Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.02.2011

LSG NRW: hauptsache, entlastung, rechtsmittelbelehrung, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 07.02.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dortmund S 49 AS 3971/10
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 151/11 B
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.01.2011 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 572 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung - ZPO -).
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde aber nicht statthaft. Nach §
172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der
Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die
Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2). Nach der
Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zum
Instanzende keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegt worden ist.
Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO vorgenommen, sondern den
Antrag wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - fehlende Vorlage der
Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO - abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.