Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2010

LSG NRW (sgg, zpo, beschwerde, bewilligung, buchstabe, antrag, rechtskraft, ablehnung, entlastung, drucksache)

Landessozialgericht NRW, L 9 AL 124/10 B
Datum:
10.05.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 AL 124/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 10 AL 74/09
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Aachen vom 15.04.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
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Mit Beschluss vom 15.04.2010 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Prozessbevollmächtigten trotz
gerichtlicher Anforderungsschreiben und der Erinnerungsschreiben vom 09.02.2010
und 19.03.2010 die zur Prüfung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen erforderlichen
Unterlagen und Belege nicht überreicht hatten. Darüber hinaus wurden die im PKH-
Erklärungsbogen unter Buchstabe G gestellten Fragen zum Vermögen nicht
beantwortet. Allein aus diesem Grunde hat das Sozialgericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2
"Satz 2" Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Es hat die Beschwerde gemäß § 172
Abs. 3 Nr. 2 SGG für ausgeschlossen gehalten.
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Gegen diesen ihm am 20.04.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Kläger
am 23.04.2010 eingelegte Beschwerde, mit der er vorträgt, der Beschwerdeausschluss
gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greife bei einer PKH-Ablehnung gestützt allein auf § 73
a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO nicht.
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II.
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Die Beschwerde ist unzulässig. Wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom
19.01.2009 (Az.: L 9 B 34/08 AL) ausgeführt hat, ist die Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch dann
ausgeschlossen, wenn das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits in
Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt
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hat. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die Beschwerdebegründung fest. Sinn
und Zweck der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist, den Ausschluss der
Beschwerdemöglichkeit in Fällen der auf § 73 a SGG, 118 Abs. 2 Satz 4 beruhenden
Entscheidung anzunehmen. Denn nach der Zielsetzung des Gesetzgebers bei der
Neufassung des SGG war mit der Änderung des SGG eine Entlastung der
Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt. Das sozialgerichtliche Verfahren sollte gestrafft und
etwaige durch Verfahrensbeteiligte verursachte Verzögerungen des Verfahrens
sanktioniert werden. Eine Beschwerdemöglichkeit sollte bei
Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch dann bestehen, wenn das Sozialgericht
die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucksache 16/7716, Seite 22
zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 3). Auch einer Entscheidung auf der Grundlage des § 118
Abs. 2 Satz 4 ZPO ist aber jedenfalls in erster Linie zu entnehmen, dass die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sind
und deswegen Prozesskostenhilfe versagt wird. Deshalb unterfällt auch eine solche
Entscheidung dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Vorliegend hat das Sozialgericht aber der Sache nach PKH allein aus den für § 118
Abs. 2 Satz 4 ZPO maßgeblichen Gründen abgelehnt, wie aus seiner - knappen -
Begründung hervorgeht. Soweit das Sozialgericht demgegenüber § 118 Abs. 2 Satz 2
SGG zitiert hat, handelt es sich um ein ebenso offensichtliches wie unbeachtliches
Schreibversehen.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Rechtsverlust des Klägers auch
angesichts der Unstatthaftigkeit der Beschwerde nicht zu besorgen ist, da ihm die
Möglichkeit erhalten bleibt, jederzeit einen neuen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu stellen und in dessen Rahmen seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Denn Entscheidungen nach § 118
Abs. 2 Satz 4 ZPO sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig (vgl. Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008, Az.: L 20 B 113/08 AS).
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Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG,
127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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