Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.1999

LSG NRW: berufliche tätigkeit, belastung, organisation, unfallversicherung, versicherungsschutz, gemeindeverwaltung, entziehen, veranstaltung, auskunft, spiel

Landessozialgericht NRW, L 15 U 101/98
Datum:
06.07.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 101/98
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 6 U 39/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 306/99 B
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 11. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die anläßlich eines Fußballturniers erlittene
Tibiakopfmehrfragmentenfraktur des Klägers rechts Folge eines Arbeitsunfalles ist.
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Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist Angestellter bei der Gemeindeverwaltung in G.
Am 12.11.1994 erlitt er während eines Hallenfußballspiels der Betriebsmannschaft der
Gemeinde G eine Tibiakopfmehrfragmentenfraktur rechts. Im Rahmen der von dem
Beklagten durchgeführten Ermittlungen teilte die Gemeinde G unter dem 04.01.1995 mit,
der Unfall habe sich bei einem Spiel im Rahmen des Turniers der
Betriebsmannschaften der kreisangehörigen Gemeinden ereignet. Neben der
Teilnahme am Turnier sei von fünf oder sechs weiteren Spielen im Jahr gegen andere
Betriebsmannschaften auszugehen. Darüber hinaus finde ein auf die Spiele
vorbereitendes Training nicht statt. Zu dem Turnier seien die übrigen
Betriebsangehörigen der Gemeinde G nicht eingeladen worden.
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Mit Schreiben vom 10.08.1995 ergänzte die Gemeinde G ihre Ausführungen
dahingehend, daß einmal jährlich ein Tunier aller dem Kreis V angehörenden
Gemeinden um einen von dem OKD gestifteten Wanderpokal stattfinde. Im Rahmen
dieses Turniers habe sich der Unfall ereignet. Zwar würden im Prinzip alle Mitarbeiter
der Gemeinde hierzu eingeladen. Es seien jedoch nur die Mitglieder der
Betriebssportgemeinschaft und darüber hinaus Zuschauer anderer Verwaltungen
anwesend gewesen. Die Betriebssportgemeinschaft sei 1972 gegründet worden.
Seitdem werde regelmäßig Fußball gespielt. Der Gemeindedirektor habe dies gefördert
und unterstützt. Die Gemeindeverwaltung trage die Kosten für die Beschaffung und
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Reinigung der Sportkleidung. Auch sei für die Mitglieder der Betriebssportgruppe eine
zusätzliche Unfallversicherung abgeschlossen worden. Leiter der
Betriebssportgemeinschaft sei der Manschaftsführer, der die Befugnis habe, Spiele zu
vereinbaren und über die Teilnahme an Turnieren zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 11.09.1995 lehnte der Beklagte eine Entschädigung des Unfalls ab
und führte dazu aus, es fehle an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen
Übungen. Unfälle beim Betriebssport unterlägen nur dann dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, wenn die mit einer gewissen Regelmäßigkeit (ein bis zweimal im
Monat) stattfindenden sportlichen Übungen dem Ausgleich der betrieblichen Belastung
dienten. Die sportliche Betätigung bestehe hier jedoch nur im Fußballspielen mit
anderen Mannschaften. Darüber hinaus finde regelmäßig kein dem Ausgleich
dienendes Trainingsprogramm statt. Auch habe bei dem vorliegenden Turnier der
Wettkampfgedanke und nicht der Gedanke des körperlichen Ausgleichs im Vordergrund
gestanden.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, daß die
Betriebssportgruppe mindestens einmal im Monat zusammen geübt habe. Dabei habe
der Ausgleich für die überwiegend sitzende berufliche Tätigkeit im Vordergrund
gestanden. Außerdem sei er bei den Spielen nicht aus dem Kreis des eigenen
Unternehmens herausgetreten. Vielmehr handele es sich um wiederkehrende sportliche
Betätigungen, die im Rahmen der kommunalen Verwaltung des Kreises V durchgeführt
würden.
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Der Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme der Gemeinde G. vom
25.10.1995 ein. Darin führte die Gemeinde nun mehr an, mit Ausnahme der
Sommerpause und der Wintermonate bestehe ein monatlicher Spielrhythmus. Die
Spiele gegen andere Verwaltungen im Kreis hätten dabei Trainingscharakter.
Höhepunkt sei das jährlich stattfindende Kreisturnier, bei dem es auch zu dem hier
streitigen Unfall gekommen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.1996 wies der Beklagte den Widerspruch zurück
und wiederholte dabei im wesentlichen die Begründung des angefochtenen
Bescheides.
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Am 16.02.1996 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die sportliche
Betätigung der Betriebssportgemeinschaft diene dem Ausgleich der beruflichen
Belastung. Der Wettbewerbscharakter stehe dabei nicht im Vordergrund. Da die
Mitarbeiter der Gemeinde G. meistens sechs bis achtmal im Jahr an Turnieren
teilnähmen, sei ebenfalls das Kriterium der Regelmäßigkeit gegeben. Zudem beziehe
sich der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die Beschäftigten desselben
Unternehmens. Schließlich erfolge die Ausführung des Sportes im Rahmen einer
unternehmensbezogenen Organisation. Dies ergebe sich daraus, daß die Gemeinde G
die Materialkosten aus dem Haushalt finanziere. Auch gehe aus den Auskünften der
Gemeinde hervor, daß die Betriebssportgemeinschaft der Gemeindeverwaltung G. auf
Anregung des Stadtdirektors der Stadt V. im Jahre 1972 gegründet worden sei. Das
gegenseitige Kennenlernen der Mitarbeiter und die Förderung der Zusammenarbeit der
einzelnen Kommunen des Kreises V habe dabei als Beweggrund im Vordergrund
gestanden.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 1997 abgewiesen und zur
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Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Versicherungsschutz des Klägers
scheitere jedenfalls daran, daß er sich nicht in "gewisser Regelmäßigkeit" sportlich
betätigt habe. Hiervon könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur
dann ausgegangen werden, wenn die sportlichen Übungen zumindest im monatlichen
Rhythmus stattgefunden hätten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil es laut
Auskunft der Gemeindeverwaltung G. lediglich zu fünf bis sechs Mannschaftsspielen pro
Jahr gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das am 16.03.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.04.1998 Berufung
eingelegt.
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Er trägt ergänzend vor, die erforderliche Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung
ergebe sich schon daraus, daß vergleichbare Veranstaltungen bereits seit 1972
durchgeführt würden. Mit Rücksicht auf die sechs Freundschaftsspiele im Jahr sei
zusätzliches Training erforderlich. Zudem sei das Turnier von dem Arbeitgeber initiiert
worden. Auch sei die sportliche Betätigung geeignet gewesen, die durch die versicherte
Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen. Das Erfordernis der
Regelmäßigkeit der Übung könne nicht allein deshalb verneint werden, weil in den
Monaten bis März sportliche Aktivitäten nicht erfolgten. Eine Winterpause sei bei
Fußballspielen durchaus üblich. Schließlich könne das Turnier auch mit einer anderen
betrieblichen Veranstaltung wie dem Betriebsausflug, der zweifelsfrei dem
Versicherungsschutz unterliege, verglichen werden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.1997 zu ändern und den Beklagten
unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.01.1996 zu verurteilen, seinen Unfall vom 12.11.1994
als Arbeitsunfall zu entschädigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
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Es mangele insbesondere an dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Übungen, zumal
von November bis März keine sportlichen Aktvitäten erfolgten. Damit sei auch nicht dem
Erfordernis des Ausgleichszwecks Genüge getan. Zudem bestehe zwischen den
beteiligten Betriebssportgemeinschaften kein unternehmensbezogener
organisatorischer Zusammenschluß. Auf diese Voraussetzung könne nur verzichtet
werden, wenn ein gelegentliches Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft
durchgeführt werde. Da sich hier die in Rede stehende sportliche Betätigung
ausschließlich auf derartige Freundschaftsspiele beschränke, liege eine solche
Ausnahme nicht vor.
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Das Berufungsgericht hat zum Umfang der sportlichen Aktivitäten und zur Art und Weise
der Einflußnahme der Gemeindeverwaltung auf die Betriebssportgemeinschaft und das
Turnier eine weitere Auskunft von der Gemeinde G. eingeholt. Diese hat mit Schreiben
vom 08.02.1999 mitgeteilt, daß die Organisation der Fußballspiele auf die
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Sachbearbeiterebene delegiert worden sei. Zunächst habe der stellvertretende
Gemeindedirektor und später dann der Kläger die Manschaftsleitung und damit die
Organisation der Betriebssportgemeinschaft übernommen. Zum Kreisturnier seien alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen eingeladen worden. In G werde in
der Regel die Einladung als Fotokopie in die einzelnen Ämter gegeben, als
Aufforderung das Kreisturnier zu besuchen. Am Kreisturnier habe die Gemeinde G. mit
zwei Unterbrechungen in den achtziger Jahren regelmäßig teilgenommen. Der
Mannschaftsführer der Betriebssportgemeinschaft habe die Kompetenz besessen, alle
für das Turnier notwendigen Dinge zu organisieren, ohne daß er von einer bestimmten
Stelle hierzu aufgefordert oder gebeten worden sei. Mit Wissen, Wollen und Dulden der
Verwaltungsleitung sei das Fußballturnier von Jahr zu Jahr organisiert und durchgeführt
worden. Dabei hätten Sachmittel der Verwaltung (Telefon, Kopierer u.a.) kostenneutral
eingesetzt werden können. Im Jahr 1994 sei in ähnlichem Umfang wie im Jahr 1993
gespielt worden. Der dem Schreiben beigefügte Spielplan von 1993 umfaßt von Juni bis
September fünf Spiele.
Die Beklagte hat gegenüber der Auskunft des Gemeindedirektors der Gemeinde G.
eingewandt, die genannten fünf bis sechs Sportveranstaltungen im Jahr, die außerdem
noch auf die Sommermonate beschränkt seien, könnten keine Regelmäßigkeit belegen.
Zudem sei das Interesse der Verwaltungsleitung der Gemeinde G. allenfalls auf die
Teilnahme am jährlich stattfindenden Pokalturnier gerichtet. Aus den Ausführungen
ergebe sich weder, daß die Turnierteilnahme von der Gemeinde angeordnet würde,
noch daß sich der einzelne Betriebsangehörige dem nicht hätte entziehen können.
Vielmehr sei die Organisation auf die Sachbearbeiterebene delegiert worden. Später
hätte sie dann ausschließlich in der Hand der teilnehmenden Betriebssportgemeinschaft
gelegen. Auch daß die Einladung kommentarlos an die verschiedenen Ämter gereicht
worden sei, lasse darauf schließen, daß der Gemeindedirektor der Gemeinde G. das
Turnier zwar gebilligt habe, von einer besonderen Förderung oder gar Anregung zu
einer Teilnahme könne jedoch keine Rede sein. Die Verwaltungsleitung habe zudem
weder an der Auswahl der Mannschaftsleitung noch an der Organisation der
Gemeinschaft mitgewirkt. Es fehle daher ein innerer Zusammenhang zwischen der
Sportausübung und der versicherten Tätigkeit.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher
Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da Versicherungsschutz bei dem
Fußballturnier am 12.11.1994 für den Kläger unter keinem Gesichtspunkt bestanden hat.
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Nach dem hier noch anzuwendenden (vgl. § 212 des am 01.01.1997 in Kraft getretenen
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII) § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein
Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543
bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Dazu bedarf es nach ständiger
Rechtsprechung eines inneren Zusammenhangs zwischen dem unfallbringenden
Verhalten und der versicherten Tätigkeit, d. h. einer sachlichen Verbindung mit dem
Beschäftigungsverhältnis, die es rechtfertigt, die zum Unfall führende Handlung der
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versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 548 RVO Nrn. 25 und 28
mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger übte bei dem
zum Unfall führenden Spiel am 12.11.1994 keine mit seinem Beschäftigungsverhältnis
in einem inneren Zusammenhang stehende Tätigkeit aus.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.11.1961 (BSGE 16, 1)
grundlegend erläutert, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den
inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem
Unternehmen bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und
danach in ständiger Rechtsprechung (siehe BSG Soz-R 3-2200 § 548 Nr. 16 sowie die
Nachweise bei Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, gesetzliche
Unfallversicherung, Stand Dezember 1998, § 8 Rdnr. 139 ff.) aufrecht erhaltenen
Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung Betriebsangehöriger der versicherten
Tätigkeit gleichzuachten, wenn sie
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1. geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen,
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2. mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und
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3. in einem dem Ausgleichzweck entsprechenden Zusammenhang mit der
Betriebsarbeit steht.
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Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Form von
Lockerungsübungen. Das BSG hat jedoch bereits in sei nem Urteil vom 28.11.1961 den
Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl. auch BSG SozR
3-2200 §§ 548 Nr. 16 und Brackmann/Krasney a. a. O. § 8 Rdnr. 141). Es ist dabei von
der Erwägung ausgegangen, daß die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die
Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen nicht dem Umstand gerecht
würde, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel
keinen Anreiz bilden, um sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig
sportlich zu betätigen. Das BSG hat auf dieser Grundlage wiederholt entschieden, daß
auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (Urteil vom
25.08.1982 - 2 RU 23/82 USK 8 2168). Zudem können auch Wettkampfspiele - wie das
vorliegende Turnier - grundsätzlich den vom Betriebssport angestrebten Ausgleich zu
den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit herbeiführen (vgl. BSG, Urteil vom
08.12.1994 - 2 RU 40/93).
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Allerdings liegen im voliegenden Fall die Voraussetzungen für den
Versicherungsschutz bei der Teilnahme an dem Betriebssport schon deshalb nicht vor,
weil es an der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten
"gewissen Regelmäßigkeit" der Sportausübung mangelt.
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Zwar läßt sich auch nach Auffassung des Senats nicht generell bestimmen, in welchen
zeitlichen Abständen noch eine "gewisse Regelmäßigkeit" gegeben ist. Dies wird
insbesondere auch unter Berücksichtigung der ausgeübten Sportart zu entscheiden sein
(Brackmann/Krasney a.a.O. § 8 Rdnr. 146). So kann eine intensive sportliche Betätigung
auch in einem jeweils etwas längeren zeitlichen Abstand noch den Zweck eines
ausreichenden Ausgleichs für die betriebliche Tätigkeit erfüllen. Hiervon ist jedoch nach
Auffassung des Senats nicht mehr auszugehen, wenn - wie im Fall des Klägers - die
betriebssportliche Betätigung im Jahresdurchschnitt weniger als einmal pro Monat
stattfindet. Bereits Übungen in monatlichen Abständen liegen an der Grenze einer noch
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als regelmäßig anzusehenden sportlichen Aktivität (vgl. auch BSG SozR 2200 § 548 Nr.
29, wonach bei einer einmal pro Monat stattfindenden Kegelveranstaltung noch von
einer gewissen Regelmäßigkeit ausgegangen wird; Bayer LSG Breithaupt 1978, 426,
das bei zwölf Bergwanderungen in loser Folge im Jahr bereits eine Regelmäßigkeit
verneint; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung Sozialgesetzbuch VII, 4.
Auflage, § 8 Rdnr. 197, der die Forderung einer einmal pro Woche stattfindenden
sportlichen Betätigung zu Recht als zu eng ansieht). Ihrem Umfang nach sind sportliche
Aktivitäten jedenfalls dann nicht mehr geeignet, einen Ausgleich für betriebsbedingte
körperliche, geistige oder nervliche Belastung zu schaffen, wenn sie diese Grenze
unterschreiten.
Der Senat verkennt dabei nicht, daß es Sportarten gibt, die wie z.B. das Skifahren auf
bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, was für die Annahme einer gewissen
Regelmäßigkeit grundsätzlich unschädlich ist (vgl. Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens,
Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Auflage 1997 Rdnr. 7.14.2 zu § 8 SGB VII; SG
München Breithaupt 1957, 406).
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Eine derartige in der Sportart liegende Einschränkung kann der Kläger mit dem Hinweis
auf eine übliche Winterpause beim Fußballspielen nicht erfolgreich einwenden. Zum
einen verdeutlicht das im November 1994 durchgeführte Hallenturnier, daß eine
witterungsbedingte Abhängigkeit wie z. B. beim Skifahren hier nicht vorliegt. Zum
anderen sprengen die Spiele wie sie durch den vorhandenen Spielplan aus dem Jahr
1993 belegt sind, der nach den glaubhaften Angaben der Gemeinde G einen mit dem
Jahr 1994 vergleichbaren Saisonverlauf dokumentiert (Spiele am 14.06.99, 05.07.93,
30.08.93, 27.09.93), deutlich den Rahmen einer "üblichen" Winterpause, selbst wenn
hier das Turnier und ein weiteres Testspiel hinzuzurechnen sind.
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Zwar kann darüber hinaus ein Versicherungsschutz auch begründet sein, wenn ein
Beschäftigter eine Weisung erhält, bestimmte Verrichtungen auszuüben (BSG, Urteil
vom 18.11.1997 - 2 RU 42/96; Brackmann/Krasney a.a.O. § 8 Rdnr. 35) oder wenn er
nach den bestehenden Gepflogenheiten zu Recht glauben mußte, sich einer
entsprechenden Bitte des Arbeitgebers nicht entziehen zu können (Brackmann/Krasney
a. a. O. § 8 Rdnr. 35 m. w. N.).
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Diese Voraussetzungen sind hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Eine konkret auf den
Kläger bezogene Anweisung bzw. Bitte, am Turnier teilzunehmen, der er sich nicht hätte
entziehen können, kann in der allgemeinen Förderung durch die Verwaltungsleitung
nicht gesehen werden.
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Nach Darstellung der Gemeinde G in dem Schreiben vom 08.02.1999 erfolgte das
Turnier bzw. die Teilnahme an diesem lediglich mit "Wissen" und "Wollen" der
Verwaltungsleitung. Im übrigen oblag ausschließlich dem Kläger die
Mannschaftsleitung und Organisation. Er allein besaß als Mannschaftsführer die
Kompetenz alle für das Turnier notwendigen Dinge zu organisieren, ohne daß er von
einer bestimmten Stelle hierzu aufgefordert oder gebeten werden mußte.
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Versicherungsrechtlich ohne Bedeutung sind auch die von der Gemeinde G zur
Verfügung gestellten Sachmittel bzw. die übernommenen Kosten (z. B. für die
Reinigung der Sportkleidung). Die Finanzierung von Freizeitaktivitäten durch den
Arbeitgeber begründet nämlich keinen Versicherungsschutz (vgl. insoweit BSG SozR
2200 § 548 Nr. 21), selbst wenn die Beschäftigten dadurch erfreut werden und hierdurch
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ihre persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt wird (vgl. BSGE 17, 280, 282).
Schließlich war der Kläger während des Fußballspiels auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG
ist Voraussetzung hierfür, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und
des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft
sowie unter den Belegschaftsmitgliedern dient und an der deshalb grundsätzlich alle
Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom
14.11.1996 - 2 RU 1/96, Brackmann/Krasney a.a.O. § 8 Rdnr. 118 ff. mit weiteren
Nachweisen). Es reicht nicht aus, daß allein einer ausgewählten Gruppe von
Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle
Betriebsangehörigen ausgerichteten Veranstaltung offensteht.
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Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, daß die Einladung zum
Turnier - wie von der Gemeinde G unter dem 08.02.1999 mitgeteilt - in Fotokopie an die
einzelnen Ämter verteilt wurde, führt dies nicht zur Annahme einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung. Denn um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
annehmen zu können, wird von einer gewissen Mindestbeteiligung ausgegangen
werden müssen. Eine Teilnahme von drei bis 15 Personen bei 150
Betriebsangehörigen hat das Bundessozialgericht als "eindeutiges Mißverhältnis"
bezeichnet (BSG SozR Nr. 25 zu § 542 a. F. RVO). Nach Angaben der Gemeinde G. in
dem Schreiben vom 10.08.1995 waren jedoch nur die Mitglieder der
Betriebssportgemeinschaft und darüber hinaus Zuschauer anderer Verwaltungen
anwesend. Die Veranstaltung war somit nicht geeignet, die Pflege der Verbundenheit
zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft sowie den Betriebsangehörigen
untereinander zu fördern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2
Nr. 1 und 2 SGG).
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