
habe, weil es keinen anderen Anbieter am Markt gegeben habe (Anlage B 19, S. 4 des
Protokolls), hat der Beklagte dies in einer späteren Anhörung vom 04.06.2008 in dem
Rechtsstreit vor dem Landgericht München I zum Az.: 32 O 25234/05 dahingehend
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Rechtsstreit vor dem Landgericht München I zum Az.: 32 O 25234/05 dahingehend
relativiert, dass es Gespräche auch mit anderen Versicherern gegeben habe (S. 6 des
Protokolls, Anlage B 19). In dem Rechtsstreit zum Az.: 28 O 17862/05 vor dem
Landgericht München I hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung vom
30.10.2006 angegeben, es habe damals am Markt u. a. die G… Versicherung sowie die
… F…versicherungsgemeinschaft als Anbieter derartiger Erlösausfallversicherungen
gegeben, die jedoch nicht zu dem Konzept der A… KG gepasst hätten. Deshalb habe
man sich an den Makler L… in L… gewandt, der die N… empfohlen habe, nachdem er
von der AA… Versicherung als weiteren in Betracht kommenden Erlösversicherer
abgeraten habe (Bl. 284 Rückseite GA). Soweit der Kläger darauf verweist, dass es sich
dabei um den Kenntnisstand des Beklagten in den Jahren 1999 und 2000 gehandelt
habe, während im Jahre 2001 außer der N… kein anderer Erlösausfallversicherer auf dem
Markt vorhanden gewesen sei, weil die übrigen von dem Beklagten genannten
Versicherungen keine Neukunden mehr aufgenommen hätten, kann dies dahinstehen.
Selbst wenn man dies als richtig unterstellt, ergibt sich daraus nicht, dass die ohnehin
nur beispielhaft erfolgte Nennung der N… in dem Prospekt falsch war. Wie der Beklagte
in dem Termin vom 29.11.2006 bestätigt hat, hat die A… KG sich die Auswahl des
Anbieters auch in Anbetracht der hohen Versicherungsprämien der N… noch offen
halten wollen, um Erlösausfallversicherungen auch bei einem anderen Anbieter
abzuschließen, falls im Nachhinein ein solcher Anbieter zu günstigeren Konditionen
auftreten sollte. Im Hinblick darauf war es gerechtfertigt, die N… in dem Prospekt nur
beispielhaft zu erwähnen, um gegebenenfalls auch Verträge mit anderen
Versicherungsunternehmen abschließen zu können.
(2) Auch die Ortsangabe „N…, Br…“ war nach dem damaligen Kenntnisstand des
Beklagten im Jahre 2001 nicht falsch. Unstreitig war die N… in P… registriert, was dem
Beklagten auch bekannt war, wie er anlässlich seiner Anhörung in dem Rechtsstreit 28 O
17862/05 vor dem Landgericht München I eingeräumt hat (Bl. 285 Rückseite). Dies
macht die ohnehin nur beispielhaft erfolgte Nennung der N… mit dem Zusatz Br… in
dem Emissionsprospekt jedoch nicht unrichtig, da der Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt
des Beitritts des Klägers davon ausgehen durfte, dass die N… in Br… über
Geschäftsräume verfügte, von wo aus sie ihr Versicherungsgeschäft betrieb. Dies folgt
bereits aus der Angabe einer Br… Anschrift auf dem Briefbogen der N… (vgl. Anlage K
81), zudem hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er noch am
04.10.2001 anlässlich eines wichtigen Zusammentreffens gemeinsam mit dem
Mitgeschäftsführer W… und dem Makler L… die N… in Br… aufsuchte und dort mit dem
damaligen Direktor R… sprach, so dass er davon ausgehen konnte und durfte, dass die
N… auch in Br… über eine Niederlassung verfügte und von dort aus geschäftlich tätig
war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Rechtsanwältin S… sowie
den von ihr verfassten Email-Schreiben vom 24.08.2001 und vom 04.09.2001 (vorgelegt
als Anlage K 76 und K 155). Aus der Zeugenaussage der Rechtsanwältin S… vom
02.09.2001 in dem Rechtsstreits 32 O 25236/05 vor dem Landgericht München I lässt
sich nicht entnehmen, dass die N… im Oktober 2001 nicht über eigene Geschäftsräume
verfügte. Die Zeugin hat zunächst bestätigt, dass im Oktober 2001 eine Besprechung
mit dem Direktor der N… in Br… stattgefunden hat. Aufgrund einer Verspätung ihres
Fluges sei sie jedoch zu spät zu der Besprechung gekommen und sei erst
dazugestoßen, als man zusammen in einem Lokal gesessen habe. Dass das gesamte
Zusammentreffen in dem Lokal stattgefunden hat und nicht in der (vermeintlichen)
Niederlassung der N…, wie der Klägervertreter erstmals im Termin zur mündlichen
Verhandlung behauptet hat, ergibt sich aus der Zeugenaussage gerade nicht, da die
Zeugin nicht ausschließen konnte, dass die eigentliche Besprechung zuvor in anderen
Räumen stattgefunden hatte. Auch aus den Email-Schreiben vom 24.08.2001 und vom
04.09.2001 lässt sich eine positive Kenntnis des Beklagten dahingehend, dass die N…
über keine Geschäftsräume oder eine Niederlassung in Br… verfügt habe, nicht
entnehmen. Der Email vom 24.08.2001 ist lediglich zu entnehmen, dass sich unter der
Telefonnummer der N… in Br… nur die Tochtergesellschaft O… melde. Hinreichend
sichere Erkenntnisse, dass die N… über kein Büro in Br… verfügt, ergeben sich daraus
noch nicht. Hinsichtlich der Email vom 04.09.2001, die unstreitig an den
Mitgeschäftsführer W… gerichtet war, hat der Beklagte bestritten, dass ihm diese Email
zur Kenntnis gebracht worden ist (S. 19 des Schriftsatzes vom 10.12.2008).
Im Übrigen kann die ohnehin nur beispielhaft genannte Angabe „N… in Br…“ von einem
Anlageinteressenten nicht zwingend nur dahingehend verstanden werden, dass damit
der juristische Sitz der Gesellschaft gemeint ist. Vielmehr lässt sich die Ortsangabe Br…
ohne weiteren Zusatz aus der Sicht eines verständigen Anlageinteressenten auch
dahingehend verstehen, dass die Gesellschaft jedenfalls über ein Büro in Br… verfügte,
von dem aus sie ihre internationalen Geschäfte betrieb, so dass der Hinweis auf Br…
eher als ein Hinweis auf eine internationale Tätigkeit des Unternehmens zu verstehen ist
als auf den registrierten Sitz der Gesellschaft. Im Hinblick darauf war die Ortsangabe
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als auf den registrierten Sitz der Gesellschaft. Im Hinblick darauf war die Ortsangabe
Br… aus der damaligen Sicht des Beklagten jedenfalls nicht wissentlich unwahr. Auch
aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Email des Beklagten vom 24.08.2001
(Anlage K 76) folgt nichts anderes. Soweit es darin heißt, dass niemand den Versicherer
kenne und sein Auftreten praktisch gleich Null sei, hat der Beklagte nachvollziehbar
dargetan, dass die durch die Einschaltung der K… und deren Recherchen bezüglich der
N… und ihrer Repräsentanz in Br… entstandenen Unklarheiten durch den nachfolgenden
Besuch des Beklagten in Br… Anfang Oktober 2001 ausgeräumt worden seien. Eine
positive Kenntnis des Beklagten in Form bedingten Vorsatzes dahingehend, dass mit der
N… etwas nicht in Ordnung sei, der Beklagte dies aber billigend in Kauf genommen habe
und damit zugleich die wirtschaftlichen Interessen bereits bestehender Anleger und
künftiger Anlageinteressenten bewusst geschädigt habe, ergibt sich aus dieser Email
ohnehin nicht.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behauptungen des Klägers, die N… sei nicht bei der
Versicherungsaufsicht in Br… registriert gewesen und habe nicht über die erforderliche
EU-Erlaubnis zum Versicherungsbetrieb verfügt. Dass die N… nicht über eine EU-
Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften verfügte, ergibt sich aus der Email
der Frau S… vom 04.09.2001 nicht, so dass nicht ersichtlich ist, dass dem Beklagten
dies bekannt war.
(3) Auch hinsichtlich der Angabe in dem Emissionsprospekt, dass es sich bei der N… um
einen international tätigen, auch bei Banken anerkannten Spezialversicherer handele,
kann bei Gesamtwürdigung der vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht mit
hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt der
Ausgabe des Prospektes oder dem Beitritt des Klägers gesicherte Kenntnisse vorlagen,
dass dem nicht so war, so dass auch insoweit keine vorsätzlich unrichtige Angabe
vorliegt. Der Umstand, dass es sich bei der N… offensichtlich um ein Schneeballsystem
gehandelt hat, ist erst mit dem Zusammenbruch durch den Tod des Firmengründers im
Jahre 2002 offenbar geworden. Dass dem Beklagten bereits zuvor hinreichend
gesicherte Erkenntnisse darüber vorlagen, dass es sich nur um ein Schneeballsystem
gehandelt hat, ist weder substanziiert vorgetragen noch bewiesen. Der Beklagte hat
hierzu substanziiert und detailliert vorgetragen, dass es entsprechende Bestätigungen
der C… Banque und der V…- und …bank gegeben habe, die bestätigt hätten, dass sie
ohne Beanstandungen mit der N… zusammenarbeiteten (Anlagen B 3 und B 4, Bl. 218 f
GA). In seiner Anhörung vor dem Landgericht München I, auf die der Beklagte in der
Klageerwiderung Bezug genommen hat, hat er sich dahingehend geäußert, dass ihm die
N… von dem Makler L…, bei dem es sich unbestritten um einen seriösen und
angesehenen Makler gehandelt habe, persönlich empfohlen worden sei, und dass der
Sachbearbeiter bei der V…- und …bank Herr D… ihm gegenüber ausdrücklich
angegeben habe, dass er die Garantien der N… für in Ordnung befunden habe (Bl. 286
GA). Dies hat Herr D… auch als Zeuge in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht
München I zum Az.: 28 O 15302/05, bestätigt (Anlage B 18). Er hat ebenfalls bestätigt,
dass die V…- und …bank seinerzeit die N… überprüft habe und zum Ergebnis
gekommen sei, dass die N… akzeptiert werden könne. Dies sei im Jahre 1999 oder 2000
gewesen. Der von der A… KG im Jahre 2003 eingeschaltete Wirtschaftsdetektiv He… hat
als Zeuge in dem Rechtsstreit 28 O 17862/05 vor dem Landgericht München I bekundet,
dass die Co…bank D… bereits im Jahre 1994 eine Bürgschaft der N… in Höhe von 3 Mio.
DM für gut befunden habe. Darüber hinaus hätten mehrere Banken und Versicherungen,
u. a. die Baseler Lebensversicherung und die Al… Bank in Z… die Garantien der N…
anerkannt (Bl. 279 Rückseite GA). Soweit der Klägervertreter im Termin zur mündlichen
Verhandlung behauptet hat, tatsächlich habe eine Prüfung der N… durch die beteiligten
Banken nicht stattgefunden, und sich dazu auf die Zeugenaussage des Dr. Ka… berufen
hat, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten zum
damaligen Zeitpunkt bekannt war.
Dass dem Beklagten darüber hinausgehende Erkenntnisse bezüglich der N… vorlagen,
die den Schluss zulassen, dem Beklagten sei die wirtschaftliche Situation oder die
fehlende Seriosität der N… bereits im Jahre 2001 positiv bekannt gewesen, lässt sich
dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Hinsichtlich der als Anlage K 78
vorgelegten Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
vom 24.01.1997, in dem vor der N… als Versicherer für kleinere und mittlere
Privatflugzeuge gewarnt wurde, hat der Beklagte bestritten, dass ihm diese
Pressemitteilung bekannt war, ohne dass der Kläger auch mit der Berufung für das
Gegenteil Beweis angeboten hat. Hinsichtlich der angeblichen Verhaftung des
Managements der N… im Oktober 2001 hat der Kläger ebenfalls nur pauschal
behauptet, der Beklagte habe „alsbald“ von den Verhaftungen erfahren (Bl. 439 GA).
Dass der Beklagte tatsächlich zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers hiervon
Kenntnis hatte, ist bestritten und auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beklagte
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Kenntnis hatte, ist bestritten und auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beklagte
davon Kenntnis gehabt hätte, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass ihm
bewusst war oder er mit der Möglichkeit rechnete, dass die N… ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen würde, da allein die Tatsache einer
Verhaftung nicht mit einer Verurteilung gleichzusetzen ist. Ebenso ist nicht ersichtlich,
dass der Beklagte wusste, dass die N… Schuldversprechen in Höhe von
schätzungsweise 23 Mio. Dollar nicht erfüllt hatte. Soweit bereits im Jahre 2000 in den
USA erste Beschwerden darüber laut geworden sind, dass es sich bei der N… um ein
Schneeballsystem handele, ergibt sich aus der Aussage des Detektivs He…, dass
entsprechende Informationen durch die Makler L… und Da… nicht an die A… KG und
damit auch nicht an den Beklagten weitergegeben wurden (Bl. 282 Rückseite).
Schließlich ergeben sich auch aus der vorgelegten Bilanz der N… zum Stichtag
31.12.1999 keine Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft für den
Beklagten. Der Beklagte hat insoweit ebenfalls plausibel dargelegt, dass nicht nur er,
sondern auch sein Mitgeschäftsführer W… als Fachanwalt für Steuerrecht sowie weitere
Banken die Bilanzen der N… geprüft haben und infolge dieser Überprüfung keinen
Anlass zu Beanstandungen gesehen haben.
(4) Im Ergebnis liegen bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher vom Kläger vorgetragener
Umstände keine Anhaltspunkte dafür vor, die die Annahme rechtfertigen, der Beklagte
habe im Herbst 2001 positive Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei der N… nicht um
ein seriöses Versicherungsunternehmen gehandelt habe, und damit vorsätzlich einen
Kapitalanlagebetrug zulasten der Anleger der A… KG begangen. Der Kläger stellt im
Wesentlichen darauf ab, dass sich dem Beklagten aufgrund bestimmter Umstände
Zweifel an der Seriosität der N… hätten aufdrängen müssen und er deshalb gehalten
gewesen wäre, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dafür kommt es für die Haftung aus
(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, was
der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt positiv wusste. Der Beklagte hat insoweit
plausibel und unwiderlegt dargestellt, dass etwaige Zweifel und Bedenken hinsichtlich
der Leistungsfähigkeit der N…, die im Zusammenhang mit einem vorangegangenen
Versicherungsfall aufgekommen waren, nach dem am 04.10.2001 in Br… geführten
Gespräch ausgeräumt waren. Dies mag aus heutiger Sicht im Lichte der seitdem
gewonnenen Erkenntnisse naiv oder leichtgläubig erscheinen, ändert jedoch nichts
daran, dass die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes in Form zumindest
bedingten Vorsatzes nicht vorliegt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der
Beklagte im Internet weitere Recherchen bezüglich der N… hätte durchführen oder einen
Handelsregisterauszug hätte anfordern müssen. Etwaige Versäumnisse in dieser
Richtung vermögen allenfalls Ansprüche der Gesellschaft wegen Verletzung von
Geschäftsführerpflichten begründen, nicht jedoch eine deliktische Haftung wegen
Kapitalanlagebetruges.
cc)
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seinen erstinstanzlichen Vortrag aufgreift,
wonach in dem streitgegenständlichen Fonds in Filmprojekte investiert worden sei, ohne
dass ein vollständiger Versicherungsschutz vorgelegen habe, weil keine entsprechenden
Policen vorgelegen hätten und die übersandten Berechnungen (Invoices) lediglich
Absichtserklärungen darstellten, vermag dies eine Haftung des Beklagten ebenfalls nicht
zu begründen. Zunächst macht der Kläger damit keine Unrichtigkeit des Prospektes
geltend, sondern Fehler bei der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, so dass
ohnehin fraglich erscheint, inwieweit Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung
in Betracht kommen. Im Übrigen liegen auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beklagte nicht davon ausgehen durfte, dass die vorgelegten Invoices nicht als
Versicherungsbestätigung anerkannt würden. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass
der Versicherungsschutz als solcher zwar erst mit der Fertigstellung der Produktion
begonnen habe, rechtsverbindlich sei er jedoch bereits zu Beginn der Produktionsphase
begründet worden, wobei die von der Versicherungsmaklerin Fi... ausgestellten Invoices
eine entsprechende Bestätigung über den Abschluss einer Erlösausfallversicherung
darstellten. Mit der Übersendung der Invoices und der darin erfolgten Bekanntgabe der
jeweiligen Policennummer und der Mitteilung des Wordings der Versicherung werde der
jeweils abgeschlossene Versicherungsvertrag bestätigt. Der Abschluss der Versicherung
sei nicht von der Vorlage weiterer Verträge oder Unterlagen abhängig gewesen. Der
Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein wirksamer Versicherungsschutz
bei Produktionsbeginn trotz dieser Handhabung nicht bestanden hat. Nach dem letzten
Absatz des Operating Agreement (Anlage K 3) konnte der Beklagte jedenfalls davon
ausgehen, dass die jeweiligen Invoices, in denen auch konkret eine jeweilige
Policennummer bezeichnet ist, zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreichten,
so dass dahinstehen kann, ob es sich dabei um eine Police im versicherungsrechtlichen
Sinn oder um eine wirksame Deckungszusage handelt und nach welchem Recht dies zu
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Sinn oder um eine wirksame Deckungszusage handelt und nach welchem Recht dies zu
beurteilen ist. Selbst wenn durch die Invoices ein wirksamer Versicherungsschutz nicht
begründet worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte dies
wusste oder billigend in Kauf nahm. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass durch
die Versicherungsmaklerin bereits eine Rechnung für den Abschluss der
Erlösausfallversicherung gestellt wurde, was letztlich nicht nachvollziehbar erscheint,
wenn tatsächlich zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den Abschluss eines
Versicherungsvertrages mangels Vorliegens weiterer Unterlagen noch nicht gefallen
wäre. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Versicherungsmaklerin eine
entsprechende Vollmacht der N… hatte, unabhängig davon, dass für eine fehlende
Vollmacht der Kläger beweisbelastet ist, da er insoweit dem Beklagten eine
Pflichtverletzung vorwirft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der
A… KG vom 19.09.2000 (Anlage K 4), da es dort ausdrücklich heißt, dass grundsätzlich
die Invoices auch Cover note, mithin Deckungsbestätigung, sind. Das Schreiben des
Maklers L… vom 20.07.2001 (Anlage K 109) ist nicht an den Beklagten gerichtet, zudem
lässt sich daraus nicht entnehmen, dass die dort genannten Dokumente
Voraussetzungen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages waren. Die Email vom
22.11.2001 (Anlage K 110) datiert nach der Beitrittserklärung des Klägers.
dd)
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe aus Mitteln des streitgegenständlichen Fonds
eine „Ergänzungsfinanzierung“ von Projekten der Vorgängerfonds A… 3. und 4. KG in
Höhe eines Betrages von bis zu 3 Mio. Dollar vorgenommen, was nicht den
Prospektangaben entsprochen habe und daher offen gelegt habe werden müssen, ist
nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass die jeweiligen
Filme fertig gestellt worden sind, dadurch ein Schaden entstanden ist. Auch ist nicht
ersichtlich, weshalb der Kläger hätte davon ausgehen dürfen, dass die Mittel nicht zur
Schließung von Finanzierungslücken der Vorgängerfonds verwendet würden, zumal im
Prospekt ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von
Überbrückungsdarlehen hingewiesen wird. Im Übrigen gilt auch hier, dass es sich
allenfalls um Fehler beim Management handelt, hinsichtlich derer
Schadensersatzansprüche allenfalls der Gesellschaft zustehen. Entsprechendes gilt
hinsichtlich des Films „…“. Selbst wenn der Beklagte, wie der Kläger behauptet, im
Einzelnen Überweisungen vorgenommen haben sollte, bevor entsprechende
Versicherungsbestätigungen bzw. Freigabeerklärungen vorgelegen haben, ist nicht
ersichtlich, inwieweit dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist, zumal die
entsprechenden Vorgänge bereits vor dem Beitritt des Klägers stattgefunden haben und
der Film auch fertig gestellt worden ist.
3.
Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 826 BGB. Es fehlt an
einem für das Sittenwidrigkeitsurteil erforderlichen grob leichtfertigen Handeln des
Beklagten, da ihm nach dem Vorstehenden nicht zum Vorwurf gemacht werden kann,
nach seinem Kenntnisstand im Jahre 2001 von der Seriosität der N… ausgegangen zu
sein. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt möglicherweise objektiv bereits einzelne
Anhaltspunkte gegeben waren, die geeignet waren, Zweifel an der Seriosität der N…
aufkommen zu lassen, stellt sich das Unterlassen einer weiteren Prüfung - unabhängig
davon, dass der Beklagte bzw. die A… KG bereits die K… beauftragt hatten, um die N…
zu überprüfen - allenfalls als leichte Fahrlässigkeit dar, was für eine Haftung nach § 826
BGB nicht ausreicht. Dafür, dass die Angaben in dem Prospekt „ins Blaue hinein“ erfolgt
sind, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es fehlt an einem vorsätzlichen Handeln des
Beklagten dahingehend, dass er bedingt in Kauf genommen hat, dass potentielle
Anleger durch den Beitritt zu der A… KG zu Schaden kommen könnten. Dies gilt
insbesondere, als in dem Prospekt auch ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen
worden ist, dass auch der Versicherer insolvent werden kann und deshalb berechtigte
Ansprüche gegenüber dem Versicherer nicht durchgesetzt werden können.
Sonstige Anspruchsgrundlagen, die der Berufung zum Erfolg verhelfen könnten, sind
nicht ersichtlich.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung wegen der Erstellung eines
Prospektes im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Filmfonds sind bereits
höchstrichterlich geklärt. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des OLG Köln vom
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höchstrichterlich geklärt. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des OLG Köln vom
15.04.2008 (24 U 123/07) gibt für eine Zulassung der Revision ebenfalls keine
Veranlassung, da die dort zugrunde liegende Konstellation eine andere ist. Gegenstand
der Entscheidung des OLG Köln war eine vertragliche Haftung aus einem
Anlageberatungsvertrag. Das OLG Köln hat eine Haftung mit der Begründung bejaht,
dass der Anlageberater aufgrund der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen vom 24.01.1997 zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen
sei. Damit unterscheidet sich der dem OLG Köln vorliegende Sachverhalt jedoch von
dem hier zu entscheidenden Einzelfall, in dem eine Kenntnis des Beklagten von dem
Inhalt der Mitteilung des BAV gerade nicht feststeht und vertragliche Ansprüche
zwischen den Parteien, die das Unterlassen weiterer Nachforschungen als eine
vertragliche Pflichtverletzung begründen könnten, nicht bestehen. Auch im Übrigen hat
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543
Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1
S. 1 GKG auf 52.500,00 € festgesetzt.
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