Urteil des LSG Bayern vom 12.08.2009
LSG Bayern: vorläufige einstellung, geschiedene frau, dingliche sicherheit, stadt, form, zwangsversteigerung, darlehen, arbeitslosigkeit, miteigentumsanteil, zuschuss
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 10 AS 995/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 318/09 B PKH
I. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.04.2009 aufgehoben.
II. Den Klägern wird ab 17.11.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr.R., A-Stadt,
beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - als
Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens.
Die Kläger sind seit 2004 miteinander verheiratet. Der Kläger ist geschieden und Vater von fünf Kindern, die zwischen
1989 und 1997 geboren sind und mit seiner geschiedenen Frau zusammenleben.
Mit Bescheiden vom 13.02.2008 und 14.02.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.12.2007 bis
31.05.2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Darlehen, nachdem der Ehemann bei der
Antragstellung angegeben hatte, Miteigentümer zu 1/2 des Hausgrundstücks zu sein, in dem seine geschiedene Frau
und seine Kinder wohnten. Das Hausgrundstück habe einen Wert von ca. 200.000,00 EUR und sei noch mit ca.
70.000,00 EUR belastet.
Während des Widerspruchsverfahrens (Widerspruch vom 11.03.2008) hob die Beklagte die Bescheide vom
13.02.2008 und 14.02.2008 auf und setzte die Darlehenshöhe neu fest (Bescheide vom 27.05.2008 und 28.05.2008).
Mit weiteren Bescheiden vom 21.05.2008 und 03.06.2008 bewilligte die Beklagte Leistungen in Darlehensform für die
Zeit vom 01.06.2008 bis 30.11.2008. Auch hiergegen legten die Kläger am 19.06.2008 Widerspruch ein und nahmen
auf die Gründe des Widerspruchs vom 11.03.2008 Bezug.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch vom 11.03.2008 zurück. Auch wenn
im gemeinsamen Haus die geschiedene Ehefrau des Klägers wohne und eine Teilungsversteigerung einstweilen
eingestellt sei, sei das Vermögen nicht dauerhaft unverwertbar.
Dagegen haben die Kläger im Klageverfahren vorgetragen, ebenso wie bereits am 24.03.2005 und 13.12.2005 sei das
auf Betreiben des Klägers eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren am 10.10.2008 vom Amtsgericht A-Stadt
einstweilen eingestellt worden. Die Einstellung werde aufgehoben, wenn keines der gemeinsamen Kinder mehr in dem
Objekt wohne. Die derzeitige Unverwertbarkeit des Grundstücks sei offenbar.
Gleichzeitig mit der Klageerhebung am 17.11.2008 haben die Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 01.04.2009 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die Gewährung von PKH abgelehnt. Die Klage
biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Miteigentumshälfte grundsätzlich verwertbar sei. Es sei keine
dauernde Nichtverwertbarkeit gegeben, denn die vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung könne nach dem
Gesetz maximal fünf Jahre lang erfolgen. Von der Ungewissheit einer künftigen Verwertbarkeit könne daher nicht
ausgegangen werden.
Dagegen haben die Kläger am 05.05.2009 Beschwerde eingelegt. Im maßgeblichen aktuellen Bedarfszeitraum sei die
Verwertbarkeit nicht absehbar gewesen. Ihre Rechts-auffassung werde vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt
(Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten
des SG und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kläger haben Anspruch
auf PKH.
Zutreffend hat das SG die Voraussetzungen dargestellt, unter denen PKH beansprucht werden kann. Danach ist
neben der Bedürftigkeit (§ 73a SGG, §§ 114, 115 ZPO) eine hinreichende Erfolgsaussicht zu fordern.
Entgegen der Ansicht des SG hält der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht für gegeben, weil er den
Rechtsstandpunkt der Kläger aufgrund des Sachverhalts für zutreffend hält und es weiterer Ermittlungen bedarf, ob
das Vermögen im strittigen Zeitraum verwertbar war.
Wie das BSG in seinem Urteil vom 27.01.2009 (aaO) ausgeführt hat, reicht es für eine lediglich darlehensweise
Gewährung von Leistungen nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem
die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf Weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus
dem Vermögen wird ziehen können. Maßgeblich für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches
Verwertungshindernis wegfalle, sei im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig
der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs.1 Satz 4 SGB II. Für diesen Bewilligungszeitraum müsse im
Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet seien,
Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Ein Verkauf des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück war dem Kläger jedoch
bis dato nicht möglich.
Im strittigen Zeitraum (maximal vom 01.12.2007 bis 30.11.2008) war angesichts der Beschlüsse des Amtsgerichts A-
Stadt über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung von 2005 und der weiter vorliegenden Gründe hierfür die
Beseitigung des Verwertungshindernisses in Form des ungeteilten Miteigentums der geschiedenen Ehefrau des
Klägers nicht absehbar. Den geschiedenen Eheleuten war aufgegeben, die weitere Verwendung des Objekts im Sinne
einer Absprache zu Gunsten der Kinder zu regeln. Und es lebten weiter minderjährige Kinder des Klägers zusammen
mit der Mutter im strittigen Vermögensgegenstand, so dass mit der Ablehnung der Zwangsversteigerung zu rechnen
war. Um das Wohl der gemeinschaftlichen Kinder nicht ernsthaft zu gefährden, stellte das Amtsgericht schließlich am
10.10.2008 das Vollstreckungsverfahren erneut einstweilen ein.
Inwieweit der Miteigentumsanteil verpfändbar war, ist noch aufzuklären. Zweifelhaft erscheint dies angesichts der
nach wie vor bestehenden Belastungen des Grundstücks mit Grundschulden und der mit der Arbeitslosigkeit des
Klägers verbundenen Unfähigkeit zur Darlehensrückzahlung. Ob unter diesen Umständen eine Bank bereit gewesen
wäre, dem Kläger gegen dingliche Sicherheit ein Darlehen zu gewähren, ist abzuklären. Ist aber eine Beweiserhebung
notwendig, kann in der Regel die Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden (Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 7a mwN).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich (§ 121 Abs.2 ZPO). Der Streitgegenstand betrifft die
existenzielle Sicherung der Kläger. Sie erfordert die Beurteilung von Rechtsfragen, die die Kläger keinesfalls ohne
anwaltlichen Beistand durchführen müssen.
Auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben. Keiner der Kläger verfügt über
Einkommen oder verwertbares Vermögen, die die Zahlung von Raten rechtfertigen würden. Maßgebend ist das
Einkommen jedes einzelnen Klägers, nicht das Familieneinkommen. PKH ist auch dann für jeden Ehegatten einzeln
zu berechnen, wenn Eheleute gemeinsam einen Anspruch einklagen (Philippi in Zöller, ZPO, 27.Aufl, § 115 Rdnr 7).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).