Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.07.2009

LSG Berlin und Brandenburg: hauptsache, rechtsschutz, niedersachsen, kongruenz, ausschluss, dringlichkeit, entlastung, sachleistung, verwaltungsakt, verfahrensmangel

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 14.07.2009 (rechtskräftig)
S 168 AS 8633/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 AS 1039/09 B ER
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009
wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 1 Sozial-gerichtsgesetz (SGG)
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009, mit dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden und hier
anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 b) und Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und
des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen,
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Beru-fung nicht zulässig wäre, 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ver-neint, 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG, 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Hier liegt ein die Beschwerde ausschließender Fall von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG vor, denn in der Hauptsache wäre die
Berufung nicht zulässig. Vorliegend ergibt sich insgesamt – wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt
- ein unter der gesetzlichen Grenze von 750 EUR liegender Streitwert von maximal 420 EUR. Im Streit sind somit
auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und mindestens 780 EUR, wie von dem
Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2009 unter Hinweis auf einen Bescheid des Antragsgegners vom 7.
April 2009 behauptet. Zum einen betrifft dieser Änderungsbescheid vom 7. April 2009 den Bewilligungszeitraum vom
1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009, sodass daraus ein maxima-ler Beschwerdewert von 390 EUR folgen kann (65 EUR
x 6 Monate), zum anderen ist dieser Bescheid durch weitere Änderungsbescheide des Antragsgegners vom 6. Mai
2009 dahingehend geän-dert worden, dass der monatliche Aufrechnungsbetrag auf 35 EUR herabgesetzt worden ist.
Ausnahmen hat der Gesetzgeber zu § 172 Abs. 3 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung nicht
zugelassen. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen für eine Nichtzulas-sungsbeschwerde nach § 145 SGG
nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der oben näher bezeichneten Fassung bedarf die Beru-fung der Zulassung in
dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss durch das Landessozialgericht, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- und Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Nichtzulassung der Berufung
durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf
dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
ge-macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Wortlaut der Vorschrift macht schon hinreichend deutlich, dass § 144 SGG "nur" auf die Nichtzulassung einer
Berufung, nicht aber auf die Nichtzulassung einer Beschwerde anwend-bar ist. Mangels zulässiger Berufung ist mithin
auch die Beschwerde unzulässig. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass in der
Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses auf die Möglichkeit der Beschwerde für den Antragsteller
hingewiesen wird. Denn damit ist die Beschwerde nicht zugelassen.
Eine entsprechende Anwendung dieser Norm auf das Beschwerdeverfahren würde im Übrigen im Widerspruch zum
Gesetzeszweck des § 172 Abs. 3 SGG stehen und kommt hier deswegen nicht in Betracht. Ziel des Gesetzes vom
26. März 2008 (a. a. O.) ist nämlich u. a. eine nach-haltige Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch Vereinfachung
und Straffung des sozialge-richtlichen Verfahrens (BT-Drs. 16/7716 S. 12 f.). Danach wurde die Beschwerde
ausgeschlos-sen bei wirtschaftlich nicht relevanten Kostengrund- und sonstigen Nebenentscheidungen so-wie in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe (BT-Drs. a. a. O. S. 14). Schließlich soll der
Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstwei-ligen Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig wäre, dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen
Anordnungsverfahren nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Der Senat hält insoweit
- entgegen dem von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2009 genannten Beschluss des LSG
Niedersachsen-Bremen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER – in NdsRpfl 2009, 32 und juris – an seiner
Rechtsprechung fest (Beschluss vom 16. Januar 2009 – L 29 B 2004/08 AS ER). Der Senat schließt sich
diesbezüglich – wie bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2009 – L 29 AS 296/09 B ER - veröffentlicht in
sozialgerichtsbarkeit.de - der zu der Entschei-dung des LSG Niedersachsen-Bremen geäußerten Auffassung des
Hessischen Landessozialge-richts (Beschluss vom 12. Januar 2009 - L 7 AS 421/08 B ER – zitiert nach juris) nach
eigener Prüfung als ihn überzeugend an, wenn dieses ausführt: " Eine gesonderte Zulassungsbefugnis für das
Beschwerdeverfahren ist § 177 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 schon deshalb nicht zu entnehmen, weil Maßstab für
die Statthaftigkeit der Beschwerde ausdrücklich nur die allerdings hypothetische Statthaf-tigkeit einer Berufung in der
Hauptsache ist. Damit hat der Gesetzgeber allein auf die ausdrückliche Regelung in §§ 144, 145 SGG F. 2008 für das
Berufungsverfahren abge-stellt, ohne ein eigenständiges Zulassungsverfahren im Beschwerdeverfahren vorzuse-hen.
Es widerspräche auch der gebotenen Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz ein solches dem
Beschwerdeverfahren vorzuschalten. Die Beschwerde wäre auch nicht statthaft, wenn ohne gesonderte Zulassung im
Be-schwerdeverfahren alleine einer der in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungs-gründe vorläge. Der Wortlaut
des § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 gibt dafür nichts her. Der Ge-setzgeber hat sich leider gegen eine eindeutige
Formulierung entschieden, nach der entweder die Zulassungsgründe einzubeziehen wären oder unberücksichtigt
bleiben müssen. Weder hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde ausge-schlossen ist, wenn in
der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfe noch hat er angeordnet, der Ausschluss greife nicht, soweit
Zulassungsgründe vorlägen. Gestützt wird die Auffassung des Senats aber nach Sinn und Zweck des Zulassungsver-
fahrens und der hierfür erforderlichen Gründe in der Hauptsache gemäß §§ 144, 145 SGG sowie dem
gesetzgeberischen Zweck der Neuregelung in § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008. Getragen ist die Neuregelung von
dem gesetzgeberischen Willen, die Landessozialge-richte zu entlasten. Aus diesem Blickwinkel heraus, soll die
Privilegierung von Rechts-schutzmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren
entfallen (BT-Drucks 16/7716, S. 106, zu Nr. 29, Buchstabe b). Angestrebt ist damit ei-ne Kongruenz zwischen der
Rechtsmittelbefugnis in der Hauptsache und im einstweili-gen Rechtsschutz. Bei einfacher Betrachtung könnte das
zunächst dafür sprechen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gleichermaßen wie im Hauptsacheverfahren auch
die Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG für die Statthaftigkeit der Beschwerde ausreichen zu lassen. Eine
solche oberflächliche Betrachtung berücksichtigt aber nicht ausreichend die zeitlichen und sachlichen Unterschiede
einer Entscheidung im einstwei-ligen Rechtsschutz gegenüber der Hauptsache. Dabei lässt es der Senat offen, ob
aus der Verwendung des Konjunktivs in der Formu-lierung "die Berufung zulässig wäre" zu folgern ist, § 172 Abs. 3 S.
1 Nr. 1 SGG F. 2008 stelle nicht auf die Zulässigkeit, enger: Statthaftigkeit, der Berufung für den Ge-genstand der
Hauptsache ab (so noch: Senat, 11.8.2008 – L 7 AS 213/08 B ER; auch: LSG Hamburg, 1.9.2008 – L 5 AS 70/08
NZB; LSG Niedersachsen-Bremen, 8.9.2008 – L 13 AS 178/08 ER), sondern übertrage nur die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Be-rufungsverfahrens auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im
einstweiligen Rechtsschutz (LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2008 – L 6 AS 458/08 ER). Denn nach beiden
Lesarten können die Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG nicht die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
SGG F. 2008 eröffnen. Sollte hypothetisch auf die Statthaftigkeit der Berufung für das zugrunde liegende
Hauptsacheverfahren abzustellen sein, das ggf. noch gar nicht anhängig ist, weil der ge-richtliche einstweilige
Rechtsschutz nach § 86b SGG bereits für das Verwaltungsver-fahren eröffnet ist, fehlte es bereits an der dann
erforderlichen zeitlichen Kongruenz zwischen dem Berufungs- und Beschwerdeverfahren. In der Hauptsache können
Zulas-sungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG die Berufung nur in dem Zeitpunkt statthaft wer-den lassen, in dem das
Sozial- oder Berufungsgericht die Berufung deswegen zugelas-sen hat. Die Zulassungsentscheidung ist konstitutive
Voraussetzung für die Statthaftig-keit der Berufung. Solange sie nicht ergangen ist, bleibt die Berufung schwebend
unzu-lässig. Eine Zulassung kann aber vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens über den einstweiligen
Rechtsschutz nicht ergangen sein und ob sie zu einem späteren Zeit-punkt ergehen wird, bleibt in jedem Fall schon
deshalb fraglich, weil eine Entscheidung im vielleicht nachfolgenden Klageverfahren nicht – zwingend – zu ergehen
hat. Bei der anderen Lesart ist hingegen zu bedenken, dass die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG auf den
einstweiligen Rechtsschutz nicht zugeschnitten sind und deshalb auch nicht übertragen werden können.
Grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG kann nicht die vorläufige Regelung im einstweiligen
Rechtsschutz haben, sondern können nur die ihr zugrunde liegenden Ansprüche in der Hauptsache haben, welche ge-
rade nicht den Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bilden. Auch eine Vereinheitlichung der
Rechtsprechung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht an-gezeigt, weil durch die Verkürzung des Rechtswegs auf die
Tatsachengerichte eine ein-heitliche Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz ohnehin nicht herzustellen ist.
Allein der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG - Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des SG
beruhen kann -, könnte grundsätzlich auch für das einstweili-ge Rechtsschutzverfahren greifen ..."
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).