Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.04.2005

LG Frankfurt Main: abberufung, wichtiger grund, fristlose kündigung, verwalter, vollmachten, ordentliche verwaltung, versammlung, einstweilige verfügung, anfechtung, ungültigerklärung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 279/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 WoEigG, § 26 WoEigG, §
43 WoEigG
(Wohnungseigentum: Voraussetzungen für die
Ungültigerklärung eines Beschlusses über die
Verwalterbestellung)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller zu 2) und 3) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht
erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 198.960,77 €.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) haben die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
vom 22.09.2000 zu TOP 2, 3 und 4 angefochten. TOP 2 betraf den Antrag zur
Durchsetzung von § 14 der Teilungserklärung, TOP 3 betraf die Neuerstellung der
Jahresabrechnung 1998 und den Antrag auf Herausgabe der Originalbelege
Rechnungsabgrenzungsposten 1997 für 1998. TOP 4 betraf den Antrag, den
Miteigentümern A und C - den Beteiligten zu 1) und 3) - die Kosten der
außerordentlichen Versammlung vom 13.09.2000 aufzuerlegen, da diese die
Durchführung der Versammlung durch die Weigerung der Rückgabe der
Abrechnungsunterlagen im wesentlichen verursacht hätten. Wegen des Inhalts des
Protokolls wird auf Bl. 70 - 91 d. A. Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 2) und 3) haben außerdem beantragt, festzustellen, dass die
Beteiligte zu 5) - die weitere Beteiligte - nicht mehr Verwalterin sei. Außerdem
haben sie beantragt, für drei Monate einen Notverwalter bis zur ordnungsgemäßen
Verwalterwahl zu bestellen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die
Darstellung des Sach- und Streitstandes im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 19.12.2001 Bezug genommen (Bl. 404 - 411 d. A.).
Das Amtsgericht hat mit diesem Beschluss, nachdem TOP 3 übereinstimmend für
erledigt erklärt worden war, TOP 2 und 4 der Eigentümerversammlung vom
22.09.2000 für ungültig erklärt, den Feststellungsantrag als Antrag auf sofortige
Abberufung der Verwalterin ausgelegt und diesen Antrag und den Antrag auf
Bestellung eines Notverwalters als unbegründet zurückgewiesen mit der
Begründung, dass die vorgetragenen Gründe das Abberufungsbegehren im
Ergebnis nicht tragen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der
erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 411 - 417 d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller zu 2) und 3) sofortige
Beschwerde eingelegt. Sie haben damit die Abberufung der Verwalterin und die
Bestellung eines Notverwalters in der Beschwerdeinstanz weiter verfolgt.
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In der Eigentümerversammlung vom 25.05.2000 war zu TOP 6 die Beteiligte zu 5)
für weitere fünf Jahre ab dem 01.05.2001 zur Verwalterin bestellt worden. Diese
Bestellung wurde im Verfahren 65 UR II 186/00 WEG beim Amtsgericht Frankfurt
am Main erfolglos angefochten. Die dagegen gerichtete Beschwerde - Landgericht
Frankfurt am Main, 2/9 T 22/02 - wurde mit Beschluss des Landgerichts vom
19.08.2002 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 23.07.2000 (Bl. 141 d. A.) wurde die Beteiligte zu 5) von den
Beteiligten zu 1) und 3) aufgefordert, eine Eigentümerversammlung einzuberufen,
unter anderem mit dem TOP 4 - Abberufung des Verwalters und fristlose
Kündigung des Verwaltervertrages -, und zwar mit der Begründung, der Verwalter
habe jahrelang die falsche Abrechnungsmethode bei der Abrechnung des
Wohngeldes angewandt, obwohl er gewusst habe, dass gerichtliche
Entscheidungen dies verbieten. Dadurch habe die Finanzsituation verschleiert
werden können. Der Verwalter habe die Eigentümergemeinschaft durch dieses
Verhalten in die Zahlungsunfähigkeit geführt. Dies könne man keine ordentliche
Verwaltung nennen.
Nachdem eine entsprechende Eigentümerversammlung für den 29.09.2000 ins
Auge gefasst worden war, hatte der Wohnungseigentümer B mit 1.259,02
Stimmanteilen seine Vollmacht widerrufen. Der Antrag wurde nicht als
Tagesordnungspunkt in den folgenden Wohnungseigentümerversammlungen
aufgenommen, bis die Antragsteller mit Schreiben vom 01.03.2002 (Bl. 596 d. A.),
02.04.2002 (Bl. 668 d. A.) und 31.05.2002 (Bl. 669 d. A.) unter Vorlage von
Vollmachten mit mehr als einem Viertel der Stimmen der Wohnungseigentümer
die Beteiligte zu 5) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu ihrer Abwahl
aufgefordert hatten. Nachdem sie den Antrag gerichtlich im Verfahren
Amtsgericht Frankfurt am Main, 65 UR II 417/02 WEG, geltend gemacht hatten (=
Landgericht Frankfurt am Main, 2/9 T 239/03), fand am 28.01.2003 (Bl. 741 d. A.)
eine Eigentümerversammlung statt. In dieser Versammlung wurde unter TOP 3 die
Abberufung der Verwalterin - der Beteiligten zu 5) - und die fristlose Kündigung des
Verwaltervertrages mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Dieser Negativbeschluss ist
nicht angefochten worden.
Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, dass ein Abberufungsgrund dann
vorliegen würde, wenn die Verwalterin einem Abberufungsverlangen gemäß § 24
Abs. 2 WEG mit dem TOP "Abberufung der Verwaltung" nicht Folge leiste, oder eine
Einberufung unter diesem Gesichtspunkt beharrlich verweigere. Seit dem
23.07.2000 seien 12 Versammlungen einberufen worden, davon 6
Wiederholungsversammlungen. Im Schreiben vom 01.03.2002 haben sie sich auf
eine jahrelange falsche Abrechnungsmethode berufen, die Verwaltung habe viele
unnötig einberufene Eigentümerversammlungen abgehalten, die Wohngelder zu
spät oder gar nicht eingeklagt, vor allen Dingen bezüglich der Firma D. Am
19.02.2002 habe die Verwalterin willkürlich alle fünf Aufzüge der Anlage stilllegen
lassen. Ferner haben sie beanstandet, dass die Verwalterin bis zum 31.05.2002
die Abrechnung für 2000 noch nicht vorgelegt habe. Außerdem sei am 13.03.2002
eine überflüssige Eigentümerversammlung einberufen worden, was sich bei der
Wiederholungsversammlung am 23.04.2002 herausgestellt habe. Die
angekündigte Eigentümerversammlung zur Abwahl der Verwalterin für den
28.05.2002 sei aus formellen Gründen nicht durchgeführt worden. Die Vollmachten
der Antragsteller würden von der Verwaltung nicht anerkannt. Wegen der
Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben vom 31.05.2002 (Bl. 670 d. A.) Bezug
genommen. Mit Schreiben vom 06.06.2002 (Bl. 673 d. A.) habe die Verwalterin
Frau E von den Beteiligten zu 4) angeschrieben. Sie habe darauf hingewiesen,
dass sie gegen die Antragsteller vorgehen werde, und angefragt, ob die
Miteigentümerin unter diesem Aspekt bei der auch in ihrem Namen abgegebenen
Erklärung bleibe. Die Verwalterin habe mit Schreiben vom 02.09.2002 (Bl. 675 d.
A.) den Miteigentümern F und G mitgeteilt, dass die angegebenen Personen den
Sachverhalt vor dem Amtsgericht schlichtweg falsch wiedergegeben hätten. Die
Verwaltung würde deshalb im Laufe des Verfahrens beantragen, hierüber die
Staatsanwaltschaft zu informieren.
Am 23.06.2002 habe die Verwalterin eine einstweilige Verfügung beim Landgericht
Frankfurt am Main beantragt, die nach Erlass vom Amtsgericht im Verfahren 65
UR II 31/02 WEG wieder aufgehoben worden sei. Ferner seien mehrere
Strafanzeigen anhängig. Die Verwalterin habe außerdem die
Eigentümerversammlung vom 12.09.2002 nicht eröffnet, weil im Lokal fremde
Leute gewesen seien, obwohl der Wirt einen alternativen Raum im Keller zur
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Leute gewesen seien, obwohl der Wirt einen alternativen Raum im Keller zur
Verfügung gestellt habe.
Außerdem haben die Antragsteller zu 2) und 3) im Beschwerdeverfahren
ergänzend vorgetragen, dass der Miteigentümer B seine Vollmacht zur
Abberufung der Verwalterin im September 2000 wieder zurückgezogen habe, weil
der Verwalter ihm zugesagt habe, ihn für November 2000 bis Januar 2001 vom
Wohngeld freizustellen, außerdem habe er ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung veranlasst. Dieses von der Verwaltung vorgefertigte Schreiben habe
der Miteigentümer B unterschrieben in der Annahme und natürlich auch motiviert
dadurch, dass ein Ausweg aus seiner bedrohlichen wirtschaftlichen Lage durch den
Geschäftsführer der Verwalterin angeboten worden sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.05.2003 (Bl. 788 - 792 d. A.) Bezug
genommen.
Die Antragsteller zu 2) und 3) haben beantragt,
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main (65
UR II 411/00 WEG) gemäß Ziffer 4) und 5) der Antragsschrift vom 23.10.2000
festzustellen, dass die weitere Beteiligte nicht mehr Verwalterin der
Wohnungseigentumsanlage ...Straße O 1, sei,
für die Dauer von drei Monaten für die Wohnungseigentümergemeinschaft
einen Notverwalter bis zu einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl zu bestellen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten beglaubigte Vollmachten in der Wohnungseigentümerversammlung für
erforderlich, weil damit Missbrauch getrieben worden sei. In der
Eigentümerversammlung vom 21.02.2002 seien zwei Vollmachten für die
Wohnung Nr. 11 vorgelegt worden. Eine davon habe sich eindeutig als falsch
erwiesen. Die Antragsgegner behaupten, dass die Gesamtkostenabrechnung 2000
bis zum 31.05.2002 dem Verwaltungsbeirat übergeben worden sei. Ferner berufen
sie sich darauf, dass der Verwalterin in der Eigentümerversammlung vom
02.12.2002 Entlastung für 2000 und 2001 erteilt worden sei. Die neu erhobenen
Behauptungen bezüglich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des
Miteigentümers B und des Widerrufs seiner Vollmacht träfen nicht zu.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das
Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zu Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass das Abberufungsverlangen nicht dadurch
unzulässig geworden sei, dass der Wohnungseigentümerbeschluss über die
Verwalterbestellung vom 25.05.2000 mittlerweile rechtskräftig geworden sei. Auch
die fehlende Anfechtung des Negativbeschlusses vom 28.01.2003, in dem die
Abberufung der Verwalterin von der Wohnungseigentümergemeinschaft
mehrheitlich abgelehnt worden sei, führe nicht zu einem Wegfall des
Rechtsschutzinteresses der Antragsteller zu 2) und 3). Die Beschwerde sei jedoch
unbegründet, da seit diesem zuletzt genannten Eigentümerbeschluss ein
Anspruch auf Abberufung allenfalls dann bestehen könne, wenn die
Nichtabberufung nicht mehr vertretbar sei. Davon könne vorliegend nicht
ausgegangen werden.
Gegen diesen am 16.07.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 2)
und 3) mit am 30.07.2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere
Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 16.02.2004, auf den gleichfalls
verwiesen wird, begründet haben.
Der Antragsteller zu 2) und 3) beantragen,
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main Az.:
65 UR II 411/00 WEG und des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main Az.:
2-09 T 51/02 gemäß Ziffern 4 und 5 der Antragsschrift vom 23.10.2000
festzustellen, dass die weitere Beteiligte nicht mehr Verwalterin der
Wohnungseigentumsanlage ...Straße, O 1, ist,
für die Dauer von drei Monaten für die Wohnungseigentümergemeinschaft
einen Notverwalter bis zu einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl zu bestellen.
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Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.
Auf den Schriftsatz vom 07.04.2004 wird verwiesen.
Sie beantragen,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2) und 3) ist gemäß § 45
Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der
angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des
Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO, auf die hin er lediglich
zu überprüfen ist.
Dabei geht der Senat mit den Vorinstanzen - und entgegen dem von den
anwaltlich vertretenen Antragstellern zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren
Beschwerde unverändert formulierten Antrag - im Wege der Antragsauslegung
davon aus, dass die Antragsteller zu 2) und 3) keine Feststellung, sondern die
Abberufung der Beteiligten zu 5) begehren. Für die sich aus der
Antragsformulierung ergebende Feststellung ergäbe sich auch kein Rechtsgrund,
weil nicht ersichtlich und von den Antragstellern nicht dargelegt wäre, warum die
Beteiligte zu 5) entgegen dem - bestandskräftigen -
Wohnungseigentümerbeschluss vom 25.05.2000, mit dem die Beteiligte zu 5)
(weiter-) bestellt worden war, nicht mehr Verwalterin sein sollte.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen diesem als
solches ausgelegten Abberufungsbegehren der Antragsteller zu 2) und 3) nicht
stattgegeben haben.
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob dem Landgericht dahingehend zu folgen
wäre, dass die Anfechtung des Negativbeschlusses vom 28.01.2003 nicht
notwendige Voraussetzung des Abberufungsverlangens durch die Antragsteller zu
2) und 3) wäre oder ob dieser Wohnungseigentümerbeschluss nicht vielmehr - weil
ihm die vollen Wirkungen eines Eigentümerbeschlusses zukommen - mangels
Anfechtung in Bestandskraft erwächst und damit der Wohnungseigentümer seinen
Antrag auf eine ordnungsgemäße Verwaltung mit der entsprechenden Zielsetzung
mit dem Anfechtungsantrag verbinden muss, um ein Scheitern wegen der
eingetretenen Bestandskraft des Negativbeschlusses zu verhindern (so nunmehr
OLG Hamm NJW-RR 2004, 805; BayObLG WE 2004, 61; WuM 2004, 733; WuM 2004,
736; FGPrax 2004, 60; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 23 Rz. 11; vgl. auch
Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 23 Rz. 16; anders Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., §
43 Rz. 28; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 43 Rz. 69, vgl. aber auch § 26 Rz.
87 a. E.).
Diese Frage kann deshalb offen bleiben, weil die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen sind, dass die Voraussetzung für eine Abberufung der
Beteiligten zu 5) gemäß den §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durch das Gericht
(vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26 Rz. 203) nicht vorliegen.
Für die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung ist
anerkannt, dass sie außer bei Vorliegen allgemeiner Anfechtungsgründe nur dann
erfolgen kann, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Verwaltung widerspricht, weil in der Person des Gewählten ein wichtiger Grund
gegen seine Bestellung vorliegt. Ein solcher Grund ist entsprechend den für die
Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen nach allgemeiner Meinung
dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter
verschuldeter Umstände eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter
unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört bzw. von
vornherein nicht zu erwarten ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn Umstände
vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen
lassen. Weil sich im Gegensatz zur Abberufung eines Verwalters, wo sich die
Mehrheit gegen den Verwalter entschieden hat, im Fall der Bestellung die Mehrheit
der Wohnungseigentümer für den Verwalter entschieden hat, sind bei der
Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen
des wichtigen Grundes als bei der Anfechtung der Abberufung zu stellen. Die
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des wichtigen Grundes als bei der Anfechtung der Abberufung zu stellen. Die
Gerichte sollen nicht ohne zwingende Notwendigkeit in die Mehrheitsentscheidung
der Eigentümer eingreifen (Senat, Beschluss vom 18.08.2003, 20 W 302/2001 =
ZfIR 2004, 444 unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 3240, 3243; BayObLG WE 1990,
68; NZM 2000, 510; NZM 2001, 754; OLG Karlsruhe NZM 1998, 768; OLG Köln
NZM 1999, 128; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rz. 40; Niedenführ/Schulze,
a.a.O., § 26 Rz. 16; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 26 WEG Rz. 160).
Nach der bezeichneten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.08.2003,
20 W 302/2001) gelten diese Grundsätze in gleicher Weise auch für einen
Beschluss, mit dem die Abberufung eines Verwalters durch die Gemeinschaft
abgelehnt wird bzw. ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Abberufung
begehrt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Abberufung des
Verwalters im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG berechtigt zwar die Gemeinschaft
zur Abberufung, verpflichtet sie aber noch nicht zwangsläufig dazu. Vielmehr steht
der Gemeinschaft wie auch anderen Berechtigten aus einem
Dauerschuldverhältnis ein Beurteilungsspielraum zu, ob sie im Hinblick auf die
bisherigen Leistungen eines Verwalters und dem Risiko einer Neubestellung von
einer Abberufung absieht. Nur wenn auch unter Berücksichtigung dieses
Beurteilungsspielraumes der wichtige Grund so schwerwiegend ist, dass die
Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung
entspricht, d. h. nicht mehr vertretbar erscheint, kann ein Wohnungseigentümer
von der Gemeinschaft die Abberufung des Verwalters verlangen (Senat, Beschluss
vom 18.08.2003, 20 W 302/2001, unter Hinweis auf OLG Gelle NZM 1999, 841; vgl.
auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 76; Bärmann/Pick, a.a.O., § 26 Rz. 38).
Diese Grundsätze sind vorliegend anwendbar, nachdem die Wohnungseigentümer
in dem bezeichneten Beschluss vom 28.01.2003 die Abberufung der Beteiligten zu
5) mehrheitlich abgelehnt hatten, wenn man nicht - wie oben offen gelassen - für
die Zulässigkeit des Begehrens der Antragsteller zu 2) und 3) ohnehin eine
Anfechtung dieses Wohnungseigentümerbeschlusses für erforderlich hält. Davon
ist zu Recht auch das Landgericht ausgegangen, indem es ausgeführt hat, dass
seit jener Beschlussfassung das Abberufungsbegehren der Antragsteller zu 2) und
3) in einem anderen Licht zu betrachten sei. Rechtsfehlerfrei hat es diese
Voraussetzungen vorliegend als nicht gegeben erachtet. Dabei hat es - mit dem
amtsgerichtlichen Beschluss - zutreffend zugrunde gelegt, dass die Abberufung
nicht auf Gründe gestützt werden kann, die der
Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Wiederwahl des Verwalters
bekannt gewesen waren (BayObLG ZMR 2004, 840; WuM 2004, 426; NZM 2004,
110; OLG Köln ZMR 2003, 703; OLG Düsseldorf WuM 1997, 67; NZM 2002, 487;
OLG Celle NZM 1999, 841; vgl. auch Bärmann/Pick, a.a.O., § 26 Rz. 36;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 87; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 26 Rz. 11b).
Damit sind die Vorgänge, die vor der Weiterbestellung der Beteiligte zu 5) für
weitere fünf Jahre ab dem 01.05.2001 durch TOP 6 der
Wohnungseigentümerversammlung vom 25.05.2000 liegen und die überdies
zumindest teilweise auch bereits Gegenstand des Anfechtungsverfahrens
Amtsgerichts Frankfurt am Main 65 UR II 286/00 WEG = Landgericht Frankfurt am
Main 2/9 T 22/02 waren, die seit dem Beschluss des Landgerichts in jenem
Verfahren vom 19.08.2002 bestandskräftig ist, vorliegend grundsätzlich nicht mehr
zu berücksichtigen.
Der Senat folgt auch der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die weiteren
von den Antragstellern zu 2) und 3) vorgebrachten Gesichtspunkte - soweit die
Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht überhaupt hinreichend nachvollziehbar und nicht
lediglich pauschal und ohne Begründung in das vorliegende Verfahren eingebracht
worden sind - jedenfalls vor dem Hintergrund des
Wohnungseigentümerbeschlusses vom 28.01.2003 nicht ausreichend erscheinen,
um unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der
Wohnungseigentümergemeinschaft einen derart schwerwiegenden wichtigen
Grund begründen zu können, dass die Nichtabberufung der Beteiligten zu 5) nicht
mehr vertretbar erscheint. Zu einem nicht unerheblichen Teil hatte bereits das
Amtsgericht im Beschluss vom 19.12.2001, dort ab Seite 13, letzter Absatz (Bl.
415 ff d. A.), die in erster Instanz vorgebrachten Abberufungsgründe für nicht
hinreichend erachtet, ohne dass die Erstbeschwerde - bzw. nunmehr die weitere
Beschwerde - dagegen konkrete und durchgreifende Einwendungen erhoben hätte.
Zum damaligen Zeitpunkt war der unangefochtene Negativbeschluss der
Wohnungseigentümer vom 28.01.2003 noch nicht einmal gefasst. Insoweit und
auch hinsichtlich der weiteren im Erstbeschwerdeverfahren geltend gemachten
Abberufungsgründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
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Abberufungsgründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 10 ff des angefochtenen
Beschlusses (Bl. 834 ff d. A.) Bezug genommen werden, insbesondere, soweit
Fehler der Beteiligten zu 5) im Zusammenhang mit den Abrechnungen, die
angeblich unzureichende Geltendmachung rückständiger Wohngelder, die
angeblich nicht notwendigen oder zu Unrecht nicht abgehaltenen
Eigentümerversammlungen, bzw. die Äußerungen der Beteiligten zu 5) und die
gerichtlichen bzw. staatsanwaltlichen Verfahren angeführt werden. Rechtsfehler
des Landgerichts sind unter Zugrundelegung der oben dargelegten allgemeinen
Grundsätze hier nicht festzustellen; die weitere Beschwerde zeigt auch keine
diesbezüglichen Rechtsfehler auf. Das gilt auch, soweit sich die Erstbeschwerde
noch auf die - für ungültig erklärte - Beschlussfassung vom 12.09.2000, die
Stilllegung der Aufzüge durch die Beteiligte zu 5) und die beschlossenen
Sonderumlagen berufen hat, soweit sich aus dem diesbezüglichen
Tatsachenvorbringen der Antragsteller zu 2) und 3) überhaupt hinreichend
konkrete Vorwürfe gegen die Beteiligte zu 5) entnehmen lassen.
Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass die Beteiligte zu 5) ihre
Abwahl dadurch vereitelt habe, dass sie eine vorherige Entscheidung der
Wohnungseigentümer in einer Versammlung darüber verhindert habe, ist es zwar
richtig, dass im Einzelfall ein wichtiger Grund im oben beschriebenen Sinne dann
vorliegen kann, wenn ein Verwalter einem Einberufungsverlangen gemäß § 24 Abs.
2 WEG nicht Folge leistet oder wenn er die rechtzeitige Durchführung einer
Eigentümerversammlung verhindert und dadurch die Möglichkeit zur ordentlichen
Kündigung vereitelt (vgl. Senat OLGZ 1988, 43; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26
Rz. 85). Für ein Einberufungsverlangen gilt dies insbesondere dann, wenn die
Wohnungseigentümer mit konkreten Beanstandungen schwerwiegende Vorwürfe
erheben, die den Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten begründen, und denen
der Verwalter nicht konkret entgegen tritt (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2004, 692).
Vorliegend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darauf
abgestellt, dass es auf eine entsprechende Pflichtwidrigkeit der Beteiligten zu 5)
nicht mehr ankommt, da es - wenn auch verzögert - zu einer Versammlung über
die Abberufung kam und die Wohnungseigentümergemeinschaft dieses Vorgehen
in der Versammlung am 28.01.2003 jedenfalls mehrheitlich gebilligt hat. Damit
vermag die bloße - gegebenenfalls pflichtwidrige - Verzögerung dieser sie
bestätigenden Entscheidung durch die Beteiligte zu 5) die oben beschriebenen
engen Voraussetzungen für eine Abberufung gegen den Willen der Mehrheit der
Wohnungseigentümer nicht (mehr) zu erfüllen. Das Amtsgericht hatte ohnehin
jedenfalls in den diesbezüglichen Vorgängen im Jahr 2000 eine Pflichtwidrigkeit der
Beteiligten zu 5) nicht erkennen können.
Daran ändert die - von den Antragsgegnern in Abrede gestellte - Vermutung der
Antragsteller zu 2) und 3) nichts, dass bei einer vorherigen bzw. früheren
Versammlung die Mehrheitsverhältnisse ggf. anders ausgefallen wären.
Abgesehen davon vermochten die Antragsteller zu 2) und 3) nach ihrem eigenen
Vorbringen für das Jahr 2002 ohnehin lediglich 46,46 % der Miteigentumsanteile -
offensichtlich nun wieder unter Berücksichtigung der Miteigentumsanteile des
Miteigentümers B, wie sich aus dem in Bezug genommenen Schreiben vom
01.03.2002 ergibt (Bl. 596, 643 d. A.) - auf sich zu versammeln, was allein für eine
Abwahl gar nicht ausgereicht hätte. Für das Jahr 2000 haben die Antragsteller im
Schriftsatz vom 20.06.2003 lediglich einen „hypothetischen Schluss“ dahingehend
ziehen können, dass damals eine Mehrheit für die Abwahl der Beteiligten zu 5)
gestimmt hätte. Schon aus diesem Grund vermögen überdies auch die
behaupteten Vorgänge im Zusammenhang mit den Vollmachten des
Wohnungseigentümers B im Jahr 2000 keine entscheidende Bedeutung
beigemessen werden, unabhängig davon, wie nahe liegend dieser Schluss unter
Zugrundelegung der damals vorgebrachten Abwahlgründe tatsächlich wäre,
nachdem die Beteiligte zu 5) erst Ende Mai des Jahres 2000 mehrheitlich (weiter-
)bestellt worden war. Dass die Beteiligte zu 5) im Einzelfall von ihrem - auf Grund
von Vollmachten ausgeübten - Stimmrecht in irgendeiner Weise
rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht hätte, wird von den Antragstellern zu 2)
und 3) nicht durch konkrete Tatsachen belegt, abgesehen von der Frage, ob dieser
Umstand nunmehr noch ihre Abberufung gegen die am 28.01.2003 vorliegende
Mehrheit der Wohnungseigentümer rechtfertigen könnte. Immerhin hatte das
Amtsgericht in diesem Zusammenhang etwa die Zurückweisung von Vollmachten
durch die Beteiligte zu 5) als zulässig erachtet (vgl. Seite 13 des Beschlusses vom
19.12.2001). Selbst wenn man diesen Rechtsausführungen des Amtsgerichts nicht
folgen wollte, so würde eine diesbezüglich rechtlich fehlerhafte Beurteilung durch
die Beteiligte zu 5) die oben dargelegten engen Voraussetzungen für eine
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die Beteiligte zu 5) die oben dargelegten engen Voraussetzungen für eine
Abberufung gegen den Mehrheitsbeschluss vom 28.01.2003 noch nicht
rechtfertigen.
Gleiches gilt unabhängig von den diesbezüglichen obigen Ausführungen - auch
dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt - für die von den
Antragstellern zu 2) und 3) behaupteten Vorgänge im Zusammenhang mit den
Vollmachten des Wohnungseigentümers B, die sich auf das Abberufungsverlangen
im Jahr 2000 beziehen und die wegen des Wegfalls des Minderheitenquorums
gemäß § 18 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung dazu geführt haben sollen, dass
es zu einer Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel der Abwahl der
Beteiligten zu 5) in jenem Jahr nicht gekommen sei. Auch diese im einzelnen
streitigen Umstände, die im Übrigen im Kern auch bereits im amtsgerichtlichen
Schriftsatz des Antragstellers zu 1) vom 27.03.2001, Seite 3 (Bl. 344 d. A.), unter
Bezugnahme auf ein Gespräch in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsteller zu 2) und 3) angedeutet werden, rechtfertigen zur Überzeugung des
Senats die vorzeitige Abberufung der Beteiligten zu 5) nicht, so dass es - wie das
Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - einer diesbezüglichen Aufklärung
nicht bedarf. Diese Vorgänge sind auch durch die nachfolgenden
Abberufungsverlangen im Jahr 2002 - aufgrund deren es letztlich zu einer
Beschlussfassung über die Abwahl kam - überholt, auf das etwaige Vorliegen des
Minderheitenquorums zur Erzwingung einer diesbezüglichen
Wohnungseigentümerversammlung im Jahr 2000 kommt es mithin nicht mehr
entscheidend an. Mit den Miteigentumsanteilen des Wohnungseigentümers B ist -
allerdings offensichtlich nach Anordnung der Zwangsverwaltung - in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 28.01.2003 sogar gegen das
Abberufungsverlangen gestimmt worden, wenn auch diese Stimmen nicht
entscheidend für dessen Ablehnung waren, wie die Antragsteller zu 2) und 3)
selber vortragen. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf
hingewiesen, dass dieser Miteigentümer über Jahre hinweg ein
Abberufungsverfahren gegen die Beteiligte zu 5) nicht aktiv betrieben hat.
Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang offensichtlich
einwenden will, bei der Beschlussfassung am 28.01.2003 habe gar keine Mehrheit
zu Gunsten der Beteiligten zu 5) vorgelegen (vgl. Seite 5 der Begründung der
weiteren Beschwerde, Bl. 900 d. A.), wäre dies rechtlich schon deshalb unerheblich,
weil dieser Wohnungseigentümerbeschluss nicht angefochten worden und mithin
bestandskräftig ist. Abgesehen davon greift der diesbezügliche Verweis der
Antragsteller zu 2) und 3) auf ihren Schriftsatz vom 20.06.2003 nicht, weil sich aus
den dortigen Ausführungen (Seite 2, Bl. 805 d. A.) gerade nicht ergibt, dass in
dieser Versammlung „eine Mehrheit auf Seiten des Beschwerdeführers“ gewesen
wäre.
Auf das nicht bestrittene Vorbringen der Antragsgegner, dass der Beteiligten zu 5)
in der Eigentümerversammlung vom 02.12.2002 für ihre Tätigkeit in den
Geschäftsjahren 2000 und 2001 Entlastung erteilt worden ist, kommt es damit
nicht mehr entscheidend an. Dass diese Wohnungseigentümerbeschlussfassung
angefochten worden wäre, ist allerdings nicht eingewandt worden und auch
ansonsten nicht ersichtlich. Ist aber einem Verwalter für einen bestimmten
Zeitraum Entlastung erteilt worden, so können in der Regel Verfehlungen aus
dieser Zeit als wichtiger Grund nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BayObLG
ZMR 1985, 390; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 87; Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 26 Rz. 168, 204).
Soweit die weitere Beschwerde im Schriftsatz vom 16.02.2004, Seite 5, weitere
Tatsachen vorträgt, die nicht bereits Gegenstand der Tatsacheninstanzen waren,
vermag der Senat diese im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu
berücksichtigen, da lediglich die landgerichtliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu
überprüfen ist (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40; Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 45 Rz. 85; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44).
Besteht mithin kein Anspruch auf Abberufung der Beteiligten zu 5), ist damit auch
der Antrag der Antragsteller zu 2) und 3) auf Bestellung eines Notverwalters
unbegründet und die weitere Beschwerde insoweit ebenfalls zurückzuweisen. Die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG liegen nicht vor (vgl. dazu auch OLG
Düsseldorf WuM 1997, 67).
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die
Antragsteller zu 2) und 3) zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem
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Antragsteller zu 2) und 3) zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, dass die Antragsteller zu 2) und 3) die Kosten ihres ohne Erfolg
eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben.
Es besteht jedoch keine Veranlassung, den Antragstellern zu 2) und 3) die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen des § 47 Satz 2 WEG für eine ausnahmsweise Anordnung
der Erstattungspflichtigkeit liegen zur Überzeugung des Senats hier nicht vor. Der
bloße Umstand, dass die Antragsteller zu 2) und 3) insoweit in allen Instanzen
unterlegen sind, vermag hierfür nicht auszureichen. Insoweit war die Sach- und
Rechtslage durchaus noch nicht in einer Art und Weise eindeutig, dass den
Antragstellern zu 2) und 3) die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverfolgung bzw. ihrer
Rechtsmittel von vorneherein hätten bekannt sein müssen und mithin die weitere
Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen werden könnte.
Die Wertfestsetzung hat der Senat anhand der unbeanstandet gebliebenen
Festsetzung durch das Landgericht vorgenommen, § 48 Abs. 3 WEG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.