Urteil des LSG Bayern vom 18.08.2009

LSG Bayern: entlastung, hauptsache, bedürftigkeit, akte, notlage, form, freibetrag, darlehen

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 10 AS 195/09
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 498/09 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anrechenbarkeit von Vermögen auf die Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 18.12.2008/Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 bewilligte die Beklagte die Weitergewährung der
bis 31.12.2008 zuerkannten Leistungen ab 01.01.2009 nur noch als Darlehen, da der Kläger über
Vermögensgegenstände in Form von Grundstücken bzw. Immobilien im Wert von 19.662,50 EUR verfüge.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Wert seines Grundbesitzes belaufe sich auf allenfalls 8.043,75
EUR.
Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 08.06.2009 abgelehnt. Ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Klagebegehrens stehe PKH nicht zu, weil das Vermögen des Klägers den zustehenden Freibetrag von 2.600,00 EUR
bei weitem übersteige und eine besondere Notlage, die eine Erhöhung des Freibetrags rechtfertigen könne, nicht
vorliege.
Gegen den am 15.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.07.2009 Beschwerde eingelegt und geltend
gemacht, er verfüge über kein Barvermögen und die von der Beklagten angesetzten Werte seien 2009 nicht erlösbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Würzburg sowie der
Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH
ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH
verneint. Mit dieser Neufassung mit Wirkung ab 01.04.2008 intendierte der Gesetzgeber, zur Entlastung der
Landessozialgerichte die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur noch dann zuzulassen, wenn die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (BR-Dr 820/07, Teil B, zu Nr 29). Verneint das
Gericht hingegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist die Beschwerde gegen diese
Entscheidung nicht statthaft.
Vorliegend hat das Sozialgericht die PKH-Bewilligung im Hinblick auf vorhandenes Vermögen abgelehnt, also die
wirtschaftlichen Verhältnisse für nicht ausreichend erachtet, um Bedürftigkeit annehmen zu können. Die Frage der
Erfolgsaussichten hat das Sozialgericht ausdrücklich offen gelassen. In diesem Fall bleibt es bei der Entscheidung
des Sozialgerichts, eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht ist ausgeschlossen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).