Urteil des LSG Bayern vom 14.08.2008

LSG Bayern: anpassung, bevölkerung, steigerung, lebenshaltungskosten, auszahlung, urteilsbegründung, gestaltungsspielraum, freibetrag, anteil, grundrecht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.08.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 147/08
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 137/08
Bundessozialgericht B 14 AS 2/09 BH
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 streitig.
Die Beklagte bewilligte den 1945 bzw. 1955 geborenen Klägern mit Bescheid vom 23.11.2007 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld
(Alg) II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008. Hierbei rechnete sie auf die Regelleistung von jeweils 312,00 Euro
monatlich für die Monate November und Dezember ein Einkommen der Klägerin zu 2) aus selbständiger Tätigkeit von
jeweils 500,00 Euro nach Abzug der Freibeträge von 180,00 Euro in Höhe von 320,00 Euro an. Für Januar 2008
wurden ein Einkommen von 300,00 Euro und ein Freibetrag von 140,00 Euro abgezogen. Für Februar 2008 erfolgte
keine Einkommensanrechnung, für März und April eine Anrechnung wie im Januar. Die Bewilligungen erfolgten
vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III; die Kläger wurden aufgefordert,
die Steuerbescheide 2007 und 2008 nach Erhalt vorzulegen.
Mit Änderungsbescheid vom 08.01.2008 wurden ab 01.11.2007 zusätzlich die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe
von monatlich 372,00 Euro erstattet.
Gegen die Bescheide legten die Kläger Widersprüche ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2008
zurückwies.
Hiergegen haben die Kläger zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am
20.03.2008 haben sie klargestellt, dass es ihnen in diesem Verfahren darum geht, dass die in § 20 SGB II festgelegte
Regelleistung verfassungswidrig, weil zu niedrig bemessen sei. Vielmehr sei eine Regelleistung in Höhe von monatlich
425,00 Euro zu bewilligen.
Mit Urteil vom 20.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe
der Regelleistung bestünden nicht. Das Gericht schließe sich insoweit der Rechtsprechung des BayLSG (Urteil vom
26.10.2006, L 7 AS 90/06) und des BSG (Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R) an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die einen ungenügenden Umfang der Entscheidungsgründe
des SG rügen. Sie wenden sich gegen die mündliche Urteilsbegründung, dass die Grundsicherung nicht gegen das
Grundrecht auf das soziokulturelle Existenzminimum verstoße, da der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit einer
Absenkung der Regelleistung um bis zu 60 v.H. geschaffen habe. Der Regelsatz sei jedenfalls gegenwärtig nicht mehr
verfassungskonform. Hierzu hätte das Gericht eigene Erhebungen tätigen müssen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 20.03.2008 und unter Abänderung des
Bescheides vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 zu verurteilen, ihnen für die
Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 Alg II ausgehend von einer Regelleistung von jeweils 425,00 Euro monatlich zu
bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die
angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.
Streitgegenstand ist nur die Höhe der Regelleistung. Nicht streitig ist die Höhe der an die Kläger zunächst zur
Auszahlung gelangten Beträge, da insoweit die Bewilligung nur vorläufig erfolgt ist und eine endgültige Entscheidung
nach Vorliegen der verbindlichen Unterlagen über die erzielten Einkommen erfolgt. Verbindlich hat die Beklagte
lediglich entschieden über die Höhe der Regelleistungen, die der Auszahlung zu Grunde liegt. Insoweit sind die
Bescheide jedoch nicht zu beanstanden.
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder
alleinerziehend sind und deren Partner minderjährig ist, 345,00 Euro. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die
Regelleistung jeweils 90 v.H. der Regelleistung nach Abs. 2, wenn zwei Partner der Bedarfgemeinschaft das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II wird die Regelleistung nach Abs. 2 Satz 1 jeweils zum
1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert.
Die Beklagte hat diese Bestimmungen zutreffend angewandt und berücksichtigt, dass ab 01.07.2007 die monatliche
Regelleistung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II 347,00 Euro beträgt. Denn zum 01.07.2007 ist der Rentenwert
in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenwertbestimmungs-VO vom 14.06.2007 (BGBl I S. 1113),
erlassen aufgrund der Ermächtigung des § 69 SGB VI, um 0,54 % angehoben worden (Bekanntmachung vom 20. Juli
2006, BGBl I S. 1702), nachdem in den drei Jahren zuvor keine Anhebung erfolgt ist. Unter Berücksichtigung von § 20
Abs. 4 Satz 4 SGB II, wonach bei der Anpassung Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden
und von 0,50 Euro an aufzurunden sind, errechnet sich ab 01.07.2007 für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen eine
Regelleistung von 347,00 Euro und für Partner gemäß § 20 Abs. 3 SGB II eine solche von je 312,00 Euro.
Den Klägern ist nicht darin zu folgen, dass diese gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Festlegung der
Regelleistung beruht, verfassungswidrig wären mit der Folge, dass das Gericht gemäß Art. 100 Grundgesetz das
Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Sache zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser
Vorschriften vorzulegen hätte. Zwar dürfte grundsätzlich überhaupt ein Anpassungsmechanismus notwendig sein, um
einer Steigerung der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen, jedoch kann aus dem Grundgesetz selbst ein
grundrechtlich gestützter Rechtsanspruch auf eine kontinuierliche Anpassung der Regelleistung nach einem
bestimmten Mechanismus nicht abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R). Wie bei der
Festsetzung der Regelleistung selbst ist dem Gesetzgeber vielmehr auch bei der Festlegung des
Anpassungsmechanismus ein Gestaltungsspielraum einzuräumen (BSG a.a.O.). Deshalb kann eine Bezugnahme auf
den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als verfassungswidrig angesehen werden, was
bedeutet, dass in Zeiten, in denen die Löhne und damit auch die daran gekoppelten Renten nicht steigen, auch keine
Anpassung der Regelleistung erfolgt. Die Anpassung zum 01.07.2007 trägt den Lebensumständen der übrigen
Bevölkerung somit Rechnung. Zu berücksichtigen ist auch, dass Steigerungen der Kosten der Unterkunft, die häufig
einen wesentlichen Anteil an der Steigerung der Lebenshaltungskosten der Bevölkerung haben, bei Alg II-Beziehern -
im Gegensatz zur übrigen Bevölkerung - dadurch aufgefangen werden, dass die Beklagte grundsätzlich die tatsächlich
anfallenden Kosten, wenn sie angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind, übernimmt.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20.03.2008
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.