Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2008

LSG Rpf: ratenzahlung, zivilprozessordnung, hauptsache, rechtssicherheit, ausnahme, entlastung

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 05.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Koblenz S 12 KR 239/07
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 B 138/08 KR
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 7.4.2008 wird als unzulässig
verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 7.4.2008 hat das Sozialgericht (SG) der Klägerin für das Klageverfahren S 12 KR 239/07
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Festsetzung monatlicher Raten von 155, EUR bewilligt. Gegen diesen Beschluss hat
die Klägerin am 16.4.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, ihr PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nach § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) idF des Gesetzes zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.3.2008 (BGBl I
444) ausgeschlossen. Danach findet die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht statt, wenn
das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
verneint.
§ 172 SGG idF des SGGArbGGÄndG ist bereits für das vorliegende Verfahren anwendbar. Da der Gesetzgeber eine
ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist die Frage, ob das neue Recht bereits eingreift, nach den
Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts zu beantworten. Nach diesen erfasst eine Änderung des
Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl Bundesverfassungsgericht BVerfG
12.7.1983 1 BvR 1470/82, BVerfGE 65, 76, 98; BVerfG 7.7.1992, 2 BvR 1631/90, BVerfGE 87, 48, 64). Eine
Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl BSG 30.1.2002 B 6 KA
12/01 R, juris Rn 33) kommt vorliegend nicht in Betracht.
§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG idF des SGGArbGGÄndG greift für die vorliegende Fallgestaltung ein. Dem steht nicht
entgegen, dass das SG PKH nicht in vollem Umfang abgelehnt, sondern PKH unter der Anordnung von Ratenzahlung,
gegen die sich die Klägerin mit der Beschwerde wendet, bewilligt hat. Da die Entscheidung des SG eine Teilablehnung
der PKH darstellt, lässt der Wortlaut der Vorschrift eine solche Auslegung zu. Es wäre schwer verständlich, wenn die
teilweise Ablehnung der PKH (Gewährung von PKH nur unter der Voraussetzung der Ratenzahlung) beschwerdefähig
wäre, obwohl die vollständige Ablehnung der PKH nicht mit der Beschwerde angreifbar ist. Hierfür spricht auch der
Sinn und Zweck der Neuregelung des § 172 SGG im SGGArbGGÄndG, die Entlastung der LSG (BR-Drs. 820/07 S
28). Der Gesetzgeber wollte die Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe insgesamt nicht
weiterhin eröffnen, soweit es allein um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten geht. Die
Beschwerde soll vielmehr nur noch dann zulässig sein, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
verneint hat (vgl BR Drs aaO, S 29).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren kommt nach § 73a SGG iVm § 127 Abs 4
Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).