Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.04.2009

LSG Berlin-Brandenburg: link, quelle, sammlung, formerfordernis, ratenzahlung, hauptsache, zivilprozessordnung, entlastung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 12 EG 5/09 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG
PKH; Beschwerde; Bewilligungszeitpunkt; Ausschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9.
April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, das ihr
Prozesskostenhilfe (Pkh) erst ab dem 10. Februar 2009 bewilligt hat, ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01. April 2008
geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint
hat. Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der
Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die
Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen,
wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks.
16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2). Ausgehend hiervon wird in der Rechtsprechung
weitestgehend eine Beschwerde für unzulässig erachtet, wenn das Sozialgericht allein
wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in
Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) den
Antrag ablehnt hat (vgl. statt vieler: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW),
Beschluss vom 19. Dezember 2009 – L 19 B 379/09 AS – in juris m.w.N.). Die
Beschwerde ist aber auch unstatthaft, wenn das erstinstanzliche Gericht
Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 S.1 ZPO gegen
Ratenzahlung bewilligt hat, weil es sich auch insoweit um eine teilweise Ablehnung von
(ratenfreier) Prozesskostenhilfe handelt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.10.2009 – L
19 B 214/09 AS – in juris mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen) und
diesbezüglich auch „nur“ („ausschließlich“ iSd § § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen iSd §§ 73a SGG, 114 ZPO verneint
hat.
Im Ergebnis nichts anderes ist deswegen festzustellen, wenn – wie hier im Verfahren –
das Sozialgericht die (bereits am 02. Juni 2008 beantragte) Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 10. Februar 2009 unter Beiordnung des
Prozessbevollmächtigten mit Hinweis auf den Eingang aller anspruchsbegründenden
Unterlagen bei Gericht – erst –ausgesprochen hat und sich hiergegen die Beschwerde
mit der Begründung wendet, die angeforderten Unterlagen seien bereits am 06. Februar
2009 an das Sozialgericht weitergeleitet worden und das Sozialgericht verkenne die
Pflicht aus § 117 Abs. 2 ZPO; Belege einzureichen sei kein Formerfordernis des Pkh-
Gesuchs. Insoweit hat das Sozialgericht seine Entscheidung, die Bewilligung von Pkh erst
ab 10. Februar 2009 zu gewähren, allein auf Umstände gestützt, die die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Pkh berühren, weil seiner
Ansicht nach die geforderten Unterlagen erst am 10. Februar 2009 vorgelegen hätten.
Der Entlastungsgedanke, welcher der Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zugrunde
liegt, gebietet die uneingeschränkte Anwendung dieser Norm in allen Fällen, so wie hier,
in denen sich das Sozialgericht nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst
hat (vgl. LSG NRW hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 – L 19 B 187/09 AS – in
juris). So liegt der Fall hier.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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