Urteil des LG Köln vom 09.06.2010

LG Köln (rechtliches gehör, beschwerde, sache, person, vertreter, verein, entlastung, vertretung, krankheitsfall, rechtsmittel)

Landgericht Köln, 1 T 31/10
Datum:
09.06.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 31/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 55 XVII H 327/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss
des Amtsgerichts Köln vom 29.12.2009 – 55 XVII H 327/02 –
aufgehoben, soweit die Vergütung des Beteiligten zu 3) für dessen
Tätigkeit im Zeitraum vom 24.11.2008 bis 27.10.2009 auf 0,00 €
festgesetzt worden ist.
Gründe:
1
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und führte in der
Sache zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Zeitraum vom
24.11.2008 bis 27.10.2009 betroffen war. Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf
die Zuschrift des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 23.3.2010, die den
Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht worden ist. Der Kammer ist bewusst, dass
dem Betreuungsverein grundsätzlich kein Vergütungsanspruch zusteht. Aus der
Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 23.3.2010 ergibt sich, dass
nach Einführung des Betreuungsrechts im Jahre 1992 üblich war, eine Person X als
Vereinsbetreuer und eine Person Y als Ersatzvereinsbetreuer – für den Vertretungsfall –
zu bestellen. Da bei den Betreuungsvereinen – insbesondere bei den großen – eine
starke Fluktuation festzustellen war, mussten bei der beschriebenen Ausgangssituation
ständig Umbestellungen vorgenommen werden, die mit einem erheblichen
Arbeitsaufwand verbunden waren. Rechtliches Gehör musste gewährt werden; in
Einzelfällen war eine Anhörung erforderlich. Neue Bestellungsurkunden mussten
gefertigt werden. Angesichts dieses Zustandes ist auf Wunsch des Amtsgerichts Köln
zumindest bei dem Ersatzbetreuer eine namentliche Nennung unterblieben und
vielmehr der Betreuungsverein bestellt worden. Dies bedeutete für den insoweit
zuständigen Rechtspfleger eine starke Entlastung. In dieser Konstellation sollte der
Verein nur als Synonym für den dann tätigen Vereinsbetreuer gelten und
dementsprechend für den handelnden Vertreter abrechnen können.
2
Im vorliegenden Fall handelte es sich der Sache nach um eine Vertretung in einem
Krankheitsfall. Zwar mag an Dauervertretungen bei Wahl der vorstehend beschriebenen
Konstellation nicht gedacht worden sein. Allerdings ist im vorliegenden Fall
entsprechend praktiziert worden, so dass es sachgerecht war, es bei der Dotierung zu
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belassen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) hin war der angefochtene
Beschluss mithin aufzuheben, soweit der Zeitraum vom 24.11.2008 bis 27.10.2009
betroffen war.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
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Ein weiteres Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
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