Urteil des OLG Brandenburg vom 05.11.2007

OLG Brandenburg: zivilrechtlicher anspruch, gebäude, beweisverfahren, grundstück, prozessökonomie, entlastung, erheblichkeit, link, sammlung, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 61/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 485 Abs 2 ZPO
Vorliegen eines rechtlichen Interesses für die Durchführung
eines selbständigen Beweisverfahrens
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Neuruppin vom 05. November 2007 (2 OH 12/07) aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats
erneut über den Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zu
entscheiden.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 09. August 2007 hat die Antragstellerin bei dem Landgericht
Neuruppin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt.
Gegenstand des Antrags sind mutmaßliche Schäden in dem von der Antragstellerin
bewohnten Gebäude auf dem Grundstück … Damm 6 in L., das die Antragstellerin
aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 10. Mai 2006 zur UR-Nr. F 059/2006 des Notars F.
in B. von dem Antragsgegner erworben hat. Die Antragstellerin ist seit dem 11. Mai 2007
eingetragene Eigentümerin des Hausgrundstücks. Der Antragsgegner (Veräußerer)
hatte das Grundstück im Jahre 1992 erworben und war am 21. September 1994 als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. In § 4 Absatz 1 des Kaufvertrages vom
10. Mai 2006 vereinbarten die Parteien, dass Ansprüche und Rechte des Erwerbers
wegen eines Sachmangels des Kaufgegenstandes ausgeschlossen sind und der
Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Sachmängel nicht bekannt sind. Gegenstand
des Antrags der Antragstellerin auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
ist die Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang von Schwamm, Trockenfäule
oder Hausbock und die Klärung der Ursachen derartiger Schäden, der hieraus
erwachsenen Folgen, der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und der
hiermit verbundenen Kosten und weiterhin die Frage möglicher Rückschlüsse auf eine
Kenntnis des Antragsgegners vom Vorhandensein dieser Schäden angesichts der von
ihm vorgenommen Arbeiten am Gebäude, insbesondere an der Holzverkleidung an den
Innen- und Außenwänden des Hauses.
Der Antragsgegner ist dem Antrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.
September 2007 entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Antrag der
Antragstellerin sei unzulässig, da er auf einen bloßen Ausforschungsbeweis hinauslaufe.
Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 entgegnet und
ergänzend vorgetragen.
Durch Beschluss vom 05. November 2007 hat das Landgericht Neuruppin den Antrag
der Antragstellerin auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt,
dass der Antrag in der vorliegenden Fassung unzulässig sei; die
antragsgegenständlichen Fragen gingen auf bloße Spekulationen der Antragstellerin
zurück und zielten auf eine Ausforschung des Sachverhalts. Zudem bestünden Zweifel
an der Möglichkeit, den behaupteten Zustand durch einen Sachverständigen feststellen
zu können, nachdem die Antragstellerin Teile der Innen- und Außenverkleidung entfernt
habe.
Gegen diesen ihr am 07. November 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin
mit Eingang vom 19. November 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss
vom 12. Dezember 2007 hat das Landgericht Neuruppin der sofortigen Beschwerde die
Abhilfe versagt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur
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Abhilfe versagt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§
569 ZPO). Einer gesonderten Begründung der sofortigen Beschwerde bedarf es für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht (§ 571 ZPO).
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache selbst Erfolg. Das
Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens zu Unrecht zurückgewiesen.
Im Hinblick auf den zugrunde liegenden Schlichtungszweck ist der Begriff des rechtlichen
Interesses im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO weit auszulegen. Das rechtliche Interesse im
Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO ist nur und erst dann zu verneinen, wenn kein
Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein Anspruch ersichtlich ist; nur in
eindeutigen und evidenten Fällen, also dann, wenn ein Anspruch keinesfalls bestehen
kann und das Rechtsschutzbegehren offensichtlich aussichtslos ist, fehlt es am
erforderlichen rechtlichen Interesse für die Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens (s. BGH NJW 2004, S. 3488 m.w.N.; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, S.
174, 175; OLG Stuttgart, MDR 2005, S. 347, 348; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, §
485 Rn. 7 a m.w.N.; Baubach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 485 Rn. 8). Eine
Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung in Bezug auf den Hauptanspruch findet im
selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht statt; diese Prüfung bleibt dem
nachfolgenden Hauptsacheprozess vorbehalten (s. BGH MDR 2000, S. 224 f.; NJW 2004,
S. 3488; OLG Stuttgart, MDR 2005, S. 347, 348; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 485 Rn.
4 und 8 m.w.N.; Zöller/Herget, a.a.O., § 490 Rn. 3 und § 485 Rn. 4). Dem entsprechend
steht das Bestreiten des Anspruchs des Antragstellers durch den Antragsgegner oder
die Ablehnung einer gütlichen Einigung durch den Antragsgegner der Annahme des
rechtlichen Interesses im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (s. nur
Zöller/Herget, a.a.O., § 485 Rn. 7 a m.w.N.; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 485 Rn. 8
m.w.N.). Gemäß § 485 Abs. 1 Satz 2 genügt die bloße Möglichkeit eines
Hauptsacheprozesses und die nicht völlig fern liegende Relevanz des selbständigen
Beweisverfahrens für einen solchen möglichen Hauptsacheprozess für die Bejahung des
erforderlichen rechtlichen Interesses im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG
Zweibrücken, OLGR 2006, S. 174; Zöller/Herget, a.a.O., § 485 Rn. 6;
Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 485 Rn. 8 m.w.N.).
Diese rechtlichen Maßstäbe hat die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht
hinreichend beachtet.
Aus dem - für die Beurteilung maßgeblichen - Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich
nicht, dass ihr ein Mängelgewährleistungsanspruch gegen den Antragsgegner keinesfalls
zustehen kann und die von ihr begehrte Beweiserhebung offensichtlich und eindeutig
nutzlos ist. Im Hinblick auf den in § 4 Absatz 1 des Kaufvertrages vom 10. Mai 2006
vereinbarten Mängelgewährleistungsausschluss hat die Antragstellerin für die
Geltendmachung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen gegen den
Antragsgegner ein arglistiges Verschweigen des Antragsgegners darzulegen und
nachzuweisen (§ 444 BGB). Ein arglistiges Verschweigen des Verkäufers kann der Käufer
oftmals nur durch Indizien belegen. Solche Indizien (Beweisanzeichen) können sich
daraus ergeben, dass der Verkäufer an dem von ihn veräußerten Gebäude Arbeiten
vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, die geeignet gewesen sind, die
Aufdeckung erheblicher Substanzschäden zu verhindern oder zumindest zu erschweren,
wie etwa dann, wenn durch Schwamm und Holzschädlinge befallendes Gebälk mit
Holzlatten oder -wänden verkleidet wird. Dass die hierzu beantragte Beweiserhebung
von vornherein nutzlos wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens dient nicht der
rechtsverbindlichen Klärung der Frage, ob dem Antragsteller gegen den Antragsgegner
ein zivilrechtlicher Anspruch zusteht. Vielmehr ist es Aufgabe des selbständigen
Beweisverfahrens, durch ein im Hauptsacheprozess uneingeschränkt verwertbares
gerichtliches Sachverständigengutachten Fragen zu klären, die für ein späteres
Hauptsacheverfahren bedeutsam sind oder zumindest sein können und von deren
Beantwortung es abhängt, ob der Antragsteller überhaupt ein Hauptsacheverfahren
einleiten wird. Dies dient der Entlastung des streitigen Zivilprozesses
(Hauptsacheverfahren) und der Prozessökonomie. Eine Prüfung der Schlüssigkeit des
Vorbringens des Antragstellers und der Erheblichkeit der antragsgegenständlichen
Beweisfragen hat im selbständigen Beweisverfahren daher grundsätzlich keinen Raum.
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Mithin ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und hat das
Landgericht, dem gemäß § 575 Abs. 3 ZPO die erforderliche Anordnung übertragen wird,
unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Antrag der
Antragstellerin zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (arg. e §§ 97, 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 1
GKG in Verbindung mit Ziffer 1812 KV-GKG; s. dazu etwa Zöller/Herget, a.a.O., § 490 Rn.
5 m.w.N.).
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