Urteil des OLG Brandenburg vom 28.04.2009
OLG Brandenburg: treu und glauben, bebauungsplan, stadt, grundstück, kaufvertrag, arglist, dachgeschoss, vollstreckung, täuschung, wohnungsbau
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 82/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 434 Abs 1 S 3 BGB
Sachmängelhaftung beim Grundstückkauf
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 28. April 2009 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 283/08 - wird zurückgewiesen mit
der Maßgabe, dass die Kläger zu je 1/2 die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz
tragen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der
aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 29. September 2005 (Notarin … in F…, UR.-Nr. 1304/2005)
erwarben die Kläger von der beklagten Stadt (Beklagte) Bauland, gelegen auf dem
sogenannten R…. Gem. Ziff. 4.1. des Vertrages gelten für den Kaufgegenstand die
Festsetzungen des von der Stadt F… beschlossenen Bebauungsplanes BP 04/006 in
seiner jeweils gültigen Fassung, dessen Festsetzungen die Kläger für sich (…)
anerkennen. Hierzu weist der Vertrag in Abschnitt 3 darauf hin, dass die Änderungen des
B-Plans für das Baufeld 13, in dem das Vertragsobjekt liegt, noch bis Ende des Jahres
beschlossen werden. Der Vertrag enthält ferner in Abschnitt 5 einen
Gewährleistungsausschluss.
In der Folgezeit errichteten die Kläger auf dem Grundstück ein zweigeschossiges
Wohnhaus mit Dach.
Die Kläger verlangen mit der Klage Schadensersatz, weil entgegen ihrer auf ein im Jahr
2002 von der Stadt F… im Internet veröffentlichen Exposé gestützten Erwartung die
Nachbarparzellen mit dreigeschossigen Fünf-Parteien-Häusern bebaut wurden, was dazu
führt, dass durch die Bebauung die bis dahin bestehende Sicht der Kläger auf die Stadt
F… beeinträchtigt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, die Kläger machten einen Sachmangel geltend, indem sie Schadensersatz
dafür verlangten, dass die Nachbargrundstücke höher als von ihnen erwartet bebaut
worden seien. Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln seien wirksam vertraglich
ausgeschlossen. Das vorrangige Gewährleistungsrecht verdränge auch die weiteren
möglichen Anspruchsgrundlagen aus vorvertraglicher Pflichtverletzung und positiver
Vertragsverletzung; auch sei ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht erkennbar.
Die Beklagte hafte daher nur im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
nach § 444 in Verbindung mit § 443 BGB oder wenn sie einen Mangel arglistig
verschwiegen hätte. Beides sei nicht feststellbar.
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Dass den Klägern eine bestimmte Geschoßhöhe der Nachbargrundstücke zugesichert
worden sei, hätten sie nicht substantiiert vorgetragen. Der Vortrag der Kläger, wonach
die Beklagte erklärt habe, zukünftigen Investoren werde vorgegeben, Ein- oder
Zweifamilienhäuser mit ein oder zwei Vollgeschossen zu errichten, sei, wie von der
Beklagten in der Klageerwiderung gerügt, unsubstantiiert. Mit diesem Vortrag
rekurrierten die Kläger offenbar auf das Exposé. Selbst wenn Herr W… von der Beklagten
daneben tatsächlich erklärt habe, dass im Plangebiet 13 von einer geschlossenen
Bauweise endgültig abgerückt worden sei, so sei damit nichts über die allein
streitgegenständliche Bebauungshöhe gesagt. Tatsächlich seien die
Nachbargrundstücke nicht in geschlossener Bauweise sondern mit einzelnen
Wohnhäusern bebaut worden. Im Übrigen hätten die Kläger, die selbst aus der
ursprünglich vorgesehenen Parzelle nur eine Teilfläche erworben hätten, weil ihnen die
Parzelle zu groß gewesen sei, auch was die Bebauung der Nachbarparzellen angehe,
nicht mit nur 5 Einfamilienhäusern auf 5 großzügigen Nachbargrundstücken rechnen
dürfen, so dass der den früher beabsichtigten Zustand darstellende Lageplan auch aus
diesem Grund keine Verbindlichkeit zu Lasten der Beklagten hätte haben können. Denn
wenn sich die Größe der Nachbargrundstücke aufgrund von Teilflächenerwerb reduziere,
erhöhe sich zwangsläufig die Zahl der Grundstücke und ihre Bebauungsdichte. All dies
sei den Klägern bekannt gewesen und im Lageplan schon nicht wiedergegeben.
Auch arglistiges Verschweigen eines Mangels könne der Beklagten nicht angelastet
werden.
Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Fehlvorstellung der Kläger von der
möglichen Nachbarbebauung gekannt oder für möglich gehalten habe. Nach dem
Vortrag der Kläger sei mit ihnen zunächst unter Vorlage der Karte K 3 (Bl.33 d.A)
verhandelt worden. Bei dieser Karte handele es sich jedoch schon nach ihrer
Bezeichnung lediglich um einen Teilungsvorschlag. Soweit darin Lage oder Bauweise
anderer Bauten, insbesondere der noch nicht verkauften Nachbargrundstücke
eingezeichnet seien, habe die Beklagte eine etwa bestehende Fehlvorstellung der Kläger
dahingehend, dass diese Entwürfe verbindlich seien, weder erkennen noch ungefragt
aufklären müssen. Soweit der notarielle Vertrag auf den Lageplan (Bl. 28 d.A.) verweise,
gehe es ausschließlich um den Grenzverlauf, während weitere Einzelheiten dieses
Lageplanes nicht Vertragsgegenstand geworden seien. Schließlich gebe auch das
Exposé für eine Arglist der Beklagten nichts her. Die Beklagte habe nicht gewusst, dass
die Kläger dieses zur Grundlage ihrer Vorstellungen gemacht hätten. Für die Annahme
einer Prospekthaftung reiche der Vortrag der Kläger nicht aus. Die Kläger hätten ein
Grundstück in einem Baugebiet zu Beginn der Erschließung im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes bei ungewissen Aussichten erworben und hätten die Folgen zu tragen.
Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, welche sie auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen.
Die Kläger meinen, das Landgericht habe sie auf ungenügenden Vortrag betreffend die
Äußerungen des Herrn W… hinsichtlich künftiger Bebauung der Nachbargrundstücke
hinweisen müssen. Sie tragen nunmehr in der Berufung vor, während der
Verkaufsgespräche habe Herr W… den Lageplan vorgelegt und anhand dessen sei unter
anderem die Höhe der zu erwartenden Bebauung besprochen worden. Sie, die Kläger,
hätten, da sie in zweiter Reihe hätten bauen wollen, auf die freie Aussicht großen Wert
gelegt und ausdrücklich danach gefragt, ob die Umgebungsbebauung tatsächlich so
ausgeführt werde, wie in der Anlage K 3 vorgestellt, also ein- bzw. zweigeschossig plus
Dachgeschoss. Herr W… habe diese bestätigt. Dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur
Aufklärung über die Nachbarbebauung arglistig nicht nachgekommen sei, ergebe sich
ferner daraus, dass sie in den Verkaufsverhandlungen lediglich mit dem Lageplan agiert
und nicht darauf hingewiesen habe, dass der Bebauungsplan eine andere Aussage
treffe.
Die nun ausgeführte Bebauung im komplexen Bau über drei Etagen mit 5
Eigentumswohnungen und ohne Einhaltung der gewöhnlichen Abstandsflächen zu den
Nachbarn führe dazu, dass ihr, der Kläger, Garten von den Bewohnern der
Nachbarhäuser einsehbar sei. Zudem ergebe sich durch diese Nachbarbebauung eine
optische Beeinträchtigung.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
47.190,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von
30.000,00 € seit dem 15. März 2008 und von weiteren 17.190,00 € seit Rechtshängigkeit
(22.01.2009) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.
Arglistiges Verhalten hinsichtlich der Ausgestaltung der Nachbarbebauung liege nicht
vor. Die Angaben im Exposé seien weder Gegenstand der Vertragsverhandlungen noch
des Vertrages geworden. Die Bebauungsweise der Nachbargrundstücke sei nicht
Gegenstand vorvertraglicher Verhandlungen gewesen. Es sei nur darum gegangen, ob
die Kläger zweigeschossig bauen können. Aus dem im Kaufvertrag in Bezug
genommenen Bebauungsplan hätten die Kläger ersehen können, dass keine
Einschränkung hinsichtlich des sogenannten Geschosswohnungsbaus vorgegeben
gewesen sei. Die Kläger hätten aber auch keine Erwartungshaltung hinsichtlich der
Umgebungsbebauung zuerkennen gegeben. Das Exposé sei von ihr, der Beklagten,
bereits 2002 erstellt worden und habe die damaligen Bauabsichten wiedergegeben. Zum
Zeitpunkt der Verhandlungen der Parteien habe bereits der Bebauungsplan existiert, der
genaue Aussagen zu den Bebauungsmöglichkeiten der Grundstücke enthalte. Die
streitgegenständliche Nachbarbebauung sei erst drei Jahre nach den
Verkaufsverhandlungen der Parteien begonnen worden. 2005 sei sie weder geplant noch
absehbar gewesen. Sie, die Beklagte, habe entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht
davon ausgehen müssen, dass die Angaben im Exposé Kauf entscheidend gewesen
seien; derartiges sei Herrn W… nicht erkennbar geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von
den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
1.
Die Kläger können von der Beklagten nicht Schadensersatz wegen arglistigen
Verschweigens eines Mangels oder Vorspielens einer nicht vorhandenen Eigenschaft des
von der Beklagten veräußerten Grundstücks am R… in F… verlangen.
a.
Ein Anspruch aus §§ 246, 442, 444 BGB (entsprechend der Zusicherung im Sinne des §
463 BGB) besteht nicht. Eine derartige Garantie beinhaltet die Erklärung des Verkäufers,
für das Vorhandensein bestimmter Beschaffensmerkmale unbedingt, d. h.
verschuldensunabhängig einstehen zu wollen. Es müsste also im Sinne von § 443 Abs. 1
BGB seitens der Beklagten eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden sein.
Dass die Beklagte für eine bauliche Beschränkung der Nachbargrundstücke ohne
Verschulden im Sinne einer Gewährleistung habe einstehen wollen und zwar
einschließlich der Verpflichtung, bei Fehlen dieser Beschaffenheit Schadensersatz zu
leisten, dafür gibt der Vertrag, aber auch der Vortrag der Kläger nichts her. Allein dem
Exposé, welches die Kläger nicht einmal zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen
gemacht haben, und der Anlage K3 kann eine derartige Erklärung nicht entnommen
werden. Vor allem aber kann schon wegen des Gewährleistungsausschlusses nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Gewähr hierfür hätte übernehmen
und für alle Folgen des Fehlens auch ohne Verschulden hätte einstehen wollen.
b.
Auch ein Gewährleistungsanspruch nach §§ 434, 437, 440, 280, 281, 283 ist nicht
gegeben. Der Anspruch würde voraussetzen, dass die Beklagten arglistig einen Mangel
verschwiegen hätten. Denn wegen des Gewährleistungsausschlusses, auf den die
Beklagte sich auch berufen kann (BGH WM 1969, 273), müsste diese nur im Fall der
Arglist haften ( § 444 BGB).
Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass das Kaufgrundstück mit einem Mangel
behaftet ist, dem Grundstück also eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Das ist nicht
der Fall.
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Nach dem Vortrag der Kläger wollen diese aufgrund des Exposés, des Lageplans K 3 und
entsprechender Äußerungen des die Vertragsverhandlungen für die Beklagte führenden
Herrn W… bei Vertragsabschluß davon ausgegangen sein, ein Grundstück mit bleibender
guter Sicht auf die Stadt F… zu kaufen, weil die Möglichkeit der Nachbarbebauung auf
ein- bis zweigeschossige Ein- oder Zweifamilienhäuser beschränkt gewesen sei.
Tatsächlich habe aber schon der damals gültige Bebauungsplan eine Bebauung mit
dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern zugelassen, wie sie später auch verwirklicht
worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem Fehler gem. §
459 BGB a.F., der ein Unterfall des neuen Sachmangelbegriffs ist (Palandt/Weidenkaff,
BGB, 69. Aufl. § 434 Rn. 2), kann ein Fehler nicht nur in der körperlichen Beschaffenheit
einer Kaufsache liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und
rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert
der Sache beeinflussen (BGH NJW–RR 1988, 10, 11 m.w.N.). Die Umweltbeziehungen
müssen aber in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben und sich nicht
erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen
oder Umständen ergeben.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann ein Fehler des von den Klägern gekauften
Grundstücks nicht angenommen werden. Denn schon nach dem im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Bebauungsplan war eine dreigeschossige Bauweise und
es waren auch mehrere Wohnungen je Bau zulässig. Ob ein Zwei- oder
Mehrfamilienhäuser in ein- zwei- oder dreigeschossiger Bauweise errichtet werden
würde, hing allein vom Willen der zukünftigen Nachbarn ab. Bloße Bebauungsabsichten
der Nachbarn vermögen aber einen Sachmangel eines Grundstücks nicht zu begründen,
da sie keinen Bezug zur physischen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes haben (BGH
NJW 1993, 1323,1325). Anders wäre es nur, wenn die Unbebaubarkeit der
Nachbargrundstücke ihre Ursache in ihrer Lage oder in bestehenden Bebauungsplänen
hätte (RGZ 161, 330, 332).
Aber auch nach dem Sachmangelbegriff des § 434 BGB ist ein Mangel wegen fehlender
Unverbaubarkeit nicht gegeben, weil damit eine zukünftige vom Grundstück der Kläger
unabhängige Entwicklung angesprochen ist (MünchKomm/Westermann, BGB, 5. Aufl. §
434 Rn. 10).
Nach alledem sind Gewährleistungsrecht der Kläger, und zwar auch solche nach § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB nicht gegeben, da auch diese Haftung auf einem Mangel beruhen
muss.
2.
Die Täuschung über die baurechtliche Zulässigkeit auf dem Nachbargrundstück mag
zwar grundsätzlich eine Haftung aus § 311 Abs. 2 Ziffer 1 BGB wegen einer Täuschung
über einen Umstand, der nicht in den Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB fällt, zu
begründen. Denn auch wenn es eine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über
alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluss haben könnten, nicht
gibt, so lässt sie sich doch aus besonderen Gründen anhand der Umstände in
Einzelfällen bejahen (BGH WM 1983, 1007, m.w.N.). Die Rechtsprechung hat eine
derartige Pflicht aus den konkreten, zwischen den Partnern bestehenden
Vertragsbeziehungen dann abgleitet, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die
Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte
(BGH, a.a.O.). Eine solche Situation kann bei einem Kaufvertrag gegeben sein, wenn
dem Käufer unbekannte Umstände vorliegen, die - für den Verkäufer erkennbar - für den
Willensentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung sind (BGH WM 1978, 1082,
1085; BGH WM 1979, 696; BGH NJW 1993, 1323, 1324; BGH NJW-RR 1997, 145 ). Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Verkäufer aufgrund seiner Fachkunde gegenüber dem
Käufer eine besondere Vertrauensstellung einnimmt (BGH NJW 1971, 1795, 1799; BGH
WM 1978, 1073, 1074). Für einen derartigen Anspruch reicht das Vorbringen der Kläger
jedoch nicht aus.
Nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen waren die Kläger aufmerksam geworden auf
das Objekt durch das Internetexposé aus dem Jahr 2002. Aufgrund der darin enthaltenen
Beschreibung, sowie von Äußerungen des Herrn W… über die Nachbarbebauung aber
auch wegen der im Lageplan eingezeichneten Umgebungsbebauung und der ihnen
erteilten Zusicherung, zweigeschossig plus Dachgeschoss bauen zu dürfen, wollen die
Kläger davon ausgegangen sein, dass in der Nachbarschaft höchstens zweigeschossige
Zweifamilienhäuser mit Dach gebaut werden würden, was für sie von kaufentscheidender
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Zweifamilienhäuser mit Dach gebaut werden würden, was für sie von kaufentscheidender
Bedeutung gewesen sei.
War für Herrn W… diese Fehlvorstellung der Kläger über einen für den Vertragsschluss
wesentlichen Umstand erkennbar und konnte er die zukünftige Bauweise vorhersehen,
hätte er nach den vorstehend aufgeführten Maßgaben auf die Möglichkeit der Bebauung
mit dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern, wenn auch nicht in geschlossener Bauweise,
hinweisen müssen. Einer solchen Verpflichtung ist der Vertreter der Beklagten bei den
Verkaufsverhandlungen jedoch nicht unterlegen.
Dass die Kläger das Internetexposé bei den Vertragsverhandlungen angesprochen oder
sich darauf berufen hätten, behaupten sie nicht. Allein aufgrund dessen Existenz musste
die Beklagte nicht davon ausgehen, das im Jahr 2002 verfasste Expose sei den Klägern
bekannt und sie sähen die darin geschilderte Bauweise als für die Beklagte verbindlich
und für ihren, der Kläger Kaufentschluss als ausschlaggebend an. Denn in Ziff. 4 des
Exposes ist darauf hingewiesen, dass die 2. Änderung zum Entwurf des
Bebauungsplanes bearbeitet werde, dessen Offenlegung im 1. Quartal 2003 erfolgen
solle. Schon wegen dieses Hinweises, dass die Angaben im Expose noch nicht durch
einen Bebauungsplan bestätigt waren, konnten die Kläger die im Exposé enthaltenen
Angaben nach Ablauf von drei Jahren und trotz des zwischenzeitlich erlassenen
Bebauungsplanes nebst dessen vorgesehener Änderung, auf die im Kaufvertrag
ausdrücklich verwiesen wird, nicht als verbindlich ansehen. Davon durfte die Beklagte
ausgehen. Dies muss umso mehr gelten, als die Kläger aus Sicht der Beklagten schon
wegen des geänderten Zuschnitts der Parzellen mit der zwingenden Folge einer
dichteren Bebauung erkennen mussten, dass die ursprüngliche Planung überholt war.
Auch allein aufgrund der Vorlage des Lageplans K3 und dessen Inbezugnahme im
Kaufvertrag musste die Beklagte nicht annehmen, dass die Kläger die darin
eingezeichneten Angaben zur Höhe der Umgebungsbebauung als verbindlich ansehen
könnten. Der Lageplan ist als „Teilungsvorschlag Parzelle 15-05“ bezeichnet, das zweite
Trennstück war weder verkauft geschweige dessen Bebauung geplant, sodass schon auf
Grund dieser Bezeichnung (Vorschlag) eine Verbindlichkeit der Angaben, insbesondere
zu den eingezeichneten Bauten ausgeschlossen war.
Hinzu kommt, dass ausweislich dieses Lageplanes eine Bebauung mit „ 1/2 + D „, also
letztlich mit 3 Geschossen zulässig sein sollte. Ausweislich der zu den Akten gereichten
Lichtbilder ist eine solche Bebauung auch erfolgt, nämlich mit maximal 3 Geschossen
einschließlich Flachdach.
Zur Bebauungsdichte berufen sich die Kläger lediglich auf den im Exposé erwähnten
Verzicht auf einen Geschoßwohnungsbau. Im Exposé ist eine bestimmte
Bebauungsdichte jedoch nicht vorgegeben. Der von den Klägern gewünschte kleinere
Zuschnitt der Parzellen hatte zwangsläufig geringere Abstandsflächen zur Folge. Was
den Verzicht im Exposé auf den Geschoßwohnungsbau angeht, der nach der nicht näher
substantiierten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufrecht
erhaltenen Behauptung der Kläger von Herrn W… für die Nachbargrundstücke dahin
bestätigt worden sein soll, dass dort nur Ein- oder Zweifamilienhäuser gebaut werden
würden, war es schon aufgrund der weiteren im Exposé enthaltenen Angaben nicht
ausgeschlossen, dass dieser unter Umständen nicht aufrechterhalten werden wird. Denn
unter Ziff. 5 des Exposés ist ausgeführt, dass die Unterteilung der durch die
Erschließungsstraßen umgrenzten Quartierflächen den Investoren entsprechend den
planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeiten sowie den konkreten
Planungen zum Standort durch den Investor obliege. Nicht nur das Exposé, auch der
Vertrag verweist also auf die absehbare Änderung des Bebauungsplanes, den die Kläger
ausdrücklich anerkannt haben und der eine Erhöhung der Grundflächenzahl vorsieht und
die Investorenbebauung von Mehrfamilienhäusern zulässt. Dass die etwa bei
Vertragsabschluß im September 2005 geäußerte Erklärung des Mitarbeiters W… zur
Bauweise auf den veräußerten Nachbargrundstücken nicht mehr als eine
Wissenserklärung darstellte, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Dass sie
für die Zeit des Vertragsabschlusses nicht zutreffend gewesen wäre, behaupten die
Kläger nicht. Allein diese Vorgaben können daher aus der maßgeblichen Sicht der
Beklagten ein Vertrauen der Kläger dahingehend, dass die Beklagte auch in Zukunft und
bei veränderter Marktlage, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der
Beklagten erst im Jahr 2006 eintrat, die Möglichkeiten des von den Klägern akzeptierten
geänderten Bebauungsplanes nicht voll ausschöpfen werde, nicht rechtfertigen.
3. Soweit die Kläger beanstanden, dass der Investor bei Errichtung der
Mehrfamilienhäuser die Abstandsflächen nicht eingehalten habe, rechtfertigt dies
ebenfalls einen Schadensersatzanspruch nicht. Weder handelt es sich hierbei um einen
im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an die Kläger (§ 434 Abs. 1
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im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an die Kläger (§ 434 Abs. 1
Satz 1, § 446 BGB) vorhandenen Mangel, noch ist ersichtlich, dass die Unterschreitung
der Abstandsflächen für die Beklagte bei Vertragsabschluß erkennbar gewesen wäre.
Zudem hatten es die Kläger in der Hand, insoweit ihre Rechte auf Einhaltung der
Abstandsflächen im Verwaltungsrechtsweg wahrzunehmen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen § § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Ziffer 10,
711 ZPO.
Ein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO), ist nicht ersichtlich.
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