Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2009

LSG Berlin-Brandenburg: zivilprozessordnung, hauptsache, auflage, niedersachsen, ausnahme, widerspruchsverfahren, gebühr, entlastung, ausschluss, quelle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
34. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 34 AS 2015/09 B
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 172 SGG, § 73a SGG, § 144
SGG, § 127 ZPO, § 2 RVG
Ausschluss der Beschwerde bei Nichterreichen des
Beschwerdewertes hinsichtlich der Erstattung von
Rechtsanwaltskosten
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18.
November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 18. November 2009 wendet, mit dem das Sozialgericht seinen Antrag, ihm
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren, abgelehnt
hat, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO)
nicht statthaft, da der zu Grunde liegende Rechtsstreit wegen Nichterreichens des
Streitwertes von mehr als 750,00 € nicht berufungsfähig wäre.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit
Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die
Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes
bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG.
Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe –
also die §§ 114 bis 127a ZPO – entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt
nach dem ersten Fall des zweiten Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert
der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das
Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG – der dem den Beschwerdewert der
Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der
Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch
Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei
einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit
zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 € (Satz 1
Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Zwar ist umstritten, ob § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf das sozialgerichtliche
Verfahren anwendbar ist (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise
des 12. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B
18/07 AL – juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
5. Dezember 2008 – L 8 AS 4968/08 – juris [bejahend] und des 13. Senats desselben
Gerichts vom 23. Februar 2009 – L 13 AS 3835/08 – juris [verneinend]). Der Senat folgt
aber der Auffassung, die die Vorschrift auch im sozialgerichtlichen Verfahren für
anwendbar hält. Sie entspricht dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang
sowie dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften. Zur weiteren Begründung
nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit
Beschluss vom 15. Juli 2008 (a. a. O., RdNr. 14 bis 23).
§ 172 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) steht diesem
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§ 172 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) steht diesem
Ergebnis nicht entgegen. Denn diese Vorschrift enthält keine spezielle – und damit auch
die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht verdrängende – Regelung über einen
Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der
systematische Zusammenhang der Regelung. Nach Absatz 1 der Vorschrift findet gegen
die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen
Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das
Landessozialgericht statt, „soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“ Damit
eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende –
Regelungen im gesamten Sozialgerichtsgesetz. Wäre die in Absatz 3 der Vorschrift
genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend (gemeint
gewesen), hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung „vorbehaltlich des Absatzes
3“ nahe gelegen. Demgegenüber enthält das Sozialgerichtsgesetz noch an zahlreichen
anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, §
22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG. Die
gegenteilige Auffassung würde zu dem rechtssystematisch fragwürdigen Ergebnis
führen, dass im zivilgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewerts der Berufung
ausgeschlossen, jedoch ausnahmsweise bei ausschließlicher Verneinung der
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zulässig
wäre, während im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde bei ausschließlicher
Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen immer
ausgeschlossen wäre, nicht aber bei Nichterreichen des Wertes des
Beschwerdegegenstandes für die Berufung und Ablehnung aus anderen Gründen. Somit
würde im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (hinsichtlich der den
Beschwerdewert nicht erreichenden Verfahren) die in der Zivilprozessordnung geregelte
Ausnahme nicht gelten, wohl aber die in der Zivilprozessordnung abweichend normierte
Rückausnahme, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Dies wäre aber angesichts
des ausdrücklichen Bezugs auf die maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung
nicht nur widersprüchlich, sondern würde auch der Zielsetzung des Gesetzes zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 444) – nämlich u.a. die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und
eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drs. 16/7716 S. 1,
2 und 12) – zuwiderlaufen (vgl. zu Vorstehendem LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 15. Juli 2008, a.a.O., RdNr. 26 f.). Auch wenn nach der Einzelbegründung
zur Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG „die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der
Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache vom Gericht verneint wurden“ (BT-Drs. 16/7716 S. 22), kann daraus nicht
abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende
Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe treffen wollte. Insbesondere kann der genannten
Gesetzesbegründung auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne nunmehr immer mit der Beschwerde
angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneine. Andernfalls wäre dem
Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei
Absätze zuvor ausdrücklich niedergelegte Absicht, zur Entlastung der
Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drs. 16/7761 S.
22, siehe auch die allgemeine Gesetzesbegründung S. 14), tatsächlich relativieren
wollte, indem der bislang nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare
Wille des Gesetzgebers war es aber aus Sicht des Senats, die Fälle eines Ausschlusses
der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht einzuschränken,
sondern zu erweitern, um einem wesentlichen Ziel – der Entlastung der
Landessozialgerichte – näher zu kommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG
kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses
verstanden werden, der anderweitig (nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften
der Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt.
Nur diese Auslegung führt ferner zu einer nachvollziehbaren gesetzlichen Konzeption
des Beschwerdeausschlusses gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §
127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gilt dies auch für die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der
erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Im Übrigen lag der mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des §
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Im Übrigen lag der mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des §
127 Abs. 2 ZPO ebenfalls die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsschutz in einem
Nebenverfahren – wie dem der Prozesskostenhilfe – nicht über den Rechtsweg in der
Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und
Rechtsmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen
Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGH,
Beschluss vom 23. Februar 2005 – XII ZB 1/03 – juris m.w.N.; BT-Drucks. 14/4722 S. 75
f.). Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen Verweisungsvorschrift
des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nunmehr Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar.
Schließlich würde eine im Falle einer erstinstanzlichen Entscheidung über die
Hauptsache voraussichtlich zu erwartende Zulässigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs.
2 Nr. 1 und 2 SGG nicht dazu führen, dass die PKH-Beschwerde trotz Unterschreitung
des Beschwerdewerts für eine Berufung zulässig wäre. Denn § 127 Abs. 2 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO stellt ausdrücklich allein auf das Nichterreichen des Beschwerdewerts ab
und sieht eine Rückausnahme im Falle der – auch im zivilgerichtlichen Verfahren nach §
511 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO möglichen – Zulässigkeit der Berufung
trotz Nichtereichens des hierfür maßgeblichen Werts nicht vor (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, § 127 RdNr. 84).
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Beschwerde hier ausgeschlossen, weil in der
Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird und es nicht um
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Streitgegenstand
der Hauptsache ist die Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines
Widerspruchsverfahrens in Höhe von jedenfalls nicht mehr als 750,00 €.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten über die Erstattung der
Kosten eines Widerspruchsverfahrens. Dem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der
Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Februar 2007 die Bewilligung von Leistungen für die
Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 teilweise aufgehoben, die
Erstattung der Überzahlung verfügt und insoweit mit einer Nachzahlung aufgerechnet.
Der Bescheid enthielt die Belehrung, dass gegen ihn der Widerspruch zulässig sei. Der
hiergegen gerichtete und trotz Ankündigung auch in der Folgezeit nicht begründete
Widerspruch vom 2. März 2007 erhielt bei dem Beklagten das Widerspruchsaktenzeichen
W-1565/07. Nachdem der Beklagte seine Entscheidung mit Bescheid vom 27. Februar
2007 für die Zeit vom 1. bis zum 30. November 2006 nochmals zum Nachteil des
Klägers (Leistungen für November 2006: 275,09 € statt 285,41 €) und mit Bescheid vom
6. März 2007 für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2006 zu Gunsten des Klägers
(Leistungen für Dezember 2006: 368,63 € statt 330,01 €) abgeändert hatte, verwarf er
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 als unzulässig, weil der
Bescheid vom 16. Februar 2006 Gegenstand eines anderen Widerspruchsverfahrens
geworden sei. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens könnten nicht erstattet werden.
Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zu verpflichten,
die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens (W-1565/07) zu erstatten.
Durch die Beauftragung eines Anwalts im Widerspruchsverfahren ist eine
Geschäftsgebühr angefallen (§§ 3 und 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in
Verbindung mit Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG -
Anlage 1 zum RVG -. Diese Rahmengebühr beträgt 40,00 € bis 520,00 €. Dabei
bestimmt Nr. 2400 VV, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 € nur gefordert werden
kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist hier nicht der Fall.
Denn der Bevollmächtigte hat in dem Widerspruchsverfahren lediglich den Schriftsatz
verfasst, mit dem er gegen den Bescheid vom 16. Februar 2007 – ohne Begründung -
Widerspruch erhoben hat. Auch in der Folgezeit hat der Bevollmächtigte seinen
Widerspruch nicht begründet, obwohl er in seinem Widerspruchsschreiben angekündigt
hatte, dass die Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolgen werde. Im Hinblick
hierauf kann nicht eine Gebühr von mehr als 240,00 € für das Widerspruchsverfahren
gefordert werden. Aber selbst wenn, wie der Bevollmächtigte nach Hinweis des
Berichterstatters, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, in seinem Schriftsatz vom
14. März 2010 geltend macht, die Höchstgebühr von 520,00 € anzusetzen wäre, was
nach vorgenannten Maßstäben jeder Grundlage entbehrt, würde der Beschwerdewert
von 750,00 € nicht erreicht (520,00 € + 20,00
Telekommunikationspauschale> + 19 % Mehrwertsteuer = 642,60 €).
Soweit der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 14. März 2010 geltend macht,
dass er „beabsichtige zudem eine Erledigungsgebühr nach §§ 3 und 14 RVG in
Verbindung Nr. 1005 VV in Höhe der Höchstgebühr von 520,00 €“ geltend zu machen,
kann dieses Vorbringen nicht dazu zu führen, dass der Berufungsstreitwert von 750,00 €
erreicht wird.
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Denn obgleich es für den Wert des Beschwerdegegenstandes entscheidend auf das mit
der Berufung (hier: Beschwerde) weiterverfolgte prozessuale Begehren des
Berufungsklägers ankommt, kann dieser nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels
dadurch erzwingen, dass entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ein
Begehren verfolgt wird, welches jeder sachlichen Grundlage entbehrt, mithin willkürlich ist
(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 RdNr. 14a,
Peters/Sautter/Wolf, Kommentar zum SGG , §
144 RdNr. 37 und Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage 2009, § 144 RdNr. 10, jeweils m.
w. Nachw.).
Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Die Einigungs- oder Erledigungsgebühren in
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen, wie hier, im gerichtlichen Verfahren
Beitragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), betragen nach Nr. 1005 VV zu § 2 Abs. 2
RVG 40,00 € bis 520,00 €. Dieser Gebührentatbestand setzt voraus, dass sich die
Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem
Rechtsbehelf angefochtenen belastenden Verwaltungsaktes zu Gunsten des Mandanten
oder durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt hat
(Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Auflage 2005, VV 1002 Teil 1 RdNr. 16, Mayer/Kroiß, RVG, 4.
Auflage 2009, Nr. 1002 VV Rdnr. 12 und Müller- Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18.
Auflage 2008, VV 1002 RdNr. 13). Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr (Müller-
Rabe, a. a. O., RdNr. 6).
Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn der Widerspruch des
Klägers vom 2. März 2007 war nicht erfolgreich. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers
ist der Bescheid vom 16. Februar 2007 weder aufgehoben noch zu seinen Gunsten
geändert worden. Der Beklagte hat den Widerspruch, ohne sich inhaltlich mit der Sache
zu befassen, als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat zwar den Bescheid vom 16.
Februar 2007 mit Bescheid vom 6. März 2007 teilweise zu Gunsten des Klägers
geändert, hierfür war jedoch nicht der (unzulässige) Widerspruch vom 2. März 2007
ursächlich, sondern dies geschah im Rahmen eines anderen, bereits laufenden
Widerspruchsverfahrens. Der Bescheid vom 16. Februar 2007 ist nach § 86 SGG
Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Der
Erledigungsgebührentatbestand setzt aber gerade voraus, dass sich die Sache durch die
anwaltliche Tätigkeit, in dem Verfahren, in dem die Erledigungsgebühr anfallen soll,
erledigt hat. Es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt in einem Parallelverfahren
mitgewirkt hat (Müller-Rabe, a. a. O., RdNr. 37).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung
mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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