Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 14.08.2008 (rechtskräftig) Sozialgericht Regensburg S 8 AS 147/08 Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 137/08 Bundessozialgericht B 14 AS 2/09 BH Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 streitig. Die Beklagte bewilligte den 1945 bzw. 1955 geborenen Klägern mit Bescheid vom 23.11.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008. Hierbei rechnete sie auf die Regelleistung von jeweils 312,00 Euro monatlich für die Monate November und Dezember ein Einkommen der Klägerin zu 2) aus selbständiger Tätigkeit von jeweils 500,00 Euro nach Abzug der Freibeträge von 180,00 Euro in Höhe von 320,00 Euro an. Für Januar 2008 wurden ein Einkommen von 300,00 Euro und ein Freibetrag von 140,00 Euro abgezogen. Für Februar 2008 erfolgte keine Einkommensanrechnung, für März und April eine Anrechnung wie im Januar. Die Bewilligungen erfolgten vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III; die Kläger wurden aufgefordert, die Steuerbescheide 2007 und 2008 nach Erhalt vorzulegen. Mit Änderungsbescheid vom 08.01.2008 wurden ab 01.11.2007 zusätzlich die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von monatlich 372,00 Euro erstattet. Gegen die Bescheide legten die Kläger Widersprüche ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2008 zurückwies. Hiergegen haben die Kläger zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 20.03.2008 haben sie klargestellt, dass es ihnen in diesem Verfahren darum geht, dass die in § 20 SGB II festgelegte Regelleistung verfassungswidrig, weil zu niedrig bemessen sei. Vielmehr sei eine Regelleistung in Höhe von monatlich 425,00 Euro zu bewilligen. Mit Urteil vom 20.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung bestünden nicht. Das Gericht schließe sich insoweit der Rechtsprechung des BayLSG (Urteil vom 26.10.2006, L 7 AS 90/06) und des BSG (Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R) an. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die einen ungenügenden Umfang der Entscheidungsgründe des SG rügen. Sie wenden sich gegen die mündliche Urteilsbegründung, dass die Grundsicherung nicht gegen das Grundrecht auf das soziokulturelle Existenzminimum verstoße, da der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit einer Absenkung der Regelleistung um bis zu 60 v.H. geschaffen habe. Der Regelsatz sei jedenfalls gegenwärtig nicht mehr verfassungskonform. Hierzu hätte das Gericht eigene Erhebungen tätigen müssen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 20.03.2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 Alg II ausgehend von einer Regelleistung von jeweils 425,00 Euro monatlich zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)