Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Nach § 307a Abs. 1 SGB VI werden - als Berechnungsabschnitt bei der verwaltungsinternen Ermittlung des Monatsbetrages der nach dem SGB VI an Bestandsrentner zu zahlenden Rente - persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben sich dabei nach Abs. 2 Satz 1 dadurch, dass die Summe aus dem a) für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der FZR ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus der Anlage 12 ergibt. Durch das 2. AAÜG- ÄndG wird insoweit lediglich für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post eine Zugehörigkeit zur FZR für den Personenkreis fingiert, der bereits am 01.01.1974 einen Anspruch auf eine sog. "Alte Versorgung" nach der Eisenbahnerversorgung oder der Post-Dienst-Versorgung hatten. § 307a SGB VI gehört zum Bestand der vom Einigungsvertrag (EV) in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI und betrifft damit allgemein die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren. Aus dem konkreten Ergebnis dieses - vom EV selbst nur in seiner Zielsetzung vorgegebenen, im Übrigen aber nicht näher geregelten - Vorgangs ergeben sich u.a. auch Inhalt und Umfang der normierten subjektiven Rechte auf Rente nach dem ab 01.01.1992 geltenden SGB VI. Da die Beklagte grundsätzlich nur ihren Versicherten - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet ist, sah sich der bundesdeutsche Gesetzgeber zur erforderlichen originären Neubegründung und Ausgestaltung von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche aus Sozialversicherung und FZR im Rahmen des SGB VI auch erstmals veranlasst, geeignete Grundlagen für die Wertbestimmung subjektiver Rentenrechte nach dessen Grundsätzen zu schaffen. Ausgehend von den in §§ 63 Abs. 1, 64 Nr. 1, 66, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffenen Wertungen stand dabei die Notwendigkeit im Vordergrund, unter Eliminierung von systemfremden Grund- und Mindestsicherungselementen des DDR- Rentenrechts rückschließend ein für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliches "durch Beiträge versichertes" Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit festzulegen. Insofern lag es hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR nahe, auf das bereits früher für die hieraus zu erbringenden Leistungen berücksichtigte Einkommen abzustellen und auf dieser Grundlage den individualisierbaren Teil der bis zum 31.12.1991 übergangsweise bezogenen Rente zu bestimmen, der künftig für eine Dynamisierung in Betracht kommt. Nichts anderes hat der Gesetzgeber mit § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI bestimmt und hierbei bezüglich der Sozialpflichtversicherung auf den nach § 5 Abs. 1 Buchst. d der 1. Renten-VO-DDR ermittelten monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre abgestellt. Das Verhältnis der Summe der Durchschnittseinkommen zum maßgeblichen Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im der Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraum repräsentiert als fiktiv ermittelte Kenngröße die Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit und bestimmt - vervielfältigt mit der Zahl der Arbeitsjahre - grundlegend den Wert des sich auf dieser Grundlage ergebenden subjektiven Rentenrechts. Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlass der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von - im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - Entgeltpunkten zu nutzen. Erstmals der bundesdeutsche Gesetzgeber hat hierdurch im nachhinein in der DDR durch Beiträge versicherte Verdienste auch im Rahmen des SGB VI berücksichtigungsfähig gemacht und ihnen damit die Eignung zuerkannt, die Rangstelle der Betroffenen innerhalb der Versichertengemeinschaft zu bestimmen (vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 11). Soweit die Klägerin eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % nach Maßgabe des § 47 der ersten Rentenverordnung der DDR vom 23.11.1979 für Beschäftigte im Gesundheitswesen begehrt, hat sie bereits nicht schlüssig und im Übrigen auch nicht weiter nachvollziehbar dargetan, wie dieser Faktor von 1,5 in die Modalitäten der Umwertung ihrer Bestandsrente eingefügt und bei welchem der Berechnungselemente er angesetzt werden soll. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.11.1991 die Bestandsrente der Klägerin unter zutreffender Berücksichtigung der im Rentendatensatz des Sozialversicherungsträgers der frühren DDR gespeicherten Daten umgewertet hat. Dies zeigt bereits ein Vergleich der Berechnung der Altersrente aus dem Bescheid vom 21.06.1991 mit der Anlage 16 des Umwertungsbescheides vom 27.11.1991. Danach hat die Beklagte zutreffend den im 20-Jahreszeitraum monatlich erzielten beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 551 Mark/DM bei der Ermittlung des für die Rente der Sozialpflichtversicherung beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt. Sie hat auch zutreffend die im Bescheid vom 21.06.1991 ausgewiesenen 44 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitsjahre berücksichtigt. Sofern die Klägerin nunmehr meinen sollte, der Faktor 1,5 müsste bei den 22 Arbeitsjahren (Dienstjahren) im Gesundheitswesen angesetzt werden, ergäben sich bei einem Eintritt in die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres insgesamt - für jeden sofort als sachwidrig erkennbar - 55 anzusetzende Arbeitsjahre. Sollte die Klägerin hingegen meinen, der Faktor 1,5 müsse bei dem bisher mit 551 Mark berücksichtigten Durchschnittsverdienst (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)