Urteil des LSG Hamburg vom 14.10.2010

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Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 14.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 23 KR 194/09
Landessozialgericht Hamburg L 1 KR 26/09
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. April 2009 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer im Jahr 2008 am Toten Meer in Jordanien durchgeführten
Klimaheiltherapie.
Die 1940 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie leidet seit 1980 an einer Vitiligo, die seit
Anfang der Neunzigerjahre generalisiert mir rascher Progredienz zu einer großflächigen Depigmentierung der Haut
führte. In den Jahren 1995 und 2005 führte die Klägerin jeweils auf Kosten der Beklagten Klimaheiltherapien am Toten
Meer durch. In den Jahren 2006 und 2007 führte sie diese Therapiemaßnahmen auf eigene Kosten durch, wobei deren
Erstattung durch die Beklagte Gegenstand des Verfahrens L 1 KR 54/08 ist.
Im März 2008 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Klimaheiltherapie am Toten Meer in Jordanien vom
4. bis 18. Mai 2008 als stationäre Leistung zur Rehabilitation. Die Maßnahme wird von der in Großbritannien und G.
(Deutschland) praktizierenden Dermatologin Prof. Dr. med. K. S. durchgeführt, die hierfür regelmäßig mit einer
größeren Gruppe von Patienten in das "Dead Sea M. C./Dead Sea S1 Hotel" fährt. Die Therapie besteht im
Wesentlichen aus einer Kombination von topischer Substitutionstherapie mit einer von Prof. Dr. S. selbst entwickelten
und nur über sie direkt beziehbaren Pseudokatalase-Creme (PC-KUS) und regelmäßigen Bädern im Toten Meer mit
anschließenden Sonnenlichtexpositionen.
Die Beklagte holte zwei sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nord
(MDK) vom 24. April 2008 und 12. Juni 2008 ein, in denen dieser ausführte, dass die medizinischen Voraussetzungen
für eine Leistungsgewährung nicht erfüllt seien, weil es an einem interdisziplinären multimodalen Therapieansatz fehle
und die Maßnahme daher nicht mit den aktuellen Richtlinien zur Rehabilitation vereinbar sei. Darüber hinaus beruhe
der Wirksamkeitsnachweis auf einem niedrigen Evidenzniveau.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 2. Juli 2008 ab, nachdem die Klägerin die Maßnahme auf
eigene Kosten durchgeführt hatte. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines
weiteren sozialmedizinischen Gutachtens vom 5. Dezember 2008, in dem der MDK an seinen Vorgutachten festhielt,
durch Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2009 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 10. Februar 2009 Klage
erhoben und vorgetragen, sie habe vor Antritt der Maßnahme bei der Beklagten angerufen und von deren Mitarbeiter
Herrn P. die Auskunft erhalten, dass sie ruhig fahren könne und durch die Verfahrensdauer keine Nachteile haben
werde. Nur die streitige Behandlungsmaßnahme habe bei der Klägerin zum Erfolg geführt, wogegen alle ambulanten
Behandlungen in Deutschland keine Besserung gebracht hätten.
Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 23. April
2009 – dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 29. April 2009 – abgewiesen. In den Gründen heißt es, der
Anspruch scheitere unabhängig von den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) daran, dass sich die Klägerin mangels eines auf sie als
einzelne Patientin abgestimmten Behandlungsplans mit einem komplexen interdisziplinären Ansatz nicht in einer
Rehabilitationseinrichtung im Sinne der §§ 40, 107 SGB V befunden habe. Dass die klimatischen Verhältnisse und
Wassereigenschaften am Toten Meer mit der Einhaltung gewisser Empfehlungen hinsichtlich des Badens, Cremens
und Sonnenbadens auf die Erkrankung der Klägerin offenbar außerordentlich günstig wirkten, begründe allein noch
keinen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Mit ihrer am 26. Mai 2009 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, das
Sozialgericht habe übersehen, dass die Behandlung der Klägerin unter Aufsicht der deutschen Dermatologin Prof. Dr.
S. gestanden habe. Für die Klägerin sei lediglich die Behandlung am Toten Meer angezeigt; ambulante oder stationäre
Maßnahmen im Inland stünden mit der gleichen Wirksamkeit nicht zur Verfügung. Anspruchsgrundlage seien nicht die
§§ 13, 40 SGB V, sondern § 18 SGB V. Es sei ihr auch nicht anzulasten, dass sie die Kur vor der Bescheiderteilung
angetreten habe, da ihr von einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn P., zugesagt worden sei, dass ihr hieraus keine
Nachteile erwachsen würden. Sie beantrage die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 106
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu der Frage, ob die bei ihr durchgeführte Vitiligo-Behandlung dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche und ob des Weiteren eine erfolgreiche Behandlung nur außerhalb
des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Raum) möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli
2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin die Kosten der vom 4. bis 18. Mai 2008 am Toten Meer in Jordanien durchgeführten Klimaheiltherapie in
Höhe von EUR 2.237 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Darüber hinaus komme eine Kostenerstattung nicht in
Betracht, weil die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und die ausweislich der
Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 143, 151 SGG) Berufung ist nicht
begründet, da das Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die eine Kostenübernahme
ablehnenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Da die streitige Behandlung in Jordanien durchgeführt worden ist und zwischenstaatliche Vereinbarungen über die
Gewährung von Krankenversicherungsleistungen insoweit nicht bestehen, kommt als Anspruchsgrundlage
ausschließlich § 18 Abs. 1 SGB V in Betracht, der eine Ausnahme zu dem in § 16 Abs. 1 SGB V geregelten
Grundsatz darstellt, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Krankenversicherung ruht, solange
Versicherte sich im Ausland aufhalten. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des EU-/EWR-Raumes möglich, kann
die Krankenkasse nach § 18 Abs. 1 S. 1 SGB V die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise
übernehmen.
Als Auslandskrankenbehandlung im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 SGB V kommt grundsätzlich jede Krankenbehandlung
nach §§ 11, 27 SGB V in Betracht. Es ist daher unerheblich, ob die durchgeführte Klimaheiltherapie den
Anforderungen an eine Rehabilitationsmaßnahme (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 40 SGB V) entspricht, da ihre Kosten
anderenfalls auch als ärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V) erstattungsfähig sein könnten. Daran,
dass die Klägerin die Maßnahme in ihrem Antrag – möglicherweise zu Unrecht – als Rehabilitationsmaßnahme
bezeichnet hat, kann sie bei der Frage der Erstattungsfähigkeit nicht festgehalten werden. Allein maßgeblich ist
daher, ob die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 S. 1 SGB V vorliegen, was indes nicht der Fall ist.
§ 18 Abs. 1 S. 1 SGB V setzt zunächst voraus, dass eine ausreichende und rechtzeitige Behandlung im Inland nicht
möglich war. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass die konkrete, vom Versicherten gewünschte Therapie nur im
Ausland durchgeführt werden kann. Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen,
wenn für die Behandlungsmethode im Inland bzw. im EU-/EWR-Raum überhaupt keine, also auch keine andere
Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG, Urteil
vom 16.06.1999 – B 1 KR 4/98 R; BSG, Urteil vom 13.12.2005 – B 1 KR 21/04 R; beide Juris).
Für die Behandlung der Vitiligo steht bis heute eine kausale Therapie nicht zur Verfügung, da die Ursache der
chronischen Erkrankung bisher nicht geklärt ist. Alle verfügbaren Therapien – auch die von der Klägerin begehrte
Klimaheiltherapie – sind daher als symptomatische Behandlungsmethoden einzuordnen. Derartige Therapien stehen
jedoch, wie zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig ist, auch im Inland zur Verfügung, wobei hier im
Vordergrund UV-Bestrahlungen (UVB 311nm), gegebenenfalls in Verbindung mit der lokalen Anwendung verschiedener
Substanzen, stehen.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 SGB V nach der Rechtsprechung des BSG auch dann erfüllt,
wenn zwar grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Inland zur Verfügung stehen, diese aber aufgrund eines beim
Versicherten vorliegenden speziellen Krankheitsbildes oder bei einer besonderen Kombination von Krankheiten keinen
Erfolg versprechen. Nicht ausreichend hierfür ist nur eine überdurchschnittlich starke Ausprägung der Krankheit,
sondern es muss ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland und im EU-/EWR-Raum
angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (BSG, Urteil vom 13.12.2005 a.a.O.). Nach
den Ausführungen im Gutachten von Dr. K1 vom 29. Oktober 2008 im Parallelverfahren L 1 KR 54/08 liegen bei der
Klägerin weder ein außergewöhnliches Krankheitsbild noch spezielle, komplizierende Faktoren wie eine mykotische
Superinfektion, eine Verminderung der Alkaliresistenz der Haut oder eine Allergie gegen extern anzuwendende
Präparate vor. Ob ihr Vortrag, dass die langjährig im Inland durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht zu einem
befriedigenden Ergebnis geführt hätten, ausreicht, um das Vorliegen von Behandlungsmöglichkeiten im Inland zu
verneinen, ist daher bereits zweifelhaft, kann aber im Ergebnis dahin stehen.
Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 18 Abs. 1 SGB V, wonach in der medizinischen
Wissenschaft hinsichtlich der Behandlung der Krankheit allgemeine Erkenntnisse vorliegen müssen, wonach bei
bestimmten Erscheinungsformen der Krankheit oder bestimmten Kombinationen von Krankheiten statt einer
Inlandsbehandlung eine Behandlung im Ausland notwendig ist und der Versicherte zu diesem Personenkreis gehören
muss. Das ist nur der Fall, wenn die Behandlungsmethode im Ausland von der großen Mehrheit der Fachleute
befürwortet wird. Über die Zweckmäßigkeit der Therapie muss Konsens bestehen, was voraussetzt, dass über
Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden
können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelten
Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen können (BSG, Urteil vom 16.06.1999 a.a.O.; BSG, Urteil vom
14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R - Juris).
Vorliegend fehlt es schon an einer bestimmten Erscheinungsform der Krankheit oder an einer bestimmten
Kombination von Krankheiten. Wie ausgeführt, hat Dr. K1 das Vorhandensein spezieller erschwerender Faktoren
verneint. Vielmehr stellt es ein grundsätzliches Problem bei der Behandlung der Vitiligo dar, dass es keine
einheitliche, für alle Patienten gleichermaßen wirksame Therapie gibt, sondern in jedem Einzelfall die optimale
Methode gefunden werden muss.
Darüber hinaus gibt es auch keinen Konsens über die Zweckmäßigkeit der Therapie, der sich aus wissenschaftlich
einwandfrei geführten Studien in Form von Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der
Methode ableiten ließe.
Die behandelnde Ärztin Prof. Dr. S., von der die Methode entwickelt wurde, hat selbst in einer aktuellen
Veröffentlichung einen Überblick über den Stand der wissenschaftlichen Meinungen gegeben und ausgeführt, dass
nach Auswertung der gegenwärtigen Literatur zur Behandlung der lokalen Vitiligo die topische Anwendung der Klasse -
3 - und - 4 - Steroide mit und ohne Phototherapie an der Spitze der angloamerikanischen Literatur stehe, gefolgt von
lokaler PUVA- und KUVA-Therapie (S./Salem, "Vitiligo - Was ist neu?", Der Hautarzt 2010, S. 578/581 unter
Bezugnahme auf: Njoo MD, Spuls P, Bos JD et al (1998) "Nonsurgical repigmentation therapies in vitiligo – meta-
analysis of the literature", Arch Dermatol 134:1532–1540). Therapie der ersten Wahl bei generalisierter Vitiligo sei
zurzeit die auf den Hauttyp angepasste Schmalband-UVB-Behandlung (TLoI, 311 nm) in steigenden Dosen über ein
Jahr bei zwei- bis dreimal wöchentlicher Bestrahlung. Der Behandlungserfolg zeige sich in der Regel nach zwei bis
drei Monaten, wobei es im Gesicht fast immer zu einer flächenhaften Repigmentierung komme. Eine aktuelle
Auswertung aller Publikationen (n=231) über die Behandlung der generalisierten Vitiligo an insgesamt 1866 Patienten
habe gezeigt, dass nach heutigem Wissensstand die Schmalband-UVB-Therapie in steigenden Dosen am effektivsten
sei und 63% aller behandelten Patienten mehr als 75% Repigmentierung in einem Jahr erreicht hätten (S. a.a.O., S.
582 f.).
Publikationen oder wissenschaftliche Studien hinsichtlich der von Prof. Dr. S. entwickelten Klimaheiltherapie finden
sich dagegen bei entsprechender Recherche im Internet, insbesondere in medizinischen Datenbanken, nicht.
Dementsprechend hat Prof. Dr. S. selbst ausgeführt, dass ihre eigene Arbeitsgruppe im Jahr 1999 den "ersten
klinisch-wissenschaftlichen Versuch" unternommen habe, an einer Patientengruppe von Vitiligo-Erkrankten den bis
dahin unklaren Wirkungsmechanismus auf die Pigmentneubildung vor Ort zu untersuchen. Die Patienten seien an 21
Tagen am Toten Meer behandelt worden. Außerdem seien verschiedene nichtinvasive Messungen an der Haut sowie
Wasseranalysen des Toten Meeres durchgeführt und die individuellen Sonnen- und Badezeiten dokumentiert worden
(S. a.a.O., S. 582 f.). Wie sich aus einer früheren Veröffentlichung ergibt (S. et al, "Rapid initiation of repigmentation
in vitiligo with Dead Sea climacotherapy in combination with pseudocatalase (PC-KUS), International Journal of
Dermatology 2002, 41, 482-487) wurde die Untersuchung an nur 59 Patienten vorgenommen und beinhaltet überdies
keinen Wirksamkeitsvergleich mit anderen Methoden. Auch Angaben zu einer Verblindung der Patienten und
Auswerter sowie zur Anzahl der Auswerter finden sich nicht.
Schon aufgrund der geringen Fallzahl, der methodischen Schwächen und des Umstandes, dass die einzige
Untersuchung der Behandlungsmethode auf ihre Wirksamkeit von Prof. Dr. S. selbst stammt, kann von einem
wissenschaftlichen Konsens in Fachkreisen nicht ausgegangen werden.
Der Senat war vor diesem Hintergrund nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes zu einer weiteren
Beweiserhebung nicht gehalten, da weiterer Ermittlungsbedarf nicht besteht. Der Beweisantrag der Klägerin auf
Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob die durchgeführte Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entspreche und ob eine erfolgreiche Behandlung nur außerhalb des Geltungsbereichs der
EU und der EWR möglich sei, war daher abzulehnen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen des BSG
im Urteil vom 13.12.2005 (a.a.O.), wonach eine Auswertung der medizinischen Literatur typischerweise nur mit
sachverständiger Hilfe möglich sein soll. Vorliegend geht es nicht um die inhaltliche Auswertung und qualitative
Bewertung von vorhandenen Studien, sondern um die Frage, ob es entsprechende Untersuchungen überhaupt gibt.
Diese Frage konnte der erkennende Senat mittels eigener Recherche und insbesondere aufgrund der
Veröffentlichungen von Prof. Dr. S. selbst beantworten.
Da bereits die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 SGB V nicht erfüllt sind, brauchte der Frage, ob
die Klägerin den Beschaffungsweg eingehalten hat, nicht mehr nachgegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG
(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) nicht vorliegen. Es fehlt insoweit an einer klärungsbedürftigen
Rechtsfrage, da die rechtlichen Voraussetzungen des § 18 SGB V höchstrichterlich geklärt sind und hier lediglich
Tatsachenfragen im Streit stehen. Auch die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Abweichung von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts) sind nicht gegeben.