Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.04.2006

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 206/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AS 29/06
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet den Klägern auch die zweitinstanzlich angefallenen notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der dem Kläger gewährte Existenzgründungszuschuss nach § 421 l
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) auf die den Klägern ab dem 1. Januar 2005 gewährten
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) als
Einkommen anzurechnen ist.
Die im Dezember 1979 geborene Klägerin und der im Dezember 1971 geborene Kläger sind ein Ehepaar. Der Kläger
besitzt eine Reisegewerbekarte der Stadt Oldenburg vom 21. April 2004 für das Feilbieten und den Ankauf von
Schrott, Metallen, Geschenkartikeln, alten Gebrauchtgegenständen, Autos, Lkws und Autozubehör, Gartenzubehör,
Textilien, Lederwaren, Teppiche, Haushaltsartikeln und Musikinstrumenten; er ist weiter berechtigt zum Anbieten von
Gartenarbeit, Messer- und Scherenschleifen, Gehweg-, Dach- und Fassadenreinigung, Entrümpelung, Holz- und
Bautenschutz. Die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Oldenburg – bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
5. August 2004 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 2. August 2004 einen Existenzgründungszuschuss
nach § 421 l SGB III vom 2. August 2004 bis 1. August 2005 in Höhe von monatlich 600,- EUR.
Die Kläger begehrten mit Antrag vom 27. Dezember 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid
vom 13. Januar 2005 wurde den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe
von 398,-EUR bewilligt. Der Existenzgründungszuschuss wurde als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt.
Wegen dieser Berücksichtigung des Existenzgründungszuschusses als Einkommen legten die Kläger Widerspruch
ein. Der Zuschuss werde für den Aufbau des Handelsgewerbes benötigt. Dem Widerspruch wurde insoweit
abgeholfen, als die vom Kläger monatlich zu zahlenden Rentenbeiträge in Höhe von 78,- EUR abgesetzt wurden
(Änderungsbescheid vom 16.03.2005). Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der
verbleibende Betrag von 522,- EUR sei weiterhin als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen
(Widerspruchsbescheid vom 17.03.2005).
Die Kläger haben am 18. April 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und weiterhin vorgetragen,
dass der gesamte Existenzgründungszuschuss als Einkommen für das vom Kläger betriebene Gewerbe benötigt
werde. Er dürfe daher nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Bis Ende 2004 hätten sie – die Kläger – Sozialhilfe
– Hilfe zum Lebensunterhalt – bezogen. Hierbei sei der Existenzgründungszuschuss nicht als Einkommen
angerechnet worden. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2005 stattgegeben und die Beklagte
verpflichtet, den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Existenzgründungszuschusses zu
gewähren. Zur Begründung hat sich das SG auf einen Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 (– L 8 AS 97/05 ER –
Breithaupt 2006, S. 151) gestützt, wonach der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 SGB III eine
zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sei und nicht als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1
Satz 1 SGB II berücksichtigt werden dürfe. Das Urteil wurde der Beklagten am 4. Januar 2006 zugestellt.
Die Beklagte hat am 12. Januar 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Hinweis auf anderslautende Entscheidungen
von Landessozialgerichten vor, dass der Existenzgründungszuschuss als Einkommen berücksichtigt werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter
erteilt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten
verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Beteiligten (Schriftsätze vom 16. und 17. Februar 2006) ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz
(SGG).
Die gemäß §§ 143, 145, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht
entschieden, dass der dem Kläger gewährte Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III nicht als Einkommen
bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Kläger berücksichtigt werden darf. Dem gemäß war die Berufung
zurückzuweisen.
In den Rechtsstreit mit einzubeziehen ist der Änderungsbescheid vom 16. März 2005 mit welchem die Anrechung des
Existenzgründungszuschusses um den vom Klägerzu zahlenden Rentenbeitrag von 78,- EUR monatlich verringert
wurde. Er ist gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, der auch auf diesen
Änderungsbescheid Bezug nimmt.
Richtige Klageart ist die verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage, weil die Kläger (höhere) Leistungen nach dem
SGB II ohne Anrechnung des dem Kläger gewährten Existenzgründungszuschusses nach dem SGB III begehren, §§
54 Abs. 1 und 5, 56 SGG. Gegenstand des Rechtsstreit ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005. Zwar sollen
gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt werden. Die Beklagte ist hiervon
abgewichen und hat eine Bewilligung für einen Fünfmonatszeitraum ausgesprochen, für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Mai 2005. Dem gemäß erfasst der streitige und vom Gericht zu überprüfende Zeitraum diesen Fünfmonatszeitraum.
Vorliegend sind keine Besonderheiten ersichtlich, die eine zeitlich weitergehende Prüfung des Begehrens zulassen.
Bescheide für spätere Zeiträume werden nicht von § 96 SGG erfasst, weil diese keine Regelung für den Zeitraum vom
1. Januar bis 31. Mai 2005 enthalten. Die Bescheide vom 20.07.2005 sind in diesem Zusammenhang ohne Belang,
weil sie in Ausführung des Senatsbeschlusses vom 23.06.2005 ergingen, mit dem vorläufige Leistungen
zugesprochen wurden. Eine abschließende Regelung für den fraglichen Zeitraum enthalten sie nicht. Die zeitlich
eingeschränkte und von § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II abweichende Bewilligung ist nicht Streitgegenstand, weil sie von
den Klägern nicht beanstandet wurde.
Die Kläger sind als erwerbsfähige Hilfebedürftige anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem SGB II. Nach § 19
SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende Einkommen und
Vermögen mindert die Geldleistungen des Leistungsträgers.
Die Leistungsbewilligung ist bis auf die Berücksichtigung des streitbefangenen Existenzgründungszuschusses
antragsgemäß erfolgt. Allerdings haben die Kläger Anspruch darauf, dass der dem Kläger gewährte
Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III nicht als Einkommen berücksichtigt wird, ihnen also die Leistungen
nach dem SGB II insoweit ungekürzt gewährt werden.
Die maßgebliche Regelung hierfür enthält § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Danach sind als Einkommen nicht zu
berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in § 11 Abs 1 Satz 1
SGB II geregelten Grundsatz dar, wonach als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu
berücksichtigen sind.
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs 1 SGB III ist eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr
1a SGB II. Er darf demgemäß bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Kläger nicht berücksichtigt werden. Der
Existenzgründungszuschuss dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts wie die Leistungen des Alg II, sondern
anderen Zwecken.
Nach § 421l Abs 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen)
Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss
wird geleistet, wenn der Existenzgründer (Nr. 1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat,
die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (Nr. 2) nach Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich
25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreiten wird. Der Zuschuss wird gemäß § 421l Abs 2 SGB III bis zu drei Jahre
erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der
Arbeitslosigkeit monatlich 600,00 EUR, im zweiten Jahr monatlich 360,00 EUR und im dritten Jahr monatlich 240,00
EUR. Die Vorschrift des § 421l SGB III geht zurück auf Vorschläge der sog Hartz-Kommission zur "Ich-AG" bzw
"Familien-AG" (vgl dazu Bericht der Hartz-Kommission in Soziale Sicherheit 2002, Seite 254, 259) und ist durch Art 1
Nr 15 des Zweiten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2002, BGBl Seite
4621) in das SGB III eingeführt worden; nach Art 17 dieses Gesetzes trat die Vorschrift am 1. Januar 2003 in Kraft.
Nach dem Bericht der Hartz-Kommission (aaO) und der Begründung des maßgeblichen Gesetzesentwurfes
(Bundestagsdrucksache 15/26, Seite 19 dort § 421m) betrifft die Gewährung des Existenzgründungszuschusses
einmal eine neue Form in der Bekämpfung von Schwarzarbeit, weil mittels der Aktivierung von Arbeitslosen im Wege
des Existenzgründungszuschusses verhindert werden soll, dass Personen eine Lohnersatzleistung beziehen, welche
potenziell den Charakter einer Subvention von Schwarzarbeit besitzt. Weiterhin bezweckt die Vorschrift des § 421l
SGB III (vgl die vorgenannten Fundstellen) die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit.
Doch ist der Existenzgründungszuschuss nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu
sichern. Dadurch unterscheidet sich die Regelung des § 421l SGB III von der Vorschrift des § 57 SGB III, in welchem
die Gewährung des Überbrückungsgeldes geregelt ist. Aus dieser Vorschrift ergibt sich der Gesetzeszweck auch der
Sicherung des Lebensunterhaltes eindeutig aus der Vorschrift des § 57 Abs 1 SGB III. Denn danach haben
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden
oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der
Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Diese ausdrückliche Nennung des Gesetzeszwecks Sicherung
des Lebensunterhalts fehlt in § 421l SGB III (vgl zum vorstehenden: Voelzke in Hauk/Noftz, SGB III-Kommentar, K §
421e Rdnr 7; Link in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand März 2005, § 57 Rdnrn 1f;
Marschner in Gemeinschaftskommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, § 421l Rdnrn 3ff;
Becker in Praxiskommentar – SGB III, § 421l Rdnrn 6f; Becker in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts,
2003, Seite 533, Rdnrn 122f; - sämtliche Kommentatoren nehmen als Gesetzeszweck des
Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III nicht die Sicherung des Lebensunterhalts an -).
Der Existenzgründungszuschuss dient daher neben dem og Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit weiterhin der
sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Der Existenzgründer kann damit die anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Rentenversicherungspflicht dieses Personenkreises ergibt sich aus § 2
Satz 1 Nr 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Er wird weiterhin in die
Lage versetzt, gegebenenfalls für seine (private) Krankenversicherung zu sorgen und eine zusätzlich private
Altersvorsorge aufzubauen.
Diesen Zweck dient das Alg II nicht; vielmehr bestimmt § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II, dass das Alg II der Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung dient. Zwar sind Alg II-
Bezieher rentenversicherungspflichtig, § 3 Satz 1 Nr 3a SGB VI. Die Beiträge trägt der Bund gemäß § 170 Abs 1 Nr 1
SGB VI; es handelt sich damit nicht um eine Leistung nach dem SGB II, sondern um eine Leistung nach einem
anderen Sozialgesetzbuch. Entsprechendes gilt für die gesetzliche Krankenversicherung (§§ 5 Abs 1 Nr 2a, 251 Abs
4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)) sowie die soziale
Pflegeversicherung, §§ 20 Abs 1 Nr 2a, 59 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)).
Der (Haupt-) Zweck des Existenzgründungszuschusses liegt schließlich darin, die selbständige Tätigkeit an sich, den
Betrieb der Firma, sicherzustellen. Die Belastungen durch den Betrieb (Anschaffungen und Erhalt der Betriebsmittel)
sollen durch den Existenzgründungszuschuss aufgefangen werden. Der Bestreitung des Lebensunterhalts dient das
Alg II sowie etwa verbleibende Gewinne aus dem Betrieb.
Mithin dient der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III nicht der Sicherung des Lebensunterhalts wie das
von den Klägern bezogene Alg II, sondern den og anderen Zwecken, nämlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der
sozialen Sicherung und den Erhalt des neu begründeten Betriebes.
Diese Ausführungen entsprechen den Senatsüberlegungen in dem in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren
ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2005 (- L 8 AS 97/05 ER – Breithaupt 2006, S. 151). Daran ist auch angesichts
anderer sozialgerichtlicher Entscheidungen festzuhalten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember
2005 – L 25 B 1267/05 AS ER -; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 22/05 ER –
FEVS 57, S. 184).
Die vorgenannten Entscheidungen berücksichtigen nicht ausreichend, dass das SGB II – ebenso wie das SGB III –
Leistungen zur Existenzgründung vorhält und zwar in § 29 SGB II. Danach kann bei Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich
ist (vgl dazu Spellbrink, Das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II – oder von den Aporien "moderner" Gesetzgebung, Neue
Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2005, 231). Das Einstiegsgeld wird gemäß § 29 Abs 1 Satz 2 SGB II als Zuschuss
zum Alg II erbracht. Auch aus § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ergibt sich, dass Leistungen nach dem SGB II – also das
Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II – nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Erhielte der Kläger das Einstiegsgeld
nach § 29 SGB II, würde es bei der Bedarfsberechnung nicht nachteilig berücksichtigt werden. Es wäre daher ein
unverständlicher Wertungswiderspruch, wenn die entsprechende Leistung nach § 421l SGB III als Einkommen
berücksichtigt würde.
Würde der Existenzgründungszuschuss als Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt, verlöre er seinen Sinn.
Denn es bliebe keine Aufstockungsleistung zur Gründung und Erhaltung des Betriebes mehr übrig, weil der
Existenzgründungszuschuss als Einkommen den Bedarf nach dem SGB II entsprechend mindern würde. Seinen Sinn
kann der Existenzgründungszuschuss daher nur behalten, wenn er zusätzlichen neben den Leistungen nach dem
SGB II gezahlt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Kläger obsiegen, muss die Beklagte ihre notwendigen
außergerichtlichen Kosten erstatten.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen
worden.