Urteil des LG Münster vom 18.08.2005

LG Münster: angina pectoris, innere medizin, herzinfarkt, behandlungsfehler, stress, verdacht, ruhe, patient, behandlungsvertrag, kopfschmerzen

Landgericht Münster, 11 O 1064/04
Datum:
18.08.2005
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 1064/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger, geboren am 01.01.1947, nimmt den Beklagten, niedergelassener Internist,
wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch.
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Der Kläger befand sich bereits im Dezember 1995, Oktober bis Dezember 1996 und
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Mai und Juni 1997 vereinzelt beim Beklagten in Behandlung. Die Behandlung durch
den Beklagten endete vorerst im Juni 1997. Am 19.10.2000 suchte der Kläger Dr. N3,
spezialisiert auf Lungen- und Bronchialheilhunde, auf. Dieser äußerte einen Verdacht
auf ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Diesen Verdacht teilte Dr. N3 der
damaligen Hausärztin des Klägers, Frau N, mit. Am 04. und 05.01.2001 hielt sich der
Kläger im Schlaflabor des F-Hospitals in E auf.
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Hierüber berichtet der Arztbrief vom 07.03.2001, der vom F-Hospital E an Frau N
gesandt wurde. Der Beklagte erhielt diesen Arztbrief nicht unmittelbar vom F-Hospital E.
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Am 12.03.2001 suchte der Kläger den Beklagten auf.
Es ist streitig, welche Beschwerden der Kläger beklagte. Im Verlauf der Behandlung, die
bis zum 30.06.2001 dauerte, diagnostizierte der Beklagte eine grenzwertig vergrößerte
Schilddrüse, einen operationspflichtigen Leistenbruch links, eine Helicobactergastritis,
einen unspezifischen Reizdarm sowie ein Klimakterium virile. Der Beklagte, der im
Schwerpunkt Patienten mit gastro-enterologischen Beschwerden behandelt, richtete
seine Behandlung auf diese Befunde aus. Im Laufe der Behandlung veranlasste der
Beklagte mehrfach die Feststellung der Laborwerte des Blutes des Klägers, und zwar
am 19.03., 18.04. und 26.06.2001. Am 19.03.2001 führte der Beklagte eine Gastroskopie
durch und stellte eine Helicobactergastritis fest. Am 23.03.2001 führte der Beklagte
wegen unklaren Gewichtsverlustes eine Koloskopie durch. Am 27.04.2001
diagnostizierte der Beklagte ein funktionelles Beschwerdebild, eine
Helicobactergastritis, einen Leistenbruch links und ein Klimakterium virile. Letzteres
wurde mit Testosteron behandelt. Der Kläger war mit der Behandlung durch den
Beklagten insgesamt unzufrieden und hatte beschlossen, den Beklagten nicht mehr
aufzusuchen. Am 26.06.2001 erlitt er jedoch bei einem Stadtbummel einen
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Schwindelanfall. Er ließ in einer Apotheke den Blutdruck messen. Daraufhin begab er
sich am 29.06.2001 doch noch einmal in die Behandlung durch den Beklagten. Dieser
veranlasste eine Langzeitmessung des Blutdrucks des Klägers über den 29. und
30.06.2001. Zur Ableitung eines EKGs kam es nicht. Das Ergebnis der
Langzeitblutdruckmessung wurde zwischen den Parteien nicht besprochen, da der
Kläger den Beklagten nicht mehr aufsuchte. Vom 01. bis zum 27.10.2001 hielt sich der
Kläger zur Kur in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatie in H auf.
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Am 03. und 04.12.2001 ließ er sich erneut im Schlaflabor des F-Hospitals E
untersuchen. Am 27.01.2001 suchte der Kläger mit Beschwerden das F-Hospital in E
auf. Dort wurde ein Vorderwandinfarkt festgestellt und der Kläger in die Kardiologie der
Universitätsklinik N2 überwiesen. Dort fand am 04.02.2002 eine Bypass-Operation statt.
Der Kläger hielt sich bis zum 16.02.2002 in der Universitätsklinik stationär auf,
anschließend befand er sich stationär bis zum 04.03.2002 im F-Hospital in E. Vom 05.
bis zum 30.03.2002 hielt sich der Kläger zur Rehabilitation in der C auf.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei ihm Risikofaktoren für einen Herzinfarkt
nicht zur Kenntnis genommen und den Kläger daher nicht fachgerecht behandelt.
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Der Kläger habe am 12.03.2001 gegenüber dem Beklagten über Atembeschwerden,
Übelkeit, Schwindel, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen und Schmerzen in den Händen
geklagt. Ferner habe er über linke Oberbauchbeschwerden geklagt sowie über
Beschwerden im linken Brustbereich. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der
Vater des Klägers mit 68 Jahren an einem Herzinfarkt verstorben sei. Dem Kläger sei
der Arztbrief des F-Hospitals E vom 07.03.2001 über den ersten Schlaflaboraufenthalt
bekannt gewesen. Er habe auch gewusst, dass der Kläger, der einen behinderten
erwachsenen Sohn zu betreuen habe, unter Stress leide. Aufgrund dieser Faktoren und
weiterer Untersuchungsergebnisse hätte der Beklagte eine Herzkatheter-Untersuchung
veranlassen müssen. Dann wäre der Herzinfarkt des Klägers
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vom 27.01.2002 vermieden worden. Das fehlerhafte Verhalten des Beklagten hätte nicht
nur den Herzinfarkt verursacht, sondern auch die Bypass-Operation erforderlich
gemacht. Der Kläger habe sich in Lebensgefahr befunden. Er leide heute noch unter
Depressionen, Suizidgefahr und Angstzuständen. Außerdem habe er fehlerbedingt
seinen Arbeitsplatz als Dreher verloren. Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von
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30.000,00 Euro für angemessen. Außerdem macht er einen Haushaltsführungsschaden
für 835 Tage in Höhe von 13.360,00 Euro geltend.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
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ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen
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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 27.01.2002 zu zahlen,
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den
materiellen und weiteren immateriellen Schaden aus der
fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 12.03. bis zum
30.06.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
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13.360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet, den Kläger fehlerhaft behandelt zu haben. Im
Behandlungszeitraum März bis Juni 2001 hätten beim Kläger keine hinreichenden
Risikofaktoren für einen Herzinfarkt vorgelegen, die eine weitere Diagnostik erforderlich
gemacht hätten. Ferner bestreitet er, dass ein etwaiger Behandlungsfehler den
Herzinfarkt vom 27.01.2002 verursacht hat.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen sowie die Erklärungen des persönlich gehörten Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005 Bezug genommen.
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Das Gericht hat die Behandlungsunterlagen des Beklagten sowie die Unterlagen der
vor- und nachbehandelnden Ärzte beigezogen. Es hat Beweis erhoben und ein
kardiologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches Prof. Dr. F unter dem
31.01.2005 schriftlich erstellt und in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005
ergänzt und erläutert hat.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte einen
Behandlungsfehler begangen und dadurch den Herzinfarkt vom 27.01.2002 verursacht
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hat. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte den Kläger fehlerhaft
behandelt hat. Es ließ sich jedoch nicht beweisen, dass dieser Fehler zu dem
Herzinfarkt geführt hat.
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Der Beklagte hat den Kläger fehlerhaft behandelt. Das hat die Beweisaufnahme auf der
Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F, der der Kammer aus
zahlreichen Verfahren als zuverlässig und kompetent bekannt ist, ergeben.
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Nach seinen Feststellungen war es fehlerhaft, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund
der Erkenntnisse, die er durch die Behandlung vom 12.03. bis zum 30.06.2001
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gewonnen hat, keine medikamentöse Therapie zur Minderung des Herzinfarktrisikos
verordnet hat. Aufgrund seiner Behandlung waren dem Beklagten drei Risikofaktoren für
ein Herzinfarktrisiko beim Kläger bekannt. Dabei handelt es sich zum einen um die
Hypercholesterinämie, die dem Beklagten aus den Blutuntersuchungen vom 19.03.,
18.04. und 26.06.2001 bekannt war. Hinzu kam ein HDL-Mangel, der dem Beklagten
ebenfalls aus Laboruntersuchungen bekannt war. Schließlich zeigte auch das Ergebnis
der Landzeitblutdruckmessung vom 29. und 30.06.2001 Werte, die auf ein Infarktrisiko
hindeuteten. Wegen dieser Befunde war der Beklagte verpflichtet, eine medikamentöse
Therapie zur Herzinfarktprophylaxe zu verordnen. Diese besteht aus Betablockern,CSE-
Hemmern, ACE-Hemmern und Acetylsalicylsäure. Die Unterlassung dieser Prophylaxe
stellt einen Behandlungsfehler dar, da sie gegen den fachärztlichen Standard des
Jahres 2001 verstieß. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, den Kläger nur
gastro-enterologisch behandelt zu haben. Für kardiologische Behandlungen sei nicht er,
sondern sein Praxiskollege zuständig. Der Beklagte ist Facharzt für Innere Medizin.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen gehörte es im Jahr 2001 zum
Facharztstandard eines Facharztes für Innere Medizin, Risikofaktoren eines
Herzinfarktes zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Selbst wenn der Beklagte
den Kläger im Schwerpunkt auf mögliche gastro-enterologische Erkrankungen
behandelt hat, war er selbstverständlich verpflichtet, die Anzeichen für das
Herzinfarktrisiko zu erkennen und darauf zu reagieren. Der Beklagte kann sich auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm der dritte Risikofaktor, der zur medikamentösen
Prophylaxe Anlass gegeben hat, erst am 30.06.2001 mit dem Abschluss der
Langzeitblutdruckmessung bekannt geworden ist und der Kläger sich nicht mehr zu
einer Besprechung beim Beklagten eingefunden hat. Es gehört nämlich zu den
vertraglichen Pflichten des Arztes aus einem Behandlungsvertrag, den Patienten über
schwerwiegende Befunde zu informieren, selbst wenn der Patient vereinbarte
Vorstellungsterminen nicht wahrnimmt. Dies kann durch einen Telefonanruf oder einen
kurzen Brief erledigt werden. Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass – wie der Beklagte
eingewandt hat – am 30.06.2001 das Quartal zu Ende war. Beim Quartalsende handelt
es sich um einen kassenarztrechtlichen Begriff. Die vertraglichen Pflichten eines Arztes
aus einem Behandlungsvertrag ergeben sich aber aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
und unterliegen nicht irgendwelchen kassenarztrechtlichen Einschränkungen. Es ist
selbstverständlich, dass ein Patient auch nach Quartalsende noch einen vertraglichen
Anspruch auf eine fachgerechte medizinische Behandlung hat.
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Der Kläger konnte allerdings nicht beweisen, dass der Behandlungsfehler des
Beklagten den Herzinfarkt vom 27.01.2002 verursacht hat. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen mindert die vom Beklagten fehlerhaft unterlassene medikamentöse
Therapie das Herzinfarktrisiko sehr deutlich, nämlich um 75 %. Dies genügte jedoch
nicht, um als erwiesen anzusehen, dass eine entsprechende fachgerechte Therapie den
Herzinfarkt verändert hätte.
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Eine Haftung des Beklagten für den Herzinfarkt vom 27.01.2002 käme nur dann in
Betracht, wenn die unterlassene medikamentöse Prophylaxe durch den Beklagten aus
objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich wäre und schlechterdings nicht hätte
passieren dürfen. Das konnte der Kläger nicht beweisen. Der Sachverständige hat
hierzu ausgeführt, dass die Unterlassung der medikamentösen Therapie im Jahr 2001
nicht unverständlich war. Zu diesem Zeitpunkt war es in der Wissenschaft noch nicht
geklärt, ob die einzelnen Medikamente, aus denen die Prophylaxe-Therapie besteht,
sich in ihrer Wirkung gegenseitig stören oder gar ausschließen oder ob sie wirklich
gemeinsam das Infarktrisiko erheblich vermindern. Dies ist erst in den Folgejahren,
insbesondere durch eine Richtlinie im Jahr 2004, bekannt geworden. Aus diesem Grund
kommt es auch nicht darauf an, ob dem Beklagten noch weitere Umstände bekannt
waren, namentlich der Arztbrief des F-Hospitals E vom 07.03.2001.
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Der Beklagte hat einen weiteren Behandlungsfehler begangen. Der Sachverständige
hat ausgeführt, dass er aufgrund der vorliegenden Befunde ein Ruhe-EKG hätte
schreiben müssen. Das Ableiten eines Langzeit-EKGs war zum Zeitpunkt der ärztlichen
Behandlung im Jahre 2001 bei den vorliegenden Befunden noch nicht Standard und
daher nicht fehlerhaft. Der festgestellte Fehler hat sich allerdings nicht ausgewirkt. Hätte
der Beklagte ein Ruhe-EKG abgeleitet, hätte dies keinen pathologischen Befund
gegeben. Das schließt der Sachverständige aus der Tatsache, dass ein im Oktober
2001 abgeleitetes EKG unauffällig war.
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Ein weiterer Behandlungsfehler war nicht festzustellen. Insbesondere war es nicht
fehlerhaft, dass der Beklagte eine Herzkatheter-Untersuchung unterlassen hat. Diese
war nach den Ausführungen des Sachverständigen auf der Grundlage der
Untersuchungsergebnisse des Beklagten nicht indiziert. Eine Indikation hätte nur
bestanden, wenn der Kläger über eine Belastungsdyspnoe oder Angina-pectoris-
Beschwerden geklagt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Dazu gehören nicht die
Beschwerden, die der Kläger dem Beklagten genannt haben will: Atembeschwerden,
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Übelkeit, Schwindel, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schmerzen in den Händen und
Beschwerden im linken Oberbauch. Dazu gehören auch nicht die Beschwerden im
linken Brustbereich, die der Kläger dem Beklagten bereits am 12.03.2001 mitgeteilt
haben will. Diese Beschwerden sind unspezifisch. Es handelt sich nicht um Angina-
pectoris-Beschwerden, die mit einem Engegefühl und Atemnot verbunden sind. Somit
muss die Zeugin D – Ehefrau des Klägers – nicht als Zeugin darüber vernommen
werden, ob der Kläger bereits am 12.03.2001 gegenüber dem Beklagten über
Beschwerden im linken Brustbereich geklagt hat. Hinzu kommt, dass diese Behauptung
erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2005 aufgestellt worden ist. Sie ist
in den vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten, nicht einmal in der Stellungnahme
zu dem Gutachten, in dem der Sachverständige festgestellt hat, dass der Kläger keine
Angina-pectoris-Beschwerden geäußert hat. Dem gegenüber heißt es
im Schriftsatz vom 11.04.2005 (Blatt 184 GA) und im Schriftsatz vom 12.08.2005 (Blatt
236 GA), der Kläger habe zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten von einer
Angina-pectoris noch nichts gewusst. Daher kann er in diesem Zeitraum auch gar nicht
über entsprechende Beschwerden geklagt haben. Dokumentiert sind Herzbeschwerden
erstmals für den Aufenthalt des Klägers in der Klinik in H im Oktober 2001.
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Selbst wenn dem Beklagten der Arztbrief vom 07.03.2001, der Herzinfarkttod des Vaters
des Klägers und der häusliche Stress bekannt gewesen wären, wäre keine
Herzkatheter-Untersuchung indiziert gewesen. Dies ergibt sich aus dem
Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine
Herzkatheter-Untersuchung nur bei Belastungsdyspnoe oder Angina-pectoris-
Beschwerden indiziert ist. Aus dem Arztbrief vom 07.03.2001 ergeben sich keine
Hinweise auf eine Belastungsdyspnoe oder Angina-pectoris-Beschwerden. Dort sind
lediglich Laborwerte aus Blutuntersuchungen enthalten, die dem Beklagten aufgrund
seiner eigenen Untersuchungen bekannt waren. Zum Risikofaktor "Stress" hat der
Sachverständige ausgeführt, dass seine Bedeutung als Risikofaktor für Herzinfarkte im
Jahre 2001 noch nicht bekannt war. Auch die Tatsache, dass der Vater des Klägers im
Alter von 68 Jahren an einem Herzinfarkt verstorben ist, ändert die Einschätzung nicht.
Dies begründet nicht die Annahme einer familiären Disposition. Davon spricht man nur
dann, wenn ein Herzinfarkt vor dem 55 Lebensjahr auftritt. Da es auf diese Umstände
nicht ankommt, war eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin D nicht
erforderlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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