Urteil des LG Köln vom 22.04.2009

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Landgericht Köln, 23 O 214/07
Datum:
22.04.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 214/07
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das unter der Nummer 15/#### 822
bestehende Versicherungsverhältnis der Parteien über eine
Krankenversicherung über den 30.6.2005 hinaus fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Ta t b e s t a n d
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Der Kläger schloss im September 1972 bei der Beklagten eine
Krankheitskostenversicherung und eine Krankenhaustagegeldversicherung ab. Mit
Nachtrag vom 9.2.2004 wurde der Gesamtbeitrag auf monatlich 1.388,34 € ab April
2004 erhöht.
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Mit Schreiben vom 22.6.2005 kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis gem. §
39 VVG wegen Beitragsrückständen für die Zeit vom August 2004 bis Juni 2005 in Höhe
von monatlich 1.388,34 €. Die Kündigung wurde durch den Gerichtsvollzieher in den
Briefkasten der der Beklagten bekannten Adresse des Klägers in N eingeworfen. Zu
dem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits seinen Wohnsitz nach Polen verlegt.
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Der Kläger hält die Kündigung insbesondere deshalb für unwirksam, da die Beklagte zu
Unrecht erhöhte Prämien angemahnt habe. Die Tariferhöhung ab dem 1.4.2004 sei
nicht wirksam gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass das unter der Nummer 15/#### 822 bestehende
Versicherungsverhältnis der Parteien über eine Krankenversicherung über den
30.6.2005 hinaus fortbestanden hat und noch fortbesteht,
2. hilfsweise festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 16.6.2005
ausgesprochene Kündigung des Versicherungsverhältnisses unwirksam ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf die Wirksamkeit der Beitragserhöhung und beruft sich zudem auf § 15
Ziffer 3.1 S. 2 AVB, wonach wegen des Wegzugs des Klägers nach Polen kein
Versicherungsschutz mehr bestehe.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die
Entscheidungsgründe nicht wesentlich i. S. des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug
genommen.
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Die Akten 23 O 351/07 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf
ihren Inhalt wird verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
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Dem Antrag des Klägers, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses über den
30.6.2005 hinaus festzustellen, war stattzugeben, da die von der Beklagten mit
Schreiben vom 16.6.2005 ausgesprochene Kündigung unwirksam war. Sie setzt
ihrerseits eine wirksame Fristsetzung gem. § 39 VVG voraus, die nach § 39 Abs. 4 VVG
dann unwirksam ist, wenn eine überhöhter Prämienbetrag verlangt wird (BGH VersR
1967, 467). Dies war aber in dem Schreiben der Beklagten vom 16.6.2005 deshalb der
Fall, weil in der Prämienforderung die Beitragserhöhung zum 1.4.2004 enthalten war.
Diese Prämienerhöhung war ihrerseits unwirksam. Dies ergibt sich aus dem in dem
Rechtsstreit 23 0 351/07 LG Köln eingeholten Gutachten des Sachverständigen T vom
24.5.2008.
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Der Sachverständige ist nach sorgfältiger Überprüfung der Berechnungsgrundlagen zu
dem im einzelnen näher begründeten Ergebnis gekommen, dass bei der Ermittlung der
Tarifprämie für die Tagegeldsätze über 105.- € eine fehlerhafte Hilfszahl verwendet
worden sei. Wegen des sehr hohen versicherten Krankenhaustagegeldsatzes im
Verhältnis zwischen den Parteien ergebe sich eine entsprechend erhebliche
Auswirkung des Fehlers.
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Die Beklagte ist dem Gutachten, das insgesamt sorgfältig und überzeugend ist, letztlich
nicht entgegengetreten.
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Die Beklagte kann eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Kläger
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auch nicht aus § 15 Nr. 3.1 AVB wegen der Verlegung seines Wohnsitzes nach Polen
herleiten. Sie hat – auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer – nicht dargelegt,
dass diese Klausel wirksam in den mit dem Kläger bestehenden Vertrag einbezogen
wurde.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 58.310,28 €
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