Urteil des LSG Hamburg vom 19.11.2009

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Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 19.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 11 R 1174/05
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 181/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2007 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente.
Der am X.XXXXXXX 1939 geborene Kläger war von Beruf Architekt. Seinem im Juni 2004 gestellten Antrag auf
Regelaltersrente fügte er ein Schreiben vom 28. Mai 2004 bei, mit dem er darauf hinwies, dass er während seines
ganzen Berufslebens der Stadt Hamburg als Arbeitskraft zur Verfügung gestanden habe. Zeiten mit geringer oder
ohne Beitragszahlung seien die Folge von Mobbing, Psychoterror und Verfolgung. Er beanspruche daher die
Anerkennung aller Zeiten mit niedrigen Beiträgen entsprechend der Gehaltseinstufung aufgrund seiner Ausbildung
beziehungsweise die Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung hierfür.
Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 24. Juni 2004 eine Regelaltersrente in Höhe von EUR 746,41 ab 1.
September 2004. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und nahm Bezug auf sein Schreiben vom 28. Mai 2004. Mit
Bescheid vom 22. Februar 2005 berechnete die Beklagte die Rente aufgrund eines Zuschusses zum
Krankenversicherungsbeitrag neu und bewilligte ab 1. September 2004 einen Betrag von monatlich EUR 872,11. Den
Widerspruch des Klägers wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 als unbegründet zurück. Alle
rentenrechtlich relevanten Zeiten seien berücksichtigt worden, auch der Kläger habe keine Fehler in der Berechnung
geltend gemacht.
Mit seiner am 4. Mai 2005 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt und erneut auf seine
langjährige qualifizierte Ausbildung sowie seine lebenslange Verfügbarkeit als Arbeitskraft verwiesen. Er sei in seiner
Berufsausübung durch Mobbing, Psychoterror, Verfolgung durch Penner, Säufer, Verrückte und Menschen mit
Hunden behindert worden. Er habe daher Anspruch auf eine Vollrente, die der eines Diplom-Ingenieurs entspreche, der
bis zu seinem 65. Lebensjahr für die Stadt Hamburg gearbeitet habe.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 27. September 2007 – den Beteiligten zugestellt am 4. Oktober 2007 – die
angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Rente unter Berücksichtigung eines
kürzeren belegungsfähigen Gesamtzeitraums neu festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den
Gründen hat es ausgeführt, der belegungsfähige Zeitraum verlaufe vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Rentenbeginn sei aber nicht – wie von der Beklagten
angenommen – der Zahlungsbeginn, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Rente. Außerdem seien
vom belegungsfähigen Zeitraum weitere bisher nicht berücksichtigte Zeiten der Hochschulausbildung abzuziehen. Die
vom Kläger begehrte höhere Bewertung von Zeiten mit niedrigem Einkommen sei dagegen nicht möglich. Auch einen
Schadensersatz für derartige Zeiten sehe das Rentenrecht nicht vor.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger am 1. Oktober 2007 und die Beklagte am 23. Oktober 2007 Berufung eingelegt.
Soweit das Urteil des Sozialgerichts die Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums betrifft, hat der Kläger
seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Von Bedeutung sei für ihn nur, so gestellt zu
werden, als habe er durchgehend als angestellter Architekt gearbeitet, da das ihm widerfahrene Unrecht nur so
ausgeglichen werden könne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2007 und der Bescheide vom 24. Juni
2004 und 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 rentenrechtlich so gestellt
zu werden, als habe er seit Beendigung seiner Ausbildung zum Architekten bis Vollendung des 65. Lebensjahres als
angestellter Architekt der Freien und Hansestadt Hamburg gearbeitet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, soweit dadurch die Klage abgewiesen wurde, für
zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte
der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 143, 151 SGG) Berufung des Klägers
ist unbegründet, da das Sozialgericht seine Klage insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen
hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, rentenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er seit Beendigung seiner
Ausbildung zum Architekten bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres als angestellter Architekt der Freien und
Hansestadt Hamburg gearbeitet. Die Rentenhöhe errechnet sich vor allem nach der Höhe der während des
Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Für die vom Kläger begehrte
Berücksichtigung persönlicher Umstände, die zu Lücken im Versicherungsverlauf oder zu Zeiten mit niedrigem
Einkommen geführt haben, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Rentenrecht bietet daher keine rechtliche
Möglichkeit, einen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung so zu stellen, als habe er abweichend vom
tatsächlichen Versicherungsverlauf durchgehend gearbeitet oder ein höheres Einkommen bezogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1
(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.