Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2008

LSG Rpf: hauptsache, erlass, rechtsschutz, ausschluss, bedürfnis, beschränkung, entlastung, absicht, rechtsmittelbelehrung, ausnahme

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 29.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Mainz S 3 ER 323/08 AS
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 B 312/08 AS
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 10.07.2008, mit dem sein
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.07.2008 hat das Sozialgericht Mainz das Prozesskostenhilfegesuch des
Antragstellers - unter gleichzeitiger teilweiser Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -
teilweise abgelehnt. Gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsteller mit seiner
Beschwerde.
Die am 14.08.2008 gegen den am 14.07.2008 zugestellten Beschluss eingelegte Beschwerde ist - entgegen der
Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - unzulässig.
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte findet nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde an das Landessozialgericht
statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist ausgeschlossen nach § 172 Abs. 3 Nr. 1
SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre und
nach Nr. 2 der Bestimmung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Vorliegend folgt der Ausschluss der Beschwerde nicht bereits aus § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, weil das Sozialgericht den
Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen des Fehlens der persönlichen und der
wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat, sondern wegen der teilweise fehlenden hinreichenden Aussicht auf
Erfolg seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil im vorliegenden Fall § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG eine entsprechende
Anwendung findet. Vorliegend wäre in der Hauptsache, nämlich dem Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung die Beschwerde wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme von 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 SGG) unzulässig gewesen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller Leistungen in Höhe
von 766,28 EUR begehrt. Das Sozialgericht Mainz hat durch Beschluss vom 10.07.2008 die Antragsgegnerin
verpflichtet, Leistungen in Höhe von 183,75 EUR zu erbringen. Insoweit ist der Antragsteller hierdurch nicht mehr
beschwert worden, so dass sich die Beschwerdesumme auf 583,43 EUR beläuft.
Der Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig wäre, ist eingeführt worden, damit die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen
Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden (vgl. BTDrs. 16/7716 S. 22).
Dem Willen des Gesetzgebers und seiner Absicht zur Entlastung der Landessozialgerichte, Beschwerden bei
wirtschaftlich nicht relevanten Kostengrundentscheidungen und sonstigen Nebenentscheidungen sowie in Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe auszuschließen, würde es zuwider laufen, wenn eine
Beschwerde gegen die Entscheidung über Prozesskostenhilfe statthaft wäre, obwohl in der dazu gehörigen
Hauptsache, dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes
eine Entscheidung durch das Landessozialgericht ausgeschlossen wäre. Im Übrigen besteht kein Bedürfnis dafür,
dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren, und um ein solches handelt es sich im
Prozesskostenhilfeverfahren, über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgeht (vgl. hierzu Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B). Insoweit steht der entsprechenden
Anwendung auch nicht das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 16.07.2008 - L 29 B 1004/08 AS PKH) entgegen. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber auch
eine Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Prozesskostenhilfeverfahren gewollt hat. Zudem ist es nicht
hinnehmbar, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen
Nebenverfahren zu einander sich widersprechenden Entscheidungen gelangen können.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).