Urteil des LG Saarbrücken vom 25.05.2009

LG Saarbrücken: pfändung, zahlungs statt, zwangsvollstreckung, grundbuchamt, hypothek, abtretung, aushändigung, auflage, brief, meinung

LG Saarbrücken Beschluß vom 25.5.2009, 5 T 90/09
Grundbuchverfahren nach Zwangsvollstreckung des Finanzamtes wegen einer
Abgabenforderung gegen einen Grundstückseigentümer: Pfändbarkeit eines
Rückgewähranspruchs aus einer nicht valutierten Fremdgrundschuld und einer künftigen
Eigentümergrundschuld; Voraussetzungen einer grundbuchlichen Löschung der
Fremdgrundschuld
Leitsätze
1. Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Grundstückseigentümer, der einem Dritten
eine nicht valutierte Grundschuld bestellt hat, können sowohl der Rückgewähranspruch des
Schuldners gegen den Drittschuldner als auch die künftige Eigentümergrundschuld
gepfändet werden.
2. Ein Gläubiger, der im Wege der Zwangsvollstreckung Rechte des Schuldners
(Grundstückseigentümers) wegen und aus einer nicht valutierten Fremdgrundschuld gegen
den Drittschuldner gepfändet hat, darf jedenfalls dann nicht die Löschung der Grundschuld
ohne die Zustimmung des Schuldners aus der durch die Pfändung erworbenen
Rechtsposition betreiben, wenn er nicht ausdrücklich auch das Zustimmungsrecht des
Schuldners (Grundstückseigentümers) aus § 1183 S. 1 BGB gepfändet hat.
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf:
- 79.017,-- Euro bis zum 17.05.2009;
- 40.081,-- Euro ab dem 18.05.2009.
Gründe
A.
Das Saarland, vertreten durch das Finanzamt Saarbrücken, hat gegen die beiden
Schuldner eine Abgabenforderung in Höhe von 79.017,-- Euro.
Im Grundbuch von Altenkessel, Blatt …, Flur …, Flurstück …,…, … und … – als Eigentümer
dieser Grundstücke sind die beiden Schuldner in Errungenschaftsgemeinschaft nach
italienischem Recht eingetragen – ist zu Gunsten der Gläubigerin in Abteilung III Nr. 3 eine
Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 78.538,15 Euro und in Abteilung III Nr.
4 eine weitere Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 75.435,35 Euro jeweils
zu Lasten des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung … eingetragen.
In Abteilung III lfd. Nr. 2 ist zu Lasten aller vier Flurstücke eine Grundschuld ohne Brief in
Höhe eines Betrages von 200.000,-- Euro zu Gunsten der Kreissparkasse … seit dem
15.09.2005 eingetragen.
Die Gläubigerin hat durch Schreiben vom 22.03.2006 (Bl. 69 d.A.) beantragt, das
Grundbuch zu berichtigen durch die Löschung der unter lfd. Nr. 2 eingetragenen
Grundschuld.
Durch Schreiben vom 19.05.2006 (Bl. 75 d.A.) ist dieser Antrag dahingehend
eingeschränkt worden, dass eine Teillöschung der genannten Grundschuld in Höhe von
79.017,-- Euro beantragt wird.
Die Gläubigerin stützt ihren Löschungsantrag auf Pfändungsbescheide, die sie gegen die
Grundstückseigentümer einerseits und die Kreissparkasse … andererseits verfügt hat.
Durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.12.2005 gegen die Kreissparkasse …
(Bl. 70 d.A.), dieser zugestellt am 15.12.2005, hat die Gläubigerin wegen einer
Abgabenschuld der Schuldner in Höhe von 79.017,-- Euro gepfändet:
1. Den Anspruch der Schuldner auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr
der im Grundbuch von … des Amtsgerichts Saarbrücken für Blatt
864 in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 zu Lasten des Grundstücks …
eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 200.000,-- Euro durch
Übertragung, Aufhebung oder Verzicht;
2. die Eigentümergrundschuld, die aus der genannten Grundschuld
ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird;
3. den Anspruch der Schuldner auf Grundbuchberichtigung und
Aushändigung der für die Grundbuchberichtigung notwendigen
Urkunden in grundbuchmäßiger Form;
4. den Anspruch der Schuldner auf Auskehrung des Mehrerlöses nach
Verwertung der vorgenannten Grundschuld.
Durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.01.2006 (Bl. 61 d.A.), den
Schuldnern zugestellt am 17.01.2006 (Bl. 63 d.A.), hat die Gläubigerin wegen einer
Abgabenforderung in Höhe von insgesamt 79.244,67 Euro gegen den Schuldnern
gepfändet:
1. Den bestrangigen Teil der Eigentümergrundschuld, die aus der im
Grundbuch von …, Blatt 864 in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 für die
Kreissparkasse … in Höhe von 200.000,-- Euro eingetragenen
Hypothek ohne Brief ganz oder teilweise entstanden ist oder noch
entstehen wird, einschließlich der Zinsen seit der Eintragung der
Hypothek;
2. den Anspruch der Schuldner auf Grundbuchberichtigung
hinsichtlich der Umschreibung der vorgenannten Hypothek oder von
Teilen der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld;
3. den Anspruch der Schuldner auf Aushändigung der für die
Grundbuchberichtigung notwendigen Unterlagen in
grundbuchmäßiger Form, insbesondere auf Erteilung einer
löschungsfähigen Quittung.
Die Kreissparkasse … hat der Gläubigerin durch Schreiben vom 30.12.2005 (Bl. 64 d.A.)
mitgeteilt, sie habe gegen die beiden Schuldner keinerlei persönliche Forderungen. Die für
sie im Grundbuch eingetragene Grundschuld über 200.000,-- Euro sei im Vorfeld der
Finanzierung eines An- bzw. Neubaus der Schuldner eingetragen worden. Diese
Finanzierung sei jedoch nicht zu Stande gekommen.
Am 10.03.2006 (Bl. 72 d.A.) hat die Kreissparkasse … schriftlich die Löschung der für sie
über 200.000,-- Euro im Grundbuch eingetragenen Grundschuld bewilligt.
Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 06.04.2006 (Bl. 73 d.A.) der
Gläubigerin mitgeteilt, aus der Pfändung könne nur der Anspruch der Gläubigerin
entstehen, die Umschreibung der vorgenannten Grundschuld als Eigentümerrecht im
Grundbuch zu bewirken und sodann die Pfändung wegen des Schuldbetrages im
Grundbuch einzutragen.
Ein Löschungsantrag könne von der Gläubigerin nicht gestellt werden, da kein
Löschungsanspruch bestehe.
Durch Schreiben vom 06.12.2006 hat das Grundbuchamt der Gläubigerin mitgeteilt, das
Schreiben der Kreissparkasse … vom 30.12.2005 sowie deren Löschungsbewilligung vom
10.03.2006 erfüllten nicht die formalen Voraussetzungen zur Eintragung des Übergangs
der eingetragenen Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld.
Nach dem Scheitern des Kreditgeschäftes entstehe ein Löschungsanspruch des
nachrangigen Gläubigers (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1179 a Abs. 2 S. 1 BGB) nur, wenn das
Recht einem anderen als dem Eigentümer zugestanden habe. Auswirkungen der Pfändung
des Eigentümerrechts auf den Löschungsanspruch würden nach allgemeiner Meinung
abgelehnt. Ob ein Löschungsanspruch durchgesetzt werden könne, müsse in einem
streitigen Gerichtsverfahren geklärt werden.
Da das Rechtsgeschäft nicht zu Stande gekommen sei, seien auch keine
Rückgewähransprüche entstanden, die Pfändung der Gläubigerin gehe insoweit ins Leere.
Die Löschung der in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld ohne Mitwirkung des
Eigentümers sei nicht möglich. Deshalb könne dem Antrag auf Teillöschung der
Grundschuld nicht stattgegeben werden.
Schließlich hat das Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss vom 06.02.2007
den Antrag der Gläubigerin auf Teillöschung der in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen
Grundschuld zurückgewiesen und ausgeführt, da das Rechtsgeschäft zwischen den
Grundstückseigentümern (Schuldnern) und der Kreissparkasse … nicht zu Stande
gekommen sei, seien auch keine Rückgewähransprüche entstanden. Die Pfändung gehe
insoweit ins Leere.
Nach dem Scheitern des Kreditgeschäftes entstehe ein Löschungsanspruch des
nachrangigen Gläubigers (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1179 a Abs. 2 S. 1 BGB) aber nur, wenn
das Recht einem anderen als dem Eigentümer zugestanden habe.
Die Wirkung der Pfändung des Eigentümerrechtes auf den Löschungsanspruch werde nach
allgemeiner Meinung abgelehnt. Ob ein Löschungsanspruch durchgesetzt werden könne,
müsse in einem streitigen Gerichtsverfahren geklärt werden. Die Löschung bzw.
Teillöschung der Grundschuld ohne Mitwirkung des Eigentümers sei nicht möglich.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin am 23.02.2007 Beschwerde eingelegt (Bl. 83
d.A.), die sie durch Schreiben vom 06.02.2009 (Bl. 92 d.A.) begründet hat.
Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 12.02.2009 (Bl. 95 d.A.) der Beschwerde
nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Durch ihr am 18.5.2009 bei Gericht eingegangenes Schreiben vom 12.5.2009 hat die
Gläubigerin, die beantragte Teillöschung der Grundschuld auf einen Betrag von 40.081,-
Euro beschränkt.
Die Gläubigerin ist der Meinung, durch die von ihr verfügte Pfändung sei die gepfändete
Forderung dem Vollstreckungsschuldner entzogen.
Der Gläubiger könne anstelle des Schuldners die Wahl treffen, in welcher Weise der
Rückgewähranspruch erfüllt werden solle. Dieses Recht schließe auch die Wahl der
Aufhebung bzw. Löschung der Fremdgrundschuld mit ein.
Wäre die Zustimmung des Schuldners zur Löschung notwendig, würde die Entscheidung
über den Erfolg der Pfändung in den Händen des Schuldners liegen.
Die Gläubigerin habe an der Löschung ein berechtigtes Interesse, da durch die Löschung
der Rang der für die Gläubigerin eingetragenen Sicherungshypotheken verbessert werde.
B.
I.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde der
Gläubigerin ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
II.
Das Saarländische Grundbuchamt hat den Löschungsantrag der Gläubigerin – im Ergebnis
– zu Recht zurückgewiesen.
1.
Die Gläubigerin hat betont, sie mache in dem vorliegenden Verfahren keinen auf § 1179 a
BGB gestützten Löschungsanspruch geltend, sie leite ihr vermeintliches Recht auf die
Teillöschung der im Grundbuch Abteilung III lfd. Nr. 2 zu Gunsten der Kreissparkasse …
eingetragenen Fremdgrundschuld vielmehr aus der gegen die beiden
Grundstückseigentümer betriebenen Zwangsvollstreckung her.
2.
Die Gläubigerin hat wegen einer Abgabenforderung gegen die Schuldner Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen vom 12.12.2005 gegen die Kreissparkasse … als Drittschuldnerin
wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 79.017,-- Euro und vom 05.01.2006 gegen
die beiden Schuldner selbst wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 76.604,97 Euro
erlassen.
Die Zulässigkeit dieser Pfändungsmaßnahmen und ihre rechtlichen Wirkungen ergeben sich
aus den §§ 309 ff der Abgabenordnung (AO), die im Wesentlichen den §§ 830, 857 ZPO
entsprechen.
3.
Durch die an die Drittschuldnerin gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
12.12.2005 hat die Gläubigerin verschiedene Ansprüche der Vollstreckungsschuldner sowie
die Eigentümergrundschuld gepfändet, die aus der zu Gunsten der Drittschuldnerin im
Grundbuch eingetragenen Grundschuld ganz oder teilweise entstanden ist oder noch
entstehen wird.
Dadurch hat die Gläubigerin kein Pfändungspfandrecht an der Grundschuld erlangt.
Die von den Schuldnern zu Gunsten der Kreissparkasse ... bestellte und im Grundbuch
eingetragene Grundschuld ist nicht dadurch unwirksam geworden, dass der ursprünglich
beabsichtigte Sicherungszweck dieser Grundschuld nicht eingetreten ist, weil der
angestrebte Darlehensvertrag zwischen den Schuldnern und der Kreissparkasse … nicht zu
Stande kam. Dieser Umstand berührt die Wirksamkeit der Fremdgrundschuld nicht, er
führt lediglich dazu, dass den Schuldnern als Grundstückseigentümern gegen die
Kreissparkasse … ein Rückgewähranspruch zusteht (vgl. dazu Palandt/Bassenge, BGB, 67.
Auflage, § 1191 BGB, Rdnr. 19 m.w.N.). Dieser Rückgewähranspruch der Schuldner
beläuft sich nach ihrer Wahl (vgl. §§ 262, 263 BGB) auf Übertragung der Grundschuld (§
413 BGB) von der Kreissparkasse an die Schuldner oder an einen von den Schuldnern
bestimmten Dritten, auf Verzicht seitens der Grundschuldgläubigerin (vgl. §§ 1192, 1168
BGB) oder auf Aufhebung bzw. Löschung der Grundschuld (vgl. §§ 1183, 1192, 875 BGB)
(vgl. dazu Palandt/Bassenge, § 1191 BGB, Rdnr. 26).
Durch die Übertragung der Fremdgrundschuld an die Grundstückseigentümer würde zu
deren Gunsten eine Eigentümergrundschuld entstehen. Diese Voraussetzungen sind jedoch
im vorliegenden Fall noch nicht erfüllt. Die Grundschuld ist nicht als Briefrecht, sondern als
Buchgrundschuld bestellt worden. Deshalb wird die ursprüngliche Fremdgrundschuld erst
dann zur Eigentümergrundschuld, wenn die Fremdgrundschuld an die
Grundstückseigentümer abgetreten worden ist und wenn zusätzlich die neu entstandene
Eigentümergrundschuld im Grundbuch eingetragen ist (vgl. §§ 873 Abs. 1, 1154 Abs. 3,
1192 BGB).
Da die erforderliche Eintragung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch noch nicht
erfolgt ist, hat die Pfändung der Gläubigerin nicht eine bereits entstandene
Eigentümergrundschuld erfasst, sondern lediglich die noch nicht entstandene künftige
Eigentümergrundschuld (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
20.12.2007 – Az.: 5 Wx 11/07 -, zitiert nach juris, Rdnr. 13). Solange jedoch die
Eigentümergrundschuld und deren Pfändung durch die Gläubigerin noch nicht im Grundbuch
eingetragen sind, ist zu Gunsten der Gläubigerin kein Pfändungspfandrecht an der
Eigentümergrundschuld nach Maßgabe des § 1287 BGB entstanden (vgl. zu dieser
Problematik: BGH, NJW 1989, 2536, zitiert nach juris, Rdnr. 26).
Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die von der Kreissparkasse … in ihrer Eigenschaft
als Drittschuldnerin am 10.03.2006 bewilligte Löschung ihrer Fremdgrundschuld in eine
Abtretung dieses Rechtes (§ 413 BGB) an die Schuldner mit dem Ziel der Entstehung einer
Eigentümergrundschuld umgedeutet oder ausgelegt werden kann (vgl. zu dieser
Problematik: BGH, a.a.O.).
Da somit noch keine Eigentümergrundschuld und auch kein Pfändungspfandrecht der
Gläubigerin an einer solcher Eigentümergrundschuld entstanden sind, kann die Gläubigerin
nicht auf Grund der gegenüber der Drittschuldnerin ausgesprochenen Pfändung der
Eigentümergrundschuld die Teillöschung der im Grundbuch eingetragenen
Fremdgrundschuld verlangen.
4.
Die Gläubigerin hat jedoch mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.12.2005
nicht nur die Pfändung der Eigentümergrundschuld ausgesprochen, sondern auch den
Anspruch der Schuldner gegen die Drittschuldnerin auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr
dieser Grundschuld gepfändet.
Dieser schuldrechtliche Anspruch der Schuldner (Grundstückseigentümer) gegen die
Drittschuldnerin auf Rückgewähr der Grundschuld ist gemäß §§ 857 Abs. 1, 859 ZPO bzw.
321 Abs. 1, 309 AO pfändbar (vgl. BGH, NJW 1998, 2969; Brandenburgisches
Oberlandesgericht, a.a.O., juris, Rdnr. 14). Wenn der fällige Anspruch des
Sicherungsgebers auf Rückübertragung (Abtretung) der Grundschuld gepfändet und – wie
vorliegend – dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen wird, so ist der pfändende
Gläubiger berechtigt, die Abtretung der Grundschuld an den Sicherungsgeber (Schuldner)
ohne dessen Mitwirkung herbeizuführen und die Eintragung der dadurch entstehenden
Eigentümergrundschuld sowie seines Pfandrechts in das Grundbuch zu beantragen (vgl.
BGH, NJW 1998, 2969, 2970; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.).
Ferner ist der Gläubiger berechtigt, die Annahme der Abtretung der Grundschuld anstelle
des Schuldners (Grundstückseigentümers) zu erklären (vgl. Brandenburgisches OLG, juris,
Rdnr. 15, m.w.N.).
5.
Die Gläubigerin ist jedoch – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht berechtigt, die teilweise
Löschung der noch im Grundbuch eingetragenen Fremdgrundschuld zu verlangen.
Zu der Löschung der Grundschuld, also zur Aufhebung dieses Grundpfandrechtes bedarf es
gemäß §§ 1192, 1183 BGB der Zustimmung der Grundstückseigentümer, die gemäß §§
1183 S. 2 BGB dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären ist. Das
Erfordernis dieser Zustimmungserklärung soll dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit
des Erwerbs der Fremdgrundschuld als Eigentümergrundschuld erhalten (vgl.
Palandt/Bassenge, § 1183 BGB, Rdnr. 1). Diese Zustimmungserklärung kann – entgegen
der Auffassung der beschwerdeführenden Gläubigerin – jedenfalls in dem vorliegenden Fall
nicht die Gläubigerin anstelle der Grundstückseigentümer abgeben.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Gläubigerin auf Grund der gegen die Schuldner
betriebenen Zwangsvollstreckung überhaupt berechtigt sein könnte, die Löschung der
Grundschuld zu verlangen. Dagegen spricht, dass durch die beabsichtigte Teillöschung der
Grundschuld keine endgültige Befriedigung der Gläubigerin wegen ihrer
Abgabenforderungen gegen die Schuldner erreicht werden kann, sondern lediglich eine
Verbesserung des Ranges, der in Abteilung III Nr. 3 und Nr. 4 zu Gunsten der Gläubigerin
eingetragenen Zwangssicherungshypotheken. Durch eine solche von der Gläubigerin
beantragte Löschung würde eine vermögenswerte Rechtsposition der Schuldner, nämlich
deren im Entstehen begriffene Eigentümergrundschuld unwiderruflich vernichtet, ohne dass
eine Befriedigung der Gläubigerin eintreten würde. Die Gläubigerin hätte vielmehr nach wie
vor die Möglichkeit, wegen ihrer Forderung in vollem Umfang die Zwangsvollstreckung in
das Vermögen der Schuldner fortzusetzen. Denn eine Befriedigung der Gläubigerin aus der
im Rahmen ihrer Zwangsvollstreckung veranlassten Löschung der Grundschuld wäre nur
dann eingetreten, wenn sich die Gläubigerin die Forderung der Schuldner gegen die
Drittschuldnerin nicht nur – wie im vorliegenden Fall geschehen - zur Einziehung, sondern
an Zahlungs statt zum Nennwert überwiesen hätte (vgl. dazu §§ 835 Abs. 1 ZPO). Im
Hinblick auf diese Problematik wird in § 932 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Gläubiger einer
Arresthypothek der sich aus § 1179 a BGB ergebende Anspruch auf Löschung eines
vorrangig eingetragenen Grundpfandrechtes abgesprochen. Somit wäre zu erwägen, den
vorliegend geltend gemachten Löschungsanspruch aus den nämlichen Gründen
abzulehnen.
Letztlich kann diese Problematik für den vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn der
Gläubigerin steht der von ihr geltend gemachte Löschungsanspruch deshalb nicht zu, weil
ihre Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 12.12.2005 und vom 05.01.2006 das
Recht der Schuldner auf Zustimmung zur Löschung aus § 1183 BGB nicht erfassen. Es
handelt sich dabei um ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des § 321 AO (vgl. § 857
Abs. 2 ZPO), bei dem kein Drittschuldner vorhanden ist, so dass die Pfändung bewirkt
wäre, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über dieses
Recht zu enthalten, zugestellt worden wäre (vgl. § 321 Abs. 1 AO). Dafür kommt lediglich
die gegenüber den Schuldnern selbst ausgesprochene Pfändung durch den Bescheid der
Gläubigerin vom 05.01.2006 in Betracht, der den Schuldnern am 07.01.2006 zugestellt
worden ist. Durch diese Pfändungsverfügung wurden der bestrangige Teil der
Eigentümergrundschuld gepfändet sowie die Ansprüche der Schuldner auf
Grundbuchberichtigung und auf Aushändigung der für die Grundbuchberichtigung
notwendigen Unterlangen, nicht jedoch das sich aus § 1183 BGB ergebende
Gestaltungsrecht der Schuldner, durch die Verweigerung ihrer Zustimmung zur Löschung
der Fremdgrundschuld eine Eigentümergrundschuld entstehen zu lassen.
Es kommt auch keine Auslegung bzw. Umdeutung der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung der Gläubigerin in diesem Sinne in Betracht. Dem steht der im
Sachen-, Zwangsvollstreckungs- und im Grundbuchrecht zu beachtende
Bestimmtheitsgrundsatz entgegen, wonach klar zum Ausdruck kommen muss, welches
Recht von einer Pfändung erfasst ist und welche Grundbucheintragungen auf Grund dessen
vorgenommen werden müssen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2006 –
Az.: 20 W 269/06 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13.
Auflage, Rdnr. 27,57; Demharter, GBO, 25. Auflage, § 27 GBO, Rdnr. 11).
Auf Grund dessen war der Beschwerde der Gläubigerin der Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO entbehrlich.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1
KostO festgesetzt.