Urteil des OLG Brandenburg vom 23.10.2006
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 257/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Anl 1 Nr 4141 Abs 1 Nr 3 RVG, §
349 StPO
(Verteidigervergütung: Geltendmachung der Zusatzgebühr nach
Nr. 4141VV RVG für Revisionsrücknahme)
Tenor
Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des
Landgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten am 17. Mai 2005 als Pflichtverteidiger
beigeordnet worden. Am 21. September 2005 verurteilte die 2. große Strafkammer des
Landgerichts Potsdam den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in
neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Gegen
dieses Urteil legte der Beschwerdeführer am 27. September 2005 für den Angeklagten
form- und fristgerecht Revision ein. Am 24. Oktober 2005 wurde ihm das Urteil
zugestellt. Unter dem 16. November 2005 teilte er in einem an das Landgericht
adressierten Schriftsatz mit, er nehme nach eingehender Beratung im Namen des
Angeklagten die Revision zurück.
Mit dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Revisionsverfahren vom 16.
November 2005 machte der Beschwerdeführer neben der Verfahrensgebühr mit
Haftzuschlag gem. § 45 Abs. 3 RVG (VV 4130 und VV 4131) für seine Mitwirkung an der
Rücknahme des Rechtsmittels die zusätzliche Gebühr nach VV 4141 Abs. 1 Ziff. 3 in
Höhe von 505,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung dieses Betrages unter dem
23. November 2005 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des
Beschwerdeführers hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam durch
Beschluss vom 23. Oktober 2006 in der Besetzung mit drei Berufsrichtern als
unbegründet verworfen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde, über die der Senat in der
Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1
HS 2 RVG) ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG; vgl. auch
Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 - 1 Ws 23/07). In der Sache hat die Beschwerde
jedoch keinen Erfolg.
Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG für die Rücknahme der Revision steht dem
Beschwerdeführer vorliegend nicht zu.
Diese zusätzliche Gebühr kann der Verteidiger nur verlangen, wenn durch die anwaltliche
Mitwirkung , hier insbesondere sich das
gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision erledigt. Soweit bereits Termin zur
Hauptverhandlung bestimmt ist, entsteht die Gebühr nur, wenn die Revision früher als
zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war,
zurückgenommen wird. Daraus ergibt sich, dass die Entstehung dieser Zusatzgebühr
nicht zwingend die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins voraussetzt.
Anders als im Falle der Berufung oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erfordert
die Durchführung des Revisionsverfahrens nicht immer die Anberaumung einer
Hauptverhandlung. Daher bedarf die Frage, ob die Hauptverhandlung durch die
Rücknahme der Revision entbehrlich geworden ist, einer gesonderten Prüfung. In diesem
Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die neue Regelung in Nr. 4141 VV RVG den
Grundgedanken der alten Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernimmt, der intensive und
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Grundgedanken der alten Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernimmt, der intensive und
zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der
Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der
Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich honorierte. Diese Zusatzgebühr,
die in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr anfällt und damit deutlich über der für eine
Teilnahme an einer Hauptverhandlung anfallenden Terminsgebühr liegt, sollte den Anreiz
erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und damit zu einer Entlastung
der Revisionsgerichte führen. Im Revisionsverfahren stellt jedoch die Entscheidung durch
Beschluss gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der
tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gem. § 349 Abs.
5 StPO durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird. In solchen Fällen
kann der Verteidiger nur die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach Nr. 4130
VV RVG verlangen (vgl. Hartmann zu Nr. 4130 VV RVG, Rn. 3). Allein die theoretische
Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung durch Einlegung der Revision und
gegebenenfalls durch ihre Begründung rechtfertigt nicht den Anfall der geltend
gemachten Zusatzgebühr. Vielmehr ist die von dem Gesetzgeber gewollte Honorierung
dort nicht angezeigt, wo der Anfall der Hauptverhandlungsgebühr nicht zu erwarten
steht. Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kann im Falle der Rücknahme der Revision
deshalb nur geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden
sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Dies könnte sich etwa aus
dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ergeben (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 17. Mai 2005 - 1 Ws 164/05 -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 Ws
203/06 -; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 144/06 -; OLG Stuttgart,
Beschluss vom 9. Februar 2007 -1 Ws 34/07-).
Im vorliegenden Fall ist die Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 3 VV RVG nicht entstanden,
weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Revisionsrücknahme eine
Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.
Die Ablehnung der Festsetzung der Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist demnach vorliegend
nicht zu beanstanden.
Die Gebühren- und Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 56 Abs. 2
RVG.
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