Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.2008

LSG Berlin-Brandenburg: hauptsache, niedersachsen, rechtsschutz, zivilprozessordnung, anpassung, ausschluss, vergleich, zivilgericht, entlastung, sammlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
20. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 20 B 2247/08 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 127 Abs
2 S 2 ZPO, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1
SGG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kürzung der Regelleistung
- Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Statthaftigkeit der
Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes von 750
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2008
wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Kürzung der
Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – um 10 v. H.
Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2007
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 311,00
Euro monatlich zzgl. Kosten der Unterkunft für die Zeit bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli
2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 312,00 Euro zzgl. Kosten der
Unterkunft.
Mit Bescheid vom 05. November 2007 senkte der Beklagte für die Zeit vom 1.
Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 den der Klägerin zustehenden Anteil des
Arbeitslosengeldes II um monatlich 10 v. H. der maßgebenden Regelleistung, höchstens
jedoch in Höhe des ihr zustehenden Gesamtbetrages. Der Betrag der monatlichen
Absenkung wurde auf 31,00 Euro festgesetzt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
vom 17. November 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.
November 2007 zurück. Mit der am 19. Dezember 2007 beim Sozialgericht Berlin
erhobenen Klage macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheides
geltend und begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung der in Höhe von 10
v. H. der Regelleistung ab Beginn der Kürzung einbehaltenen Zahlungen.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren
hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 mit der Begründung
abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg, und
diesbezüglich weiter auf die Gründe einer Entscheidung der Kammer vom 6. Dezember
2007 in dem zwischen den Beteiligten geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren
verwiesen.
Gegen den ihr am 15. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14.
November 2008 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, da die Voraussetzungen für eine Absenkung der
Regelleistung nicht vorlägen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das
Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 94 AS 12346/08 unter Beiordnung
ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der
Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Aufhebung einer Absenkung der der
Klägerin gewährten Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 10 v. H.,
höchstens in Höhe von monatlich 31,00 Euro, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007
bis 29. Februar 2008. Damit streiten die Beteiligten über eine Summe in Höhe von 93,00
Euro, nämlich den Kürzungsbetrag für die Monate Dezember 2007, Januar und Februar
2008.
Damit ist der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Danach ist die Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes nicht statthaft. Die
Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April
2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ergänzt worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die
Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1,
Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit
das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt
(vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., 2008, §
73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der
jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit
prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des
dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde"
durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des
Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung
des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in
Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem
1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelte Wert des
Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist oder der Wert bei einer
Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
Behörden 10.000 Euro (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG) nicht übersteigt, soweit die
Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des
Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden,
wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B
18/07 AL).
Der Senat verkennt nicht, dass die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO hinsichtlich des Beschwerdewertes streitig ist (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg
vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2007
- L 10 B 217/07 AS PKH, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 73a Rn. 12
sowie die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL - juris, sowie die
Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS
4968/08 - juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009
- L 13 AS 3835/08 - juris [verneinend]) und der 6. Senat des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen seine Rechtsprechung hinsichtlich der Wertgrenze im PKH-
Beschwerdeverfahren nicht zuletzt vor dem Hintergrund der seit dem 1. April 2008 in §
172 Abs. 3 SGG geregelten Beschwerdeausschlusstatbestände sogar aufgegeben hat
(LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS).
Gleichwohl hält der Senat - auch eingedenk der seit dem 1. April 2008 geltenden
Regelung des § 172 Abs. 3 SGG - eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz
2 ZPO bzw. regelmäßig das Erreichen der Wertgrenze des § 144 SGG im PKH-
Beschwerdeverfahren weiterhin für erforderlich (vgl. zur Rechtsprechung des Senates vor
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Beschwerdeverfahren weiterhin für erforderlich (vgl. zur Rechtsprechung des Senates vor
dem Änderungsgesetz vom 26. März 2008, LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar
2008 - L 20 B 1778/07 AS PKH).
Die in § 73a SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO-Vorschriften enthält
weder einen Vorbehalt noch ist sie an weitere Voraussetzungen geknüpft. Anhaltspunkte
dafür, dass die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf
sozialgerichtliche Verfahren ausgeschlossen sein sollte, ergeben sich weder aus dem
Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 noch aus dem zeitlich weitgehend parallelen
6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144), dem 7. SGG-
Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302) oder dem Gesetz zur Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
444). Anderenfalls wäre eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers zu erwarten
gewesen, da bereits vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes in der
Rechtsprechung aus einem nicht normierten allgemeinen Grundsatz der Konvergenz von
Hauptsache- und Nebenentscheidungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde abgeleitet
wurde, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben war.
Die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehene Möglichkeit, über eine (erfolgreiche)
Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einem Unterschreiten der Wertgrenze von 750,00
Euro ein Berufungsverfahren durchzuführen, hat nämlich im Vergleich zu dem
zivilgerichtlichen Verfahren und der dort vorgesehenen Unanfechtbarkeit einer
Nichtzulassung der Berufung in der erstinstanzlichen Entscheidung kein solches Gewicht,
dass der Beschwerdeausschluss nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO nicht zum Tragen kommen könnte.
Wird nämlich bei Unterschreiten des Streitwertes von 750,00 Euro auch im
sozialgerichtlichen Verfahren das Berufungsverfahren nicht ohne weiteres eröffnet, hat
der Gesetzgeber in diesen Fällen (neben einer Zulassung der Berufung durch das
Sozialgericht) vielmehr ein im Kern eigenständiges
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. §§ 144, 145 SGG) vorgesehen, bei dem
grundsätzlich nicht die Richtigkeit des Urteils (auf Rechtsanwendungsfehler) überprüft
wird, sondern ausschließlich geprüft wird, ob ein in § 144 SGG abschließend aufgeführter
Zulassungsgrund gegeben ist. Dies macht (ähnlich wie im zivilgerichtlichen Verfahren)
hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber bei Streitfällen bis 750,00 Euro im Regelfall
Rechtsschutz nur im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz vorsieht
mit der Folge, dass erstinstanzliche Urteile - selbst im Falle grober
Rechtsanwendungsfehler - Bestand haben sollen.
Diesem Gedanken entspricht es, dass im Verfahren nach der ZPO die Beschwerde
unterhalb des Beschwerdewerts - selbst wenn dass Zivilgericht die Berufung (später)
zulässt - unstatthaft ist, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (vgl. § 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO),
Soweit u. a. darauf hingewiesen wird, dass die Beteiligten im sozialgerichtlichen
Verfahren - anders als im zivilgerichtlichen Verfahren - mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG die Zulassung der Berufung selbst
erstreiten könnten, dürfte dieser Gesichtspunkt ohnehin an Bedeutung dadurch verloren
haben, dass für die Zeit ab dem 1. April 2008 in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ein Beschwerdeausschluss besteht, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig wäre (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), also Gesichtspunkte einer
möglichen Berufungszulassung nach § 145 SGG selbst in - Existenz sichernden -
Eilverfahren ohne Bedeutung sind (vgl. auch Tabbara, Die achte Novelle zum
Sozialgerichtsgesetz - Entlastung für die Gerichte, beschleunigter Rechtsschutz für die
Betroffenen, NZS 2008, 8, 16, die mit dem Beschwerdeausschluss in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre,
die Wertung verbindet, "dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen
Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden").
Auch im Übrigen stünde die seit dem 1. April 2008 geltende Regelung des § 172 Abs. 3
SGG der hier vertretenen Position nicht entgegen (anders LSG Niedersachsen-Bremen
vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08). Hiermit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von
PKH durch Anfügung eines dritten Absatzes in § 172 SGG über den zuvor erwähnten
Ausschlusstatbestand hinaus auch ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat (Nr. 2),
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 (Nr. 3) und gegen Entscheidungen nach
§ 192 Abs. 2, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt (Nr. 4).
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Der Vergleich des Wortlauts der Nrn. 1 und 2 lässt nicht den zwingenden Schluss zu (so
aber LSG Niedersachsen Bremen vom 6. Mai 2008, aaO), dass eine Beschwerde gegen
die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten uneingeschränkt statthaft ist.
Hierfür könnte zwar die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drs
820/07) sprechen. Denn hier wird, ohne die von § 73 a Satz 1 SGG in Bezug genommene
Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO überhaupt zu erwähnen, in knappen Worten
ausgeführt, dass die Ablehnung von PKH mit der Beschwerde nur noch angefochten
werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint
wurden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch
eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss
einer Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH treffen wollte. Dagegen sprechen
insbesondere gesetzessystematische Gründe. Denn der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG
normierte Beschwerdeausschluss bei Ablehnung der PKH allein wegen der persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft allein das sozialgerichtliche Verfahren, nicht
dagegen das Zivilgerichtsverfahren. Aus der Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch
das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 kann daher nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung
nunmehr eine spezialgesetzliche, die Anwendung des § 127 ZPO ausschließende
Sonderregelung darstellen sollte. Für eine derartige Deutung der Intention des
Gesetzgebers fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der genannten
Gesetzesbegründung kann auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden,
die Ablehnung von PKH könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten
werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für PKH verneint habe (vgl. BT-Drs. 16/7761 S. 27 f). Dagegen spricht
schon die allgemeine Gesetzesbegründung (S. 14), wonach die Landessozialgerichte
entlastet werden sollten. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als
Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden,
der anderweitig (nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der
Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt (vgl. LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305708 AS).
Ferner kann auch nicht mit Erfolg gegen die Auffassung des Senats eingewendet
werden, der Gesetzgeber habe nicht oder zumindest nicht hinreichend deutlich den
Ausschluss des Beschwerderechts in den Fällen der Ablehnung wegen fehlender
Erfolgsaussicht bei Streitwerten unter 750,00 EUR normiert und damit gegen das Gebot
der Rechtsmittelklarheit verstoßen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli
2008 - L 29 B 1004/08 AS). Unter der Maßgabe der Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz
2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Neuregelung rechtlich eindeutig und somit
nicht interpretationsbedürftig.
Nach allem war daher die Beschwerde als unstatthaft zu verwerfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V.
m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden, § 177 SGG.
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