Urteil des LSG Sachsen vom 23.01.2002

LSG Fss: ddr, post, gesundheitswesen, altersrente, berufliche tätigkeit, versorgung, verordnung, sozialversicherung, daten, vertrauensschutz

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 RA 666/00
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 147/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Mai 2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente. Die Klägerin begehrt insoweit eine
Berücksichtigung ihrer während der Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheitswesens erzielten Entgelte mit einem
nach den rentenrechtlichen Regelungen des Beitrittsgebietes gewährten Steigerungsbetrag von 1,5 v.H.
Die am ... geborene, im Beitrittsgebiet lebende, Klägerin war nach den Eintragungen in ihren Sozialversicherungs-
Ausweisen vom 15.10.1952 bis 14.04.1974 als wissenschaftliche Fotografin, Fotolaborantin im Bezirkskrankenhaus S
... in L ... versicherungspflichtig tätig. Danach nahm sie eine berufliche Tätigkeit in anderen Wirtschaftsbereichen auf.
Sie bezog seit 01.08.1991 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 817,00 DM sowie eine
Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung von monatlich 27,00 DM (Bescheid der
Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 21.06.1991). Der Berechnung der Altersrente lagen nach den
rentenrechtlichen Regelungen der früheren DDR 22 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mit einem
Steigerungssatz von 1,0 % sowie 22 Dienstjahre im Gesundheitswesen mit einem Steigerungssatz von 1,5 %
zugrunde. Diese Rentenleistung wurde auf der Grundlage des § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit
bindendem Bescheid vom 27.11.1991 ab 01.01.1992 in eine Regelaltersrente umgewertet. Bei der Ermittlung der
persönlichen Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigte die Beklagte u.a. die der bisherigen Rente zugrunde liegenden 44
Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, die sie mit den auf 0,7500 erhöhten durchschnittlichen Entgeltpunkten
je Arbeitsjahr vervielfältigte. Die so ermittelten 33,0000 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) multiplizierte die Beklagte
mit dem Rentenartfaktor 1,0 (vgl. § 67 Nr. 3 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 21,11 DM, so dass der
Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 696,63 DM betrug. Da die um 6,84 % erhöhte Summe der bisherigen
Rentenbeträge vom Dezember 1991 den nach dem SGB VI umgewerteten Monatsbetrag überstieg, errechnete die
Beklagte einen Auffüllbetrag von 205,10 DM, den sie in unveränderter Höhe bis 31.12.1995 zu dem nach dem SGB VI
ermittelten und dynamisierten Monatsbetrag der Rente leistete.
Gegen die Abschmelzung des Auffüllbetrages zum 01.01.1996 und zum 01.07.1996 hatte die Klägerin jeweils
Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 zurückgewiesen worden war. Auch gegen die
in Höhe des Inflationsausgleichs erfolgte Rentenanpassung zum 01.07.2000 legte die Klägerin Widerspruch ein;
dieses Widerspruchsverfahren ist nach Aktenlage noch nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 20.01.2000 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der bisherigen Rentenberechnung. Eine ihr
zuerkannte Versorgung aus der Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Gesundheitswesens der DDR sei bei ihrer Rente
nicht berücksichtigt worden. Eine Neuberechnung der Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2000 ab. Die
im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 geltende Regelung, für jedes Jahr der Beschäftigung in Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens der DDR einen besonderen Steigerungssatz von 1,5 % zu gewähren, sei anlässlich
der Rentenüberleitung nicht in das Rentenrecht des SGB VI übernommen worden.
Hiergegen wandte sich die Klägerin erneut mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 26.09.2000, welches die Beklagte
als Widerspruch auslegte und mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2000 zurückwies. Soweit die Klägerin meine, die
Regelung des § 315a SGB VI sei nicht ausreichend, um die DDR-Anwartschaften im Rahmen des Art. 14
Grundgesetz (GG) zu schützen, werde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom
21.04.1999 - B 5/4 RA 25/97 R) verwiesen. Im Übrigen habe eine Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen
der ehemaligen DDR nicht zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) geführt.
Mit der am 27.12.2000 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren zur
Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 weiter. Die bisherige
Nichtberücksichtigung dieses besonderen Steigerungsbetrages für ehemalige Mitarbeiter des Gesundheitswesens
verletze Art. 14 Abs. 1 GG.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 17.05.2001 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Festsetzung ihrer
Altersrente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 % für die Dienstjahre im
Gesundheitswesen nicht zu. Für Bestandsrentner - wie im Falle der Klägerin - habe der Bundesgesetzgeber eine
sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, dass er ab dem 01.01.1992 grundsätzlich die erforderliche originäre
bundesdeutsche Neugründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von in der DDR geregelten und zuerkannten
Ansprüchen und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung, FZR sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Rahmen des SGB VI vorgenommen hat. Durch Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) und weitere
Bestandsschutzregelungen im SGB VI (vgl. §§ 315a, 319a, 319b) sowie im AAÜG (§ 4 Abs. 4) habe der Gesetzgeber
in aller Regel einem Unterschreiten des höheren Sicherungsniveaus vorgebeugt.
Die Außer-Acht-Lassung eines besonderen Steigerungssatzes nach den Vorschriften der ehemaligen DDR verstoße
nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Denn eine derart eigentumsgeschützte Grundrechtsposition sei nicht entstanden. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe insoweit ausgeführt, dass nur die in der DDR erworbenen und im
Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten
Ansprüche und Anwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen (Urteil vom 28.04.1999, Az.: 1 BvL
32/95; 1 BvR 2105/95). Unter Anwendung dieses Maßstabes sei der Wegfall des besonderen Steigerungssatzes nach
§ 47 der Rentenverordnung vom 23.11.1979 kein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition; denn dessen
Fortgeltung sei weder im Einigungsvertrag noch im SGB VI festgeschrieben worden. Verfassungsrechtlicher
Eigentumsschutz komme den Rentenansprüchen und -anwartschaften aus der ehemaligen DDR nur in der Form zu,
die sie auf Grund der Regelung des Einigungsvertrages erhalten haben. Die Nichtberücksichtigung des besonderen
Steigerungssatzes von 1,5 % als auch die Abschmelzung des der Klägerin gewährten Auffüllbetrages verletze auch
nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Den Berechtigten sei durch § 315a SGB VI bis zum
Ende des Abschmelzungsverfahrens im Vergleich zu Versicherten aus den alten Bundesländern vielmehr eine höhere
Leistung erbracht worden, als ihnen nach den bundesgesetzlich geltenden Vorschriften des SGB VI an sich zustehen
würde. Daher verlange gerade der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine schrittweise
Abschmelzung der auf nicht beitragsbezogenen Elementen beruhenden Teile der Rentenleistung (so BSG, SozR 3-
2600 § 315a SGB VI Nr. 1).
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.08.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.08.2001
eingelegte Berufung, mit der die Klägerin das bisherige Vorbringen wiederholt. Der Gesetzgeber habe bei der
Ersetzung der in der ehemaligen DDR erworbenen Rechte und Anwartschaften durch entsprechende Rechte,
Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI bestimmte Personengruppen, die nach dem Rentensystem der
DDR begünstigt waren, schlichtweg vergessen. Die Vorschriften des SGB VI, des Art. 2 RÜG und die weiteren
Bestandsschutzregeln seien, wie der Fall der Klägerin zeige, unzureichend. Deshalb sei eine Auslegung des § 256a
Abs. 2 SGB VI, wie es das BSG für die Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post vorgenommen
habe, vorliegend in gleichem Maße auch für die Klägerin angezeigt, da anderenfalls eine unterschiedliche Behandlung
von Bestandsrentnern eintreten würde. Schließlich sei der Gesetzgeber mit dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz im
Hinblick auf die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der Rechtsansicht des BSG
gefolgt. Dies spreche dafür, dass durch eine entsprechende Gesetzesauslegung auch der Anspruch der Klägerin
hergeleitet werden könne. Zum anderen werde deutlich, dass der Gesetzgeber hier durch die Begünstigung von
Angehörigen einzelner Berufsgruppen in nicht nachvollziehbarer Weise die Klägerin und damit sämtliche Angehörigen
des mittleren Dienstes im Gesundheitswesen benachteilige. Diese Ungleichbehandlung sei durch keinen sachlichen
Grund gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Leipzig stelle die Nichtfortschreibung des besonderen
Steigerungssatzes einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar. Der Einigungsvertrag habe, wie auch der
nachgeordnete Gesetzgeber, die Personengruppe der langjährig im mittleren medizinischen Dienst Beschäftigte bei
der Überführung der Zusatzrente schlichtweg vergessen. Aus dem Nichttätigwerden des Gesetzgebers könne aber
eine Rechtsposition der Klägerin nicht wirksam vereitelt werden. Insoweit dürfe die hiermit korrespondierende
Abschmelzung des Auffüllbetrages nicht als grundrechtsgemäß abgetan werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.05.2001 sowie den Bescheid vom 14.09.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des
Bescheides vom 27.11.1991 eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5
% nach Maßgabe des § 47 der Rentenverordnung der DDR vom 23.11.1979 für die Beschäftigungszeit im
Gesundheitswesen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auch unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom
10.11.1998 (B 4 RA 32/98 R und B 4 RA 33/98 R = SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nr. 2 und 3) ergebe sich keine
andere Beurteilung des Sachverhaltes. Von dieser Rechtsprechung seien ausschließlich ehemalige Beschäftigte der
Deutschen Reichsbahn oder der Deutsche Post des Beitrittsgebietes erfasst. Mit der Frage, ob nach § 256a Abs. 2
Satz 1 SGB VI auch für den Personenkreis der ehemaligen Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheits- und
Sozialwesens die Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten oberhalb der in der Sozialpflichtversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze geboten sei, habe sich das BSG nicht befasst. Die genannten Entscheidungen seien
bereits deshalb nicht auf Beschäftigte des Gesundheits- und Sozialwesens analog nicht anzuwenden, weil ihnen keine
Ansprüche auf zusätzliche Versorgungsleistungen entsprechend der Post-Dienst-Verordnung vom 28.03.1973 oder der
Eisenbahner-Verordnung vom 28.03.1973 zugesichert gewesen seien. Von der gesetzlichen Neuregelung durch das 2.
AAÜG-ÄndG sei der Personenkreis der Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen nur insofern betroffen, als
mit der Neufassung des § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI auch klargestellt worden sei, dass als Verdienst nach §
256a Abs. 1 SGB VI nur der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, zähle.
Damit scheide aber mangels besonderer gesetzlicher Anordnung die Anhebung dieser Arbeitsverdienste auf das
1,5fache aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig,
jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 14.09.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.12.2000 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit dem bindenden Bescheid
vom 27.11.1991 die der Klägerin nach den rentenrechtlichen Vorschriften der früheren DDR am 31.12.1991
zustehende Altersrente in zutreffender Anwendung des § 307a SGB VI in eine Regelaltersrente umgewertet. Ein
Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides im Sinne des § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
und Neufeststellung der Rente besteht nicht. Die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von
einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Berücksichtigung eines "Faktors von 1,5" bei der Rentenberechnung nach dem
SGB VI nicht zu. Für die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 statt eines Zugangsfaktors von 1,0 bei
der Rentenberechnung gibt es im Gesetz keine Grundlage. Dies ist ausweislich der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1998 - B 4 RA 25/98 R und die in jener Entscheidung in
Bezug genommene Rspr. des LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20.03.1998 - L 2 RA 124/97).
Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften u.a. aus der
Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der Systementscheidung ab 01.01.1992 durch die
entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation).
Zutreffend ist das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die der Klägerin ab dem 01.01.1992
zustehende Regelaltersrente auf der Grundlage von § 307a SGB VI sachlich und rechnerisch richtig umgewertet und
den monatlichen Wert des subjektiven Rechts auf Rente nach dem SGB VI korrekt ermittelt hat. Ebenso ist auch ein
Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennbar. Insbesondere erfährt die Klägerin keine gleichheitswidrige
Benachteiligung gegenüber anderen Gruppen von Betroffenen; von der früheren DDR verursachte Verwerfungen
innerhalb der von ihr gestalteten Verhältnisse sind dem bundesdeutschen Gesetzgeber nicht zuzuordnen. Damit
verbleibt es bei dem Verfügungssatz über die Rentenhöhe in dem bindenden Bescheid vom 27.11.1991.
Die Klägerin hatte bereits am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete
Rente und ist damit sog. "Bestandsrentnerin". Die Höhe ihres Rechts auf Altersrente bestimmt sich dem gemäß ab
Januar 1992 allein nach den Abs. 1 bis 3 und 8 Satz 1 des § 307a SGB VI, der anstelle einer umfassenden
Neuberechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der
Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren vorsieht; eine spätere Überprüfung
kommt nach § 307a Abs. 8 Sätze 3 bis 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde
gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht. Diese Vorschrift ist von der Beklagten zutreffend
angewandt worden. Danach ergaben sich für die Klägerin 33,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost), die mit dem
Rentenartfaktor von 1,0 für die Altersrente (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wurden
und zu einem Monatsbetrag der Rente von 696,63 DM führten. Da die Summe der Rentenbeträge am 31.12.1991 -
erhöht um 6,84 % - höher war, gewährte die Beklagte zu dem nach dem SGB VI zu dynamisierenden Rentenwert
einen Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI) von 205,10 DM. Für die Ansicht der Klägerin, ihr stehe dennoch unter
Berücksichtigung eines - wo auch immer im Rahmen der Umwertung rechnerisch anzusetzenden - besonderen
Steigerungsbetrages von 1,5 mehr zu, ist eine Rechtsgrundlage auch nach dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001
(BGBl. I S. 1939) nicht gegeben.
Nach § 307a Abs. 1 SGB VI werden - als Berechnungsabschnitt bei der verwaltungsinternen Ermittlung des
Monatsbetrages der nach dem SGB VI an Bestandsrentner zu zahlenden Rente - persönliche Entgeltpunkte (Ost)
ermittelt (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8
Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben
sich dabei nach Abs. 2 Satz 1 dadurch, dass die Summe aus dem a) für Renten der Sozialversicherung ermittelten
240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der FZR ermittelten 600 Mark
übersteigenden Durchschnittseinkommen vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch
das Gesamtdurchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der
bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus der Anlage 12 ergibt. Durch das 2. AAÜG-
ÄndG wird insoweit lediglich für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post eine
Zugehörigkeit zur FZR für den Personenkreis fingiert, der bereits am 01.01.1974 einen Anspruch auf eine sog. "Alte
Versorgung" nach der Eisenbahnerversorgung oder der Post-Dienst-Versorgung hatten.
§ 307a SGB VI gehört zum Bestand der vom Einigungsvertrag (EV) in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen
Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI und betrifft damit allgemein die Modalitäten der Beförderung von einem
früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren. Aus dem konkreten Ergebnis dieses - vom EV
selbst nur in seiner Zielsetzung vorgegebenen, im Übrigen aber nicht näher geregelten - Vorgangs ergeben sich u.a.
auch Inhalt und Umfang der normierten subjektiven Rechte auf Rente nach dem ab 01.01.1992 geltenden SGB VI. Da
die Beklagte grundsätzlich nur ihren Versicherten - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete
Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet ist, sah sich der bundesdeutsche Gesetzgeber zur
erforderlichen originären Neubegründung und Ausgestaltung von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche aus
Sozialversicherung und FZR im Rahmen des SGB VI auch erstmals veranlasst, geeignete Grundlagen für die
Wertbestimmung subjektiver Rentenrechte nach dessen Grundsätzen zu schaffen. Ausgehend von den in §§ 63 Abs.
1, 64 Nr. 1, 66, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffenen Wertungen stand dabei die Notwendigkeit im Vordergrund, unter
Eliminierung von systemfremden Grund- und Mindestsicherungselementen des DDR- Rentenrechts rückschließend
ein für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliches "durch Beiträge versichertes" Individualeinkommen aus
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit festzulegen. Insofern lag es hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen
Entgeltpunkte aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR nahe, auf das bereits früher für die hieraus zu
erbringenden Leistungen berücksichtigte Einkommen abzustellen und auf dieser Grundlage den individualisierbaren
Teil der bis zum 31.12.1991 übergangsweise bezogenen Rente zu bestimmen, der künftig für eine Dynamisierung in
Betracht kommt. Nichts anderes hat der Gesetzgeber mit § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI bestimmt und hierbei
bezüglich der Sozialpflichtversicherung auf den nach § 5 Abs. 1 Buchst. d der 1. Renten-VO-DDR ermittelten
monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre abgestellt. Das Verhältnis der Summe der
Durchschnittseinkommen zum maßgeblichen Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im der
Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraum repräsentiert als fiktiv ermittelte Kenngröße die
Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit und bestimmt - vervielfältigt mit der Zahl der Arbeitsjahre - grundlegend
den Wert des sich auf dieser Grundlage ergebenden subjektiven Rentenrechts. Dieses Vorgehen ermöglicht es aus
Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlass der nach früherem DDR-Recht
durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung
der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von - im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - Entgeltpunkten
zu nutzen. Erstmals der bundesdeutsche Gesetzgeber hat hierdurch im nachhinein in der DDR durch Beiträge
versicherte Verdienste auch im Rahmen des SGB VI berücksichtigungsfähig gemacht und ihnen damit die Eignung
zuerkannt, die Rangstelle der Betroffenen innerhalb der Versichertengemeinschaft zu bestimmen (vgl. zum Ganzen
BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).
Soweit die Klägerin eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % nach
Maßgabe des § 47 der ersten Rentenverordnung der DDR vom 23.11.1979 für Beschäftigte im Gesundheitswesen
begehrt, hat sie bereits nicht schlüssig und im Übrigen auch nicht weiter nachvollziehbar dargetan, wie dieser Faktor
von 1,5 in die Modalitäten der Umwertung ihrer Bestandsrente eingefügt und bei welchem der Berechnungselemente
er angesetzt werden soll.
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.11.1991 die Bestandsrente der
Klägerin unter zutreffender Berücksichtigung der im Rentendatensatz des Sozialversicherungsträgers der frühren DDR
gespeicherten Daten umgewertet hat. Dies zeigt bereits ein Vergleich der Berechnung der Altersrente aus dem
Bescheid vom 21.06.1991 mit der Anlage 16 des Umwertungsbescheides vom 27.11.1991. Danach hat die Beklagte
zutreffend den im 20-Jahreszeitraum monatlich erzielten beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 551 Mark/DM
bei der Ermittlung des für die Rente der Sozialpflichtversicherung beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens
zugrunde gelegt. Sie hat auch zutreffend die im Bescheid vom 21.06.1991 ausgewiesenen 44 Jahre einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitsjahre berücksichtigt.
Sofern die Klägerin nunmehr meinen sollte, der Faktor 1,5 müsste bei den 22 Arbeitsjahren (Dienstjahren) im
Gesundheitswesen angesetzt werden, ergäben sich bei einem Eintritt in die Altersrente mit Vollendung des 60.
Lebensjahres insgesamt - für jeden sofort als sachwidrig erkennbar - 55 anzusetzende Arbeitsjahre. Sollte die Klägerin
hingegen meinen, der Faktor 1,5 müsse bei dem bisher mit 551 Mark berücksichtigten Durchschnittsverdienst
angesetzt werden, verkennt sie, dass sie derartige Einkünfte zu keinem Zeitpunkt tatsächlich erzielt hatte und damit
auch nicht mit Beiträgen versichern konnte. Sie verkennt zudem, dass sich der nach den rentenrechtlichen
Regelungen der DDR für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebliche Durchschnittsverdienst auf einen
20-Jahreszeitraum bezieht, der in ihrem Fall bei einem Rentenbeginn im August 1991 längstens bis in das Jahr 1971
zurückreicht und damit ausgehend von den von ihr vorgelegten SV-Ausweisen einen Zeitraum erfasst, der gerade
überwiegend nicht im Gesundheitswesen zurückgelegt worden war. Denn die Klägerin hatte ihre Tätigkeit als
Fotolaborantin im Bezirkskrankenhaus L ... bereits zum 14.04.1974 beendet. Aus den vorliegenden SV-Ausweisen
ergibt sich ferner, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen der DDR vom 15.10.1952
bis 14.04.1974 einen bei der Rentenberechnung vom Juni 1991 und damit auch bei der Umwertung jedoch zugrunde
gelegtes monatlichen Durchschnittsverdienst überhaupt nicht erzielt hatte. Insoweit wird die Klägerin mit der
pauschalen Umwertung der Bestandsrenten unter Zugrundelegung des 20-Jahreszeitraums, bei dem das in diesem
Zeitraum erzielte Einkommen auch für die davor liegenden Jahre berücksichtigt wird, bereits begünstigt. Ihre
Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft ist somit durch die nach § 307a SGB VI erfolgte Umwertung
zutreffend bestimmt. Eine rentensteigernde Berücksichtigung einzelner im Rahmen der rentenrechtlichen Regelungen
der DDR angelegter begünstigender Berechnungselemente ist aus systematischen Gründen ausgeschlossen.
Die Klägerin kann - gestützt auf § 256a SGB VI - auch keine nur begrenzte Berücksichtigung höherer Entgelte fordern.
Eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschrift kommt für Bestandsrentner schon wegen ihres auf
Rentenzugänge ab dem 01.01.1992 beschränkten Anwendungsbereichs nicht in Betracht. Vielmehr bestimmt § 307a
SGB VI umfassend und abschließend den monatlichen Wert des Rentenrechts auf der Grundlage "vorhandener
Daten" (Abs. 8 Satz 1). Mit der Entscheidung, an den Datenbestand der DDR anzuknüpfen, ist gleichzeitig festgelegt,
dass in der DDR zurückgelegte Versicherungsverläufe nicht rückwirkend neu geschrieben werden, so dass insofern
alle durch das sozialistische Gesellschaftssystem verursachten Vergünstigungen oder Benachteiligungen einzelner
Berufsgruppen oder gesellschaftlicher Schichten mittelbar fortgeführt werden (vgl. BSG SozR 3-8110 Kap. VIII H I Nr.
17 Nr. 1). Weder die Bundesrepublik Deutschland noch etwa die Beklagte sind etwa im Wege einer
Gesamtrechtsnachfolge in Verpflichtungen der untergegangenen DDR oder ihrer Untergliederungen eingetreten. Der
frühestmögliche Zeitpunkt, in dem bundesrechtlich relevante und damit an den Vorgaben des Grundgesetzes zu
messende Positionen ausgestaltet werden konnten, ist damit das Wirksamwerden des EV am 03.10.1990 (BGBl.
1990 II, 885). Gerade dort hat sich der bundesdeutsche Gesetzgeber indessen bereits dafür entschieden, die
rentenrechtlichen Vorschriften der DDR zunächst für einen Übergangszeitraum als sekundäres Bundesrecht
fortzuführen und das Leistungsniveau im Beitrittsgebiet ausgehend von den vorgefundenen Verhältnissen sukzessive
anzugleichen und anzupassen. Das SGB VI rezipiert diese Verhältnisse, ordnet sie seinen Systemprinzipien
entsprechend neu ein und fixiert in § 315a SGB VI (Auffüllbetrag) den Wert des Rentenrechts im Dezember 1991 als
künftig zu beachtende Untergrenze der Gesamtrentenleistung (SGB VI-Rente und Auffüllbetrag), sieht aber gerade
keine Korrektur von Verwerfungen innerhalb der früheren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vor und geht dem
gemäß weiterhin von dem in der DDR durch Beiträge versicherten Verdienst als dem allein maßgeblichen aus (vgl.
BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 5).
Ob die Klägerin durch die Umwertung nach § 307a SGB VI gegenüber einer - als Alternative allein in Betracht zu
ziehenden - durchgehenden Wertbestimmung auf der Grundlage individuell ermittelter Verdienste im Ergebnis
überhaupt einen konkreten Nachteil erfährt, ist nicht erkennbar. Eine eventuelle Schlechterstellung gegenüber dem
von §§ 70, 256a SGB VI erfassten Personenkreis könnte nur in Kenntnis der Gesamtheit aller rentenrechtlich
relevanten Umstände während des jeweiligen Versicherungsverlaufs geklärt werden. Ausgehend von der einfach-
gesetzlichen Rechtslage kann von einer weiteren Aufklärung der gesamten Versicherungsbiografie abgesehen werden,
denn auch im Rahmen des § 256a SGB VI wäre eine von der Klägerin begehrte Berücksichtigung eines besonderen
Steigerungssatzes nicht möglich.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Bestandsrente der Klägerin zum 01.01.1992 zutreffend
umgewertet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese Regelung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat mit
Urteil vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) entschieden, dass die sog. Systementscheidung, die Überleitung der
Ansprüche und Anwartschaften - u.a. - aus Sozialversicherung und FZR in eine SGB VI-Rente, verfassungsgemäß
ist. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG - dies verkennt die Klägerin - nicht etwa bereits die in der ehemaligen
DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Alterssicherung als durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt
angesehen ("Bis zum Beitritt genossen daher die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nicht
den Schutz von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz", vgl. BVerfGE 100, 1, 33), und damit erst recht nicht die diesen
Ansprüchen und Anwartschaften zugrundeliegenden Beitragszeiten als bloße Rechtselemente. Zu vermögenswerten
Rechtspositionen i.S. des Art. 14 Abs. 1 GG wurden diese Ansprüche und Anwartschaften erst mit ihrer Anerkennung
durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages, d.h. mit der Zielsetzung einer Überführung in das SGB VI und der
mithin für alle Versicherten geltenden Regelungen.
Zwar war für das mittlere medizinische Personal im Rahmen der RentenVO der DDR vom 23.11.1979 eine
Vergünstigung nach den §§ 46 und 47 insoweit vorgesehen, als bei einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen
Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bei der Berechnung der Rentenleistungen für jedes
Jahr der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung ein besonderer Steigerungssatz von 1,5 % des
Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen war. Diesen besonderen Steigerungssatz, der u.a. auch für Beschäftigte
der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28.03.1973 und Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn
nach der Eisenbahner- Verordnung vom 28.03.1973 galt, hat der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen
ausschließlich in das zeitlich begrenzte Übergangsrecht des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) übernommen.
Der Gesetzgeber war jedoch aus Verfassungsgründen nicht gehalten, Besonderheiten des Rentenrechts der DDR auf
Dauer als Sonderegelungen in das SGB VI zu übernehmen. Daraus erwüchsen den Berechtigten ungerechtfertigte
Vorteile gegenüber den aktuellen Beitragszahlern, die selbst nicht in den Genuss gleichwertiger Vorteile kommen
würden. Darin liegt auch keine Kürzung von in der DDR erworbenen Rechtspositionen und Anwartschaften, denn die
Klägerin hat bis 31.12.1995 und darüber hinaus weiter bis zur vollständigen Abschmelzung des Auffüllbetrages eine
höhere Zahlung erhalten als ihr unter Zugrundelegung ausschließlich beitragsbezogener Grundsätze zustand.
Die Rechtsposition der Klägerin ist aber - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht mit derjenigen von bei der Deutschen
Post oder der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten vergleichbar. Zwar hat das BSG in seinen Entscheidungen vom
10.11.1998 (vgl. B 4 RA 33/98 R) einen über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR liegenden - um den "Faktor 1,5"
erhöhten - Arbeitsverdienst auch ohne Beitragszahlung als versichert und für die Ermittlung der persönlichen
Entgeltpunkte von Eisenbahnern maßgeblich angesehen. Dieser rechtlichen Bewertung ist aber der Gesetzgeber mit
dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2.
AAÜG-ÄndG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939) durch Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 256a Abs. 2 SGB VI sowie
der Sätze 2 und 3 in § 307a Abs. 2 SGB VI nur insoweit gefolgt, als dieses in seinen Entscheidungen auf eine
Ähnlichkeit der 1956 eingeführten "Alten Versorgungen" der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post mit den
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, bei denen die Rente in Bestand und Wert nicht von Beiträgen zur FZR
abhängig war, verweist. Nach Auffassung des BSG war für Beschäftigte der Deutschen Post und der Deutschen
Reichsbahn die "Alte Versorgung" erst ab 01.01.1974 als Teil der Anwartschaft auf eine Sozialversicherungsrente
ausgestaltet und hatte nach den Versorgungsordnungen von 1973 einen Vertrauensschutz nur für langjährig
Beschäftigte vorgesehen. Darüber hinaus stellte der Gesetzgeber allerdings - in Abweichung von der Rechtsprechung
des BSG und damit in Abweichung von der vom BSG gefundenen Auslegung des Wortlautes des § 256a Abs. 2 Satz
1 a.F. - klar, dass nach seinem Willen auch für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und bei der
Deutschen Post bei der Rentenberechnung grundsätzlich nur der erzielte Arbeitsverdienst, für den tatsächlich Beiträge
gezahlt worden sind, in die Ermittlung der Entgeltpunkte eingehen (vgl. BT- Drucks. 14/5640 S. 13 f. und 16).
Einen Anspruch auf eine sog. "Alte Versorgung" gab es hingegen für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen
des Beitrittsgebietes nicht. Die Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % des
Durchschnittsverdienstes für Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens ist vielmehr erstmals mit der
Rentenverordnung vom 04.04.1974 (GBl. II Nr. 22 S. 201) zum 01.07.1974 eingeführt worden. Ein aus
Vertrauensschutzgründen weiterzuführender Anspruch auf eine statisch nicht zu unterschreitende Rentenleistung
ergab sich daraus nicht. Die zum 01.07.1974 bereits festgesetzten Renten für langjährige Mitarbeiter in Einrichtungen
des Gesundheits- und Sozialwesens wurden lediglich bei einer 10-jährigen ununterbrochenen versicherungspflichtigen
Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens um monatlich 15 Mark und für jedes weitere vollendete
Jahr in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens um monatlich 1,50 Mark erhöht (vgl. "Verordnung über die
Erhöhung der vor dem 01.07.1974 festgesetzten Renten für langjährige Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits-
und Sozialwesens" vom 04.04.1974 [GBl. II Nr. 22 S. 231]).
Der Gesetzgeber hätte, sofern eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des von der Klägerin repräsentierten
Personenkreises erkennbar gewesen wäre, eine entsprechende Regelung im Rahmen des 2. AAÜG-ÄndG getroffen.
Eine solche Regelung ist aber bewusst nicht erfolgt, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Fraktion der PDS
eine Berücksichtigung "DDR-spezifischer rentenrechtlicher Sachverhalte im bundesdeutschen Rentenrecht" mehrfach
"angemahnt" hat (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der PDS - BT-Drucks. 14/553). Eine
Übernahme der in der Rentenverordnung der ehemaligen DDR enthaltenen Regelungen zum besonderen
Steigerungsbetrag ist bereits im Rahmen der Vorarbeiten zum Rentenüberleitungsgesetz geprüft worden. Der
Gesetzgeber hat sich aber ausdrücklich gegen eine Übernahme dieser Elemente entschieden, weil die höheren
Steigerungssätze für die Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR mit den
Grundsätzen des lohn- und beitragsbezogenen bundesdeutschen Rentenrechts nicht vereinbar sind. Im Unterschied
zu in der bergbaulichen Versicherung der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten, sind für Zeiten der Beschäftigung in
den genannten Bereichen höhere Beiträge nicht entrichtet worden. Folglich können solche Zeiten auch kein
rentenerhöhende Berücksichtigung finden. Die genannten Sondervorschriften wirken für Bestandsrentner im Rahmen
des Auffüllbetrages und für Versicherte der rentennahen Jahrgänge nach Art. 2 RÜG vorübergehend weiter. Damit ist
dem aus dem Einigungsvertrag folgenden Vertrauensschutz genüge getan. Eine Beitragsleistung scheidet gerade im
Blick auf den Anspruch auf Gleichbehandlung auch der anderen Versicherten und der aktuellen Beitragszahler aus.
Ein Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist im Ganzen - gerade auch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Renten-
Überleitungsrecht vom 28.04.1999 - nicht ersichtlich.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG).