Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Gericht: Entscheidungsdatum: 03.11.2005 Brandenburgisches Oberlandesgericht Senat für Landwirtschaftssachen Aktenzeichen: 5 W (Lw) 10/05 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 3b LAnpG, § 28 Abs 2 LAnpG Anspruch eines aus einer LPG bei formwechselnder Umwandlung ausgeschiedenen Mitglieds auf bare Zuzahlung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs Leitsatz Tenor Für den nach § 3b LwAnpGrelevanten Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf bare Zuzahlung ist auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem das Unternehmen neuer Rechtsform in das Register eingetragen worden ist (Anschluss an Thüringisches OLG, NL-BzAR 2005, 304; gegen OLG Rostock, VIZ 2004, 467). Gründe Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen vom 11. November 2004 - Az. 4 Lw 3/02 - auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 29. März/30. Juli 2004 erteilten Auskunft an Eides statt verpflichtet worden ist, und darüber hinaus klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Berechnung ihrer Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der LPG F. zum 31. Dezember 1990 einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbeitrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung schriftlich mitzuteilen. Die - gerichtlichen und außergerichtlichen - Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000,-- EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 2 3 I. Die Antragstellerin verlangt im Wege des Stufenantrages aus eigenem Recht Auskunft und - soweit diese bereits erteilt ist - die Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt, um sodann ihren Anspruch auf bare Zuzahlung beziffern zu können. Die Antragstellerin ist am 1. August 1961 der LPG Typ I „...“ F. beigetreten, die in der Folgezeit durch Abstufungen bis zum 31. Dezember 1974 zur LPG Typ III übergegangen ist. Die LPG Typ III bildete gemeinsam mit anderen LPG'en zunächst im Zuge der Spezialisierung eine Kooperative Pflanzenproduktion (KAP). Aus dieser KAP entstand später die LPG (P)... sowie - nach Zusammenschluss der LPG „...“ F. mit der LPG „...“ S. zum 1. Januar 1976 - die LPG (T) „...“ F. Im Wege der Umstrukturierung nach der Wende haben sich ein Teil der LPG (P) L. und die LPG (T) F. mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 zur LPG F. zusammengeschlossen, die sich sodann gemäß Vollversammlungsbeschluss vom 16. April 1991 mit Wirkung zum 1. Januar 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte. Die Antragsgegnerin wurde am 30. April 1992 mit 44 Gründungsmitgliedern in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Antragstellerin wurde mit einem Geschäftsanteil von 5.000,-- DM Mitglied der Antragsgegnerin. Sie hat diese Mitgliedschaft am 6. Januar 1994 gekündigt. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)