Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2009

LSG Berlin-Brandenburg: die post, vorverfahren, geldleistung, gebühr, verfahrensmangel, widerspruchsverfahren, entlastung, verwaltungsakt, zivilgerichtsbarkeit, verwaltungsverfahren

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 AS 391/09 NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 144
Abs 2 Nr 1 SGG, § 144 Abs 2 Nr
2 SGG, § 144 Abs 2 Nr 3 SGG, §
63 Abs 1 S 1 SGB 10
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer
Rechtsfrage
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts
Berlin vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz ) der beiden Kläger,
die eine Bedarfsgemeinschaft bilden (7 Abs 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch ), ist zulässig, aber nicht begründet; sie war daher
zurückzuweisen.
Die Berufung bedarf der Zulassung, da sie das Sozialgericht (SG) nicht zugelassen hat
und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG)
nicht erreicht. Auf die von den Klägern vor dem SG erhobene Klage, mit der sie nach
einem isoliert gebliebenen Vorverfahren (unter Aufhebung der entgegenstehenden
Verwaltungsentscheidungen) die Verpflichtung der Beklagten begehren, eine zu ihren
Gunsten ausfallende Kostengrundentscheidung zu treffen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch ) und die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für
notwendig zu erklären (§ 63 Abs. 2 SGB X), kommt § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zur
Anwendung, denn die Klage betrifft eine Geldleistung iS der Vorschrift. Zwar geht es
nicht unmittelbar um die Leistung einer bestimmten Geldsumme, sondern um deren
grundsätzliche Voraussetzungen. Der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG lässt
aber genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem
geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf „gerichtet“ zu sein. Es ist daher
unschädlich, wenn nicht eine konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche
Voraussetzung im Streit ist (Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 unter
Hinweis auf Bundesverwaltungsgerichts Buchholz 312 EntlG Nr. 53 zum
insoweit wortgleichen Art 4 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der
Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit und auf BSG SozR 4460 § 5 Nr. 3
zur Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme der beruflichen
Bildung). Dies gilt jedenfalls, solange dem Verwaltungsakt – wie hier – keine weitere
eigenständige Bedeutung (etwa eine Statusfeststellung oder Ähnliches) zukommt (vgl.
hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Auflage 2008, RdNr 10b zu §
144 mwN und weiteren Beispielen). Denn maßgebend ist die dem § 144 Abs 1 Satz 1 Nr
1 SGG zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, die Möglichkeit der
Rechtsmitteleinlegung im Interesse einer Entlastung der Berufungsgerichte zu
beschränken, wenn die Beteiligten lediglich um eine Geldleistung in einer – nach der
Wertung des Gesetzgebers – geringen Höhe streiten. Die streitigen Begehren sind Akte
vorbereitender Art, die der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Kläger im
Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorangehen und dieser zu dienen
bestimmt sind. Unter dem Gesichtspunkt der Erreichung des vorgeschriebenen
Rechtsmittelstreitwerts bilden daher die Kostengrundentscheidung, die Entscheidung
über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw. sonstigen
Bevollmächtigten im Vorverfahren und die Kostenfestsetzung eine Einheit, mit der Folge,
dass die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gegen alle
genannten Entscheidungen durchschlägt (vgl zu §§ 72, 73 Abs 3 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz: BVerwG
aaO).
Unerheblich ist, dass eine Kostennote des Bevollmächtigten der Kläger noch nicht
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Unerheblich ist, dass eine Kostennote des Bevollmächtigten der Kläger noch nicht
vorliegt, weil jedenfalls sicher ist, dass eine solche den maßgeblichen Schwellenwert des
§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR nicht überschreitet. Dies ergibt sich aus
Folgendem: Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen (Vergütung) eines
Rechtsanwalts iS der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X bestimmt sich nach
dem zum 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), hier in
der seit dem 01. Juli 2006 geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 RVG
entstehen für das isolierte Vorverfahren zwischen Sozialleistungsempfängern und
Behörden Betragsrahmengebühren, da es sich um eine Tätigkeit außerhalb des
sozialgerichtlichen Verfahrens handelt, auf die das Gerichtskostengesetz (GKG) keine
Anwendung findet. Da das Widerspruchsverfahren die Höhe von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betroffen hat, war das
sozialgerichtliche Verfahren für den Kläger als Leistungsempfänger gerichtskostenfrei (§
183 Satz 1 SGG). Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der
Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem
Gesetz. Gemäß Nr 2400 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Betragsrahmengebühren
entstehen, 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Bei der Bemessung der Gebühr ist zu
berücksichtigen, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR (so genannte
Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig war (Nr 2400 Satz 2 VV RVG). Die nach diesen Maßgaben zu bildende
Geschäftsgebühr ist nach Nr 1008 VV RVG für jede weitere Person um 30 % zu erhöhen,
wenn – so wie hier - Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind.
Hinzu kommen noch die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr 7002 VV RVG
sowie die Umsatzsteuer. Somit können Aufwendungen von maximal 456,96 EUR
erstattungsfähig sein, die sich zusammensetzen aus der Geschäftsgebühr (nach Nr
2400 VV RVG) 280,00 EUR (Mittelgebühr), Erhöhungszuschlag für einen weiteren
Auftraggeber (nach Nr 1008 VV RVG) 84,00 EUR, Post- und
Telekommunikationspauschale (nach Nr 7002 VV RVG) 20,00 EUR und die Umsatzsteuer
(nach Nr 7008 VV RVG) 72,96 EUR (19 % der zugrunde gelegten maximalen
Zwischensumme von 384,00 EUR).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, da die in § 144 Abs. 2 Nrn 1 bis 3
SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 144 Abs. 2 Nr 1 SGG
zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage nicht aufwirft, insbesondere gilt dies für
die von den Klägern in den Mittelpunkt gestellte Rechtsfrage, ob ein
Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach bei erfolglosem (aber isoliert
gebliebenem) Vorverfahren gegeben ist, wenn die Einlegung eines unzulässigen
Widerspruchs durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen
Bescheid veranlasst wird.
Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn die Antwort auf eine Rechtsfrage so gut
wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 4; SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Dies ist vorliegend der Fall.
Dass eine Kostenerstattung in einem isoliert gebliebenen Vorverfahren nur möglich ist,
soweit der Widerspruch erfolgreich ist oder er nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist,
ergibt sich eindeutig aus § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X. Beide Alternativen sind nicht
erfüllt. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung bei einer falschen
Rechtsbehelfsbelehrung enthält die gesetzliche Regelung nicht. Dass
Veranlassungsgesichtspunkte im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG
Berücksichtigung finden können (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr 1: irreführende Begründung
im Ausgangsbescheid; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R, juris:
falscher Hinweis auf Widerspruch, tatsächlich war der Widerspruch unzulässig), kann eine
entsprechende Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht begründen, denn die
Bestimmungen unterscheiden sich grundlegend. Die Entscheidung nach § 193 SGG
steht im pflichtgemäßen Ermessen und erfordert damit die Einbeziehung aller
wertungsrelevanten Gesichtspunkte, während in § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X der
Erstattungsfall begrifflich bestimmt und damit auf die genannte Konstellation begrenzt
wird.
Die vereinzelt gebliebene Auffassung des 11. Senat des Landessozialgericht Baden-
Württemberg (Urteil vom 01. Juli 2003 - L 11 RJ 514/03, juris), der sich Roos in von
Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, RdNr 22 zu § 63 ohne weitere Begründung angeschlossen
hat, wonach in Fällen wie dem Vorliegenden die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Kostenerstattungspflicht treffe, macht eine
weitergehende Klärung nicht erforderlich. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
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weitergehende Klärung nicht erforderlich. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
zweifelsfrei geklärt, dass der Herstellungsanspruch allein zum Ausgleich von
Pflichtverletzungen durch ihrer Art nach zulässige Amtshandlungen führen kann; dies
wird in der soeben zitierten Entscheidung verkannt. Der von der Rechtsprechung des
BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der
Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses
obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist
erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem
Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der
durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden können (statt vieler BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 5). Ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von
Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf
Naturalrestitution gerichtet, dh auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer
sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der
Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen
Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11).
Der Sache nach machen die Kläger aber letztlich den Ersatz eines Schadens wegen
eines (behaupteten) Fehlverhaltens der Beklagten geltend. Ein solcher
Schadensersatzanspruch aber ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs. Für einen solchen auf Art 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützten Schadensersatz in Geld sind nicht die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern – wie das SG bereits zutreffend festgestellt
hat - die Zivilgerichte zuständig.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG
aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor.
Schließlich haben die Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegenden Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem
Verstoß des SG gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren (nicht das
Widerspruchsverfahren bzw das Verwaltungsverfahren) regelt. Der Mangel bezieht sich
nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der
Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum
Urteil (vgl. Leitherer aaO RdNr 32 zu § 144 mwN). Die Frage, ob das Verfahren des SG an
einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG aus
zu beurteilen (vgl. Leitherer aaO RdNr 32 aE zu § 144 und RdNr 16b zu § 160, jeweils
mwN).
Soweit die Kläger sinngemäß rügen, das SG habe unter dem Gesichtspunkt des aus
seiner Sicht allein in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs aufgrund einer
Amtspflichtverletzung gemäß Art 34 GG iVm § 839 BGB die Klage verfahrensfehlerhaft
wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit (§ 51 SGG) abgewiesen, statt den
Rechtsstreits an die Zivilgerichtsbarkeit (Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz ) und dort an das sachlich und örtlich zuständige
Landgericht Berlin zu verweisen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 17 Abs 1 Zivilprozessordnung),
greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil die Kläger einen solchen Anspruch aus
Sicht des SG nicht erhoben hatten. Der tragende Gesichtspunkt für die Klageabweisung
war ausschließlich die Verneinung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 Abs. 1
Satz 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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