Urteil des LSG Bayern vom 31.07.2006

LSG Bayern: vertretung, erwerbsunfähigkeit, versicherungsträger, gemeindeverwaltung, vertreter, form, rentenanspruch, zivilprozessordnung, beteiligter

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 31.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 95/03 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 B 332/06 R PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In der beim Sozialgericht Landshut anhängigen Streitsache aus der Rentenversicherung ist die Leistung einer Rente
aufgrund des Antrags vom 09.11.2000 streitig. Mit Bescheid vom 14.03.2002 und Widerspruchsbescheid vom
10.10.2002 hatte die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 09.11.2000 voll
erwerbsgemindert, er habe jedoch im Fünfjahreszeitraum vom 09.11.1995 bis 08.11.2000 keine Pflichtbeiträge
aufzuweisen. Auch sei die Zeit vom 01.01.1984 bis 30.10.2000 nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 241
Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durchgehend belegt. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum von
Mai 1992 bis Dezember 1999, der auch nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegt werden könne. Im anschließenden
Klageverfahren hat der Beschwerdeführer (erneut) vorgebracht, er habe bei dem zuständigen Versicherungsträger in
Bosnien-Herzegowina bereits am 27.11.1989 Rentenantrag gestellt und er sei seither auch erwerbsunfähig.
Gleichzeitig stellte er Antrag auf Bewilligung von "Verfahrenshilfe", da er bedürftig, rechtsunkundig und der deutschen
Sprache nicht mächtig sei.
Mit Beschluss vom 17.03.2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der
Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf die beantragte Rente nur dann, wenn seit einem Zeitpunkt vor dem
01.06.1994 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestünde. Hiervon könne insbesondere im Hinblick auf das bereits
abgeschlossene Verfahren des Klägers (Antrag vom 03.03.1994, Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
13.07.1998) nicht ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Seit dem Tage seines Arbeitsunfalls vom 05.02.1987 bzw. seit
27.11.1989 bestehe bei ihm Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, was auch von dem bosnisch-herzegowinischen
Versicherungsträger unbestritten festgestellt worden sei.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73 a Sozialgerichtsgesetz -
SGG -, § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). In der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73
Abs.1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. ZPO). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf
ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegener durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1
ZPO).
Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint nicht mutwillig und es wäre auch grundsätzlich die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich. Der Senat stimmt jedoch mit dem Sozialgericht überein, dass die hinreichende
Erfolgsaussicht der anhängigen Klage jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Dies folgt aus der in
Prozesskostenhilfeverfahren alleine veranlassten summarischen Prüfung, wobei eine abschließende Beurteilung der
Erfolgsaussichten nicht erforderlich ist. Derzeit ist noch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erstmals am
03.03.1994 bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Rente gestellt hat, das seinerzeitige Verfahren hat
dann mit dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.07.1998 geendet. Seinerzeit hat er sich auch
bei der Gemeindeverwaltung M. nach den Möglichkeiten für die Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente erkundigt und ein entsprechendes Aufklärungsschreiben der Beklagten ging sodann
an seinen Vertreter. Das gegenwärtige Verfahren wurde sodann durch den Antrag vom 09.11.2000 eingeleitet, wobei
die Ablehnung wegen mangelnder versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht zu beanstanden ist.
Die Sachlage wäre sicherlich anders zu beurteilen, wenn die vom Kläger vorgetragene Antragstellung vom 27.11.1989
nachgewiesen wäre. Hierzu hat sich die Beklagte noch nicht geäußert bzw. eine Entscheidung getroffen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut war deshalb zurückzuweisen. Unter
diesen Umständen war nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt
benannt und auch keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs.3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177
SGG).