Urteil des OLG Brandenburg vom 01.07.2008

OLG Brandenburg: werbung, verbraucher, rabatt, ware, zeitung, kredit, sicherheitsleistung, urteilsbegründung, form, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 142/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 Nr 4 UWG
Wettbewerbsverstoß: Blickfangmäßige Werbung für Rabatte
und zinsfreie Finanzierung in einem Werbeprospekt
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.09.2007 verkündete Urteil der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 66/07 – unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und - teilweise im
Wege der Berichtigung - wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an
dem Geschäftsführer der Beklagten, untersagt, im Wettbewerb handelnd in der an den
Letztverbraucher gerichteten Werbung blickfangmäßig hervorgehobene Rabatte auf die
Waren des Sortiments anzukündigen mit dem Hinweis, dass diese Vergünstigungen
nicht für in anderen Anzeigen und Prospekten beworbene Artikel gelten, sofern nicht
ausdrücklich klargestellt wird, welche Prospekte und Anzeigen damit gemeint sind,
insbesondere wie dies in der Zeitungsanzeigenbeilage zur "….Zeitung" vom 14. Februar
2007 erfolgt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 87,5 %, die
Beklagte 12,5 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 83 %, die
Beklagte 17 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziffer I. 1.) durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, im übrigen durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der klagende Wettbewerbsverein begehrt von der Beklagten Unterlassung einer seiner
Auffassung nach wettbewerbswidrigen Werbung. Die Beklagte betreibt eine
Möbeleinzelhandelskette.
Am 14. Februar 2007 warb die Beklagte in einer 16-seitigen Beilage zur "S…Zeitung" (Bl.
12 - 14, 294 d. A.) mit Rabatten beim Möbelkauf. Die Beklagte kündigte auf der
Frontseite der Beilage in groß gedruckten Kreisen hervorgehoben folgendes an:
"Jubiläums Rabatt 50 % auf Küchen***" "Jubiläums Rabatt mindestens 25 % auf
ALLE Möbel, Teppiche und Matratzen**" sowie "Jubiläums-Finanzierung zinsfrei****
Laufzeit 4 Jahre".
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Auf der Frontseite findet sich weiter folgender Hinweis in kleiner Schrift:
**/***/**** siehe Seite 10
Auf Seite 10 des Prospektes heißt es in kleiner Schrift am linken Seitenrand:
Die Beklagte warb im März 2007 in einer Beilage zur … in ähnlicher Weise mit
Jubiläumsrabatten, dabei folgte die Erläuterung der Sternchenhinweise auf Seite 14 der
Beilage in kleiner Schrift. Außerdem schaltete sie eine Anzeige in der …, bei der die
Erläuterung der Sternchenhinweise in der Anzeige selbst erfolgten, jedoch in einer kaum
noch lesbaren kleinen Schriftgröße. In Beilagen zur … Zeitung aus März und April 2007
warb die Beklagte ähnlich, wobei die Erläuterung der Sternchenhinweise auf derselben
Seite am rechten Bildrand erfolgten.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (Bl. 15-18 d. A.)
vergeblich ab.
Der Kläger hat gemeint, die Werbung sei gemäß den §§ 3, 4 Nr. 4, 5 UWG
wettbewerbswidrig. Entgegen § 4 Nr. 4 UWG erfolge keine klare und eindeutige Angabe
der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisnachlässe, da die Erläuterungen der
in den Blickfang gestellten Werbung auf der Titelseite des Werbeprospektes durch sog.
Sternchenhinweise erst am Ende der Werbebeilage in kleiner Schriftgröße erfolge.
Darüber hinaus sei der Hinweis selbst deshalb unklar, weil offen bleibe, welche Waren
erfasst seien. Denn es sei nicht ersichtlich, auf welche Prospekte und Anzeigen mit der
Formulierung Bezug genommen werde und welche Waren mit den bereits reduzierten
Artikeln gemeint seien. Damit sei der Verbraucher nicht in der Lage, zweifelsfrei
festzustellen, ob die ihn interessierenden Waren in den Preisnachlass einbezogen seien
oder nicht. Die Beklagte mache sich den Anlockeffekt der Werbung zunutze, denn der
Verbraucher könne allenfalls im Ladengeschäft prüfen, welche Artikel tatsächlich
reduziert seien.
Dies gelte auch für die auf der Frontseite beworbene zinsfreie Finanzierung, die durch
den Sternchenhinweis am Ende des Prospektes dahingehend beschränkt werde, dass
ein zinsfreier Kredit erst ab einem Kaufpreis von 800,00 € gewährt werde.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gerechtfertigt. Die geltend gemachte
Abmahnpauschale von 189,00 € entspreche seinen durchschnittlich anfallenden
Personal- und Sachkosten und sei allgemein anerkannt.
Der Kläger hat beantragt,
1. der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an
dem Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen, im Wettbewerb handelnd
a) in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung blickfangmäßig
hervorgehobene Preisvergünstigungen, z. B. Rabatte auf die Waren des Sortiments
anzukündigen mit dem Hinweis, dass diese Vergünstigungen nicht für in anderen
Anzeigen und Prospekten beworbene oder bereits reduzierte Artikel gelten, sofern nicht
in unmittelbarer Nähe des Werbehinweises ausdrücklich klargestellt wird, welche
Prospekte, Anzeigen damit gemeint sind oder in welcher Form die Artikel bereits
reduziert sind, insbesondere wie dies in der Zeitungsanzeigenbeilage zur "…Zeitung"
vom 14. Februar 2007 erfolgt ist und/oder
b) in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung blickfangmäßig
hervorgehoben mit einem zinsfreien Kredit zu werben, sofern nicht in unmittelbarer
Nähe dieses Werbehinweises mitgeteilt wird, dass für die Inanspruchnahme des
zinslosen Kredits eine Mindestkaufsumme erreicht sein muss, insbesondere wie dies in
der Zeitungsanzeigenbeilage zur "…Zeitung" vom 14. Februar 2007 erfolgt ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.04.2007) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge seien schon mangels Bestimmtheit
unzulässig.
Im übrigen habe sie die Vergünstigungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
einem Sternchen-Hinweis versehen. Diese Sternchenhinweise seien ausreichend und
allgemein üblich. Es werde deutlich aufgeklärt, dass die angekündigten Vergünstigungen
nur für einen bestimmten Bereich gälten. Es lasse sich klar und deutlich erkennen,
welche Waren von der Preisherabsetzung erfasst seien. Aufgrund der Vielzahl von
Preisreduzierungen sei es völlig unmöglich, im Rahmen einer Werbung jede einzelne
reduzierte Ware in einer Zeitungsanzeige aufzulisten. Dies werde vom Verbraucher auch
nicht erwartet. Welche Artikel tatsächlich reduziert seien, lasse sich im Ladengeschäft
prüfen. Für den Verbraucher sei jedenfalls ausreichend deutlich, dass bereits
herabgesetzte Waren nicht zusätzlich reduziert würden.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, soweit sie die Sternchenhinweise
nicht auf derselben Seite anbringe wie die mit Sternchen versehene Blickfangwerbung.
Zu Recht beanstande der Kläger auch, dass der Umfang der Rabattgewährung unklar
bleibe, soweit die Beklagte in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren von der
Reduzierung ausnehme. Nicht zu beanstanden sei dagegen die Ausnahme bereits
reduzierter Ware vom beworbenen Preisnachlass.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 24.9.2007, hat die Beklagte durch bei Gericht am
22.10.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am
17.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 14.11.2007 eingegangenen Antrag bis zum
26.12.2007 verlängert worden war.
Die Beklagte beanstandet, dass das Landgericht sich nicht mit ihrer Rüge der
Unbestimmtheit der Klageanträge auseinandergesetzt habe. Lediglich die
"insbesondere"-Anträge entsprächen dem Bestimmtheitsgebot, im übrigen seien die
Klageanträge unzulässig.
Der Klageantrag sei außerdem insgesamt zu weit. Er gehe in unzulässiger Weise über
die konkrete Werbung hinaus und werde nicht auf Rabatte beschränkt. Auch wäre es
nach dem Antrag bereits wettbewerbswidrig, wenn ein Kredit für Käufe mit einer
Kaufsumme von weniger als 50,00 € nicht gewährt würde.
Die beanstandete Werbung sei im übrigen nicht wettbewerbswidrig. Das Landgericht
habe nicht berücksichtigt, dass auf der Titelseite ein Hinweis vorhanden sei, wo die
Sternchen-Erläuterungen zu finden seien. Sie, die Beklagte, sei auch nicht gehalten
gewesen, bereits in der Werbung näher zu konkretisieren, welche Ware sie in Anzeigen
und Prospekten beworben habe. Eine Klarstellung im Ladengeschäft sei ausreichend.
Diese erfolge im Verkaufshaus der Beklagten durch den Hinweis "Werbepreis". Der
Verbraucher werde auch nicht irregeführt.
Der beanstandete Wettbewerbsverstoß führe außerdem nicht zu einer nicht
unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2007 - 51 O
66/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom
20.9.2007 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass im Antrag zu 1a) die Worte
"Preisvergünstigungen, z. B." wegfallen und dass in den Anträgen zu 1a) und 1b) anstelle
von den Worten "in unmittelbarer Nähe" die Worte "auf der gleichen Seite" eingefügt
werden,
sowie
die Berufung im übrigen zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
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Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.
A. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil nach Anhörung der Parteien im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 10.6.2008 teilweise gemäß § 319 ZPO berichtigt und im
Tenor zu I. 1.) die Passage "oder bereits reduzierte Artikel" gestrichen.
Denn soweit der Kläger beanstandet hat, dass die Beklagte durch Sternchen-Hinweis
bereits reduzierte Artikel von ihrer Rabatt-Werbeaktion ausgenommen hat, hat das
Landgericht ausweislich der Urteilsbegründung die Klage abgewiesen.
Die Klageabweisung kommt im Tenor seines Urteils jedoch nicht vollständig zum
Ausdruck, denn das Landgericht hat die entsprechenden Teile des Klageantrages nur
teilweise aus dem Tenor zu I. 1. a) herausgenommen. Dort hat es der Beklagten
aufgegeben, es zu unterlassen, in der Werbung Rabatte auf Waren des Sortiments
anzukündigen mit dem Hinweis, dass diese Vergünstigungen nicht für in anderen
Anzeigen und Prospekten beworbene "oder bereits reduzierte" Artikel gelten. Das
Belassen dieser Passage im Tenor stellt angesichts der Urteilsbegründung eine
offensichtliche Unrichtigkeit i. S. von § 319 ZPO dar.
B. Die Berufung der Beklagten führt zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen
Urteils.
I. Die Klageanträge des Klägers zu 1. a) und 1. b), denen das Landgericht stattgegeben
hat, sind in der Fassung, in der er sie vor dem Berufungsgericht präzisiert hat, zulässig.
1.) Der Kläger will mit der Klage unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in
der Beilage zur Sächsischen Zeitung im Kern gleiche Handlungen, nicht auch zusätzlich
lediglich ähnliche Handlungen untersagen lassen. Denn er hat mehrere
Werbebroschüren und Anzeigen der Beklagten im Zuge von deren Jubiläumswerbung
vorgelegt, in denen es immer um ähnliche Sternchen-Erläuterungen geht, nämlich
Ausnahmen von bestimmten Waren von den beworbenen Rabatten und
Mindestkaufsummen für zinslose Finanzierungskredite.
2.) Die Klage ist, soweit sie das Landgericht nicht bereits abgewiesen hat, in der im
Berufungsverfahren präzisierten Fassung zulässig.
a.) Der Kläger hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Umschreibung
"Preisvergünstigungen, z. B. Rabatte" im vorliegenden Fall nicht bestimmt war, sondern
sich der Klageantrag angesichts des Inhalts der Werbung allein auf Rabatte beziehen
konnte. Er hat seinen Klageantrag entsprechend angepasst.
b.) Der Kläger hat mit der Klage nicht lediglich Unterlassung der Verletzungshandlung
begehrt. Er hat bei den Anträgen 1. a) und 1. b) - ohne dass dies für den Erfolg der
Unterlassungsklage erforderlich gewesen wäre - einschränkende Zusätze
aufgenommen. Auch diese Zusätze, wenn sie denn vom Kläger verwendet werden,
müssen bestimmt sein, anderenfalls machen sie den Antrag unzulässig.
Diese Zusätze enthielten durch die Formulierung, wo sich die Erläuterungen der
Sternchenhinweise befinden müssen, unbestimmte Elemente. Der Kläger hat die nicht
ausreichend konkretisierte Standortangabe "in unmittelbarer Nähe des Werbehinweises"
mit "auf der gleichen Seite" präzisiert.
c.) Zu Unrecht meint die Beklagte dagegen, dass der "insbesondere"-Zusatz nicht
ausreichend bestimmt sei, bestimmt sei nur ein "wenn dies geschieht wie"-Zusatz. Der
"insbesondere"-Zusatz ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit unbedenklich. Mit
ihm erläutert und verdeutlicht der Kläger am Beispiel der konkreten Verletzungsform das
Charakteristische der Verletzung.
II. Die Klage ist in ihrem Klageantrag zu 1.a) teilweise begründet, im übrigen ist die Klage
unbegründet und daher abzuweisen.
1.) Das landgerichtliche Urteil war abzuändern, soweit der Beklagten untersagt wird,
blickfangmäßig Rabatte oder zinsfreie Kredite anzukündigen, wenn nicht auf derselben
Seite einschränkende Bedingungen der Inanspruchnahme dieser Rabatte bzw. Kredite
genannt werden. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass die Erläuterungen der
Sternchen nicht "auf der gleichen Seite " wie das blickfangmäßig beworbene Angebot der
Beklagten erscheinen. Dies betrifft zum einen die Herausnahme einzelner Artikel aus der
Rabattankündigung und zum anderen die Bedingung, dass 0,0%-Finanzierungen nur ab
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Rabattankündigung und zum anderen die Bedingung, dass 0,0%-Finanzierungen nur ab
einem Mindesteinkaufwert gewährt werden, damit Teile des Antrages zu 1. a) und den
gesamten Antrag 1. b).
Nach § 4 Nr. 4 UWG Werbung handelt unlauter i. S. von § 3 UWG, wer bei
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. In diesem Zusammenhang kann offen
bleiben, ob die Bedingungen für die Verkaufsförderungsmaßnahmen bereits in der
Werbung genannt werden müssen oder ob eine Aufklärung im Ladengeschäft ausreicht.
Selbst wenn man die Angabe der Bedingungen bereits in der Werbung fordert, ist die
Angabe dieser Bedingungen in Sternchen-Erläuterungen, die sich nicht auf derselben
Seite befinden, im vorliegenden Falle ausreichend.
Abzustellen ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher. Diesem fällt bei der beanstandeten Werbung der Beklagten
zunächst auf, dass nicht nur die beworbenen Rabatte durch Kreise blickfangmäßig
hervorgehoben sind, sondern auch die Sternchen selbst am Blickfang teilhaben. Sie
weisen eine erhebliche Größe auf, so dass der Leser gehalten ist, nach den
Erläuterungen dafür zu suchen. Dem Verbraucher ist damit klar, dass es sich bei der
hervorgehobenen Werbung um eine verkürzte Werbung handelt, die von dem
Werbenden als erläuterungsbedürftig markiert wird.
Weiter ist die Gestaltung des Gesamtprospektes zu berücksichtigen. Die auf der
Titelseite blickfangmäßig hervorgehobenen Kreise werden auf den Folgeseiten des
großformatigen Prospektes wiederholt, bei Küchenmöbeln findet sich die Werbung, die
auf einen 50%igen Rabatt hinweist, bei anderen Möbeln die Werbung für einen 25%iger
Rabatt. Daneben wird in Kreisform immer wieder blickfangmäßig eine zinsfreie
Finanzierung bei einer Laufzeit von vier Jahren beworben. Auch bei der Wiederholung
dieser Werbung sind, wie auch auf der Titelseite, deutlich sichtbare Sternchen
angebracht. Auf der Seite 10 befindet sich die Erläuterung der Sternchenhinweise, die
auf dieser Seite wiederholte blickfangmäßige Werbung mit Rabatten und einer zinsfreien
Finanzierung wäre auch nach Auffassung des Klägers nicht wettbewerbswidrig, weil die
Erläuterungen auf derselben Seite zu finden sind.
Auch auf den übrigen Seiten des Prospekts ist die Werbung der Beklagten mit Rabatten
und zinsfreier Finanzierung nicht wettbewerbswidrig. Wer sich den Prospekt ansieht, kann
nicht umhin zu bemerken, dass es Bedingungen für die Inanspruchnahme der
Reduzierungen und der zinsfreien Finanzierung gibt. Darauf, wo sich die Erläuterungen
befinden, wird auf der Titelseite und auf jeder Innenseite hingewiesen, wo die
Blickfangwerbung der Titelseite wiederholt wird. Dies ist ausreichend "klar und eindeutig"
i. S. von § 4 Nr. 4 UWG (BGH, obiter dictum im Urteil vom 4.10.2007, I ZR 143/04, zitiert
nach Juris Rn 15, so auch OLG Stuttgart, 2 U 87/07, Bl. 254 ff. d. A.).
Soweit es den Klageantrag zu 1. b) angeht, hat der Kläger keine inhaltlichen
Beanstandungen der Erläuterungen zu den Sternchen erhoben. Er war deshalb
insgesamt abzuweisen. Mit dem Klageantrag zu 1. a) wird nicht nur beanstandet, dass
die Erläuterungen der Sternchenhinweise nicht auf derselben Seite erfolgen. Er kann mit
der vorstehenden Begründung nur teilweise abgewiesen werden.
2.) Soweit das Landgericht dem Klageantrag zu 1. a) im übrigen teilweise entsprochen
hat, bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. Es ist gemäß § 4 Nr. 4 UWG
wettbewerbswidrig, dass die Beklagte Rabatte mit dem Hinweis bewirbt, dass hiervon in
anderen Anzeigen und Prospekte beworbene Artikel ausgenommen sind, ohne diese
Anzeigen und Prospekte zu benennen.
Es widerspricht nicht dem Gebot der Klarheit, die Ware, die in dem Prospekt beworben
wird, in dem sich die Blickfangwerbung für Rabatte befindet, aus der von der Rabatt-
Aktion auszunehmen, weil der Verbraucher sich ohne weiteres insoweit von dem Umfang
der Ausnahmen Klarheit verschaffen kann. Soweit Ware, die in anderen Anzeigen und
Prospekten beworben worden ist, von der Werbung ausgenommen wird, gilt dies
allerdings nicht.
Jedenfalls im vorliegenden Fall müssen in der Werbung selbst bereits alle notwendigen
Informationen für die beworbene Rabattgewährung angegeben werden (Senat, Urteil
vom 16.11.2004, 6 U 38/04, zitiert nach Juris Rn 18 ff.; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom
24.10.2007, 6 U 68/07, zitiert nach Juris Rn 18 f. ). Denn die Beklagte hat mit einem
Jubiläums-Rabatt von 25 % auf "ALLE" Möbel, Teppiche und Matratzen geworben, nicht
mit einem allgemeinen 25%igen Rabatt "auf Möbel". Sie hat ausdrücklich
hervorgehoben, dass nicht nur einzelne, sondern "ALLE" Möbel von der Aktion umfasst
sind, denn sie hat das Wort "ALLE" im Gegensatz zum übrigen Text in Großbuchstaben
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sind, denn sie hat das Wort "ALLE" im Gegensatz zum übrigen Text in Großbuchstaben
gesetzt. In einem solchen Fall ist der Werbende gehalten, in der Werbung selbst konkret
darauf hinzuweisen, welche Ware von der Rabatt-Aktion ausgenommen ist. Dem genügt
die Bezugnahme auf dem Verbraucher unbekannte Prospekte oder Anzeigen ohne
deren Benennung nicht.
Es ist im übrigen auch zweifelhaft, ob eine Benennung der Prospekte und Anzeigen zu
einer entsprechenden Klarheit führen wird. Denn die Beklagte hat schon nicht geltend
gemacht, dass es dem Verbraucher möglich ist, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen vom Inhalt ihrer "anderen" Werbebeilagen oder Anzeigen Kenntnis zu
verschaffen. Wie der Verbraucher anders als durch den Besuch eines Ladengeschäfts
der Beklagten von dem Inhalt von anderen Prospekten und Anzeigen Kenntnis erlangen
soll, ist unklar. Da der Kläger jedoch kein weitergehendes Verbot begehrt hat als ein
solches, mit dem der Beklagten eine Werbung ohne Benennung der Anzeigen und
Prospekte verboten wird, konnte nicht anders erkannt werden.
Aus zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass die beanstandete Werbung zu
einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt.
3.) Nach der stark eingeschränkten Fassung der Klageanträge sind weitere
Wettbewerbsverletzungen durch die beanstandete Werbung der Beklagten nicht
Streitgegenstand. So ist insbesondere nicht zu prüfen, ob etwa die verwendete Schrift
bei der Erläuterung der Sternchenhinweise aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu klein
geraten ist.
II. Da ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, hat die Beklagte auch die Abmahnpauschale zu
tragen. Die von dem Kläger geltend gemachte Höhe der Abmahnpauschale hat sie im
Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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