Urteil des LG Saarbrücken vom 23.04.2009

LG Saarbrücken: zwangsgeld, rechnungslegung, auflage, beendigung, androhung, rechtsnachfolger, verzicht, urkunde, erbengemeinschaft, entlastung

LG Saarbrücken Beschluß vom 23.4.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09
Rechenschaftspflicht des Betreuers nach Beendigung der Betreuung: Verhängung eines
Zwangsgelds trotz Verzichtserklärung; Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Anfechtung
der Verzichtserklärung
Leitsätze
1. Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist
der Betreuer dem Vormundschaftsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur
Rechnungslegung verpflichtet.
2. An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die Rechenschaftspflicht nach § 1890
BGB, die das Vormundschaftsgericht grundsätzlich durch die Verhängung von Zwangsgeld
durchsetzen kann.
3. Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft
durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen
den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen.
4. Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der
Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem
Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen.
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Völklingen vom 24.11.2008 und vom 18.12.2008
werden aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war Betreuer der am 30. Juli 2008 verstorbenen Frau …. Die
Betreuung bestand in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit,
Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Sie wurde zuletzt mit Beschluss vom 9.
September 2005 verlängert.
Die Betroffene unterhielt bei der Hypovereinsbank ein Sparkonto mit der Konto-Nr. ….
Dieses Konto hatte Anfang Januar 2006 ein Guthaben in Höhe von mehr als 141.000,00
Euro. Bis zum 17. Juli 2008 hat sich dieses Guthaben bis auf 20.368,05 Euro verringert (Bl.
321 ff. d.A.).
Die Betreute wurde von vier Miterben beerbt, denen Erbschein erteilt wurde. Diese
bevollmächtigten Herrn … mit der uneingeschränkten Vertretung in allen Nachlasssachen
(Bl. 333 d.A.). Unter dem 31. Juli 2008 hat dieser Vertreter für die Erbengemeinschaft eine
Urkunde unterzeichnet, die mit „Entlastungserklärung“ überschrieben ist und in der es
heißt:
„Auf eine förmliche Schlussrechnung und Prüfung durch das Gericht
wird verzichtet! Dem früheren Betreuer wird Entlastung erteilt. Es wird
bestätigt, dass keine Forderungen bestehen.
…“
Für den genauen Inhalt der Urkunde wird auf Bl. 334 der Akten Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer
gebeten, bis zum 23. Oktober 2008 ordnungsgemäß Rechnung über das Vermögen der
Betroffenen für die Jahre 2006, 2007 und bis zum Todestag der Betroffenen am
30.07.2008 zu legen. Dabei wurde er ausdrücklich aufgefordert, das bei der
Hypovereinsbank für die Betroffene unter der Konto-Nr. … geführte Sparguthaben
dergestalt detailliert abzurechnen, dass zu jeder Barabhebung die entsprechende
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorzulegen sei und zum Verbleib des Geldes
ausführlicher Sachvortrag zu erfolgen habe (Bl. 311 d.A.). Abschließend heißt es: „Nach
Ablauf der gesetzten Frist wird gegen Sie ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro
festgesetzt werden.
In einem auf den 24. Oktober 2008 datierten „Prüfbericht“ hat das Amtsgericht
ausgeführt, in dem Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.7.2008 habe sich das Vermögen der
Betreuten um 113.216,00 Euro verringert, ohne dass erkennbar sei, wofür dieser Betrag
eingesetzt worden sei. Deshalb könne eine Entlastung des Betreuers für diesen Zeitraum
nicht erfolgen (Bl. 335 d.A.).
Nachdem das zunächst angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 24. Oktober 2008
festgesetzt worden war (Bl. 337 d.A.), hat das Amtsgericht unter dem 18. November
2008 seine Aufforderung vom 16. Oktober 2008 wiederholt und jetzt Frist bis zum 21.
November 2008 gesetzt. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro
angedroht (Bl. 343 d.A.).
Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2008 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2008, der am selben Tag bei dem Amtsgericht einging,
hat der Beschwerdeführer die Endguthaben von vier verschiedenen Konten der Betreuten
zu ihrem Todestag mitgeteilt (Bl. 350 d.A.). Darüber hinaus hat er ausgeführt, die
Barauszahlungen zu Lasten des Sparkontos bei der Hypovereinsbank könnten lückenlos
belegt werden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz sämtlicher Originalbelege. Angesichts
der Entlastungserklärung der Erbengemeinschaft werde um Mitteilung gebeten, ob die
Belege im Original oder in Fotokopie hereingereicht werden sollten.
Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. November 2008 ein Zwangsgeld in
Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt und dies damit begründet, dass der
Beschwerdeführer der Aufforderung des Amtsgerichts nicht nachgekommen sei, weil er die
Verwendung der Barabhebungen nicht nachgewiesen habe. Gleichzeitig wurde ein weiteres
Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass der
Beschwerdeführer der Aufforderung des Amtsgerichts weiterhin nicht nachkomme (Bl. 352
d.A.).
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer
ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht (Bl. 362 d.A.).
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 9. Dezember 2008 hat der Bevollmächtigte
der Erbengemeinschaft erklärt, die dem Beschwerdeführer erteilte Entlastungserklärung sei
zwischenzeitlich wegen arglistiger Täuschung angefochten worden.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss
vom 18. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt (Bl. 367 d.A. - 5 T 12/09).
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer gegen die
Zwangsgeldfestsetzung vom 24. November 2008 und die Androhung eines weiteren
Zwangsgeldes Beschwerde eingelegt (Bl. 375 d.A. - 5 T 33/09).
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei von den Erben der Betreuten entlastet worden. Die
entsprechende Erklärung sei bislang nicht wirksam angefochten. Eine Rechnungslegung sei
bereits aus diesem Grund entbehrlich. Außerdem habe er bereits, ohne hierzu noch
verpflichtet zu sein, mit Schriftsatz vom 21. November 2008 Rechnung gelegt.
Für die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 habe es
bereits an einer rechtmäßigen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gefehlt.
II.
Die gemäß § 20 FGG zulässigen (vgl. dazu Zimmermann in Keidel / Kuntze / Winkler, FGG,
15. Aufl., § 33 Rn. 26) einfachen Beschwerden des Beschwerdeführers sind begründet.
Die Verhängung und Androhung von Zwangsgeld durch den angegriffenen Beschluss ist
nicht zulässig und muss deshalb aufgehoben werden.
Die Verpflichtung, die das Betreuungsgericht mit dem verhängten und angedrohten
Zwangsgeld durchsetzen will, besteht aufgrund der zu den Akten gereichten
Verzichtsurkunde der Erben nach der Betreuten vom 31. Juli 2008 nicht mehr.
Die Erben nach der Betreuten konnten wirksam auf eine Rechnungslegung verzichten.
Dem steht nicht entgegen, dass der Betreute, selbst wenn er geschäftsfähig ist, auf eine
Rechnungslegung nach § 1840 BGB nicht verzichten kann (vgl. hierzu: OLG München v.
26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; OLG Hamm v.
12.10.1988 - 15 W 165/88 OLGZ 1989, 18; Wagenitz in Münchener Kommentar zum
BGB, 5. Auflage 2008, § 1840 BGB, Rn 8; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3.
Auflage, § 1857 BGB, Rn 4; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1840 BGB Rn 20;
Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1840 BGB Rn 18) und dass das
Betreuungsgericht diese Rechnungslegung nach § 1908i, § 1837 Abs. 3 BGB durch eine
Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen kann (vgl. etwa Staudinger/ Helmut Engler
(2004), § 1890 BGB Rn 22).
Die Möglichkeit, gegenüber dem Betreuer ein Zwangsgeld festzusetzen, endet nämlich
grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung, die hier mit dem Tod der Betroffenen am
30. Juli 2008 eingetreten ist. Nach Beendigung der Betreuung kann ein Zwangsgeld nur
mehr wegen der Befolgung solcher Pflichten verhängt werden, die gerade den ehemaligen
Betreuer treffen (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 9 - OLGR
München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 -
juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, §
1837 BGB Rn 32; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1837 BGB Rn 19 u. 37). Die
Rechnungslegung nach § 1840 BGB gehört nicht zu diesen Pflichten.
Selbst wenn das Betreuungsgericht den Betreuer noch während der Betreuung nach §
1839 BGB zur Erteilung von Auskünften aufgefordert hat, kann es deren Erteilung nach
Ende der Betreuung nicht mehr durch eine Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen (vgl.
Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1837 BGB, Rn 11;
Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB RN 14; Bayerisches
Oberstes Landesgericht v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn 9 - Rpfleger 1996, 246;
OLG Hamm OLGZ 1966, 484). Das muss in gleicher Weise für die dem
Vormundschaftsgericht gegenüber bestehende Verpflichtung zur jährlichen
Rechnungslegung nach § 1840 BGB gelten, die ggf. erst durch ein zusätzliches
Auskunftsverlangen nach § 1839 BGB vollständig prüfungsfähig würde.
Für eine nach Ende der Betreuung fortbestehende Rechnungslegungspflicht nach § 1840
BGB besteht auch kein Bedürfnis mehr. Die Aufgabe des Vormundschaftsgerichts bei
Betreuungen besteht in einer staatlichen Aufsicht gegenüber dem Betreuer, da der
Betroffene vielfach zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Betreuer nur
unzulänglich in der Lage ist (OLG Karlsruhe v. 08.08.2003 - 15 U 76/01 - juris Rn. 82 -
OLGR Karlsruhe 2004, 376). Die Notwendigkeit einer derartigen Aufsicht entfällt jedoch mit
dem Ende der Betreuung, da der (vormals) Betreute oder dessen Rechtsnachfolger die
Kontrolle des Betreuerhandelns jetzt selbst übernehmen können.
Dem entspricht es, dass § 1890 BGB nach Ende der Betreuung dem früheren Betreuten
bzw. dessen Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Rechenschaftslegung gibt, der dem
Anspruch aus § 1840 BGB inhaltlich entspricht (OLG Düsseldorf v. 18.12.1980 - 18 U
175/80 - DAVorm 1982, 209; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, §
1890 BGB Rn 11). Weil sich die Rechnungslegungspflicht aus § 1840 BGB nach
Beendigung der Betreuung in der Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB fortsetzt, besteht
nach Ende der Betreuung kein Bedürfnis mehr für Zwangsmaßnahmen, mit denen die
Rechnungslegungspflicht aus § 1840 BGB durchgesetzt werden soll.
Nach Ende der Betreuung könnte eine Rechnungslegung nach § 1840 BGB auch keinen im
Betreuungsverfahren relevanten Zweck mehr erfüllen. Bei fortbestehender Betreuung kann
das Ergebnis einer Rechnungsprüfung nach § 1840 BGB dazu Anlass geben, auf das
künftige Verhalten des Betreuers durch Gebote oder Verbote im Rahmen des § 1837 Abs
2 S 1 BGB Einfluss zu nehmen. Das Betreuungsgericht kann, wenn das Verhalten des
Betreuers eine Pflichtwidrigkeit darstellt, deren Fortdauer das Interesse des Betreuten
gefährdet, und wenn sich andere Maßnahmen als unzureichend erweisen, Abhilfe zu
schaffen, schließlich den Betreuer entlassen (vgl. Staudinger/ Helmut Engler (2004), §
1843 BGB Rn 4). All das kommt nach Ende der Betreuung nicht mehr in Betracht.
Das Ergebnis der Prüfung hat auch keinerlei Einfluss auf von dem Betreuungsgericht für
gegeben gehaltene Ansprüche des (vormaligen) Betreuten gegen den Betreuer. Selbst bei
fortbestehender Betreuung ist das Betreuungsgericht nicht befugt, den Betreuer zur
Rückzahlung von Beträgen aufzufordern, die dem Vermögen des Betreuten nach seiner
Auffassung nicht hätten entnommen werden dürfen (vgl. BayObLG München v.
06.03.1981 - BReg 3 Z 93/80 - juris Rn. 19 - BayObLGZ 1981, 62; BayObLG München v.
06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn. 8 - Rpfleger 1996, 246; OLG Zweibrücken v.
19.10.1979 - 3 W 130/79 - juris Rn 7 - Rpfleger 1980, 103; LG Bonn v. 26.04.1985 - 5 T
40/85 - Rpfleger 1985, 297; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, §
1843 BGB Rn 14 - arg. § 1843 Abs. 2 BGB). Durch das - auch verlautbarte - Ergebnis der
gerichtlichen Prüfung nach § 1843 BGB wird die Sach- oder Rechtslage auch weder
festgestellt noch verändert. Die Rechtsposition des Betreuers erfährt im (privatrechtlichen)
Verhältnis zu dem Betreuten keinerlei Besser- oder Schlechterstellung, insbesondere wird
dem Betreuer keine Entlastung erteilt (Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 06.12.1995
- 3Z BR 312/95 - juris Rn. 8 mwN - Rpfleger 1996, 246; Staudinger/ Helmut Engler
(2004), § 1843 BGB Rn 9).
Weil aus den dargestellten Gründen ein sachlich zu rechtfertigender Grund für eine
Rechnungslegung nach §1840 BGB gegenüber dem Vormundschaftsgericht nach Ende der
Betreuung nicht mehr besteht, kann diese Rechnungslegung dann nicht mehr mit
Zwangsgeld durchgesetzt werden. An die Stelle der Rechnungslegungspflicht nach § 1840
BGB tritt vielmehr nach Beendigung der Betreuung eine Rechenschaftspflicht nach § 1890
BGB. Nach § 1892 BGB hat der Betreuer die in diesem Rahmen zu errichtende
Schlussrechnung dem Betreuungsgericht vorzulegen und dieses hat sie zu prüfen. Diese
erst nach Ende der Betreuung durch den Betreuer entstehende Vorlagepflicht des
Betreuers kann das Betreuungsgericht durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen
(OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15;
Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger
2001, 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 01.12.2005 - 2 W 197/05 - juris
Rn. 17 - FamRZ 2006, 574; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage
2008, § 1837 BGB, Rn 11; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837
BGB Rn 32; Palandt-Diederichsen, § 1890 Rn 4). Gleichwohl erweist sich der
amtsgerichtliche Beschluss auch unter diesem Blickwinkel nicht als richtig.
Während sich die Verpflichtungen des Betreuers nach § 1840 BGB und nach § 1890 BGB
inhaltlich zwar in großem Umfang entsprechen (s.o.), liegt ein wesentlicher Unterschied
zwischen beiden darin, dass die Rechnungslegungspflicht nach § 1840 BGB gegenüber
dem Betreuungsgericht besteht, während es sich bei dem Anspruch aus § 1890 BGB um
einen privatrechtlichen Anspruch des (vormaligen) Betreuten bzw. dessen
Rechtsnachfolgers handelt (Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 2 und Rn
22; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB Rn 2).
Dies hat Folgen für den Verzicht auf eine Rechnungslegung.
Wenn für § 1840 BGB - jedenfalls teilweise (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx
171/05 - juris Rn 12 - OLGR München 2006, 15) - vertreten wird, ein Verzicht des
Betreuten auf Rechnungslegung nach dieser Regelung sei bereits deshalb unwirksam, weil
die Rechnungslegungspflicht des § 1840 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht und nicht
gegenüber dem Betreuten bestehe, so greift das für die Verpflichtung zur
Rechenschaftslegung nach § 1890 BGB nicht durch. Da die Verpflichtung zur
Rechenschaftslegung nach § 1890 BGB gegenüber dem (vormaligen) Betreuten besteht,
bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verzichts des (vormaligen)
Betreuten auf eine derartige Rechenschaftslegung nach Aufhebung der Betreuung (vgl.
Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 31; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-
BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5.
Auflage 2008, § 1890 BGB, Rn 8; Bettin in BeckOK BGB § 1890, Edition 12 Rn 4; Klüsener
in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1890 BGB, Rn 10; Palandt-Diederichsen, § 1890
Rn 4). Ein derartiger Verzicht muss allerdings gemäß § 397 BGB durch einen
entsprechenden Verzichtsvertrag erfolgen (KG KGJ 23, A 11).
Die insoweit vorgelegte Urkunde über einen Verzichtsvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und den Erben nach der Betreuten steht deshalb einer Androhung von
Zwangsgeld zur Erzwingung einer Rechenschaftslegung entgegen. Die Erben haben zwar
erklärt, dass sie ihre diesbezügliche Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten
hätten. Das greift indessen im vorliegenden Verfahren nicht durch.
Soweit der Betreuer eine Schlussrechnung erstellt, hat das Betreuungsgericht nach § 1892
BGB nur zu überprüfen, ob eine formal richtige Schlussrechnung vorliegt, es hat aber keine
darüber hinausgehenden Befugnisse (Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl.
2008, § 1890 BGB Rn 2 mwN). Ist streitig, ob der Betreuer seiner Rechenschaftspflicht
sachlich richtig und umfänglich nachgekommen ist, so ist nicht das Betreuungsgericht,
sondern das ordentliche Prozessgericht zur Entscheidung berufen (Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht v. 01.12.2005 - 2 W 197/05 - juris Rn. 17 - FamRZ 2006, 574;
Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 22; Wagenitz in Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1890 BGB, Rn 9 mwN; Klüsener in Jürgens,
Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1890 BGB, Rn 4). Ausgehend hiervon können auch die
Anforderungen an einen Verzicht des (vormaligen) Betreuten im vorliegenden Verfahren
nicht anders beurteilt werden. Wird dem Betreuungsgericht eine Verzichtsurkunde
vorgelegt, die - wie hier die Urkunde vom 31. Juli 2008 (Bl. 334 d.A.) - formal die
Anforderungen an einen Verzichtsvertrag erfüllt, muss sich das Betreuungsgericht damit
begnügen. Soweit der Betreute bzw. dessen Rechtsnachfolger sich nicht oder nicht mehr
an ihre Verzichtserklärung gebunden fühlt, muss er dies vor dem Prozessgericht geltend
machen.
Da demnach eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vorlage der von dem
Betreuungsgericht verlangten Rechnungslegung zum Zeitpunkt der entsprechenden
Aufforderung nicht bestand, lagen die Voraussetzungen für eine Androhung und
Verhängung von Zwangsgeld nicht vor.
Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtkosten sind durch die erfolgreiche
Beschwerde nicht entstanden (§ 131 Abs. 1 KostO). Mangels Beschwerdegegners kommt
eine Erstattung außergerichtlicher Kosten von vorneherein nicht in Betracht.