Urteil des LSG Bayern vom 04.02.2003

LSG Bayern: entschädigung, arbeitsunfall, rente, akte, versorgung, unfallversicherung, flucht, glaubhaftmachung, wagen, hüftbeschwerden

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 1 KN 200/00 U
Bayerisches Landessozialgericht L 3 KN 4/01 U
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. März 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung eines Unfalls des Klägers vom Sommer 1960 (Grubenunglück in
Polen) als Arbeitsunfall nach dem Fremdrentengesetz (FRG) streitig. Der Kläger führt Wirbelsäulen- und
Hüftbeschwerden auf diesen Unfall zurück.
Der am 1931 geborene Kläger, der im Mai 1990 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zugezogen ist,
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.3
Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist, hat erstmals 1999 gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend
gemacht, dass er während seiner Tätigkeit unter Tage in einem Kohlebergwerk in Schlesien bzw. Polen Unfälle erlitten
habe.
Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen hat der Kläger angegeben, dass er im
September/Oktober 1945 von Soldaten der Roten Armee zur Arbeitsleistung in die UdSSR verschleppt wurde. Durch
Misshandlungen und bei der anschließenden Flucht sei er schwer verletzt worden (vgl. hierzu Verfahren beim Amt für
Versorgung und Familienförderung Landshut und beim SG Landshut, s.u.). Im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten
hat der Kläger des Weiteren angegeben, dass er im Juli/August 1960 als Bergmann bei einem Stolleneinbruch
schwere Verletzungen im Bereich der Hüfte und der Wirbelsäule erlitten habe. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche
Unterlagen bei und holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.T. , N. , vom 27.04.2000 ein. Dr.T. vertrat
darin die Auffassung, dass eine unfallbedingte Schädigung der Wirbelsäule mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden könne.
Mit Bescheid vom 16.05.2000 hat sodann die Beklagte die Gewährung einer Rente abgelehnt: Es sei weder
nachgewiesen noch glaubhaft, dass der Kläger 1960 einen Arbeitsunfall mit bleibenden Folgen erlitten habe (§ 4, 5
Abs.1 Nr.2 a FRG). Für die ihm durch russische Soldaten zugefügten Verletzungen sei der Träger der
Unfallversicherung nicht zuständig.
Der gegen den Bescheid vom 16.05.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
29.08.2000).
Mit seinem Schreiben vom 04.09.2000 an die Beklagte, das diese an das Sozialgericht weiterleitete, machte der
Kläger u.a. geltend, dass er wegen der ablehnenden Haltung polnischer Institutionen keine schriftlichen Beweise für
den Unfall beibringen könne; entsprechende Unterlagen seien gezielt vernichtet worden. Zeugen stünden ihm ebenfalls
nicht zur Verfügung. Gleichwohl habe er Anspruch auf eine Rente oder eine andere Entschädigung.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2000 zu verurteilen, ihm Entschädigung zu
gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts auf die Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden, hat das Sozialgericht sodann mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2001 die Klage abgewiesen: Die Beklagte
habe es mit Recht abgelehnt, dem Kläger wegen eines Arbeitsunfalls Rente zu gewähren. Denn der Unfall vom
Juli/August 1960 und insbesondere seine Folgen seien nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft zu machen (§ 4
FRG). Eine Tatsache sei nämlich nur glaubhaft, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf
sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich sei. Übereinstimmend mit dem
behandelnden Arzt Dr.B. , P. , habe Dr.T. im Bereich der Wirbelsäule die Folgen einer Scheuermann-Krankheit -
jugendliche Wachstumsstörungen - und eine Spondylose festgestellt. Es sei nach Ansicht des Dr.T. nicht einmal
möglich, dass dieses Krankheitsbild auf eine Unfallverletzung zurückzuführen sei. Auch im Bereich der Hüften habe
Dr.B. lediglich eher leichtgradige degenerative Veränderungen diagnostiziert, ein Hinweis auf eine unfallbedingte
Entschädigung habe sich nicht gefunden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass - sollte das weiter vom Kläger
geltend gemachte Ereignis vom September/Oktober 1945 einen Körperschaden verursacht haben -, für eine
Entschädigung hierfür allein die Versorgungsverwaltung in Betracht komme, weil die Schilderung des Vorgangs für
eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs.2 a iVm § 5 Abs.1 d BVG spreche.
Mit seiner - sinngemäß - gegen den Gerichtsbescheid vom 06.03. 2001 eingelegten Berufung macht der Kläger
weiterhin die oben genannten Gesundheitsstörungen als Folgen eines Unfalls vom Sommer 1960 geltend. Er habe
hierfür keine Zeugen und auch keine Unterlagen, was er dem Umstand anlaste, dass wegen des damals herrschenden
großen Hasses auf Deutsche entsprechende Krankenhausunterlagen etc. vernichtet worden seien. Er könne nur
versichern, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen.
Mit Schreiben, eingegangen am 15.01.2003, hat der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 13.01.2003
mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne. Er wiederholte
sein bisheriges Vorbringen, dass der Grubenunfall Hauptgrund für sein Leiden sei und dass er die Zusprechung einer
Unfallrente oder einer einmaligen Entschädigung beantrage. Außerdem hat er eine Fotokopie seines
Schwerbehindertenausweises vorgelegt.
Der Senat hat die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Landshut beigezogen. Daraus ergibt sich,
dass dieses gemäß Bescheid vom 05.10.2000 einen schädigenden Vorgang im Sinne des § 5 Abs.1 d 2. Alternative
BVG hinsichtlich des vom Kläger angegebenen Sprungs vom fahrenden Wagen im September 1945 anerkannt, jedoch
die Gewährung von Beschädigtenversorgung abgelehnt hat, weil nach versorgungsärztlicher Würdigung der
umfangreichen Befundunterlagen, einschließlich des Inhalts der Schwerbehindertenakte, kein ursächlicher
Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und dem schädigenden Vorgang bestehe.
Die Auswertung der Röntgenbefunde habe keinen Anhaltspunkt für eine knöcherne Verletzung an der Wirbelsäule
ergeben. An den beiden Hüftgelenken bestünden nur leichtgradige degenerative Veränderungen, die ebenfalls nicht in
ursächlichem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stünden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des
Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001); das hiergegen beim Sozialgericht Landshut
anhängige Verfahren ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim Senat noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts
München vom 06.03.2001 und des Bescheides vom 16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29.08.2000 zu verurteilen, ihm wegen eines Arbeitsunfalls vom Juli/August 1960 Entschädigungsleistungen zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil der angefochtene Gerichtsbescheid zutreffend
sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte des Versorgungsamtes Landshut Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Entschädigung seiner Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbeschwerden als Folgen eines Arbeitsunfalls vom Sommer 1960
- Grubenunglück in Polen - weil die Voraussetzungen hierfür nach dem FRG vom 25.02.1960, § 5 Abs.1 Nr.2 a, § 4,
nicht erfüllt sind. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt.
Nach § 5 Abs.1 Nr.2 a FRG werden für den vom FRG erfassten Personenkreis, zu dem der Kläger nach § 1 Buchst.a
FRG gehört, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgeblichen
bundesrechtlichen Vorschriften entschädigt, auch wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls bei einem
nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Aber auch bei der Prüfung der Gewährung
von Fremdrente ist zunächst grundsätzlich erforderlich, dass der Arbeitsunfall oder das Vorliegen einer
Berufskrankheit nachgewiesen wird. Dieser Nachweis von Tatsachen wird in der Regel durch Urkunden,
Unfallprotokolle, Gutachten und Rentenbescheide erbracht. Tatsachenbeweise, die in der Regel vom Betrieb
übersandt werden, liegen hier nicht vor. Für den Fall, dass keine Unterlagen erreichbar sind oder die behaupteten
Tatsachen nicht ausreichen, müssen die Tatsachen gemäß § 4 FRG wenigstens glaubhaft gemacht werden, die
Glaubhaftmachung tritt an die Stelle des Nachweises mit der Folge des geringeren Grades der Beweisführung. Auch
eine solche Glaubhaftmachung war im Fall des Klägers nicht möglich. In der Erklärung vom 06.03.2000 hat der Kläger
angegeben, im Juli oder August 1960 im Bergwerk "B.", Polen, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Einen Nachweis
eines Arbeitsunfalls hat er nicht vorgelegt. Auch sind keine Zeugen vorhanden/benannt worden, die in der Lage wären,
das Ereignis zu bezeugen. Es liegen auch keine medizinischen Unterlagen vor, aus denen wenigstens Rückschlüsse
auf einen Arbeitsunfall, den geschilderten Unfallhergang mit den behaupteten Folgen im Bereich vor allem der
Wirbelsäule, möglich wären. So hat die ärztliche Stellungnahme des Dr.B. und des Dr.T. ergeben, dass der Kläger
unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Osteochondrosen, aufgehobenen Zwischenwirbelräumen der
Lendenbandscheiben leidet. Als Ursache der degenerativen Veränderungen ist nach Auffassung von Dr.B. und Dr.T.
eine unfallunabhängige Erkrankung, d.h. ein Morbus Scheuermann, anzusehen. Die Auswertung der vorliegenden
medizinischen Unterlagen ergab eine erheblich fortgeschrittene degenerative Erkrankung der BWS und LWS und eine
Spondylose der Wirbelsäule ohne Anhalt für irgendeine unfallbedingte Wirbelsäulenverletzung. Eine unfallbedingte
Schädigung des Achsenskeletts kann nach allem nicht festgestellt werden. Bei objektiver Würdigung des
Sachverhalts kann daher nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht werden, dass der Kläger im Jahr 1960 einen
Arbeitsunfall erlitten hat.
Soweit der Kläger im Übrigen geltend gemacht hat, bei der Flucht vor russischen Soldaten im Jahre 1945 ebenfalls
eine Verletzung der Wirbelsäule erlitten zu haben, kommt für diese behauptete Schädigung nicht ein
Unfallversicherungsträger als entschädigungspflichtig in Betracht. Für dieses Ereignis hat das Versorgungsamt
Landshut einen Schädigungstatbestand nach dem BVG mit Bescheid vom 05.10.2000 anerkannt.
Aus den vorgenannten Gründen kann daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Der Senat schließt sich
den Ausführungen des Sozialgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung gemäß § 153 Abs.2
SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids ergänzend Bezug.
Demgegenüber enthält das Berufungsvorbringen des Klägers nichts, was geeignet wäre, das vorgenannte Ergebnis zu
widerlegen oder wenigstens in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch unter Würdigung der in der Akte für Versorgung und
Familienförderung Landshut enthaltenen medizinischen Unterlagen und ärztlichen Äußerungen (vgl. z.B. auch MD
Dr.M.), die ebenfalls auf degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüfte hingewiesen haben.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher
zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG
nicht vorliegen.