Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.07.2008

LSG Baden-Württemberg: hauptsache, ausschluss, auflage, rechtsgrundsatz, rechtsschutzinteresse, berufungssumme, erlass, entlastung, rechtsmittelfrist, rechtsberatung

LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 29.7.2008, L 7 SO 3120/08 PKH-B
Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Ausschluss der Beschwerde
Leitsätze
Gegen eine die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts in Verfahren, in denen die Entscheidung
zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG), findet die Beschwerde nicht statt. Der
Beschwerdeausschluss ergibt sich in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Juni 2008 wird verworfen.
Gründe
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Mannheim das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers - unter gleichzeitiger
Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - abgelehnt. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) richtet sich
die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.
2 Die am 24. Juni 2008 eingelegte Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG - unstatthaft. Zwar ergibt sich der Ausschluss der
Beschwerde in diesem Falle nicht bereits aus der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der durch das Gesetz
zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten
Fassung), wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Denn vorliegend beruht die Versagung von PKH (allein) auf der Verneinung der
Erfolgaussichten der Rechtsverfolgung, wie sie auch in der gleichzeitig erfolgten Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ihren Ausdruck findet.
3 Allerdings folgt der Beschwerdeausschluss in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Nach
dieser Bestimmung ist die Beschwerde (auch) ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig wäre. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben, da in der Hauptsache Kosten für die Wahrnehmung des
Umgangsrechts in Höhe von 162,- EUR im Streit sind und die Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 750,- EUR
daher nicht rechtsmittelfähig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG rechtfertigt sich
ausweislich der Gesetzesmaterialien daraus, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im
Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-Drucks. 16/7716 S. 32). Diese gesetzgeberische Intention würde leerlaufen und für das
Verfahren der PKH sogar konterkariert, wenn eine PKH-Beschwerde statthaft wäre, obwohl die zugehörige Hauptsache (hier: das einstweilige
Rechtsschutzverfahren) aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewerts nicht an das Landessozialgericht (LSG) gelangen kann.
4 Auch im Rahmen anderer Prozessordnungen des geltenden Rechts ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung
von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig
gemacht werden kann. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass dieser zunächst auf § 142 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - (in der Fassung vor Inkrafttreten des Rechtspflege-
Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 ) gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des
Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990
im Hinblick auf die Neufassung von § 567 Abs. 3 ZPO fortgegolten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 - VIII B 1/82 - BFHE 136, 53 = BStBl
II 1982, 600; vom 24. Juli 1992 - VI B 6/92 - BFH/NV 1992, 835; vom 11. Januar 1994 - VII B 233/93 - BFH/NV 1994, 503; vom 3. Dezember 1996 -
XI B 139, XI B 140/96 - BFH/NV 1997, 259; vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 und vom 8. August 2000 - V S 5/00 - BFH/NV
2001, 60). Der Rechtsgrundsatz beruht auf dem Rechtsgedanken, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem PKH-Verfahren nicht
über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen soll. Ferner soll damit auch vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im
abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander sich widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl.
hierzu auch BT-Drucks. 11/3621 S. 26; BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.).
5 Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) findet gegen eine die PKH mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung in
Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (z. B. einstweiligen Anordnungen nach §§ 620, 620b oder 644 ZPO
i.V.m. § 620c Satz 2 ZPO), die sofortige Beschwerde nicht statt (Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - BGHZ 162, 230 m.w.N.; zu § 127
Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ). Gleiches wird in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung nach Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung
vertreten (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. April 1983 - 3 S 122/83 - und vom 24. Januar 1984 - A 12 S
1083/83 - Justiz 1984, 220; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 9. Mai 1994 - 2 B 75/94 - ). Diese Rechtsprechung dürfte dem
Gesetzgeber nicht entgangen sein.
6 Unter Würdigung dieser Rechtsprechung sieht der erkennende Senat Veranlassung, die Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG entsprechend
auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH anzuwenden, wenn die Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 144
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zum LSG gelangen kann. Dass der explizite Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - anders als in § 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO - auf die PKH-Ablehnung wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen begrenzt ist, steht einer
solchen entsprechenden Anwendung nicht entgegen, sondern lässt sie vielmehr als geboten erscheinen. Denn damit wird auch der - im Wortlaut
des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG allerdings nur unzureichend umgesetzten - Zielsetzung des Gesetzgebers Rechnung getragen, wonach zur
Entlastung der Landessozialgerichte ein Ausschluss der Beschwerde unter anderem bei den Verfahren der einstweiligen Anordnung und der PKH
greifen sollte (BT-Drucks. 16/7716 a.a.O.).
7 Würde man demgegenüber - in enger Auslegung des Wortlauts des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Beschwerde
bejahen, diese aber für (stets) unbegründet halten, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das Sozialgericht auch im PKH-
Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben kann (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2008 - L 13 AS 2903/08 PKH-B -), so ist dem
entgegenzuhalten, dass es sinnlos wäre, eine Beschwerde gegen die Versagung der PKH stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht zur
Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das Rechtsschutzinteresse fehlen (vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 23.
Februar 2005 a.a.O.). Ist aber allgemein das Rechtsschutzinteresse für die PKH-Beschwerde in solchen Fällen zu verneinen, so ist es nur
folgerichtig, die Beschwerde bereits als unstatthaft zu behandeln (vgl. aber zur Unbegründetheit einer PKH-Beschwerde nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist gegen eine rechtsmittelfähige negative Hauptsacheentscheidung die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschlüsse vom 18.
März 2008 - L 7 AY 256/08 PKH-B - und vom 9. Juli 2008 - L 7 AS 2460/08 PKH-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L
13 AL 1142/98 PKH-B - E-LSG B-129; BFHE 141, 494; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 12c;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rdnrn. 509, 885; Thomas-Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 127
Rdnr. 5 ).
8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).